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Revision [65769]

Last edited on 2016-03-04 10:08:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/referentenentwurf-durchschnittsstrompreisverordnung,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Referenzentwurf des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verordnung zu durchschnittlichen Strompreisen für die Besondere Ausgleichsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung – DSPV) vom 6.1.2016]]


Revision [65671]

Edited on 2016-03-03 09:26:46 by AnnegretMordhorst
Additions:
======Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG 2014======
Deletions:
======Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG======


Revision [57570]

Edited on 2015-07-11 10:03:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bafa.de/bafa/de/energie/besondere_ausgleichsregelung_eeg/publikationen/bmwi/eeg_hintergrundpapier_2015.pdf Hintegrundinformation zur bvesonderen Ausgleichsregelung vom 13.04.2015]]
- [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/entwurf-eines-gesetzes-zur-reform-der-besonderen-ausgleichsregelung,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten
- und handelsintensive Unternehmen]]


Revision [50723]

Edited on 2015-03-24 11:14:46 by AnnegretMordhorst
Deletions:
//in Arbeit//


Revision [50722]

Edited on 2015-03-24 11:14:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
Durch die Novellierung des EEG erfolgt auch eine Neufassung der besonderen Ausgleichsregelung zur Kostenreduzierung bei stromintensven Unternehmen und Schienenbahnen. Die Gründe hierfür sind unterschiedlicher Natur. Ein entscheidender Grund war hierbei das eingeleitete, förmliche Prüfverfahren der europäischen Kommission vom 18.12.2013. Mit diesem Verfahren überprüfte die europäische Kommission u.a., ob die damals noch geltende besondere Ausgleichsregelung als mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar angesehen werden konnte. In dem hierfür zugrunde liegenden Eröffnungsbeschluss, war die europäische Kommission der Ansicht dass u.a. die besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2012 eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellte und auch nicht nach Art. 107 Abs. 3 AEUV unter Berücksichtigung der damals noch geltenden Umweltschtzbeihilfenleitlinien von 2008, gerechtfertigt war.[1]
Gleichzeitig begann die europäische Kommission mit einer Besprechung zu den Leitlienien für staatliche Umwelt- und Energievbeihilfen 2014-2020. Hiermit wurde das Ziel verfolgt die Leitlienien von 2008 nicht lediglich weiterzuentwickeln. Vielmehr sollte ihr Inhalt auf konkrete energierelevante Sachverhalte ausgedehnt werden. Dabei sollten diese Regelungen hinsichtlich einer Befreiung für stromintensiven Unternehmen von den Kosten der Förderung der erneuerbaren Energien beinhalten. In Kraft getreten sind die Leitlinien am 01.07.2014.[3]
Damit ein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage besteht, müsen sowohl **formelle **und **materielle **Anspruchsanforderungen vom Antrag stellenden Unternehmen erfüllt sein. Im Weiteren werden diese anhand vom Anspruch für stromkostenintensiven Unternehmen näher dargestellt.
- die erforderliche Stromkostenintensität nachgewiesen wurde und
- das Unternehmen über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder über ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz verfügt, bei einem Stromverbrauch von weniger als 5 Gigawattstunden
Zudem muss das antragstellende Unternehmen die erfirderliche Stromkostenintensität nachweisen. Eine Definition dieser ist in {{du przepis="§ 64 Abs. 6 EEG"}} enthalten. Auch erfolgte eine Erhöhung dieser und jene wurde branchenspezifisch ausgestaltet. Demnach muss die Stromkostenintensität bei einem Unternehmen, welches der Liste 1 aus der Anlage 4 zum EEG zugeordnet werden kann für die Begrenzung in 2015 16% betragen und ab 2016 17 %. Hingegen gilt für Unternehmen die einer Branche der zweiten Liste zugeordnet werden konnten, ein eineitlicher Wert von 20 %.[7]
Gleichzeitig wurde die Ermittlung der Stromkostenintensität dahingehend geändert, dass zukünftig entsprechend der Definition in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG diese durch einen standardisierten Stromverbrauch mit einem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen multipliziert werden soll. Die hierfür erforderliche Basis wurde zwischenzeitlich noch nicht geschaffen. Doch enthält § 94 Nr. 2 EEG eine Verordnungsermächtigung. Durch die noch zu erlassende Rechtsverordnung soll gewährleistet werden, dass einheitliche Methoden zur Berechnung der Strompreise zum Tragen kommen und die Berechnung der standardisierten Stromverbäuche unter Beachtung der Effizienzvorgaben ermittelt werden.[8]
Liegen sowohl die materiellen wie auch die formellen Anforderungen vor, so begrenzt das BAFA die EEG-Umlage entsprechend {{du przepis="§ 64 Abs. 2 EEG"}}. Dementsprechend erfolgt grundsätzluich nach Nr. 2 eine Begrenzung bei einem Stromverbrauch von mehr als 1 Gigawattstunde. Dieser Grundsatz wird durch die Nr. 3 nochmals eingegrenzt. Demnach ist kein Unternehmen verpflichtet mehr als 4 % seiner Bruttowertschöpfung zu zahlen. Der Begriff der Bruttowertschöpfung ist in § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG zu finden.[9]
Deletions:
Durch die Novellierung des EEG erfolgt auch eine Neufassung der besonderen Ausgleichsregelung zur Kostenreduzierung bei stromintensven Unternehmen und Schienenbahnen. Die Gründe hierfür sind unterschiedlicher Natur. Ein entscheidender Grund war hierbei das eingeleitete, förmliche Prüfverfahren der europäischen Kommission vom 18.12.2013. Mit diesem Verfahren überprüfte die europäische Kommission u.a., ob die damals noch geltende besondere Ausgleichsregelung als mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar angesehen werden konnte. In dem hierfür zugrunde liegenden Eröffnungsbeschluss, war die europäische Kommission der Ansicht dass u.a. die besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2012 eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellte und auch nicht nach Art. 107 Abs. 3 AEUV, unter Berücksichtigung der damals noch geltenden Umweltschtzbeihilfenleitlinien von 2008, gerechtfertigt war.[1]
Gleichzeitig begann die europäische Kommission mit einer Besprechung zu den Leitlienien für staatliche Umwelt- und Energievbeihilfen 2014-2020. Hiermit wurde das Ziel verfolgt die Leitlienien von 2008 nicht lediglich weiter zu entwickeln. Vielmehr sollte ihr Inhalt auf konkrete energierelevante Sachverhalte ausgedehnt werden. Dabei sollten diese Regelungen hinsichtlich einer Befreiung für stromintensiven Unternehmen von den Kosten der Förderung der erneuerbaren Energien beinhalten. In Kraft getreten sind die Leitlinien am 01.07.2014.[3]
Damit ein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage besteht, müsen sowohl **formelle **und **materielle **Anspruchsanforderungen vom antragstellenden Unternehmen erfüllt sein. Im Weiteren werden diese anhand vom Anspruch für stromkostenintensiven Unternehmen näher dargestellt.
- die erforderliche Stromkostenintensität wurde nachgewiesen und
- das Unternehmen verfügt über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder über ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz, bei einem Stromverbrauch von weniger als 5 Gigawattstunden
Zudem muss das antragstellende Unternehmen die erfirderliche Stromkostenintensität nachweisen. Eine Definition dieser ist in {{du przepis="§ 64 Abs. 6 EEG"}} enthalten. Auch erfolgte eine Erhöhung dieser und jene wurde branchenspezifisch ausgestaltet. Demnach muss die Stromkostenintensität bei einem Unternehmen, welches der Liste 1 aus der Anlage 4 zum EEG zugeordnet werden kann für die Begrenzung in 2015, 16% betragen und ab 2016, 17 %. Hingegen gilt für Unternehmen die einer Branche der zweiten Liste zugeordnet werden konnten, ein eineitlicher Wert von 20 %.[7]
Gleichzeitig wurde die Ermittlung der Stromkostenintensität dahingehend geändert, dass zukünftig entsprechend der Definition in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG diese durch einen standardisierten Stromverbrauch mit einem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen multipliziert werden soll. Die hierfür erforderliche Basis wurde zwischenzeitlich nocht nicht geschaffen. Doch enthält § 94 Nr. 2 EEG eine Verordnungsermächtigung. Durch die noch zu erlassende Rechtsvrordnung soll gewährleistet werden, dass einheitliche Methoden zur Berechnung der Strompreise zum Tragen kommen und die Berechnung der standardisierten Stromverbäuche unter Beachtung der Effizienzvorgaben ermittelt werden.[8]
Liegen sowohl die materiellen wie auch die formellen Anforderungen vor, so begrenztz das BAFA die EEG-Umlage entsprechend {{du przepis="§ 64 Abs. 2 EEG"}}. Dementsprechend erfolgt grundsätzluich nach Nr. 2 eine Begrenzung bei einem Stromverbrauch von mehr als 1 Gigawattstunde. Dieser Grundsatz wird durch die Nr. 3 nochmals eingegrenzt. Demnach ist kein Unternehmen verpflichtet mehr als 4 % seiner Bruttowertschöpfung zu zahlen. Der Begriff der Bruttowertschöpfung ist in § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG zu finden.[9]


Revision [50495]

Edited on 2015-03-09 15:42:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
[1] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1122 - 1128 (1122/1123).
[3] EU-Kommission, Leitlinien für staatlichen Umweltschutz und Energiebeihilfen 2014-2020, vom 28.6.2014, ABl. C 200, 1, Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1122 - 1128 (1122).
[6] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1122 - 1128 (1123)., Uibeleisen/Geipel: Praxisrelevante Neuerungen der besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen, NJW 2014, 3276 .
[8] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1122 - 1128 (1122), § 103 Absatz I 3, Zu Ausnahmen durch die Übergangsvorschriften in § 103 Absatz II EEG 2014.
[9] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1122 - 1128 (1124).
[11] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1122 - 1128 (1125).
[12] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1122 - 1128 (1125).
[13] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1122 - 1128 (1126).
[14] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1122 - 1128 (1126).
[15] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1122 - 1128 (1126), Wustlich: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 NVwZ 2014, S. 1113 - 1122 (1120).
Deletions:
[1] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1122/1123.
[3] EU-Kommission, Leitlinien für staatlichen Umweltschutz und Energiebeihilfen 2014-2020, vom 28.6.2014, ABl. C 200, 1, Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1122.
[6] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1123, Uibeleisen/Geipel: Praxisrelevante Neuerungen der besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen, NJW 2014, 3276 .
[8] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1122, § 103 Absatz I 3, Zu Ausnahmen durch die Übergangsvorschriften in § 103 Absatz II EEG 2014.
[9] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1124.
[11] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1125.
[12] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1125
[13] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1126.
[14] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1126.
[15] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1126, Wustlich: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 NVwZ 2014, S. 1120.


Revision [50488]

Edited on 2015-03-09 10:20:35 by AnnegretMordhorst
Additions:
[3] EU-Kommission, Leitlinien für staatlichen Umweltschutz und Energiebeihilfen 2014-2020, vom 28.6.2014, ABl. C 200, 1, Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1122.
[7] Mitteilung der Kommission, Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020, ABl. V. 28.06.2014, C200/1, Rn. 186.
Deletions:
[3] EU-Kommission, Leitlinien für staatlichen Umweltschutz und Energiebeihilfen 2014-2020, vom 28.6.2014, ABl. C 200, 1, Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NvwZ 2014, S. 1122.
[7] EU-Kommission, Leitlinien 2014–2020, Rn. 186.


Revision [50487]

Edited on 2015-03-09 10:18:09 by AnnegretMordhorst
Additions:
[6] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1123, Uibeleisen/Geipel: Praxisrelevante Neuerungen der besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen, NJW 2014, 3276 .
[8] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1122, § 103 Absatz I 3, Zu Ausnahmen durch die Übergangsvorschriften in § 103 Absatz II EEG 2014.
[9] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1124.
[11] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1125.
[12] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1125
[13] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1126.
[14] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1126.
[15] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1126, Wustlich: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 NVwZ 2014, S. 1120.
Deletions:
[6] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NvwZ 2014, S. 1123, Uibeleisen/Geipel: Praxisrelevante Neuerungen der besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen, NJW 2014, 3276 .
[8] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NvwZ 2014, S. 112 § 103 Absatz I 3, Zu Ausnahmen durch die Übergangsvorschriften in § 103 Absatz II EEG 2014.
[9] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NvwZ 2014, S. 1124.
[11] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NvwZ 2014, S. 1125.
[12] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NvwZ 2014, S. 1125
[13] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NvwZ 2014, S. 1126.
[14] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NvwZ 2014, S. 1126.
[15] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NvwZ 2014, S. 1126, Wustlich: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 NVwZ 2014, S. 1120.


Revision [50486]

Edited on 2015-03-09 10:12:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
[8] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NvwZ 2014, S. 112 § 103 Absatz I 3, Zu Ausnahmen durch die Übergangsvorschriften in § 103 Absatz II EEG 2014.
[14] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NvwZ 2014, S. 1126.
[15] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NvwZ 2014, S. 1126, Wustlich: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 NVwZ 2014, S. 1120.
Deletions:
[8] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NvwZ 2014, S. 112 § 103 Absatz I 3, Zu Ausnahmen durch die Übergangsvorschriften in § 103 Absatz II EEG 2014, s. u. VI.
[14] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NvwZ 2014G, S. 1126.
[15] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NvwZ 2014, S. Wustlich: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 NVwZ 2014, S. 1120.


Revision [50485]

Edited on 2015-03-09 10:06:44 by AnnegretMordhorst
Additions:
[3] EU-Kommission, Leitlinien für staatlichen Umweltschutz und Energiebeihilfen 2014-2020, vom 28.6.2014, ABl. C 200, 1, Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NvwZ 2014, S. 1122.
[5] Gesetzentwurf, [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/013/1801304.pdf BT-Drs. 18/1304, 243]], Gesetzentwurf, [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/014/1801449.pdf BT-Drs. 18/1449, 47.]]
[7] EU-Kommission, Leitlinien 2014–2020, Rn. 186.
Deletions:
[3] EU-Kommission, Leitlinien für staatlichen Umweltschutz und Energiebeihilfen 2014-2020, ABl. C 200, 28.6.2014, 1, Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NvwZ 2014, S. 1122.
[5] Gesetzentwurf, BT-Drs. 18/1304, 243, Gesetzentwurf, BT-Drs. 18/1449, 47.
[7] EU-Kommission, Leitlinien 2014–2020 (o. Fn. 16), Rn. 186.


Revision [50480]

Edited on 2015-03-08 21:42:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
[4] Uibeleisen/Geipel: Praxisrelevante Neuerungen der besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen NJW 2014, 3276.
Deletions:
[4] Ubeleisen/Geipel: Praxisrelevante Neuerungen der besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen NJW 2014, 3276.


