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Direktvermarktung

Anspruch auf Marktprämie und andere Rechtsfragen

in Bearbeitung

Die Direktvermarktung ist in den §§ 33a – 33i EEG geregelt.

Der Weg der Direktvermarktung ermöglicht den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern, sich (vorübergehend oder dauerhaft) aus den gesetzlichen Rahmenbedingungen zu lösen und den Strom am freien Markt (mittels eines Stromliefervertrages) zu verkaufen. Hierbei ist zu beachten, dass Direktvermarktung nur dann vorliegt, wenn Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, welche ihren Strom nach Maßgabe der §§ 33 b – 33 f EEG veräußern möchten, ausschließlich in ihren Anlagen Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, § 33 a I EEG. Zudem ist der Anlagenbetreiber selbst für den Absatz seines erzeugten Stroms verantwortlich. Die Regelungen zur Direktvermarktung gelten für neue sowie für bestehende Anlagen.

Ausschluss der Direktvermarktung:
Gem. § 33 a II EEG liegt allerdings keine Direktvermarktung vor, wenn Dritte diesen Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird (vgl. § 16 III EEG, § 33 II EEG).
Ferner sind die Pflichten der Direktvermarktung gem. § 33 c EEG zu beachten.

1. Formen der Direktvermarktung

Das EEG 2012 sieht hierzu 3 Formen vor:

    • Direktvermarktung zum Zwecke der Inanspruchnahme der Marktprämie gem. § 33 b Nr. 1 EEG,
    • Direktvermarktung zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) nach § 39 EEG (§ 33 b Nr. 2 EEG), bzw. Direktvermarktung nach dem sog. "Grünstromprivileg",
    • Sonstige Direktvermarktung gem. § 33 b Nr. 3 EEG mit Auszahlung der vermiedenen Netznutzungsentgelte an den Anlagenbetreiber.

Wechsel zwischen den Formen der Direktvermarktung nach § 33 d EEG:

    • Wechsel von Einspeisevergütung in Direktvermarktung, zwischen den Formen der Direktvermarktung und zurück zur Einspeisevergütung,
    • Wechsel nur zum ersten eines Monats, § 33 d I EEG,
    • Ankündigung des Wechsel beim Netzbetreiber und mindestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats, § 33 d II EEG,
    • Wenn Wechsel nicht oder nicht rechtzeitig angekündigt wird, dann entfällt die Marktprämie bzw. Anrechnung in die EEG-Strommenge beim
Grünstromprivileg, § 33 d V EEG.

2. Marktprämie, § 33 g EEG
Die Marktprämie unterstützt finanziell die Direktvermarktung und wird vom Netzbetreiber ausgezahlt.
Der Anspruch auf Marktprämie besteht gem. § 33 g I S. 1 EEG für den Strom, der tatsächlich eingespeist und von Dritten abgenommen worden ist. Die Übermittlung, der Größe dieser Strommenge, an den Netzbetreiber erfolgt monatlich bis zum 10. Werktag des jeweiligen Folgemonats.

Die Auszahlung der Marktprämie erfolgt zunächst in monatlichen Abschlägen, § 33 g II S. 3 EEG.

3. Berechnung Marktprämie gem. § 33 h EEG i. V. m. Anlage 4
Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich sowie rückwirkend anhand der tatsächlich festgestellten Werte gem. § 33 h EEG i. V. m. der Anlage 4, Seite 47, Punkt: 1. Berechnung der Marktprämie (Anhang EEG 2012) berechnet. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach § 16 EEG i. V. m. §§ 23 – 33 EEG.

Formel:

MP = EV – RW



MP = Höhe der Marktprämie im Sinne des § 33 g II EEG in Cent pro Kilowattstunde
EV = anzulegende Wert nach § 33 h EEG in Cent pro Kilowattstunde
RW = Energieträgerspezifischer Referenzwert in Cent pro Kilowattstunde

Für die Berechnung der Marktprämie ist zunächst der Energieträgerspezifische Referenzwert mit einer eigenen Formel zu ermitteln.
Bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse oder Geothermie (§§ 23 a – 28 EEG) sieht die Formel gem. der [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eeg_2009/gesamt.pdf Anlage 4, Seite 47 letzte Zeile und Seiten 48 ff., Punkt: 2. Berechnung des Energieträgerspezifische Referenzwert ]] dann wie folgt aus:

Formel:
RW Steuerbare = MW EPEX – P M(Steuerbare)

MW EPEX= tatsächlicher Monatsmittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde
P M (Steuerbare) im Jahr 2012: 0,30 Cent pro Kilowattstunde (für die Jahre 2013 bis 2015 ist explizit in der Anlage 4, Seiten 48 ff.der aktuelle Wert nachzulesen, da dieser Wert ebenfalls der Degression unterliegt)


4. Flexibilitätsprämie, § 33 i EEG
Die Flexibiltätsprämie fördert gezielt Investitionen in Fähigkeit zur marktorientierten Stromerzeugung von Biogasanlagen und wurde sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen eingeführt. Sie ist eine Prämie, welche ergänzend (!) zur Marktprämie durch den Netzbetreiber ausgezahlt wird, § 33 i I EEG.
Die Auszahlung erfolgt für maximal 10 Jahre, § 33 i IV EEG und wird kalenderjährlich berechnet, § 33 i II S. 1 EEG.
Die Berechnung der Höhe der Flexibiltätsprämie (FP) erfolgt nach Maßgabe der Anlage 5, Seite 51, Punkt 2. Berechnung.



A. Anspruch auf Marktprämie - Voraussetzungen dem Grunde nach
Bereits das "Ob" des Anspruchs auf Marktprämie ist an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden. Diese werden hier im Einzelnen dargestellt.

1. Sonstige Voraussetzungen
Einige weitere, weniger bedeutsame und teils nur in seltenen Fällen relevante Voraussetzungen sind beim Anspruch auf die Marktprämie zu berücksichtigen. Zum einen ist hier die Frage der Fälligkeit, also einer Frage in Bezug auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu erwähnen. Der Anspruch auf Marktprämie ist gem. § 19 Abs. 3 EEG nicht fällig, solange der betroffene Anlagenbetreiber die in § 71 EEG genannten Daten für das jeweilige Vorjahr nicht übermittelt hat.
Ferner ist neben dem eigentlichen Doppelvermarktungsverbot (der sich gem. § 23 EEG anspruchsmindernd auswirkt, vgl. unten, Voraussetzungen des Anspruchs dem Umfang nach) zu beachten, dass der Anlagenbetreiber das Privileg, seinen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien" nicht vermarkten darf. Dieses Privileg der entsprechenden Stromkennzeichnung geht auf den Netzbetreiber über.




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CategoryEnergierecht
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