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Direktleitung
Nach § 3 Nr. 12 EnWG handelt es sich hierbei um eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet. Auch kann diese eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden sein.
Entsprechend dieser Definition unterscheidet das Gesetz drei Arten von Direktleitungen. Im folgenden werden die drei Arten näher dargestellt.
A. Leitungen die einzelnen Produktionsstandorte mit Kunden verbinden
Bei Produktionsstandorten handelt es sich um Energieerzeugungsanlagen. Die Direktleitung verknüpft diese mit einem einzelnen Kunden. Zu diesen zählen nach § 3 Nr. 24 EnWG Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen.
B. Leitungen zwischen Stromerzeuger und einem EVU zum Zwecke der direkten Versorgung
C. eine zusätzliche zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden
CategoryEnergierechtLexikon