Revision [50469]

Edited on 2015-03-05 22:15:09 by AnnegretMordhorst
Additions:
Durch die Novellierung des EEG erfolgt auch eine Neufassung der besonderen Ausgleichsregelung zur Kostenreduzierung bei stromintensven Unternehmen und Schienenbahnen. Die Gründe hierfür sind unterschiedlicher Natur. Ein entscheidender Grund war hierbei das eingeleitete, förmliche Prüfverfahren der europäischen Kommission vom 18.12.2013. Mit diesem Verfahren überprüfte die europäische Kommission u.a., ob die damals noch geltende besondere Ausgleichsregelung als mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar angesehen werden konnte. In dem hierfür zugrunde liegenden Eröffnungsbeschluss, war die europäische Kommission der Ansicht dass u.a. die besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2012 eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellte und auch nicht nach Art. 107 Abs. 3 AEUV, unter Berücksichtigung der damals noch geltenden Umweltschtzbeihilfenleitlinien von 2008, gerechtfertigt war.[1]
Zwischenzeitlich wurde das Beihilfeverfaqhren beendet und die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass Beihhilfen, welche innerhalb des EEG 2012 zur Förderung von erneuerbaren Energien gewährt wurden mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar sind. Zudem hat sie den Großteil der stromintensiven Unternehmen zugestanden Teilentlastungen von der EEG-Umlage genehmigt. Jedoch liegt ein gerniger Teil über den nach den Beihilfevorschriften zulässigen Höchstwert, so dass dieser Anteil von den Empfänger zurückzuzahlen ist.[2]
Weitere Informationen zzur Höhe und zum Adressatenkreis kann im {{files download="InfopapierRueckzahlungBeihilfe.pdf"text="Infopapier zur Rückzahlung von Beihilfen im Zusammenhang mit dem alten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2012) "}} nachgelesen werden.
Gleichzeitig begann die europäische Kommission mit einer Besprechung zu den Leitlienien für staatliche Umwelt- und Energievbeihilfen 2014-2020. Hiermit wurde das Ziel verfolgt die Leitlienien von 2008 nicht lediglich weiter zu entwickeln. Vielmehr sollte ihr Inhalt auf konkrete energierelevante Sachverhalte ausgedehnt werden. Dabei sollten diese Regelungen hinsichtlich einer Befreiung für stromintensiven Unternehmen von den Kosten der Förderung der erneuerbaren Energien beinhalten. In Kraft getreten sind die Leitlinien am 01.07.2014.[3]
Die wichtigste Anforderung in formeller Hinsicht bildet das Antragserfordernis. Dieses ergibt sich aus den Wortlaut des {{du przepis="§ 63 EEG"}}, (// Auf Antrag [...]//). Im Zusammenhang mit dem Antragserfordernis von besonderer Bedeutung ist die Rechtzeitgkeit dieses. Die hierfür vorgehesene Regelung des {{du przepis="§ 66 Abs. 1 EEG"}} normiert, das der Antrag bis jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen ist.[4]
Ferner wurde diese gegenüber der früheren Bestimmung gelockert. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass es nunmehr zur Wahrung der Antragsfrist genügt, wenn neben dem Antrag an sich, die Wirtschaftsprüferbescheinigung sowie die Zertifizierung des Energiemanagementsystems, vorgelegt werden. Für zusätzliche Nachweise besteht die Möglichkeit diese nachzureichen. Dies führt auch zu keinen Ausschluss der ordnngsgemäßen Bearbeitung und den fristgerechten Erlass der Entscheidung.
Der Antrag kann erst aufgrund fehlender Mitwirkung sowie wegen mangelnder Prüfungsmöglichkeit sämtlicher Antragsanforderungen abgelehnt werden, wenn trotz mehrfacher Aufforderung der Behörde die Nachweise nicht vorgelegt werden.[5]
Ein Unternehmen kann den Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage gem. {{du przepis="§ 64 Abs. 1 EEG"}} geltend machen, wenn dieses einer der beiden Listen in der Anlage 4 zum EEG zugeordnet werden kann. Die dort enthaltenen Listen wurden unmittelbar von den EU-Leitlinien der europäischen Kommission, genauer von deren Anhang 3 bzw. Anhang 5, übernommen. Hierbei ist für eine Zuordnung des Unternehmens nicht ausschließlich die Tätigkeit dieses an der Abnahmestelle maßgeblich. Vielmehr kommt es auf die gesamte Unternehmenstätigkeit an.[6]
Zudem muss das antragstellende Unternehmen die erfirderliche Stromkostenintensität nachweisen. Eine Definition dieser ist in {{du przepis="§ 64 Abs. 6 EEG"}} enthalten. Auch erfolgte eine Erhöhung dieser und jene wurde branchenspezifisch ausgestaltet. Demnach muss die Stromkostenintensität bei einem Unternehmen, welches der Liste 1 aus der Anlage 4 zum EEG zugeordnet werden kann für die Begrenzung in 2015, 16% betragen und ab 2016, 17 %. Hingegen gilt für Unternehmen die einer Branche der zweiten Liste zugeordnet werden konnten, ein eineitlicher Wert von 20 %.[7]
Gleichzeitig wurde die Ermittlung der Stromkostenintensität dahingehend geändert, dass zukünftig entsprechend der Definition in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG diese durch einen standardisierten Stromverbrauch mit einem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen multipliziert werden soll. Die hierfür erforderliche Basis wurde zwischenzeitlich nocht nicht geschaffen. Doch enthält § 94 Nr. 2 EEG eine Verordnungsermächtigung. Durch die noch zu erlassende Rechtsvrordnung soll gewährleistet werden, dass einheitliche Methoden zur Berechnung der Strompreise zum Tragen kommen und die Berechnung der standardisierten Stromverbäuche unter Beachtung der Effizienzvorgaben ermittelt werden.[8]
Liegen sowohl die materiellen wie auch die formellen Anforderungen vor, so begrenztz das BAFA die EEG-Umlage entsprechend {{du przepis="§ 64 Abs. 2 EEG"}}. Dementsprechend erfolgt grundsätzluich nach Nr. 2 eine Begrenzung bei einem Stromverbrauch von mehr als 1 Gigawattstunde. Dieser Grundsatz wird durch die Nr. 3 nochmals eingegrenzt. Demnach ist kein Unternehmen verpflichtet mehr als 4 % seiner Bruttowertschöpfung zu zahlen. Der Begriff der Bruttowertschöpfung ist in § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG zu finden.[9]
Maßgebliches Bezugsgröße hierbei bildet wiederum die Höhe der Stromkostenintesität. Dies deshalb weil 4 % nur dann zu zahlen sind, wenn diese unter 20 % liegt. Beträgt die Stromkosenintensität dagegen wenigstens 20 %, sind 0,5 % der Bruttowertschöpfung zu zahlen.[10]
Zunächst ergeben sich für selbstständige Unternehmensteile Besonderheiten im Hinblick auf die Begrenzung der EEG-Umlage. Dabei handelt es sich um solche Fälle, in denen nicht das gesamte Unternehmen, sondern nur ein Teil von diesem als stromintensiv anzusehen ist.[11]
Eine weitere Besonderheit hinsichtlich der Begrenzung der EEG-Umlage ergibt sich aus {{du przepis="§ 64 Abs. 4 EEG"}} für neu gegründete Unternehmen. Hiernach ist es notwendig, dass das Unternehmen nach dem 30.06.2013 neu gegründet wurde. Von einer Neugründung ist nach {{du przepis="§ 64 Abs. 4 S. 5 EEG"}} auszugehen, wenn das Unternehmen unter Schaffung von im Wesentlichen neuem Betriebsvermögen seine Tätigkeit erstmals aufnimmt und nicht durch Umwandlung entstanden ist. Neu geschaffenes Betriebsvermögen liegt vor, wenn über das Grund- und Stammkapital hinaus weitere Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens erworben, gepachtet oder geleast wurden. Trifft dies zu, so kann das Unternehmen abweichend von Absatz 3 Nummer 1 im ersten Jahr nach der Neugründung Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr übermitteln. Wobei für das Jahr nach der Neugründung, der Begrenzungsbescheid unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erlassen ist. Für das zweite Jahr nach der Neugründung sind Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr zu übermitteln. Im dritten Jahr nach der Neugründung Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr.[12]
Schließlich wurde durch {{du przepis="§ 67 EEG"}} eine neue Begrenzungsmöglichkeit geschaffen. Nach dieser ist nunmehr auch für den Fall der Unternehemnsumwandlung möglich, die EEG-Umlage begrenzen zu lassen. Dabei unterscheidet {{du przepis="§ 67 EEG"}} **drei Konstellationen **hinsichtlich des Umwandlungszeitpunktes. So regelt {{du przepis="§ 67 Abs. 1 EEG"}} die maßgeblichen Anforderungen für eine Umwandlung des Unternehmens vor Antragstellung. Demnach muss das antragstellende Unternehmen in seinen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren an sonstigen Abnahmestellen vor der Antragstellung oder in dem danach liegenden Zeitraum bis zum Ende der materiellen Ausschlussfrist umgewandelt wurden sein.[13]
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall der Umwandlung während des Antragsverfahrens. Für diesen Fall regelt {{du przepis="§ 67 Abs. 2 EEG"}}, dass die Umwandlung dem BAFA unverzüglich, schriftlich anzuzeigen ist. Schließlich ist hiervon nach {{du przepis="§ 67 Abs. 3 EEG"}} der Fall abzugrenzen, in dem bereits der Begrezungsentscheid ergangen ist. In einem solchen Fall erfolgt ein Übergang des vorhandenen Bescheids nur, wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens so gut wie vollständig auf ein anderes Unternehmen übergegangen ist. Zur Verhinderung von wirtschaftlichen Nachteilen wird bei diesen Fällen, in der Zeit von der Umwandlung bis zur Entscheidung des BAFA, die Pflicht zur vollständigen Zahlung der EEG-Umlage ausgesetzt.[14]
Ferner ist an den ergänzenden Komptenz des BAFA die wirtschaftliche Relevanz der beonderen Ausgleichsregelung erkennbar. Mittels dieser soll eine unerlaubte Geltendmachung der Privilegierung vermieden werden. So wurde die Rücknahme von Begrenzungsentscheidungen nach {{du przepis="§ 68 EEG"}} gegenüber von § 48 VwVfG vereinfacht. Bisher erfolgte die Rücknahme auf dieser Grundlage. Durch {{du przepis="§ 68 Abs. 1 EEG"}} hat die Behörde **kein Ermessen** mehr. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass (//[.....]wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach den §§ 64 oder 65 nicht vorlagen.//). Zudem erfolgt die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit. Auch findet, aufgrund der **Gebundenheit **der Entscheidung, kein Ausgleich des durch die Rücknahme eingetreten Vertrauensschadens statt. Hinzu kommt das eine Berücksichtigung der speziellen Umstände des Einzelfalls fast gar nicht erfolgn kann. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 68 Ab. 1 EEG ergibt, bildet das Nichtvorliegen der Anforderungen von {{du przepis="§ 64 EEG"}} oder {{du przepis="§ 65 EEG"}} die Grundlage für die Entscheidung einer Rücknahme der Begrenzungsentscheidung. Zur Prüfung der Anforderungen aus §§ 64, 65 EEG beinhaltet {{du przepis="§ 68 Abs. 2 EEG"}} entsprechende Befugnisse. Zudem enthält {{du przepis="§ 69 EEG"}} eine Auskunftspflicht.[15]
Quellen:
[1] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1122/1123.
[2] [[http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-2122_de.htm Pressemitteilung d. europäischen Kommission v. 05.11.2014, Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt deutsche Beihilferegelung für erneuerbare Energien (EEG 2012) und ordnet Teilrückforderung an, IP/14/2122.]]
[3] EU-Kommission, Leitlinien für staatlichen Umweltschutz und Energiebeihilfen 2014-2020, ABl. C 200, 28.6.2014, 1, Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NvwZ 2014, S. 1122.
[4] Ubeleisen/Geipel: Praxisrelevante Neuerungen der besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen NJW 2014, 3276.
[5] Gesetzentwurf, BT-Drs. 18/1304, 243, Gesetzentwurf, BT-Drs. 18/1449, 47.
[6] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NvwZ 2014, S. 1123, Uibeleisen/Geipel: Praxisrelevante Neuerungen der besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen, NJW 2014, 3276 .
[7] EU-Kommission, Leitlinien 2014–2020 (o. Fn. 16), Rn. 186.
[8] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NvwZ 2014, S. 112 § 103 Absatz I 3, Zu Ausnahmen durch die Übergangsvorschriften in § 103 Absatz II EEG 2014, s. u. VI.
[9] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NvwZ 2014, S. 1124.
[10] Diese „Mindestumlage“ soll insbesondere bei Unternehmen mit negativer Bruttowertschöpfung einen gewissen Grundbeitrag für das EEG-Konto sicherstellen, vgl. Gesetzentwurf, BT-Drs. 18/1449, 40 f.
[11] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NvwZ 2014, S. 1125.
[12] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NvwZ 2014, S. 1125
[13] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NvwZ 2014, S. 1126.
[14] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NvwZ 2014G, S. 1126.
[15] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NvwZ 2014, S. Wustlich: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 NVwZ 2014, S. 1120.
Deletions:
Durch die Novellierung des EEG erfolgt auch eine Neufassung der besonderen Ausgleichsregelung zur Kostenreduzierung bei stromintensven Unternehmen und Schienenbahnen. Die Gründe hierfür sind unterschiedlicher Natur. Ein entscheidender Grund war hierbei das eingeleitete, förmliche Prüfverfahren der europäischen Kommission vom 18.12.2013. Mit diesem Verfahren überprüfte die europäische Kommission u.a., ob die damals noch geltende besondere Ausgleichsregelung als mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar angesehen werden konnte. In dem hierfür zugrunde liegenden Eröffnungsbeschluss, war die europäische Kommission der Ansicht dass u.a. die besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2012 eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellte und auch nicht nach Art. 107 Abs. 3 AEUV, unter Berücksichtigung der damals noch geltenden Umweltschtzbeihilfenleitlinien von 2008, gerechtfertigt war.
Zwischenzeitlich wurde das Beihilfeverfaqhren beendet und die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass Beihhilfen, welche innerhalb des EEG 2012 zur Förderung von erneuerbaren Energien gewährt wurden mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar sind. Zudem hat sie den Großteil der stromintensiven Unternehmen zugestanden Teilentlastungen von der EEG-Umlage genehmigt. Jedoch liegt ein gerniger Teil über den nach den Beihilfevorschriften zulässigen Höchstwert, so dass dieser Anteil von den Empfänger zurückzuzahlen ist. Weitere Informationen zzur Höhe und zum Adressatenkreis kann im {{files download="InfopapierRueckzahlungBeihilfe.pdf"text="Infopapier zur Rückzahlung von Beihilfen im Zusammenhang mit dem alten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2012) "}} nachgelesen werden.
Gleichzeitig begann die europäische Kommission mit einer Besprechung zu den Leitlienien für staatliche Umwelt- und Energievbeihilfen 2014-2020. Hiermit wurde das Ziel verfolgt die Leitlienien von 2008 nicht lediglich weiter zu entwickeln. Vielmehr sollte ihr Inhalt auf konkrete energierelevante Sachverhalte ausgedehnt werden. Dabei sollten diese Regelungen hinsichtlich einer Befreiung für stromintensiven Unternehmen von den Kosten der Förderung der erneuerbaren Energien beinhalten. In Kraft getreten sind die Leitlinien am 01.07.2014.
Die wichtigste Anforderung in formeller Hinsicht bildet das Antragserfordernis. Dieses ergibt sich aus den Wortlaut des {{du przepis="§ 63 EEG"}}, (// Auf Antrag [...]//). Im Zusammenhang mit dem Antragserfordernis von besonderer Bedeutung ist die Rechtzeitgkeit dieses. Die hierfür vorgehesene Regelung des {{du przepis="§ 66 Abs. 1 EEG"}} normiert, das der Antrag bis jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen ist. Ferner wurde diese gegenüber der früheren Bestimmung gelockert. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass es nunmehr zur Wahrung der Antragsfrist genügt, wenn neben dem Antrag an sich, die Wirtschaftsprüferbescheinigung sowie die Zertifizierung des Energiemanagementsystems, vorgelegt werden. Für zusätzliche Nachweise besteht die Möglichkeit diese nachzureichen. Dies führt auch zu keinen Ausschluss der ordnngsgemäßen Bearbeitung und den fristgerechten Erlass der Entscheidung.
Der Antrag kann erst aufgrund fehlender Mitwirkung sowie wegen mangelnder Prüfungsmöglichkeit sämtlicher Antragsanforderungen abgelehnt werden, wenn trotz mehrfacher Aufforderung der Behörde die Nachweise nicht vorgelegt werden.
Ein Unternehmen kann den Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage gem. {{du przepis="§ 64 Abs. 1 EEG"}} geltend machen, wenn dieses einer der beiden Listen in der Anlage 4 zum EEG zugeordnet werden kann. Die dort enthaltenen Listen wurden unmittelbar von den EU-Leitlinien der europäischen Kommission, genauer von deren Anhang 3 bzw. Anhang 5, übernommen.
Hierbei ist für eine Zuordnung des Unternehmens nicht ausschließlich die Tätigkeit dieses an der Abnahmestelle maßgeblich. Vielmehr kommt es auf die gesamte Unternehmenstätigkeit an.
Zudem muss das antragstellende Unternehmen die erfirderliche Stromkostenintensität nachweisen. Eine Definition dieser ist in {{du przepis="§ 64 Abs. 6 EEG"}} enthalten. Auch erfolgte eine Erhöhung dieser und jene wurde branchenspezifisch ausgestaltet. Demnach muss die Stromkostenintensität bei einem Unternehmen, welches der Liste 1 aus der Anlage 4 zum EEG zugeordnet werden kann für die Begrenzung in 2015, 16% betragen und ab 2016, 17 %. Hingegen gilt für Unternehmen die einer Branche der zweiten Liste zugeordnet werden konnten, ein eineitlicher Wert von 20 %.
Gleichzeitig wurde die Ermittlung der Stromkostenintensität dahingehend geändert, dass zukünftig entsprechend der Definition in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG diese durch einen standardisierten Stromverbrauch mit einem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen multipliziert werden soll. Die hierfür erforderliche Basis wurde zwischenzeitlich nocht nicht geschaffen. Doch enthält § 94 Nr. 2 EEG eine Verordnungsermächtigung. Durch die noch zu erlassende Rechtsvrordnung soll gewährleistet werden, dass einheitliche Methoden zur Berechnung der Strompreise zum Tragen kommen und die Berechnung der standardisierten Stromverbäuche unter Beachtung der Effizienzvorgaben ermittelt werden.
Liegen sowohl die materiellen wie auch die formellen Anforderungen vor, so begrenztz das BAFA die EEG-Umlage entsprechend {{du przepis="§ 64 Abs. 2 EEG"}}. Dementsprechend erfolgt grundsätzluich nach Nr. 2 eine Begrenzung bei einem Stromverbrauch von mehr als 1 Gigawattstunde. Dieser Grundsatz wird durch die Nr. 3 nochmals eingegrenzt. Demnach ist kein Unternehmen verpflichtet mehr als 4 % seiner Bruttowertschöpfung zu zahlen. Der Begriff der Bruttowertschöpfung ist in § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG zu finden.
Maßgebliches Bezugsgröße hierbei bildet wiederum die Höhe der Stromkostenintesität. Dies deshalb weil 4 % nur dann zu zahlen sind, wenn diese unter 20 % liegt. Beträgt die Stromkosenintensität dagegen wenigstens 20 %, sind 0,5 % der Bruttowertschöpfung zu zahlen.
Zunächst ergeben sich für selbstständige Unternehmensteile Besonderheiten im Hinblick auf die Begrenzung der EEG-Umlage. Dabei handelt es sich um solche Fälle, in denen nicht das gesamte Unternehmen, sondern nur ein Teil von diesem als stromintensiv anzusehen ist.
Eine weitere Besonderheit hinsichtlich der Begrenzung der EEG-Umlage ergibt sich aus {{du przepis="§ 64 Abs. 4 EEG"}} für neu gegründete Unternehmen. Hiernach ist es notwendig, dass das Unternehmen nach dem 30.06.2013 neu gegründet wurde. Von einer Neugründung ist nach {{du przepis="§ 64 Abs. 4 S. 5 EEG"}} auszugehen, wenn das Unternehmen unter Schaffung von im Wesentlichen neuem Betriebsvermögen seine Tätigkeit erstmals aufnimmt und nicht durch Umwandlung entstanden ist. Neu geschaffenes Betriebsvermögen liegt vor, wenn über das Grund- und Stammkapital hinaus weitere Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens erworben, gepachtet oder geleast wurden.
Trifft dies zu, so kann das Unternehmen abweichend von Absatz 3 Nummer 1 im ersten Jahr nach der Neugründung Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr übermitteln. Wobei für das Jahr nach der Neugründung, der Begrenzungsbescheid unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erlassen ist. Für das zweite Jahr nach der Neugründung sind Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr zu übermitteln. Im dritten Jahr nach der Neugründung Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr.
Schließlich wurde durch {{du przepis="§ 67 EEG"}} eine neue Begrenzungsmöglichkeit geschaffen. Nach dieser ist nunmehr auch für den Fall der Unternehemnsumwandlung möglich, die EEG-Umlage begrenzen zu lassen. Dabei unterscheidet {{du przepis="§ 67 EEG"}} **drei Konstellationen **hinsichtlich des Umwandlungszeitpunktes. So regelt {{du przepis="§ 67 Abs. 1 EEG"}} die maßgeblichen Anforderungen für eine Umwandlung des Unternehmens vor Antragstellung. Demnach muss das antragstellende Unternehmen in seinen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren an sonstigen Abnahmestellen vor der Antragstellung oder in dem danach liegenden Zeitraum bis zum Ende der materiellen Ausschlussfrist umgewandelt wurden sein.
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall der Umwandlung während des Antragsverfahrens. Für diesen Fall regelt {{du przepis="§ 67 Abs. 2 EEG"}}, dass die Umwandlung dem BAFA unverzüglich, schriftlich anzuzeigen ist. Schließlich ist hiervon nach {{du przepis="§ 67 Abs. 3 EEG"}} der Fall abzugrenzen, in dem bereits der Begrezungsentscheid ergangen ist. In einem solchen Fall erfolgt ein Übergang des vorhandenen Bescheids nur, wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens so gut wie vollständig auf ein anderes Unternehmen übergegangen ist. Zur Verhinderung von wirtschaftlichen Nachteilen wird bei diesen Fällen, in der Zeit von der Umwandlung bis zur Entscheidung des BAFA, die Pflicht zur vollständigen Zahlung der EEG-Umlage ausgesetzt.
Ferner ist an den ergänzenden Komptenz des BAFA die wirtschaftliche Relevanz der beonderen Ausgleichsregelung erkennbar. Mittels dieser soll eine unerlaubte Geltendmachung der Privilegierung vermieden werden. So wurde die Rücknahme von Begrenzungsentscheidungen nach {{du przepis="§ 68 EEG"}} gegenüber von § 48 VwVfG vereinfacht. Bisher erfolgte die Rücknahme auf dieser Grundlage. Durch {{du przepis="§ 68 Abs. 1 EEG"}} hat die Behörde **kein Ermessen** mehr. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass (//[.....]wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach den §§ 64 oder 65 nicht vorlagen.//). Zudem erfolgt die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit. Auch findet, aufgrund der **Gebundenheit **der Entscheidung, kein Ausgleich des durch die Rücknahme eingetreten Vertrauensschadens statt. Hinzu kommt das eine Berücksichtigung der speziellen Umstände des Einzelfalls fast gar nicht erfolgn kann. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 68 Ab. 1 EEG ergibt, bildet das Nichtvorliegen der Anforderungen von {{du przepis="§ 64 EEG"}} oder {{du przepis="§ 65 EEG"}} die Grundlage für die Entscheidung einer Rücknahme der Begrenzungsentscheidung. Zur Prüfung der Anforderungen aus §§ 64, 65 EEG beinhaltet {{du przepis="§ 68 Abs. 2 EEG"}} entsprechende Befugnisse. Zudem enthält {{du przepis="§ 69 EEG"}} eine Auskunftspflicht.


