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Ausschreibungsvolumen


in Überarbeitung

A. Begriff nach EEG 2017

Gem. § 3 Nr. 5 EEG ist hierunter die Summe der zu installierten Leistung, für die der Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.

1. Bestimmung und Anpassung des Ausschreibungsvolumens

a. Windenergie an Land

Entsprechend § 28 Abs.1 EEG beträgt dieses für Windenergie an Land in 2017 zu den jeweiligen Gebotsterminen:

Mai 2017: 800 MW

August und November: jeweils 1000 MW.

In 2018 und 2019 beträgt dieses zu den Gebotstermminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. Oktober : jeweils 700 MW
Ab 2020 zu den jährlichen Gebotstermin 1. Februar : 1000 MW und zu den jährlichen Gebotsterminen kam 1. Juni und 1. Oktober: jeweils 950 MW

b. PV

In diesem Bereich beträgt gem. § 28 Abs. 2 EEG das Ausschreibungsvolumen zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1, Oktober jeweils 200 MW.

c. Windenergie auf See

d. Biomasse

B. Nach der FFAV (veraltet)

Entsprechnd § 2 Nr. 1 FFAV wird unter dem die Summe der installierten Leistung, für die die finanzielle Förderung zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird, verstanden.

Die Höhe setzt sich unter Beachtung von § 4 FFAV nach § 3 FFAV fest. So hat die BNetzA im Jahr 2015 maximal 500 MW aus zuschreiben. Dieser Wert liegt zwar über den Höchstwert, doch hängt dies damit zusammen, dass hierdurch eine bedeutende Quote der Nicht-Verwirklichung der bezuschlagten Gebote Beachtung finden soll. Für 2016 sind maximal 400 MW vorgesehen, dies entspricht dem Höchstwert, welcher jährlich ausgeschrieben werden soll.

Ab 2017 werden insgesamt 300 MW ausgeschrieben. Hierbei ist § 4 FFAV zu berücksichtigen. Die Regelung normiert die Anforderungen für eine Veränderung des Ausschreibungsvolumens. Dementsprechend erfolgt eine Erhöhung des Ausschreibungsumfangs zum nächsten Gebotstermin nach Abs. 1 S. 1 dann, wenn nicht für das gesamte Ausschreibungsvolumen bei den vorher durchgeführten Ausschreibungen Zuschläge erteilt wurden und die Zweitsicherheit nicht erbracht wurde um den Unterschied zwischen dem Ausschreibungsvolumen der vorangegangenen Ausschreibungen und der Summe der Gebotsmengen der bezuschlagten Gebote der vorangegangenen Ausschreibungen auszugleichen.




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