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Revision [79087]

Last edited on 2017-05-13 13:49:51 by AnnegretMordhorst
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- [[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Ausschreibungen/Solaranlagen/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_15_04_2015/Gebotstermin_15_04_2015_node.html;jsessionid=B3399D44D5ECAF8FDCE1CCEEA89724C3 Gebotstermin 15.04.2015 im Überblick]]
- [[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Ausschreibungen/Solaranlagen/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_01_08_2015/gebotstermin_01_08_2015-node.html;jsessionid=B3399D44D5ECAF8FDCE1CCEEA89724C3 Gebotstermin 1. August 2015]]
- [[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Ausschreibungen/Solaranlagen/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_01_12_2015/gebotstermin_01_12_2015_node.html;jsessionid=B3399D44D5ECAF8FDCE1CCEEA89724C3 Gebotstermin 1. Dezember 2015 im Überblick]]
- [[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Ausschreibungen/Solaranlagen/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_01_04_2016/gebotstermin_01_04_2016_node.html;jsessionid=B3399D44D5ECAF8FDCE1CCEEA89724C3 Gebotstermin 01.04.2016 - im Überblick]]
- [[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Ausschreibungen/Solaranlagen/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_01_08_2016/gebotstermin_01_08_2016_node.html;jsessionid=B3399D44D5ECAF8FDCE1CCEEA89724C3 Gebotstermin 01.08.2016 - allgemeine Informationen]]
- [[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Ausschreibungen/Solaranlagen/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_01_12_2016/gebotstermin_01_12_2016_node.html;jsessionid=B3399D44D5ECAF8FDCE1CCEEA89724C3 Gebotstermin am 01.12.2016 im Überblick]]
- [[https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_04_2016/Hintergrundpapier_01_12_2016.pdf?__blob=publicationFile&v=4 Hintergrundpapier: Ergebnisse der sechsten Ausschreibungsrunde für Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlagen vom 1.
Deletions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1421/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_15_04_2015/Gebotstermin_15_04_2015_node.html Gebotstermin 15.04.2015 im Überblick]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1421/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_01_08_2015/gebotstermin_01_08_2015-node.html Gebotstermin 1. August 2015]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1421/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_01_12_2015/gebotstermin_01_12_2015_node.html Gebotstermin 1. Dezember 2015 im Überblick]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1421/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_01_04_2016/gebotstermin_01_04_2016_node.html Gebotstermin 01.04.2016 - im Überblick]]
- [[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_01_08_2016/gebotstermin_01_08_2016_node.html Gebotstermin 01.08.2016 - allgemeine Informationen]]
- [[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_01_12_2016/gebotstermin_01_12_2016_node.html Gebotstermin am 01.12.2016 im Überblick]]
- [[https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_04_2016/Hintergrundpapier_01_12_2016.pdf?__blob=publicationFile&v=4 Hintergrundpapier: Vorläufige Ergebnisse der sechsten Ausschreibungsrunde für Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlagen vom 1.


Revision [77913]

Edited on 2017-04-04 19:14:58 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_01_08_2016/gebotstermin_01_08_2016_node.html Gebotstermin 01.08.2016 - allgemeine Informationen]]
- [[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_01_12_2016/gebotstermin_01_12_2016_node.html Gebotstermin am 01.12.2016 im Überblick]]
Deletions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1422/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_08_2016/gebotstermin_01_08_2016_node.html Gebotstermin 01.08.2016 - allgemeine Informationen]]
- [[https://www.bundesnetzagentur.de/cln_1411/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Ausschreibungen/Solaranlagen/Gebotstermin_01_12_2016/gebotstermin_01_12_2016_node.html Gebotstermin am 01.12.2016 im Überblick]]


Revision [74980]