Revision [50462]

Edited on 2015-03-04 18:03:57 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Weiterführende Informationen
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V/verordnung-besondere-ausgleichsregelung,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Erste Verordnung
- zur Änderung der Besondere - Ausgleichsregelung - Gebührenverordnung v. 05.08.2014]]
- [[http://www.bafa.de/bafa/de/energie/besondere_ausgleichsregelung_eeg/merkblaetter/merkblatt_stromkostenintensive_unternehmen.pdf Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen]]
- [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0628%2801%29&from=DE Mitteilung der Kommission : Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020]]
- [[http://www.netztransparenz.de/de/index.htm Unterlagen zur Kalkulation der EEG - Umlage]]
- [[http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/AusglMechV%20Kabinettfassung.pdf;jsessionid=42BC120C22FF807EF5D870BD0511BA98?__blob=publicationFile&v=4 Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsme-
chanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen v. 19.11.2014]]
- .....


Revision [50394]

Edited on 2015-03-01 16:24:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zwischenzeitlich wurde das Beihilfeverfaqhren beendet und die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass Beihhilfen, welche innerhalb des EEG 2012 zur Förderung von erneuerbaren Energien gewährt wurden mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar sind. Zudem hat sie den Großteil der stromintensiven Unternehmen zugestanden Teilentlastungen von der EEG-Umlage genehmigt. Jedoch liegt ein gerniger Teil über den nach den Beihilfevorschriften zulässigen Höchstwert, so dass dieser Anteil von den Empfänger zurückzuzahlen ist. Weitere Informationen zzur Höhe und zum Adressatenkreis kann im {{files download="InfopapierRueckzahlungBeihilfe.pdf"text="Infopapier zur Rückzahlung von Beihilfen im Zusammenhang mit dem alten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2012) "}} nachgelesen werden.
Deletions:
Zwischenzeitlich wurde das Beihilfeverfaqhren beendet und die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass Beihhilfen, welche innerhalb des EEG 2012 zur Förderung von erneuerbaren Energien gewährt wurden mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar sind. Zudem hat sie den Großteil der stromintensiven Unternehmen zugestanden Teilentlastungen von der EEG-Umlage genehmigt. Jedoch liegt ein gerniger Teil über den nach den Beihilfevorschriften zulässigen Höchstwert, so dass dieser Anteil von den Empfänger zurückzuzahlen ist. Weitere Informationen zzur Höhe und zum Adressatenkreis kann im {{files download="InfopapierRueckzahlungBeihilfe.pdf"text="1
Infopapier zur Rückzahlung von Beihilfen im Zusammenhang mit dem alten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2012) als pdf."}} nachgelesen werden.
{{files}}


Revision [50393]

Edited on 2015-03-01 16:23:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zwischenzeitlich wurde das Beihilfeverfaqhren beendet und die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass Beihhilfen, welche innerhalb des EEG 2012 zur Förderung von erneuerbaren Energien gewährt wurden mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar sind. Zudem hat sie den Großteil der stromintensiven Unternehmen zugestanden Teilentlastungen von der EEG-Umlage genehmigt. Jedoch liegt ein gerniger Teil über den nach den Beihilfevorschriften zulässigen Höchstwert, so dass dieser Anteil von den Empfänger zurückzuzahlen ist. Weitere Informationen zzur Höhe und zum Adressatenkreis kann im {{files download="InfopapierRueckzahlungBeihilfe.pdf"text="1
Deletions:
Zwischenzeitlich wurde das Beihilfeverfaqhren beendet und die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass Beihhilfen, welche innerhalb des EEG 2012 zur Förderung von erneuerbaren Energien gewährt wurden mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar sind. Zudem hat sie den Großteil der stromintensiven Unternehmen zugestanden Teilentlastungen von der EEG-Umlage genehmigt. Jedoch liegt ein gerniger Teil über den nach den Beihilfevorschriften zulässigen Höchstwert, so dass dieser Anteil von den Empfänger zurückzuzahlen ist. Weitere Informationen zzur Höhe und zum Adressatenkreis kann {{files download=""text="1


Revision [50392]

Edited on 2015-03-01 16:20:47 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zwischenzeitlich wurde das Beihilfeverfaqhren beendet und die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass Beihhilfen, welche innerhalb des EEG 2012 zur Förderung von erneuerbaren Energien gewährt wurden mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar sind. Zudem hat sie den Großteil der stromintensiven Unternehmen zugestanden Teilentlastungen von der EEG-Umlage genehmigt. Jedoch liegt ein gerniger Teil über den nach den Beihilfevorschriften zulässigen Höchstwert, so dass dieser Anteil von den Empfänger zurückzuzahlen ist. Weitere Informationen zzur Höhe und zum Adressatenkreis kann {{files download=""text="1
Infopapier zur Rückzahlung von Beihilfen im Zusammenhang mit dem alten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2012) als pdf."}} nachgelesen werden.
{{files}}
Deletions:
Zwischenzeitlich wurde das Beihilfeverfaqhren beendet und die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass Beihhilfen, welche innerhalb des EEG 2012 zur För4derung von erneuerbaren Energien gewährt wurden mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar sind. Zudem hat sie den Großteil der stromintensiven Unternehmen zugestanden Teilentlastungen von der EEG-Umlage genehmigt. Jedoch liegt ein gerniger Teil über den nach den Beihilfevorschriften zulässigen Höchstwert, so dass dieser Anteil von den Empfänger zurückzuzahlen ist. Weitere Informationen zzur Höhe und zum Adressatenkreis kann [[ hier]] nachgelesen werden.


