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Direktvermarktung
Gem. § 5 Nr. 9 wird unter Direktvermarktung die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an Dritte verstanden. Hiervon ausgeschlossen ist der Strom, welcher in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. Diese Begriffsbestimmung entspricht der früheren Regelung des EEG § 33a.
In dieser hieß es, dass Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber den Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, nach Maßgabe der §§ 33b bis 33f an Dritte veräußern können. (Direktvermarktung).
Absatz 2 sah hiervon zwei Ausnahmen vom Vorliegen einer Direktvermarktung vor. Demnach gelten Veräußerungen von Strom an Dritte abweichend von Absatz 1 nicht als Direktvermarktung, wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas an Dritte veräußern, die den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen, und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.
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