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Direktvermarktung


Gem. § 5 Nr. 9 wird unter Direktvermarktung die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an Dritte verstanden. Hiervon ausgeschlossen ist der Strom, welcher in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. Diese Begriffsbestimmung entspricht der früheren Regelung des EEG § 33a.


CategoryEnergierechtLexikon
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