Revision [50391]

Edited on 2015-03-01 16:13:16 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zwischenzeitlich wurde das Beihilfeverfaqhren beendet und die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass Beihhilfen, welche innerhalb des EEG 2012 zur För4derung von erneuerbaren Energien gewährt wurden mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar sind. Zudem hat sie den Großteil der stromintensiven Unternehmen zugestanden Teilentlastungen von der EEG-Umlage genehmigt. Jedoch liegt ein gerniger Teil über den nach den Beihilfevorschriften zulässigen Höchstwert, so dass dieser Anteil von den Empfänger zurückzuzahlen ist. Weitere Informationen zzur Höhe und zum Adressatenkreis kann [[ hier]] nachgelesen werden.
Vor dem Hintergrund des noch laufenden Beihilfeverfahrens im EEG 2014 wurde die besondere Ausgleichsregelung eingeführt. Die hierfür geltenden Regelungen sind in den §§ 63 ff. EEG zu finden. Entsprechend {{du przepis="§ 63 EEG"}} kann das BAFA sowohl die EEG-Umlage für stromintnsive Unternehmen wie auch für Schienenbahnen begrenzen.
Deletions:
Vor dem Hintergrund wurde die besondere Ausgleichsregelung des noch laufenden Beihilfeverfahrens im EEG 2014 eingeführt. Die hierfür geltenden Regelungen sind in den §§ 63 ff. EEG zu finden. Entsprechend {{du przepis="§ 63 EEG"}} kann das BAFA sowohl die EEG-Umlage für stromintnsive Unternehmen wie auch für Schienenbahnen begrenzen.


Revision [49659]

Edited on 2015-01-25 16:54:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ferner ist an den ergänzenden Komptenz des BAFA die wirtschaftliche Relevanz der beonderen Ausgleichsregelung erkennbar. Mittels dieser soll eine unerlaubte Geltendmachung der Privilegierung vermieden werden. So wurde die Rücknahme von Begrenzungsentscheidungen nach {{du przepis="§ 68 EEG"}} gegenüber von § 48 VwVfG vereinfacht. Bisher erfolgte die Rücknahme auf dieser Grundlage. Durch {{du przepis="§ 68 Abs. 1 EEG"}} hat die Behörde **kein Ermessen** mehr. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass (//[.....]wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach den §§ 64 oder 65 nicht vorlagen.//). Zudem erfolgt die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit. Auch findet, aufgrund der **Gebundenheit **der Entscheidung, kein Ausgleich des durch die Rücknahme eingetreten Vertrauensschadens statt. Hinzu kommt das eine Berücksichtigung der speziellen Umstände des Einzelfalls fast gar nicht erfolgn kann. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 68 Ab. 1 EEG ergibt, bildet das Nichtvorliegen der Anforderungen von {{du przepis="§ 64 EEG"}} oder {{du przepis="§ 65 EEG"}} die Grundlage für die Entscheidung einer Rücknahme der Begrenzungsentscheidung. Zur Prüfung der Anforderungen aus §§ 64, 65 EEG beinhaltet {{du przepis="§ 68 Abs. 2 EEG"}} entsprechende Befugnisse. Zudem enthält {{du przepis="§ 69 EEG"}} eine Auskunftspflicht.
CategoryEnergierecht
Deletions:
Ferner ist an den ergänzenden Komptenz des BAFA die wirtschaftliche Relevanz der beonderen Ausgleichsregelung erkennbar. Mittels dieser soll eine unerlaubte Geletndmachung der Privilegierung vermieden werden. So wurde die Rücknahme von Begrenzungsentscheidungen nach {{du przepis="§ 68 EEG"}} gegenüber von § 48 VwVfG vereinfacht. Bisher erfolgte die Rücknahme auf dieser Grundlage. Durch {{du przepis="§ 68 Abs. 1 EEG"}} hat die Behörde **kein Ermessen** mehr Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass (//[.....]wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach den §§ 64 oder 65 nicht vorlagen.//). Zudem erfolgt die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit. Auch findet, aufgrund der **Gebunddenheit **der Entscheidung, kein Ausgleich des durch die Rücknahme eingetreten Vertrauensschadens statt. Hinzu kommt das eine Berücksichtigung der speziellen Umstände des Einzelfalls fast gar nicht erfolgn kann. Wiesic bereits aus dem Wortlaut von § 68 Ab. 1 EEG ergibt, bildet das Nichtvorliegen der Anforderungenvon {{du przepis="§ 64 EEG"}} oder {{du przepis="§ 65 EEG"}} die Grundlage für die Entscheidung einer Rücknahme der Begrenzungsentscheidung. Zur Prüfung der Anforderungen aus §§ 64, 65 EEG beinhaltet {{du przepis="§ 68 Abs. 2 EEG"}} entsprechende Befugnisse. Zudem enthält {{du przepis="§ 69 EEG"}} eine Auskunftspflicht.


Revision [49656]

Edited on 2015-01-24 17:18:27 by AnnegretMordhorst
Additions:
>>**[[http://www.kt-texte.de/tarisstudi/?path=0&subsumsession=0&root=8156 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage als Strukturbaum]]**>>


Revision [49655]

Edited on 2015-01-24 17:13:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
- den ergänzenden Kompetenzen des BAFA (D.)
Konnte das Unternehmen einer der in Anlage 4 zum EEG enthaltenen Listen zugeordnet, so muss dieses mehr als 1 Gigawattstunde Strom an der betroffenen Abnahmestelle verbrauchen. Diese Anforderung kann aus dem Umkehrschluss des § 64 Abs. 2 Nr. 1 EEG geschlussfolgert werden. In diesem heißt es: (//Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbstbehalt)[.....]//).
Ferner ist an den ergänzenden Komptenz des BAFA die wirtschaftliche Relevanz der beonderen Ausgleichsregelung erkennbar. Mittels dieser soll eine unerlaubte Geletndmachung der Privilegierung vermieden werden. So wurde die Rücknahme von Begrenzungsentscheidungen nach {{du przepis="§ 68 EEG"}} gegenüber von § 48 VwVfG vereinfacht. Bisher erfolgte die Rücknahme auf dieser Grundlage. Durch {{du przepis="§ 68 Abs. 1 EEG"}} hat die Behörde **kein Ermessen** mehr Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass (//[.....]wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach den §§ 64 oder 65 nicht vorlagen.//). Zudem erfolgt die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit. Auch findet, aufgrund der **Gebunddenheit **der Entscheidung, kein Ausgleich des durch die Rücknahme eingetreten Vertrauensschadens statt. Hinzu kommt das eine Berücksichtigung der speziellen Umstände des Einzelfalls fast gar nicht erfolgn kann. Wiesic bereits aus dem Wortlaut von § 68 Ab. 1 EEG ergibt, bildet das Nichtvorliegen der Anforderungenvon {{du przepis="§ 64 EEG"}} oder {{du przepis="§ 65 EEG"}} die Grundlage für die Entscheidung einer Rücknahme der Begrenzungsentscheidung. Zur Prüfung der Anforderungen aus §§ 64, 65 EEG beinhaltet {{du przepis="§ 68 Abs. 2 EEG"}} entsprechende Befugnisse. Zudem enthält {{du przepis="§ 69 EEG"}} eine Auskunftspflicht.
[[EnergieRNeuesEEG2014 Zurück zum Hauptartikel]]
Deletions:
- den weiteren Kompetenzen des BAFA (D.)
Konnte das Unternehmen einer der in Anlage 4 zum EEG enthaltenen Listen zugeordnet, so muss dieses mehr als 1 Gigawattstunde Strom an der betroffenen Abnahmestelle verbrauchen. Diese Anforderung kann aus dem Umkehrschluss des § 64 Abs. 2 Nr. 1 EEG geschlussfolgert werden. In diesem heißt es: (//Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (//Selbstbehalt).....//).
Ferner ist an den ergänzenden Komptenz des BAFA die wirtschaftliche Relevanz der beonderen Ausgleichsregelung erkennbar. Mittels dieser soll eine unerlaubte Geletndmachung der Privilegierung vermieden werden. So wurde die Rücknahme von Begrenzungsentscheidungen nach {{du przepis="§ 68 EEG"}} gegenüber von § 48 VwVfG vereinfacht. Bisher erfolgte die Rücknahme auf dieser Grundlage. Durch {{du przepis="§ 68 Abs. 1 EEG"}} hat die Behörde **kein Ermessen** mehr Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass (//.....wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach den §§ 64 oder 65 nicht vorlagen.//). Zudem erfolgt die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit. Auch findet, aufgrund der **Gebunddenheit **der Entscheidung, kein Ausgleich des durch die Rücknahme eingetreten Vertrauensschadens statt. Hinzu kommt das eine Berücksichtigung der speziellen Umstände des Einzelfalls fast gar nicht erfolgn kann. Wiesic bereits aus dem Wortlaut von § 68 Ab. 1 EEG ergibt, bildet das Nichtvorliegen der Anforderungenvon {{du przepis="§ 64 EEG"}} oder {{du przepis="§ 65 EEG"}} die Grundlage für die Entscheidung einer Rücknahme der Begrenzungsentscheidung. Zur Prüfung der Anforderungen aus §§ 64, 65 EEG beinhaltet {{du przepis="§ 68 Abs. 2 EEG"}} entsprechende Befugnisse.


Revision [49654]

Edited on 2015-01-24 17:05:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
Konnte das Unternehmen einer der in Anlage 4 zum EEG enthaltenen Listen zugeordnet, so muss dieses mehr als 1 Gigawattstunde Strom an der betroffenen Abnahmestelle verbrauchen. Diese Anforderung kann aus dem Umkehrschluss des § 64 Abs. 2 Nr. 1 EEG geschlussfolgert werden. In diesem heißt es: (//Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (//Selbstbehalt).....//).
Ferner ist an den ergänzenden Komptenz des BAFA die wirtschaftliche Relevanz der beonderen Ausgleichsregelung erkennbar. Mittels dieser soll eine unerlaubte Geletndmachung der Privilegierung vermieden werden. So wurde die Rücknahme von Begrenzungsentscheidungen nach {{du przepis="§ 68 EEG"}} gegenüber von § 48 VwVfG vereinfacht. Bisher erfolgte die Rücknahme auf dieser Grundlage. Durch {{du przepis="§ 68 Abs. 1 EEG"}} hat die Behörde **kein Ermessen** mehr Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass (//.....wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach den §§ 64 oder 65 nicht vorlagen.//). Zudem erfolgt die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit. Auch findet, aufgrund der **Gebunddenheit **der Entscheidung, kein Ausgleich des durch die Rücknahme eingetreten Vertrauensschadens statt. Hinzu kommt das eine Berücksichtigung der speziellen Umstände des Einzelfalls fast gar nicht erfolgn kann. Wiesic bereits aus dem Wortlaut von § 68 Ab. 1 EEG ergibt, bildet das Nichtvorliegen der Anforderungenvon {{du przepis="§ 64 EEG"}} oder {{du przepis="§ 65 EEG"}} die Grundlage für die Entscheidung einer Rücknahme der Begrenzungsentscheidung. Zur Prüfung der Anforderungen aus §§ 64, 65 EEG beinhaltet {{du przepis="§ 68 Abs. 2 EEG"}} entsprechende Befugnisse.
Deletions:
Konnte das Unternehmen einer der in Anlage 4 zum EEG enthaltenen Listen zugeordnet, so muss dieses mehr als 1 Gigawattstunde Strom an der betroffenen Abnahmestelle verbrauchen. Diese Anforderung kann aus dem Umkehrschluss des § 64 Abs. 2 Nr. 1 EEG geschlussfolgert werden. In diesem heißt es: (//Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbstbehalt).....//).
Ferner ist an den ergänzenden Komptenz des BAFA die wirtschaftliche Relevanz der beonderen Ausgleichsregelung erkennbar. Mittels dieser soll eine unerlaubte Geletndmachung der Privilegierung vermieden werden. So wurde die Rücknahme von Begrenzungsentscheidungen nach {{du przepis="§ 68 EEG"}} gegenüber von § 48 VwVfG vereinfacht. Bisher erfolgte die Rücknahme auf dieser Grundlage. Durch {{du przepis="§ 68 Abs. 1 EEG"}} hat die Behörde **kein Ermessen** mehr und die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.Auch findet, aufgrund der Gebunddenheit der Entscheidung kein Ausgleich des durch die Rücknahme eingetreten Vertrauensschadens statt. Hinzu kommt das eine Berücksichtigung der speziellen Umstände des Einzelfalls fast gar nicht erfolgn kann.


