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Bilanzkreisverantwortlicher


Nach § 4 Abs. 2 S. 1 StromNZV ist für jeden Bilanzkreis von den bilanzkreisbildenen Netznutzern im Verhältnis zum konkreten Übertragungsnetzbetreiber ein Bilanzkreisveranwortlicher zu bestimmen.

Aufgrund das gem. § 26 Abs. 1 StromNZV die Durchführung des Netzzugangs über das Bilanzkreissystem erfolgt, ist der Bilanzkreisverantwortliche verpflichtet einen Bilanzkreisvertrag mit dem Netzbetreiber, bezüglich der Leitung, Durchführung und Abrechnung von Bilanzkreisen zu schließen. Beim Bilanzkreisverantwortlichen handelt es sich nach § 4 Abs. 2 S. 2 StromNZV um die Person, welche für ein Gleichgewicht zwischen Einspeisungen und Entnahmen in einem Bilanzkreis in jeder Viertelstunde verantwortlich ist. Hierbei handelt es sich ausschließlich um eine wirtschaftliche Verpflichtung.

Aus diesem Grund wird durch diesen die Einspeisemenge ggü. dem Bilanznetzbetreiber bestimmt. Diese Position kann jeder einnehmen. Vor allem können dies Lieferanten, insb. deren Handels- und Vertriebsspaten, sein. Auch ist es für einen Stromhändler sinnvoll die Stellung des Bilanzkreisverantwortlichen innerhalb eines Bilanzkreises einzunehmen. Dies ermöglicht ihnen eine bessere Durchführung ihrer Handelsgeschäfte innerhalb der Regelzone.

Demgegenüber sind die Bilanzkreisverantwortlichen nicht zur Gestaltung von Ausgleichsleistungen für noch nach der täglichen Saldierung der Einspeise- und Entnahmemenge bestehenden Abweichungen verpflichtet. In diesen Fall sind die Übertragungsnetzbetreiber gem. § 6 StromNZV verpflichtet, diese Abweichungen durch Ausgleichsenergie zu beseitigen. Hiervon gilt gem. § 5 Abs. 4 S. 2 StromNZV dann und nur dann eine Ausnahme, wenn das Ungleichgewicht aufgrund eines plötzlichen Kraftwerksausfalls zwischen Einspeisung und Entnahme beruht. In diesem Fall muss der Bilanzkreisverantwortliche für die Dauer beginnend mit dem Ablauf einer Stunde, nachdem der Ausfall erfolgt ist, für Dauerreserve sorgen.
Schließlich ist der Bilanzkreisverantwortliche gem. § 5 StromNZV zur Organisation der Fahrplanabwicklung für seinen Bilanzkreis verantwortlich.

Quellen: Lüdtke-Handjery, in Danner/Theobald, Energierecht, § 26 StromNZV, Rn. 10.; König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 3 Rn. 100.; Britz: in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG Kommentar, § 20, Rn. 114 - 116.; de Wyl/Thole/Bartsch: in Schneider Theobald Recht der Energiewirtschaft, § 16, Rn. 244.

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