Edited on 2016-12-17 20:14:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[https://www.bundesnetzagentur.de/cln_1411/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Ausschreibungen/Solaranlagen/Gebotstermin_01_12_2016/gebotstermin_01_12_2016_node.html Gebotstermin am 01.12.2016 im Überblick]]
- [[https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_04_2016/Hintergrundpapier_01_12_2016.pdf?__blob=publicationFile&v=4 Hintergrundpapier: Vorläufige Ergebnisse der sechsten Ausschreibungsrunde für Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlagen vom 1.
Dezember 2016, Stand: 08.12.2016]]
Deletions:
**höchster, erfolgreicher Gebotswert:**
**niedrigster Gebotswert:**
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1412/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_12_2016/gebotstermin_01_12_2016_node.html;jsessionid=58BEF9B7E60FF96213CCCF01EB6584B3 Gebotstermin am 01.12.2016 im Überblick]]
- ...


Revision [74490]

Edited on 2016-12-06 10:12:30 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Weiterentwicklung des Ausschreibungsdesigns und europaweite Öffnung der Förderung durch das [[EnergieRDasNeueEEG2016 EEG 2016/17]]
Informationen zu den jeweiligen Ausschreibungsterminen für PV-Freiflächenanlagen ab 2017 finden Sie im Artikel zum [[EnergieRDasNeueEEG2016 EEG 2016/17]], beim Punkt **G.**.
Deletions:
((1)) Weiterentwicklung des Ausschreibungsdesigns und europaweite Öffnung der Förderung durch den [[EnergieRDasNeueEEG2016 Referententwurf zum EEG 2016]]
**__aa. Gebotstermin: 01.04.2017__**
**Ausschreibungsmenge nach § 3 FFAV:** 100 MW
**Höchstwert nach § 8 FFAV:**...
**höchster, erfolgreicher Gebotswert:**....
**niedrigster Gebotswert:**....
**Weitere Informationen:**...
**__bb. Gebotstermin: 01.08.2017__**
**Ausschreibungsmenge nach § 3 FFAV:** 100 MW
**Höchstwert nach § 8 FFAV:**....
**höchster, erfolgreicher Gebotswert:**....
**niedrigster Gebotswert:**.....
**Weitere Informationen:**......
**__cc. Gebotstermin: 01.12.2017__**
**Ausschreibungsmenge nach § 3 FFAV:** 100 MW
**Höchstwert nach § 8 FFAV:**...
**höchster, erfolgreicher Gebotswert:**....
**niedrigster Gebotswert:**.....
**Weitere Informationen:**.....


Revision [73323]

Edited on 2016-10-22 16:28:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
**Ausschreibungsmenge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 FFAV, § 4 Abs. 1 FFAV und § 4 Abs. 2 Nr. 1a FFAV:** 160.483 kW = 150 MW + 7.003 kW und + 3.480 kW
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1412/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_12_2016/gebotstermin_01_12_2016_node.html;jsessionid=58BEF9B7E60FF96213CCCF01EB6584B3 Gebotstermin am 01.12.2016 im Überblick]]
Deletions:
**Ausschreibungsmenge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 FFAV und § 4 Abs. 1 FFAV und § 4 Abs. 2 Nr. 1a FFAV:** 160.483 kW = 150 MW + 7.003 kW und + 3.480 kW
[[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1412/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_12_2016/gebotstermin_01_12_2016_node.html;jsessionid=58BEF9B7E60FF96213CCCF01EB6584B3 Gebotstermin am 01.12.2016 im Überblick]]


Revision [73322]