Revision [49653]

Edited on 2015-01-24 16:55:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Ergänzende Kompetenzen des BAFA
Ferner ist an den ergänzenden Komptenz des BAFA die wirtschaftliche Relevanz der beonderen Ausgleichsregelung erkennbar. Mittels dieser soll eine unerlaubte Geletndmachung der Privilegierung vermieden werden. So wurde die Rücknahme von Begrenzungsentscheidungen nach {{du przepis="§ 68 EEG"}} gegenüber von § 48 VwVfG vereinfacht. Bisher erfolgte die Rücknahme auf dieser Grundlage. Durch {{du przepis="§ 68 Abs. 1 EEG"}} hat die Behörde **kein Ermessen** mehr und die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.Auch findet, aufgrund der Gebunddenheit der Entscheidung kein Ausgleich des durch die Rücknahme eingetreten Vertrauensschadens statt. Hinzu kommt das eine Berücksichtigung der speziellen Umstände des Einzelfalls fast gar nicht erfolgn kann.
Deletions:
((1)) Weitere Kompetenzen des BAFA


Revision [49348]

Edited on 2015-01-16 16:32:39 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die entscheidenden materiellen Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage ergeben sich für stromkostenintensive Unternehmen aus {{du przepis="§ 64 EEG"}}. Entsprchend dieser ist erforderlich, dass:
- der Stromverbrauch an der betroffenen Abnahmestelle mehr als 1 Gigawattstunde beträgt
- die erforderliche Stromkostenintensität wurde nachgewiesen und
- das Unternehmen verfügt über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder über ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz, bei einem Stromverbrauch von weniger als 5 Gigawattstunden
Ein Unternehmen kann den Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage gem. {{du przepis="§ 64 Abs. 1 EEG"}} geltend machen, wenn dieses einer der beiden Listen in der Anlage 4 zum EEG zugeordnet werden kann. Die dort enthaltenen Listen wurden unmittelbar von den EU-Leitlinien der europäischen Kommission, genauer von deren Anhang 3 bzw. Anhang 5, übernommen.
Zudem muss das antragstellende Unternehmen die erfirderliche Stromkostenintensität nachweisen. Eine Definition dieser ist in {{du przepis="§ 64 Abs. 6 EEG"}} enthalten. Auch erfolgte eine Erhöhung dieser und jene wurde branchenspezifisch ausgestaltet. Demnach muss die Stromkostenintensität bei einem Unternehmen, welches der Liste 1 aus der Anlage 4 zum EEG zugeordnet werden kann für die Begrenzung in 2015, 16% betragen und ab 2016, 17 %. Hingegen gilt für Unternehmen die einer Branche der zweiten Liste zugeordnet werden konnten, ein eineitlicher Wert von 20 %.
Gleichzeitig wurde die Ermittlung der Stromkostenintensität dahingehend geändert, dass zukünftig entsprechend der Definition in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG diese durch einen standardisierten Stromverbrauch mit einem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen multipliziert werden soll. Die hierfür erforderliche Basis wurde zwischenzeitlich nocht nicht geschaffen. Doch enthält § 94 Nr. 2 EEG eine Verordnungsermächtigung. Durch die noch zu erlassende Rechtsvrordnung soll gewährleistet werden, dass einheitliche Methoden zur Berechnung der Strompreise zum Tragen kommen und die Berechnung der standardisierten Stromverbäuche unter Beachtung der Effizienzvorgaben ermittelt werden.
Liegen sowohl die materiellen wie auch die formellen Anforderungen vor, so begrenztz das BAFA die EEG-Umlage entsprechend {{du przepis="§ 64 Abs. 2 EEG"}}. Dementsprechend erfolgt grundsätzluich nach Nr. 2 eine Begrenzung bei einem Stromverbrauch von mehr als 1 Gigawattstunde. Dieser Grundsatz wird durch die Nr. 3 nochmals eingegrenzt. Demnach ist kein Unternehmen verpflichtet mehr als 4 % seiner Bruttowertschöpfung zu zahlen. Der Begriff der Bruttowertschöpfung ist in § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG zu finden.
Maßgebliches Bezugsgröße hierbei bildet wiederum die Höhe der Stromkostenintesität. Dies deshalb weil 4 % nur dann zu zahlen sind, wenn diese unter 20 % liegt. Beträgt die Stromkosenintensität dagegen wenigstens 20 %, sind 0,5 % der Bruttowertschöpfung zu zahlen.
Ferner greift die Begrenzung nach Nr. 2 und 3 nach Nr. 4 nur dann, wenn die von dem Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den folgenden Wert nicht unterschreitet. Demnach sind mindestens 0,05 Cent pro Kilowattstunde an Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche mit der laufenden Nummer 130, 131 oder 132 nach Anlage 4 zuzuordnen ist zu zahlen. An sonstigen Abnahmestellen sind 0,1 Cent pro Kilowattstunde zu zahlen.
Damit in solchen Fallgestaltungen auch eine Begrenzung der EEG-Umlage möglich ist, wird in {{du przepis="§ 64 Abs. 5 EEG"}} zunächst normiert, worum es sich bei einem selbstständigen Unternehmensteil handelt. Im Weiteren sind dort zusätzliche Anforderungen enthalten, welche für eine Begrenzung erfüllt sein müssen. Danach ist es notwendig, dass der selbstständige Unternehmensteil:
- in eine Branche nach Liste 1 der Anlage 4 eingeordnet werden kann
Eine weitere Besonderheit hinsichtlich der Begrenzung der EEG-Umlage ergibt sich aus {{du przepis="§ 64 Abs. 4 EEG"}} für neu gegründete Unternehmen. Hiernach ist es notwendig, dass das Unternehmen nach dem 30.06.2013 neu gegründet wurde. Von einer Neugründung ist nach {{du przepis="§ 64 Abs. 4 S. 5 EEG"}} auszugehen, wenn das Unternehmen unter Schaffung von im Wesentlichen neuem Betriebsvermögen seine Tätigkeit erstmals aufnimmt und nicht durch Umwandlung entstanden ist. Neu geschaffenes Betriebsvermögen liegt vor, wenn über das Grund- und Stammkapital hinaus weitere Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens erworben, gepachtet oder geleast wurden.
Trifft dies zu, so kann das Unternehmen abweichend von Absatz 3 Nummer 1 im ersten Jahr nach der Neugründung Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr übermitteln. Wobei für das Jahr nach der Neugründung, der Begrenzungsbescheid unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erlassen ist. Für das zweite Jahr nach der Neugründung sind Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr zu übermitteln. Im dritten Jahr nach der Neugründung Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr.
Schließlich wurde durch {{du przepis="§ 67 EEG"}} eine neue Begrenzungsmöglichkeit geschaffen. Nach dieser ist nunmehr auch für den Fall der Unternehemnsumwandlung möglich, die EEG-Umlage begrenzen zu lassen. Dabei unterscheidet {{du przepis="§ 67 EEG"}} **drei Konstellationen **hinsichtlich des Umwandlungszeitpunktes. So regelt {{du przepis="§ 67 Abs. 1 EEG"}} die maßgeblichen Anforderungen für eine Umwandlung des Unternehmens vor Antragstellung. Demnach muss das antragstellende Unternehmen in seinen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren an sonstigen Abnahmestellen vor der Antragstellung oder in dem danach liegenden Zeitraum bis zum Ende der materiellen Ausschlussfrist umgewandelt wurden sein.
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall der Umwandlung während des Antragsverfahrens. Für diesen Fall regelt {{du przepis="§ 67 Abs. 2 EEG"}}, dass die Umwandlung dem BAFA unverzüglich, schriftlich anzuzeigen ist. Schließlich ist hiervon nach {{du przepis="§ 67 Abs. 3 EEG"}} der Fall abzugrenzen, in dem bereits der Begrezungsentscheid ergangen ist. In einem solchen Fall erfolgt ein Übergang des vorhandenen Bescheids nur, wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens so gut wie vollständig auf ein anderes Unternehmen übergegangen ist. Zur Verhinderung von wirtschaftlichen Nachteilen wird bei diesen Fällen, in der Zeit von der Umwandlung bis zur Entscheidung des BAFA, die Pflicht zur vollständigen Zahlung der EEG-Umlage ausgesetzt.
Deletions:
Die entscheidenden materiellen Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage ergben sich für stromkostenintensive Unternehmen aus {{du przepis="§ 64 EEG"}}. Entsprchend dieser ist erforderlich, dass:
- der Stromverbrauch an der betroffenen Abnahmestelle mehr als 1 Gigawattstunde beträgt und
- die erforderliche Stromkostenintensität wurde nachgewiesen
- Unternehmen verfügt über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder über ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz, bei einen Stromverbrauch von weniger als 5 Gigawattstunden
Ein Unternehmen kann dann den Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage gem. {{du przepis="§ 64 Abs. 1 EEG"}} geltend machen, wenn dieses einer der beiden Listen in der Anlage 4 zum EEG zugeordnet werden kann. Die dort enthaltenen Listen wurden unmittelbar von den EU-Leitlinien der europäischen Kommission, genauer von deren Anhang 3 bzw. Anhang 5, übernommen.
Zudem muss das antragstellende Unternehmen die erfirderliche Stromkostenintensität nachweisen. Eine Definition dieser ist in {{du przepis="§ 64 Abs. 6 EEG"}} enthalten. Auch erfolgte eine Erhöhung dieser und jene wurde branchenspezifisch ausgestaltet. Demnach muss die Stromkostenintensität bei einem Unternehmen, welches der Liste 1 aus der Anlage 4 zum EEG zugeordnet werden kann für die Begrenzung in 2015, 16% betragen und ab 2016, 17 %. Hingegen gilt für Unternehmen die einer Branche der zweiten Liste zugeordnet werden konnten ein eineitlicher Wert von 20 %.
Gleichzeitig wurde die Ermittlung der Stromkostenintensität dahingehend geändert, dass zukünftig entsprechend der Definition in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG diese durch einen standardisierten Stromverbrauch mit einem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen multipliziert werden soll. Die hierfür erforderliche Basis wurde zwischenzeitlich nocht nicht geschaffen. Doch enthält § 94 Nr. 2 EEG eine Verordnungsermächtigung. Durch die noch zu erlassende Rechtsvrordnung ist zu gewährleisten, dass einheitliche Methoden zur Berechnung der Strompreise zum Tragen kommen und die Berechnung der standardisierten Stromverbäuche unter Beachtung der Effizienzvorgaben ermittelt werden.
Liegen sowohl die materiellen wie auch die formellen Anforderungen vor, so begrenztz das BAFA die EEG-Umlage entsprechend {{du przepis="§ 64 Abs. 2 EEG"}}. Dementsprechend erfolgt grundsätzluich nach Nr. 2 eine Begrenzung bei einem Stromverbrauch von mehr als 1 Gigawattstunde. Dieser Grundsatz wird durch die Nr. 3 nochmals eingegrenzt. Demnach ist kein Unternehmen verpflichtet mehr als 4 % seiner Bruttowertschöpfung zu zahlen. Maßgebliches Kriterium hierbei bildet wiederum die Höhe der Stromkostenintesität. Dies deshalb weil 4 % nur dann zu zahlen sind, wenn diese unter 20 % liegt. Beträgt die Stromkosenintensität dagegen wenigstens 20 %, sind 0,5 % der Bruttowertschöpfung zu zahlen.
Ferner greift die Begrenzung nach Nr. 2 und 3 nach Nr. 4 nur dann, wenn die von dem Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den folgenden Wert nicht unterschreitet. Dementsprechend sind mindestens 0,05 Cent pro Kilowattstunde an Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche mit der laufenden Nummer 130, 131 oder 132 nach Anlage 4 zuzuordnen ist bzw. 0,1 Cent pro Kilowattstunde an sonstigen Abnahmestellen, zu zahlen.
Damit in solchen Fallgestaltungen auch eine Begrenzung der EEG-Umlage möglich ist, wird in {{du przepis="§ 64 Abs. 5 EEG"}} zunächst normiert, worum es sich bei einem selbstständigen Unternehmensteil handelt. Im weiteren sind dort zusätzliche Anforderungen enthalten, welche erfüllt sein müssen. Danach ist es notwendig, dass der selbstständige Unternehmensteil:
- In eine Branche nach Liste 1 der Anlage 4 eingeordnet werden kann
Eine weitere Eigenart hinsichtlich der Begrenzung der EEG-Umlage ergibt sich aus {{du przepis="§ 64 Abs. 4 EEG"}} für neu gegründete Unternehmen. Hiernach ist es notwendig, dass das Unternehmen nach dem 30.06.2013 neu gegründet wurde. Ein Unternehmen gilt nach {{du przepis="§ 64 Abs. 4 S. 5 EEG"}} als neu gegründet, wenn dieses unter Schaffung von im Wesentlichen neuem Betriebsvermögen ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen und nicht durch Umwandlung entstanden ist. Neu geschaffenes Betriebsvermögen liegt vor, wenn über das Grund- und Stammkapital hinaus weitere Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens erworben, gepachtet oder geleast wurden.
Trifft dies zu, so kann das Unternehmen abweichend von Absatz 3 Nummer 1 im ersten Jahr nach der Neugründung Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr übermitteln. Wobei für das Jahr nach der Neugründung der Begrenzungsbescheid unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erlassen ist. Für das zweite Jahr nach der Neugründungnach sind Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr zu übermitteln. Im dritten Jahr nach der Neugründung Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr.
Schließlich wurde durch {{du przepis="§ 67 EEG"}} eine neue Möglichkeit geschaffen. Nach dieser ist nunmehr auch für den Fall der Unternehemnsumwandlung möglich, die EEG-Umlage begrenzen zu lassen. Dabei unterscheidet {{du przepis="§ 67 EEG"}} **drei Konstellationen **hinsichtlich des Umwandlungszeitpunktes. So regelt {{du przepis="§ 67 Abs. 1 EEG"}} die maßgeblichen Anforderungen für eine Umwandlung des Unternehmens vor Antragstellung. demnach muss das antragstellende Unternehmen in seinen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vor der Antragstellung oder in dem danach liegenden Zeitraum bis zum Ende der materiellen Ausschlussfrist umewandelt wurden sein.
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall der Umwandlung während des Antragsverfahrens. Für diesen Fall regelt {{du przepis="§ 67 Abs. 2 EEG"}}, dass die Umwandlung dem BAFA unverzüglich, schriftlich anzuzeigen. Abzugrenzen hiervon ist nach {{du przepis="§ 67 Abs. 3 EEG"}} der Fall, in dem bereits der Begrezungsentscheid ergangen ist. In einem solchen Fall erfolgt ein Übergang des vorhandenen Bescheids, wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens so gut wie vollständig auf ein anderes Unternehmen übergegangen ist. Zur Verhinderung von wirtschaftlichen Nachteilen wird bei diesen Fällen, in der Zeit von der Umwandlung bis zur Entscheidung des BAFA, die Pflicht zur vollständigen Zahlung der EEG-Umlage blockiert.


Revision [49339]

Edited on 2015-01-14 15:21:57 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Unternehmen verfügt über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder über ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz, bei einen Stromverbrauch von weniger als 5 Gigawattstunden
Deletions:
- Unternehmen verfügt über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem


Revision [49338]

Edited on 2015-01-14 14:59:09 by AnnegretMordhorst
Additions:
- die erforderliche Stromkostenintensität wurde nachgewiesen
- Unternehmen verfügt über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem
Zudem muss das antragstellende Unternehmen die erfirderliche Stromkostenintensität nachweisen. Eine Definition dieser ist in {{du przepis="§ 64 Abs. 6 EEG"}} enthalten. Auch erfolgte eine Erhöhung dieser und jene wurde branchenspezifisch ausgestaltet. Demnach muss die Stromkostenintensität bei einem Unternehmen, welches der Liste 1 aus der Anlage 4 zum EEG zugeordnet werden kann für die Begrenzung in 2015, 16% betragen und ab 2016, 17 %. Hingegen gilt für Unternehmen die einer Branche der zweiten Liste zugeordnet werden konnten ein eineitlicher Wert von 20 %.
Deletions:
- als stromintensiv auf Grundlage der Stromkostenintensität angesehen werden kann
Zudem muss das antragstellende Unternehmen als stromintensiv angesehen werden können. Masgebliche Größe hierfür bildet die Stromkostenintensität. Eine Definition dieser ist in {{du przepis="§ 64 Abs. 6 EEG"}} enthalten. Auch erfolgte eine Erhöhung dieser und jene wurde branchenspezifisch ausgestaltet. Demnach muss die Stromkostenintensität bei einem Unternehmen, welches der Liste 1 aus der Anlage 4 zum EEG zugeordnet werden kann für die Begrenzung in 2015, 16% betragen und ab 2016, 17 %. Hingegen gilt für Unternehmen die einer Branche der zweiten Liste zugeordnet werden konnten ein eineitlicher Wert von 20 %.


