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Ausspeisevertrag


in Arbeit

A. Begriff

Beim Einsspeisevertrag handelt es sich um einen erforderlichen Vertrag für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen.
Beim Ausspeisevertrag handelt es sich gem. § 20 Abs. 1b S. 3 EnWG um einen Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über die zu entnehmende Menge an Gas.

B. Vertragschließende und Hauptpflichten

Zustande kommt dieser Vertrag zwsichen dem Transportkunden und dem Netzbetreiber aus dessen Netz das Gas herausgenommen wird. Dieser wird auch als Ausspeisenetzbetreiber bezeichnet. Regelmäßig handelt es sich bei diesem um den Verteillernetzbetreiber. Sofern der Transport innerhalb eines Marktgebietes erfolgt ist es regelmäßig der örtliche Verteilernetzbetreiber. Als Marktgebiet wird gem. § 3 Nr. 21 Anlage 1 KoV III ein Zusammenschluss von (Teil-)Netzen definiert. Dem muss ein Transportkunde gegenüberstehen.

Die Zuordnung der Netze zum jeweiligen Marktgebiet kann hier nachgesehen werden.


Kommt ein solcher Vertrsag zustande, regelt § 3 Abss. 1 GasNZV nähere Vorgaben für die Ebene der Fernleitung. Zunächst ergeben sich dann sowohl für den Netzbetreiber wie auch für den Transportkunden bestimmte Leistungspflichten. Die wichtigsrten Pflichten, die sich sodann gegenüberstehen, sind die Vorhaltung der reservierten fixen bzw. unterbrechbaren Kapazitäten, nach § 3 Nr. 35 KoV III sind dies die Kapazitäten, welche ein Transportnetzkunde auf einer stabilen Grundlage gem. § 5 Anlage 3 KoV IIII buchen kann, an dem konkreten Ausspeisepunkt und die Zahlung eines Entgeltes auf Seiten des Transportkunden. Die Pflicht des Netzbetreibers ist damit zu begründen, dass den Transportkunden durch diesen Vertrag die Befuugnis zugestanden wird das Netz in einem begrenzten Umfang nutzen zu dürfen. Genauer regelt § 3 Abs. 3 S. 2 GasNZV das der Transportkunde zur Nutzung des Netzes vom virtuellen Handelspunkt bis zum Ausspeisepunkt beim Letztverbraucher oder zu einem Grenzübergangs- oder Marktgebietsübergangspunkt oder zu einer Speicheranlage berechtigt ist.

Hiervon zu unterscheiden ist der Abschluss eines Ausspeisevertrages auf Verteilernetzebene. Für diesen Fall bestimmt § 3 Abs. 4 GasNZV, dass dieser in Form eines standardisierten Lieferantenrahmenvertrages zu schließen ist. Dies folgt auch aus § 3 Nr. 2 Anlage 3 KoV III. Entsprechend dieser sind zum Zwecke der Vereinfachung der Abwicklung von Ausspeiseverträgen für eine Vielzahl von Ausspeisepunkten in örtlichen Verteilernetzen zwischen Transportkunden und örtlichen Verteilernetzbetreibern Lieferantenrahmenverträge abzuschließen.
Die Erwähnung des Lieferantenrahmenvertrages an dieser Stelle ist insoweit unglücklich, als sich in der GasNZV keine eigene Regelung zum Lieferantenrahmenvertrag finden lässt. Eine solche ist lediglich in § 25 StromNZV enthalten. Vor allem könnte hierbei die Frage an Relevanz6 gewinnen, was ist inhaltliuch in den Lieferantenrahgmenvertrag aufzunehmen. In diesem Zusammenhang wäre es denkbar die Regelung des § 25 Abs. 2 StromNZV auch auf diesen Fall anzuwenden.

Ferner erfordert die Ausspeisung nach § 11 Nr. 1 Anlage 3 KoV III grundsätzlich, dass der gebuchte Ausspeisepunkt in einen Bilanzkreis eingebracht wird. Je nachdem, ob die Ausspeisung an einen Letztverbraucher erfolgt oder an einen Speicher müssen zudem noch weitere Anforderungen erfüllt werden. Im Fall eines Letztverbrauchers ist zudem nach § 11 Nr. Anlage 3 KoV III, erforderlich, dass ein Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverhältniss zwischen dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer und dem Ausspeisenetzbetreiber vorliegt. Dermgegenüber gilt es im Falle eines Speichers nach § 11 Nr. 3 Anlage 3 KoV III, dass zudem ein Recht zur Speicherzugang vorliegen muss.

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