Revision [49322]

Edited on 2015-01-13 19:23:29 by AnnegretMordhorst
Additions:
Damit ein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage besteht, müsen sowohl **formelle **und **materielle **Anspruchsanforderungen vom antragstellenden Unternehmen erfüllt sein. Im Weiteren werden diese anhand vom Anspruch für stromkostenintensiven Unternehmen näher dargestellt.
Deletions:
Damit ein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage besteht, müsen sowohl **formelle **und **materielle **Anspruchsanforderungen vom antragstellenden Unternehmen erfüllt sein. Im Weiteren werden diese näher dargestellt.


Revision [49320]

Edited on 2015-01-13 19:12:42 by AnnegretMordhorst
Additions:
- der Wirkung der Entscheidung (C.) und
- den weiteren Kompetenzen des BAFA (D.)
Eine weitere Eigenart hinsichtlich der Begrenzung der EEG-Umlage ergibt sich aus {{du przepis="§ 64 Abs. 4 EEG"}} für neu gegründete Unternehmen. Hiernach ist es notwendig, dass das Unternehmen nach dem 30.06.2013 neu gegründet wurde. Ein Unternehmen gilt nach {{du przepis="§ 64 Abs. 4 S. 5 EEG"}} als neu gegründet, wenn dieses unter Schaffung von im Wesentlichen neuem Betriebsvermögen ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen und nicht durch Umwandlung entstanden ist. Neu geschaffenes Betriebsvermögen liegt vor, wenn über das Grund- und Stammkapital hinaus weitere Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens erworben, gepachtet oder geleast wurden.
Trifft dies zu, so kann das Unternehmen abweichend von Absatz 3 Nummer 1 im ersten Jahr nach der Neugründung Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr übermitteln. Wobei für das Jahr nach der Neugründung der Begrenzungsbescheid unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erlassen ist. Für das zweite Jahr nach der Neugründungnach sind Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr zu übermitteln. Im dritten Jahr nach der Neugründung Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr.
Schließlich wurde durch {{du przepis="§ 67 EEG"}} eine neue Möglichkeit geschaffen. Nach dieser ist nunmehr auch für den Fall der Unternehemnsumwandlung möglich, die EEG-Umlage begrenzen zu lassen. Dabei unterscheidet {{du przepis="§ 67 EEG"}} **drei Konstellationen **hinsichtlich des Umwandlungszeitpunktes. So regelt {{du przepis="§ 67 Abs. 1 EEG"}} die maßgeblichen Anforderungen für eine Umwandlung des Unternehmens vor Antragstellung. demnach muss das antragstellende Unternehmen in seinen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vor der Antragstellung oder in dem danach liegenden Zeitraum bis zum Ende der materiellen Ausschlussfrist umewandelt wurden sein.
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall der Umwandlung während des Antragsverfahrens. Für diesen Fall regelt {{du przepis="§ 67 Abs. 2 EEG"}}, dass die Umwandlung dem BAFA unverzüglich, schriftlich anzuzeigen. Abzugrenzen hiervon ist nach {{du przepis="§ 67 Abs. 3 EEG"}} der Fall, in dem bereits der Begrezungsentscheid ergangen ist. In einem solchen Fall erfolgt ein Übergang des vorhandenen Bescheids, wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens so gut wie vollständig auf ein anderes Unternehmen übergegangen ist. Zur Verhinderung von wirtschaftlichen Nachteilen wird bei diesen Fällen, in der Zeit von der Umwandlung bis zur Entscheidung des BAFA, die Pflicht zur vollständigen Zahlung der EEG-Umlage blockiert.
----
Deletions:
- der Wirkung der Entscheidung (C.)
- den weiteren Kompetenzen des BAFA (D.) und
- den Übergangsbestimmungen (E.) beschäftigen.
Eine weitere Eigenart hinsichtlich der Begrenzung der EEG-Umlage ergibt sich aus {{du przepis="§ 64 Abs. 4 EEG"}} für neu gegründete Unternehmen. Hiernach ist es notwendig, dass das Unternehmen nach dem 30.06.2013 neu gegründet wurde. Ein Unternehmen gilt nach {{du przepis="§ 64 Abs. 4 S. 5 EEG"}} als neu gegründet, wenn dieses unter Schaffung von im Wesentlichen neuem Betriebsvermögen ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen und nicht durch Umwandlung entstanden ist. Neu geschaffenes Betriebsvermögen liegt vor, wenn über das Grund- und Stammkapital hinaus weitere Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens erworben, gepachtet oder geleast wurden.
((1)) Übergngsbestimmungen


Revision [49319]

Edited on 2015-01-13 18:33:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
Damit in solchen Fallgestaltungen auch eine Begrenzung der EEG-Umlage möglich ist, wird in {{du przepis="§ 64 Abs. 5 EEG"}} zunächst normiert, worum es sich bei einem selbstständigen Unternehmensteil handelt. Im weiteren sind dort zusätzliche Anforderungen enthalten, welche erfüllt sein müssen. Danach ist es notwendig, dass der selbstständige Unternehmensteil:
- In eine Branche nach Liste 1 der Anlage 4 eingeordnet werden kann
- seine Erlöse hauptsächlich mit Dritten erzielt und
- über eine eigene Abnahmestelle nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 EEG verfügt
Eine weitere Eigenart hinsichtlich der Begrenzung der EEG-Umlage ergibt sich aus {{du przepis="§ 64 Abs. 4 EEG"}} für neu gegründete Unternehmen. Hiernach ist es notwendig, dass das Unternehmen nach dem 30.06.2013 neu gegründet wurde. Ein Unternehmen gilt nach {{du przepis="§ 64 Abs. 4 S. 5 EEG"}} als neu gegründet, wenn dieses unter Schaffung von im Wesentlichen neuem Betriebsvermögen ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen und nicht durch Umwandlung entstanden ist. Neu geschaffenes Betriebsvermögen liegt vor, wenn über das Grund- und Stammkapital hinaus weitere Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens erworben, gepachtet oder geleast wurden.
Deletions:
Damit in solchen Fallgestaltungen auch eine Begrenzung der EEG-Umlage möglich ist, wird in {{du przepis="§ 64 Abs. 5 EEG"}} zunächst normiert, worum es sich bei einem selbstständigen Unternehmensteil handelt. Im weiteren sind dort zusätzliche Anforderungen enthalten, welche erfüllt sein müssen.


Revision [49316]

Edited on 2015-01-13 18:12:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Die Begrenzungsentscheidung
((2)) Allgemeines
Zunächst ergeben sich für selbstständige Unternehmensteile Besonderheiten im Hinblick auf die Begrenzung der EEG-Umlage. Dabei handelt es sich um solche Fälle, in denen nicht das gesamte Unternehmen, sondern nur ein Teil von diesem als stromintensiv anzusehen ist.
Damit in solchen Fallgestaltungen auch eine Begrenzung der EEG-Umlage möglich ist, wird in {{du przepis="§ 64 Abs. 5 EEG"}} zunächst normiert, worum es sich bei einem selbstständigen Unternehmensteil handelt. Im weiteren sind dort zusätzliche Anforderungen enthalten, welche erfüllt sein müssen.
Deletions:
((1)) Folgen der Entscheidung
((2)) Allgemeine


Revision [49275]

Edited on 2015-01-12 21:30:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
Damit ein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage besteht, müsen sowohl **formelle **und **materielle **Anspruchsanforderungen vom antragstellenden Unternehmen erfüllt sein. Im Weiteren werden diese näher dargestellt.
Die wichtigste Anforderung in formeller Hinsicht bildet das Antragserfordernis. Dieses ergibt sich aus den Wortlaut des {{du przepis="§ 63 EEG"}}, (// Auf Antrag [...]//). Im Zusammenhang mit dem Antragserfordernis von besonderer Bedeutung ist die Rechtzeitgkeit dieses. Die hierfür vorgehesene Regelung des {{du przepis="§ 66 Abs. 1 EEG"}} normiert, das der Antrag bis jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen ist. Ferner wurde diese gegenüber der früheren Bestimmung gelockert. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass es nunmehr zur Wahrung der Antragsfrist genügt, wenn neben dem Antrag an sich, die Wirtschaftsprüferbescheinigung sowie die Zertifizierung des Energiemanagementsystems, vorgelegt werden. Für zusätzliche Nachweise besteht die Möglichkeit diese nachzureichen. Dies führt auch zu keinen Ausschluss der ordnngsgemäßen Bearbeitung und den fristgerechten Erlass der Entscheidung.
Der Antrag kann erst aufgrund fehlender Mitwirkung sowie wegen mangelnder Prüfungsmöglichkeit sämtlicher Antragsanforderungen abgelehnt werden, wenn trotz mehrfacher Aufforderung der Behörde die Nachweise nicht vorgelegt werden.
Gem. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EEG"}} ist der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage ab 2015 in elektronischer Form zu stellen. Hierfür ist das vom BAFA eingerichtete Portal zu nutzen. An konkreten Bestimmungen fehlt es derzeit. Abweichend hiervon ist das BAFA berechtigt, Ausnahmen durch **Allgemeinverfügungen **verbindlich zu bestimmen. Diese ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
- der Stromverbrauch an der betroffenen Abnahmestelle mehr als 1 Gigawattstunde beträgt und
Ein Unternehmen kann dann den Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage gem. {{du przepis="§ 64 Abs. 1 EEG"}} geltend machen, wenn dieses einer der beiden Listen in der Anlage 4 zum EEG zugeordnet werden kann. Die dort enthaltenen Listen wurden unmittelbar von den EU-Leitlinien der europäischen Kommission, genauer von deren Anhang 3 bzw. Anhang 5, übernommen.
Hierbei ist für eine Zuordnung des Unternehmens nicht ausschließlich die Tätigkeit dieses an der Abnahmestelle maßgeblich. Vielmehr kommt es auf die gesamte Unternehmenstätigkeit an.
Konnte das Unternehmen einer der in Anlage 4 zum EEG enthaltenen Listen zugeordnet, so muss dieses mehr als 1 Gigawattstunde Strom an der betroffenen Abnahmestelle verbrauchen. Diese Anforderung kann aus dem Umkehrschluss des § 64 Abs. 2 Nr. 1 EEG geschlussfolgert werden. In diesem heißt es: (//Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbstbehalt).....//).
Zudem muss das antragstellende Unternehmen als stromintensiv angesehen werden können. Masgebliche Größe hierfür bildet die Stromkostenintensität. Eine Definition dieser ist in {{du przepis="§ 64 Abs. 6 EEG"}} enthalten. Auch erfolgte eine Erhöhung dieser und jene wurde branchenspezifisch ausgestaltet. Demnach muss die Stromkostenintensität bei einem Unternehmen, welches der Liste 1 aus der Anlage 4 zum EEG zugeordnet werden kann für die Begrenzung in 2015, 16% betragen und ab 2016, 17 %. Hingegen gilt für Unternehmen die einer Branche der zweiten Liste zugeordnet werden konnten ein eineitlicher Wert von 20 %.
Gleichzeitig wurde die Ermittlung der Stromkostenintensität dahingehend geändert, dass zukünftig entsprechend der Definition in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG diese durch einen standardisierten Stromverbrauch mit einem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen multipliziert werden soll. Die hierfür erforderliche Basis wurde zwischenzeitlich nocht nicht geschaffen. Doch enthält § 94 Nr. 2 EEG eine Verordnungsermächtigung. Durch die noch zu erlassende Rechtsvrordnung ist zu gewährleisten, dass einheitliche Methoden zur Berechnung der Strompreise zum Tragen kommen und die Berechnung der standardisierten Stromverbäuche unter Beachtung der Effizienzvorgaben ermittelt werden.
Liegen sowohl die materiellen wie auch die formellen Anforderungen vor, so begrenztz das BAFA die EEG-Umlage entsprechend {{du przepis="§ 64 Abs. 2 EEG"}}. Dementsprechend erfolgt grundsätzluich nach Nr. 2 eine Begrenzung bei einem Stromverbrauch von mehr als 1 Gigawattstunde. Dieser Grundsatz wird durch die Nr. 3 nochmals eingegrenzt. Demnach ist kein Unternehmen verpflichtet mehr als 4 % seiner Bruttowertschöpfung zu zahlen. Maßgebliches Kriterium hierbei bildet wiederum die Höhe der Stromkostenintesität. Dies deshalb weil 4 % nur dann zu zahlen sind, wenn diese unter 20 % liegt. Beträgt die Stromkosenintensität dagegen wenigstens 20 %, sind 0,5 % der Bruttowertschöpfung zu zahlen.
Ferner greift die Begrenzung nach Nr. 2 und 3 nach Nr. 4 nur dann, wenn die von dem Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den folgenden Wert nicht unterschreitet. Dementsprechend sind mindestens 0,05 Cent pro Kilowattstunde an Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche mit der laufenden Nummer 130, 131 oder 132 nach Anlage 4 zuzuordnen ist bzw. 0,1 Cent pro Kilowattstunde an sonstigen Abnahmestellen, zu zahlen.
Deletions:
Damit ein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage besteht, müsen sowohl **formelle **und **materielle **Anspruchsanforderungen vom antragstellendenn Unternehmen erfüllt sein. Im Weiteren werden diese näher dargestellt.
Die wichtigste Anforderung in formeller Hinsicht bildet das Antragserfordernis. Dieses ergibt sich aus den Wortlaut des {{du przepis="§ 63 EEG"}}, (// Auf Antrag [...]//). Im Zusammenhang mit dem Antragserfordernis von besonderer Bedeutung ist die Rechtzeitgkeit dieser. Die hierfür vorgehesene Regelung des {{du przepis="§ 66 Abs. 1 EEG"}} normiert, das der Antrag bis jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen ist. Ferner wurde diese gegenüber der früheren Bestimmung gelockert. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass es nunmehr zur Wahrung der Antragsfrist genügt, wenn neben dem Antrag an sich, die Wirtschaftsprüferbescheinigung sowie die Zertifizierung des Energiemanagementsystems vorgelegt werden. Für zusätzliche Nachweise besteht die Möglichkeit diese nachzureicghen. Dies bewirkt auch kein Ausschluss der ordnngsgemäßen Bearbeitung und den fristgerechten Erlass der Entscheidung.
Der Antrag kann erst aufgrund fehlender mitwirkung sowie wegen mangelnder prüfungsmöglichkeit sdämtlicher Antragsanforderungen abgelehnt werden, wenn trotz mehrfacher Aufforderung der Behörde die Nachweise nicht vorgelegt werden.
Gem. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EEG"}} ist der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage ab 2015 in elektronischer Form zu stellen. Hierfür ist das vom BAFA eingerichtete Portal zu nutzen. An konkreten Bestimmungen fehlt es derzeit. Abweichend hiervon ist das BAFA berechtigt, Ausnahmen durch **Allgemeinverfügungen **verbindlich bestimmen. Diese ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
- der Stromverbrauch an der betroffenen Abnahmestelle mhr als 1 Gigawattstunde beträgt und
Ein Unternehmen kann dann den Ansopruch auf Begrenzung der EEG-Umlage gem. {{du przepis="§ 64 Abs. 1 EEG"}} geltend machen, wenn dieses einer der beiden Listen in der Anlage 4 zum EEG zugeordnet werden kann. Die dort enthaltenen Listen wurden unmittelbar von den EU-Leitlinien der europäischen Kommission, genauer von deren Anhang 3 bzw. Anhang 5 übernommen.
Für eine Zuordnung des Unternehmens ist nicht ausschließlich die Tätigkeit dieses an der Abnahmestelle maßgeblich. Vielmehr kommt es auf di geamte Unternehmenstätigkeit an.
Konnte das Unternehmen einer der in Anlage 4 zum EEG enthaltenen Listen zuzuordnen, so m7uss dieses mehr als 1 Gigawattstunde Strom an der betroffenen Abnahmestelle verbrauchen. Diese Anfordeerung kann aus dem Umkehrschluss des § 64 Abs. 2 Nr. 1 EEG geschlussfolgert werden. In diesem heißt es: (//Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbstbehalt).....//).
Zudem muss das antragstellende Unternehmen als stromintensiv angesehene werden können. Masgebliche Größe hierfür bildet die Stromkostenintensität. Eine Definition dieser ist in {{du przepis="§ 64 Abs. 6 EEG"}} enthalten. Auch erfolgte eine Erhöhung dieser und jene wurde branchenspezifisch ausgestaltet. Demnach muss die Stromkostenintensität bei einem Unternehmen, welchen der Lite 1 aus der Anlage 4 zum EEG zugeordnet werden kann für die Begrenzung in 2015 16% betragen und ab 2016 17 %. Hingegen gilt für Unternehmen die einer Branche der zweiten Liste zugeordnet werden konnten ein eineitlicher Wert von 20 %.
Gleichzeitig wurde die Ermittlung der Stromkostenintensität dahingehend geändert, dass zukünftig entsprechend der Definition in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG durch einen standardisierten Stromverbrauch mit einem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen multipliziert werden soll.Die hierfür erforderliche Bsis wurde zwischenzeitlich nocht nicht geschaffen. Doch enthält § 94 Nr. 2 EEG eine Verordnungsermächtigung. Durch die noch zu erlassende Rechtsvrordnung ist zu gewährleisten, dass einheitliche Methoden zur Berechnung der Strompreise zum Tragen kommen und die Berechnung der standardisierten Stromverbäuche unter Beachtung der Effizienzvorgaben ermittelt werden.
Liegen sowohl die matweriellien wie auch die formellen Anforderungen vor, so begrenztz das BAFA die EEG-Umlage entsprechend {{du przepis="§ 64 Abs. 2 EEG"}}. Dementsporechend erfolgt grundsätzluich nach Nr. 2 eine Begrenzung bei einem Stromverbrauch von mehr als 1 Gigawattstunde. Diesr Grundsatz wird durch die Nr. 3 nochmals eingegrenzt.Demensprechend ist kein Unternehmen verpflichtet mehr als 4 % seiner Bruttowertschöpfung zu zahlen. Masgebliches Kriterium hierbei bildet wiederum die Höhe der Stromkostenintesität. Dies deßhakb weil 4 % nur dann zuzahlen sind, wenn diese unter 20 % liegt. Beträgt die Stromkosenintensität dagegen wenigstens 20 %, sind 0,5 % der Bruttowertschöpfung zu zahlen.
Ferner greift die Begrenzung nachNr. 2 und 3 nach Nr. 4 nur dan, wenn die von dem Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den folgenden Wert nicht unterschreitet. Demntsprechend sind mindestens 0,05 Cent pro Kilowattstunde an Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche mit der laufenden Nummer 130, 131 oder 132 nach Anlage 4 zuzuordnen ist bzw. 0,1 Cent pro Kilowattstunde an sonstigen Abnahmestellen, zu zahlen.


Revision [49257]

Edited on 2015-01-11 19:31:39 by AnnegretMordhorst
Additions:
Durch die Novellierung des EEG erfolgt auch eine Neufassung der besonderen Ausgleichsregelung zur Kostenreduzierung bei stromintensven Unternehmen und Schienenbahnen. Die Gründe hierfür sind unterschiedlicher Natur. Ein entscheidender Grund war hierbei das eingeleitete, förmliche Prüfverfahren der europäischen Kommission vom 18.12.2013. Mit diesem Verfahren überprüfte die europäische Kommission u.a., ob die damals noch geltende besondere Ausgleichsregelung als mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar angesehen werden konnte. In dem hierfür zugrunde liegenden Eröffnungsbeschluss, war die europäische Kommission der Ansicht dass u.a. die besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2012 eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellte und auch nicht nach Art. 107 Abs. 3 AEUV, unter Berücksichtigung der damals noch geltenden Umweltschtzbeihilfenleitlinien von 2008, gerechtfertigt war.
Liegen sowohl die matweriellien wie auch die formellen Anforderungen vor, so begrenztz das BAFA die EEG-Umlage entsprechend {{du przepis="§ 64 Abs. 2 EEG"}}. Dementsporechend erfolgt grundsätzluich nach Nr. 2 eine Begrenzung bei einem Stromverbrauch von mehr als 1 Gigawattstunde. Diesr Grundsatz wird durch die Nr. 3 nochmals eingegrenzt.Demensprechend ist kein Unternehmen verpflichtet mehr als 4 % seiner Bruttowertschöpfung zu zahlen. Masgebliches Kriterium hierbei bildet wiederum die Höhe der Stromkostenintesität. Dies deßhakb weil 4 % nur dann zuzahlen sind, wenn diese unter 20 % liegt. Beträgt die Stromkosenintensität dagegen wenigstens 20 %, sind 0,5 % der Bruttowertschöpfung zu zahlen.
Ferner greift die Begrenzung nachNr. 2 und 3 nach Nr. 4 nur dan, wenn die von dem Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den folgenden Wert nicht unterschreitet. Demntsprechend sind mindestens 0,05 Cent pro Kilowattstunde an Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche mit der laufenden Nummer 130, 131 oder 132 nach Anlage 4 zuzuordnen ist bzw. 0,1 Cent pro Kilowattstunde an sonstigen Abnahmestellen, zu zahlen.
Deletions:
Durch die Novellierung des EEG erfolgt auch eine Neufassung der besonderen Ausgleichsregelung zur Kostenreduzierung bei stromintensven Unternehmen und Schienenbahnen. Die Gründe hierfür sind unterschiedlicher Natur. Ein entscheidender Grund war hierbei das eingeleitete, förmliche Prüfverfahren der europäischen Kommission vom 18.12.2013. Mit diesem Verfahren überprüfte die europäische Kommission u.a., ob die damals noch geltende besondere Ausgleichsregelung als mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar angesehen werden konnte. In dem hierfür zugrunde liegenden Eröffnungsbeschluss, war die europäische Kommission der Ansicht dass u.a. die besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2012 eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 darstellte und auch nicht nach Art. 107 Abs. 3 AEUV, unter Berücksichtigung der damals noch geltenden Umweltschtzbeihilfenleitlinien von 2008, gerechtfertigt war.
Liegen sowohl die matweriellien wie auch die formellen Anforderungen vor, so begrenztz das BAFA die EEG-Umlage entsprechend {{du przepis="§ 64 Abs. 2 EEG"}}.


Revision [49256]

Edited on 2015-01-11 19:17:35 by AnnegretMordhorst
Additions:
Liegen sowohl die matweriellien wie auch die formellen Anforderungen vor, so begrenztz das BAFA die EEG-Umlage entsprechend {{du przepis="§ 64 Abs. 2 EEG"}}.


Revision [49254]

Edited on 2015-01-11 19:11:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
- den weiteren Kompetenzen des BAFA (D.) und
Deletions:
- den weiteren Kompetenzen des BAFA (D.)


Revision [49237]

Edited on 2015-01-08 21:29:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gleichzeitig wurde die Ermittlung der Stromkostenintensität dahingehend geändert, dass zukünftig entsprechend der Definition in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG durch einen standardisierten Stromverbrauch mit einem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen multipliziert werden soll.Die hierfür erforderliche Bsis wurde zwischenzeitlich nocht nicht geschaffen. Doch enthält § 94 Nr. 2 EEG eine Verordnungsermächtigung. Durch die noch zu erlassende Rechtsvrordnung ist zu gewährleisten, dass einheitliche Methoden zur Berechnung der Strompreise zum Tragen kommen und die Berechnung der standardisierten Stromverbäuche unter Beachtung der Effizienzvorgaben ermittelt werden.


Revision [49236]

Edited on 2015-01-08 21:19:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
Konnte das Unternehmen einer der in Anlage 4 zum EEG enthaltenen Listen zuzuordnen, so m7uss dieses mehr als 1 Gigawattstunde Strom an der betroffenen Abnahmestelle verbrauchen. Diese Anfordeerung kann aus dem Umkehrschluss des § 64 Abs. 2 Nr. 1 EEG geschlussfolgert werden. In diesem heißt es: (//Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbstbehalt).....//).
Zudem muss das antragstellende Unternehmen als stromintensiv angesehene werden können. Masgebliche Größe hierfür bildet die Stromkostenintensität. Eine Definition dieser ist in {{du przepis="§ 64 Abs. 6 EEG"}} enthalten. Auch erfolgte eine Erhöhung dieser und jene wurde branchenspezifisch ausgestaltet. Demnach muss die Stromkostenintensität bei einem Unternehmen, welchen der Lite 1 aus der Anlage 4 zum EEG zugeordnet werden kann für die Begrenzung in 2015 16% betragen und ab 2016 17 %. Hingegen gilt für Unternehmen die einer Branche der zweiten Liste zugeordnet werden konnten ein eineitlicher Wert von 20 %.
Deletions:
Konnte das Unternehmen einer der in Anlage 4 zum EEG enthaltenen Listen zuzuordnen, so m7uss dieses mehr als 1 Gigawattstunde Strom an der betroffenen Abnahmestelle verbrauchen.


Revision [49235]

Edited on 2015-01-08 21:07:27 by AnnegretMordhorst
Additions:
Durch die Novellierung des EEG erfolgt auch eine Neufassung der besonderen Ausgleichsregelung zur Kostenreduzierung bei stromintensven Unternehmen und Schienenbahnen. Die Gründe hierfür sind unterschiedlicher Natur. Ein entscheidender Grund war hierbei das eingeleitete, förmliche Prüfverfahren der europäischen Kommission vom 18.12.2013. Mit diesem Verfahren überprüfte die europäische Kommission u.a., ob die damals noch geltende besondere Ausgleichsregelung als mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar angesehen werden konnte. In dem hierfür zugrunde liegenden Eröffnungsbeschluss, war die europäische Kommission der Ansicht dass u.a. die besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2012 eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 darstellte und auch nicht nach Art. 107 Abs. 3 AEUV, unter Berücksichtigung der damals noch geltenden Umweltschtzbeihilfenleitlinien von 2008, gerechtfertigt war.
((1)) Anspruch auf eine Begrenzung der EEG-Umlage
Damit ein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage besteht, müsen sowohl **formelle **und **materielle **Anspruchsanforderungen vom antragstellendenn Unternehmen erfüllt sein. Im Weiteren werden diese näher dargestellt.
((2)) Formelle Anspruchsanforderungen
((2)) Materielle Anspruchsanforderungen
Die entscheidenden materiellen Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage ergben sich für stromkostenintensive Unternehmen aus {{du przepis="§ 64 EEG"}}. Entsprchend dieser ist erforderlich, dass:
- das Unternehmen Adressat der Regelung ist
- der Stromverbrauch an der betroffenen Abnahmestelle mhr als 1 Gigawattstunde beträgt und
- als stromintensiv auf Grundlage der Stromkostenintensität angesehen werden kann
Ein Unternehmen kann dann den Ansopruch auf Begrenzung der EEG-Umlage gem. {{du przepis="§ 64 Abs. 1 EEG"}} geltend machen, wenn dieses einer der beiden Listen in der Anlage 4 zum EEG zugeordnet werden kann. Die dort enthaltenen Listen wurden unmittelbar von den EU-Leitlinien der europäischen Kommission, genauer von deren Anhang 3 bzw. Anhang 5 übernommen.
Für eine Zuordnung des Unternehmens ist nicht ausschließlich die Tätigkeit dieses an der Abnahmestelle maßgeblich. Vielmehr kommt es auf di geamte Unternehmenstätigkeit an.
((3)) weitere Vorausetzungen nach {{du przepis="§ 64 Abs. 1 EEG"}}
Konnte das Unternehmen einer der in Anlage 4 zum EEG enthaltenen Listen zuzuordnen, so m7uss dieses mehr als 1 Gigawattstunde Strom an der betroffenen Abnahmestelle verbrauchen.
Deletions:
Durch die Novellierung des EEG erfolgt auch eine Neufassung der besonderen Ausgleichsregelung zur Kostenreduzierung bei stromintensven Unternehmen und Schienenbahnen. Die Gründe hierfür sind unterschiedlicher Natur. Ein entscheidender Grund war hierbei das eingeleitete, förmliche Prüfverfahren der europäischen Kommission vom 18.12.2013. Mit diesem Verfahren überprüfte die europäische Kommission u.a., ob die damals noch geltende besondere Ausgleichsregelung als mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar angesehen werden konnte. In dem hierfür zugrunde liegenden Eröffnungsbeschluss, war die europäische Kommission der Ansicht dass u.a. die besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2012 eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 darstellte und auch nicht nach Art. 107 Abs. 3 AEUV, unter Berücksichtigung der damals noch geltenden Umweltschtzbeihilfenleitlinien von 2008, gerechtfertigt war.
((1)) Anforderungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage
Damit eine Begrenzung der EEG-Umlage erfolgen kann, müsen sowohl **formelle **und **materielle **Anforderungen vom antragstellendenn Unternehmen erfüllt sein. Im Weiteren werden die formellen und materiellen Anforderungen näher dargestellt.
((2)) Formelle Anforderungen
((2)) Materielle Anforderungen
((3)) weitere Vorausetzungen nach {{du przepis="§ 64 Abs. 1 EEG"}}


Revision [49226]

Edited on 2015-01-07 21:59:57 by AnnegretMordhorst
Additions:
Durch die Novellierung des EEG erfolgt auch eine Neufassung der besonderen Ausgleichsregelung zur Kostenreduzierung bei stromintensven Unternehmen und Schienenbahnen. Die Gründe hierfür sind unterschiedlicher Natur. Ein entscheidender Grund war hierbei das eingeleitete, förmliche Prüfverfahren der europäischen Kommission vom 18.12.2013. Mit diesem Verfahren überprüfte die europäische Kommission u.a., ob die damals noch geltende besondere Ausgleichsregelung als mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar angesehen werden konnte. In dem hierfür zugrunde liegenden Eröffnungsbeschluss, war die europäische Kommission der Ansicht dass u.a. die besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2012 eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 darstellte und auch nicht nach Art. 107 Abs. 3 AEUV, unter Berücksichtigung der damals noch geltenden Umweltschtzbeihilfenleitlinien von 2008, gerechtfertigt war.
Gleichzeitig begann die europäische Kommission mit einer Besprechung zu den Leitlienien für staatliche Umwelt- und Energievbeihilfen 2014-2020. Hiermit wurde das Ziel verfolgt die Leitlienien von 2008 nicht lediglich weiter zu entwickeln. Vielmehr sollte ihr Inhalt auf konkrete energierelevante Sachverhalte ausgedehnt werden. Dabei sollten diese Regelungen hinsichtlich einer Befreiung für stromintensiven Unternehmen von den Kosten der Förderung der erneuerbaren Energien beinhalten. In Kraft getreten sind die Leitlinien am 01.07.2014.
Vor dem Hintergrund wurde die besondere Ausgleichsregelung des noch laufenden Beihilfeverfahrens im EEG 2014 eingeführt. Die hierfür geltenden Regelungen sind in den §§ 63 ff. EEG zu finden. Entsprechend {{du przepis="§ 63 EEG"}} kann das BAFA sowohl die EEG-Umlage für stromintnsive Unternehmen wie auch für Schienenbahnen begrenzen.
Die wichtigste Anforderung in formeller Hinsicht bildet das Antragserfordernis. Dieses ergibt sich aus den Wortlaut des {{du przepis="§ 63 EEG"}}, (// Auf Antrag [...]//). Im Zusammenhang mit dem Antragserfordernis von besonderer Bedeutung ist die Rechtzeitgkeit dieser. Die hierfür vorgehesene Regelung des {{du przepis="§ 66 Abs. 1 EEG"}} normiert, das der Antrag bis jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen ist. Ferner wurde diese gegenüber der früheren Bestimmung gelockert. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass es nunmehr zur Wahrung der Antragsfrist genügt, wenn neben dem Antrag an sich, die Wirtschaftsprüferbescheinigung sowie die Zertifizierung des Energiemanagementsystems vorgelegt werden. Für zusätzliche Nachweise besteht die Möglichkeit diese nachzureicghen. Dies bewirkt auch kein Ausschluss der ordnngsgemäßen Bearbeitung und den fristgerechten Erlass der Entscheidung.
Der Antrag kann erst aufgrund fehlender mitwirkung sowie wegen mangelnder prüfungsmöglichkeit sdämtlicher Antragsanforderungen abgelehnt werden, wenn trotz mehrfacher Aufforderung der Behörde die Nachweise nicht vorgelegt werden.
Gem. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EEG"}} ist der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage ab 2015 in elektronischer Form zu stellen. Hierfür ist das vom BAFA eingerichtete Portal zu nutzen. An konkreten Bestimmungen fehlt es derzeit. Abweichend hiervon ist das BAFA berechtigt, Ausnahmen durch **Allgemeinverfügungen **verbindlich bestimmen. Diese ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Deletions:
Durch die Novellierung des EEG erfolgt auch eine Neufassung der besonderen Ausgleichsregelung zur Kostenreduzierung bei stromintensven Unternehmen und Schienenbahnen. Dies Gründe hiefür sind unterschiedlicher Natur. Ein entscheidender Grund war hierbei das eingeleitete, förmliche Prüfverfahren der europäischen Kommission vom 18.12.2013. Mit diesem Verfahren überprüfte die europäische Kommission u.a., ob die damals noch geltende besonder Ausgleichsregelung als mit dem europäischen Beihilferecht als vereinbar angesehen werden konnte. In dem hierfür zugrundeliegenden Eröffnungsbeschluss, war die europäische Kommission der Ansicht dass u.a. die besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2012 eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 darstellte und auch nicht nach Art. 107 Abs. 3 AEUV, unter Berücksichtigung der damjals nhoch geltenden Umweltschtzbeihilfenleitlinien von 2008, gerechtfertigt war.
Gleichzeit begann die europäische Kommission eine Besprechung zu den Leitlienien füßr staatliche Umwelt- und Energievbeihilfen 2014-2020 Hiermit wurde das Ziekl verfolgt die Leitlienien von 2008 nicht lediglich weiter zu entwickeln. Vielmehr solltte ihr Inhalt auf konkrete energierelevante Sachverhalte erstreckt werden. Dabei ssollten diese Regelungen hinsichtlich einer Befreiung für stromintensdvien Unternehmen von den Kosten der Förderung der erneuerbaren Energien beinhaklten. in Kraft getreten sind die Leitlinien am 01.07.2014.
Vor diesem Hintergrund wurde die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014 eingeführt. Die hierfür geltenden Regelungen sind in den §§ 63 ff. EEG zu finden. Entsprechend {{du przepis="§ 63 EEG"}} kann das BAFA sowohl die EEG-Umlage für stromintnsive Unternehmen wie auch für Schienenbahnen begrenzen.
Die wichtigste Anforderung in formeller Hinsicht bildet das Antragserfordernis. Dieses ergibt sich aus den Wortlaut des {{du przepis="§ 63 EEG"}}, (// Auf Antrag [...]//). Im Zusammenhang mit dem Antragserfordernis von besonderer Bedeutung ist die Rechtzeitgkeit dieser. Die hierfür vorgehesene Regelung des {{du przepis="§ 66 EEG"}} normiert, das der Antrag bis jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen ist. Ferner wurde diese gegenüber der früheren Bestimmung gelockert. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass es nunmehr zur Wahrung der Antragsfrist genügt, wenn neben dem Antrag an sich, die Wirtschaftsprüferbescheinigung sowie die Zertifizierung des Energiemanagementsystems vorgelegt werden. Für zusätzliche Nachweise besteht die Möglichkeit diese nachzureicghen.
Der Antrag kann erst aufgrund fehlender mitwirkung sowie wegen mangelnder prüfungsmöglichkeit sdämtlicher Antragsanforderungen abgelehnt werden, wenn trotz mehrfacher Aufforderung der Behörde die Nachweise nicht vorgelegt werden.


Revision [49225]

Edited on 2015-01-07 21:38:07 by AnnegretMordhorst
Additions:
Dementsprechend wird sich dieser Beitrag im Weiteren mit:
Deletions:
Dementsprechend wird sich dieser Beuitrag im Weiteren zunächst mit:


Revision [49224]

Edited on 2015-01-07 21:24:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
- den Anforderungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage (B.)
- der Wirkung der Entscheidung (C.)
- den weiteren Kompetenzen des BAFA (D.)
- den Übergangsbestimmungen (E.) beschäftigen.
Die wichtigste Anforderung in formeller Hinsicht bildet das Antragserfordernis. Dieses ergibt sich aus den Wortlaut des {{du przepis="§ 63 EEG"}}, (// Auf Antrag [...]//). Im Zusammenhang mit dem Antragserfordernis von besonderer Bedeutung ist die Rechtzeitgkeit dieser. Die hierfür vorgehesene Regelung des {{du przepis="§ 66 EEG"}} normiert, das der Antrag bis jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen ist. Ferner wurde diese gegenüber der früheren Bestimmung gelockert. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass es nunmehr zur Wahrung der Antragsfrist genügt, wenn neben dem Antrag an sich, die Wirtschaftsprüferbescheinigung sowie die Zertifizierung des Energiemanagementsystems vorgelegt werden. Für zusätzliche Nachweise besteht die Möglichkeit diese nachzureicghen.
Der Antrag kann erst aufgrund fehlender mitwirkung sowie wegen mangelnder prüfungsmöglichkeit sdämtlicher Antragsanforderungen abgelehnt werden, wenn trotz mehrfacher Aufforderung der Behörde die Nachweise nicht vorgelegt werden.
Deletions:
den Anforderungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage (B.)
der Wirkung der Entscheidung (C.)
den weiteren Kompetenzen des BAFA (D.)
den Übergangsbestimmungen (E.) beschäftigen.

Die wichtigste Anforderung in formeller Hinsicht bildet das Antragserfordernis. Dieses ergibt sich aus {{du przepis="§ 63 EEG"}}.


Revision [49223]

Edited on 2015-01-07 21:10:14 by AnnegretMordhorst
Additions:
Durch die Novellierung des EEG erfolgt auch eine Neufassung der besonderen Ausgleichsregelung zur Kostenreduzierung bei stromintensven Unternehmen und Schienenbahnen. Dies Gründe hiefür sind unterschiedlicher Natur. Ein entscheidender Grund war hierbei das eingeleitete, förmliche Prüfverfahren der europäischen Kommission vom 18.12.2013. Mit diesem Verfahren überprüfte die europäische Kommission u.a., ob die damals noch geltende besonder Ausgleichsregelung als mit dem europäischen Beihilferecht als vereinbar angesehen werden konnte. In dem hierfür zugrundeliegenden Eröffnungsbeschluss, war die europäische Kommission der Ansicht dass u.a. die besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2012 eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 darstellte und auch nicht nach Art. 107 Abs. 3 AEUV, unter Berücksichtigung der damjals nhoch geltenden Umweltschtzbeihilfenleitlinien von 2008, gerechtfertigt war.
Gleichzeit begann die europäische Kommission eine Besprechung zu den Leitlienien füßr staatliche Umwelt- und Energievbeihilfen 2014-2020 Hiermit wurde das Ziekl verfolgt die Leitlienien von 2008 nicht lediglich weiter zu entwickeln. Vielmehr solltte ihr Inhalt auf konkrete energierelevante Sachverhalte erstreckt werden. Dabei ssollten diese Regelungen hinsichtlich einer Befreiung für stromintensdvien Unternehmen von den Kosten der Förderung der erneuerbaren Energien beinhaklten. in Kraft getreten sind die Leitlinien am 01.07.2014.
Vor diesem Hintergrund wurde die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014 eingeführt. Die hierfür geltenden Regelungen sind in den §§ 63 ff. EEG zu finden. Entsprechend {{du przepis="§ 63 EEG"}} kann das BAFA sowohl die EEG-Umlage für stromintnsive Unternehmen wie auch für Schienenbahnen begrenzen.
Dementsprechend wird sich dieser Beuitrag im Weiteren zunächst mit:
den Anforderungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage (B.)
der Wirkung der Entscheidung (C.)
den weiteren Kompetenzen des BAFA (D.)
den Übergangsbestimmungen (E.) beschäftigen.

Damit eine Begrenzung der EEG-Umlage erfolgen kann, müsen sowohl **formelle **und **materielle **Anforderungen vom antragstellendenn Unternehmen erfüllt sein. Im Weiteren werden die formellen und materiellen Anforderungen näher dargestellt.
Die wichtigste Anforderung in formeller Hinsicht bildet das Antragserfordernis. Dieses ergibt sich aus {{du przepis="§ 63 EEG"}}.
((1)) Folgen der Entscheidung
Deletions:
Durch die Novellierung des EEG, erfolgt auch eine Neufassung der besonderen Ausgleichsregelung zur Kostenreduzierung bei stromintensven Unternehmen und Schienenbahnen. Dies Gründe hiefür sind unterschiedlicher Natur. Ein entscheidender Grund war hierbei das eingeleitete, förmliche Prüfverfahren der europäischen Kommission vom 18.12.2013. Mit diesem Verfahren überprüfte die europäische Kommission u.a., ob die damals noch geltende besonder Ausgleichsregelung als mit dem europäischen Beihilferecht als vereinbar angesehen werden konnte.
Die hierfür geltenden Regelungen sind in den §§ 63 ff. EEG zu finden. Entsprechend {{du przepis="§ 63 EEG"}} kann das BAFA sowohl die EEG-Umlage für stromintnsive Unternehmen wie auch für Schienenbahnen begrenzen.
((1)) Folgen der Ebntscheidung


Revision [49222]

Edited on 2015-01-07 20:44:40 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) weitere Vorausetzungen nach {{du przepis="§ 64 Abs. 1 EEG"}}
Deletions:
((3) weitere Vorausetzungen nach {{du przepis="§ 64 Abs. 1 EEG"}}


Revision [49210]

Edited on 2015-01-05 22:05:14 by AnnegretMordhorst
Additions:
Durch die Novellierung des EEG, erfolgt auch eine Neufassung der besonderen Ausgleichsregelung zur Kostenreduzierung bei stromintensven Unternehmen und Schienenbahnen. Dies Gründe hiefür sind unterschiedlicher Natur. Ein entscheidender Grund war hierbei das eingeleitete, förmliche Prüfverfahren der europäischen Kommission vom 18.12.2013. Mit diesem Verfahren überprüfte die europäische Kommission u.a., ob die damals noch geltende besonder Ausgleichsregelung als mit dem europäischen Beihilferecht als vereinbar angesehen werden konnte.
Die hierfür geltenden Regelungen sind in den §§ 63 ff. EEG zu finden. Entsprechend {{du przepis="§ 63 EEG"}} kann das BAFA sowohl die EEG-Umlage für stromintnsive Unternehmen wie auch für Schienenbahnen begrenzen.
((2)) Formelle Anforderungen
((2)) Materielle Anforderungen
((3)) Unternehmen=Adressat der Begrenzung
((3) weitere Vorausetzungen nach {{du przepis="§ 64 Abs. 1 EEG"}}
((1)) Folgen der Ebntscheidung
((2)) Allgemeine
((2)) Besonderheiten
((3)) Selbstständige Unternehmensteile
((3)) Neu gegründete Unternehmen
((3)) Umwandlung von Unternehmen
((1)) Weitere Kompetenzen des BAFA
((1)) Übergngsbestimmungen


Revision [49197]

Edited on 2015-01-04 15:56:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
//in Arbeit//


Revision [49194]

Edited on 2015-01-04 15:42:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
======Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG======
Deletions:
Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG


Revision [49116]

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