Edited on 2016-10-22 16:26:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
**Ausschreibungsmenge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 FFAV:** 150 MW
**Ausschreibungsmenge nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 FFAV:** 150 MW
**Ausschreibungsmenge nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 FFAV:** 200 MW
**Ausschreibungsmenge nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 FFAV:** 125 MW
**Ausschreibungsmenge nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 FFAV:** 125 MW
**Ausschreibungsmenge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 FFAV und § 4 Abs. 1 FFAV und § 4 Abs. 2 Nr. 1a FFAV:** 160.483 kW = 150 MW + 7.003 kW und + 3.480 kW
[[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1412/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_12_2016/gebotstermin_01_12_2016_node.html;jsessionid=58BEF9B7E60FF96213CCCF01EB6584B3 Gebotstermin am 01.12.2016 im Überblick]]
Deletions:
**Ausschreibungsmenge nach § 3 FFAV:** 150 MW
**Ausschreibungsmenge nach § 3 FFAV:** 150 MW
**Ausschreibungsmenge nach § 3 FFAV:** 200 MW
**Ausschreibungsmenge nach § 3 FFAV:** 125 MW
**Ausschreibungsmenge nach § 3 FFAV:** 125 MW
**Ausschreibungsmenge nach § 3 FFAV:** 150 MW
**Höchstwert nach § 8 FFAV:**


Revision [72878]

Edited on 2016-10-06 15:41:14 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1421/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_15_04_2015/Gebotstermin_15_04_2015_node.html Gebotstermin 15.04.2015 im Überblick]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1421/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_01_08_2015/gebotstermin_01_08_2015-node.html Gebotstermin 1. August 2015]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1421/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_01_12_2015/gebotstermin_01_12_2015_node.html Gebotstermin 1. Dezember 2015 im Überblick]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1421/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_01_04_2016/gebotstermin_01_04_2016_node.html Gebotstermin 01.04.2016 - im Überblick]]
Deletions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1412/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_15_04_2015/Gebotstermin_15_04_2015_node.html Gebotstermin 15.04.2015 im Überblick]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1412/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_01_08_2015/gebotstermin_01_08_2015-node.html Gebotstermin 1. August 2015]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1411/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_12_2015/gebotstermin_01_12_2015_node.html Gebotstermin 1. Dezember 2015 im Überblick]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1432/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_04_2016/gebotstermin_01_04_2016_node.html Gebotstermin 01.04.2016 mit Formularen - im Überblick]]


Revision [71289]

Edited on 2016-08-17 10:03:03 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ergänzend zu den Anspruchsvoraussetzungen nach {{du przepis="§ 55 EEG"}} können sich weitere Anforderung aus einer Rechtsverordnung ergeben. Hierfür sieht {{du przepis="§ 88 Abs. 1 EEG"}} eine Verordnungsermächtigung zur näheren Ausgestaltung vor. Zwischenzeitlich hat die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung des {{du przepis="§ 88 Abs. 1 EEG"}} Gebrauch gemacht und eine Rechtsverordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen vom 06.02.2015 erlassen. >>{{files download="VolltextVerordnungzurEinfuehrungvonAusschreibungenfuerFreiflaechenanlagen2.pdf"text="Volltext der Verordnung als pdf."}} >>
Deletions:
((3)) Allgemeines
Ergänzend zu den Anspruchsvoraussetzungen nach {{du przepis="§ 55 EEG"}} können sich weitere Anforderung aus einer Rechtsverordnung ergeben. Hierfür sieht {{du przepis="§ 88 Abs. 1 EEG"}} eine Verordnungsermächtigung zur näheren Ausgestaltung vor.
Zwischenzeitlich hat die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung des {{du przepis="§ 88 Abs. 1 EEG"}} Gebrauch gemacht und eine Rechtsverordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen vom 06.02.2015 erlassen. >>{{files download="VolltextVerordnungzurEinfuehrungvonAusschreibungenfuerFreiflaechenanlagen2.pdf"text="Volltext der Verordnung als pdf."}} >>
((3)) Regelungsinhalte


Revision [71180]

Edited on 2016-08-16 11:33:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Verordnung verwirklicht die im EEG 2014 vorgesehene Pilotausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Hierfür wurde ein einfaches, klares und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell geschaffen. Unageachtet dessen ist das Regelungsbedürfnis sehr hoch. Dies ergibt sich daraus, dass zwischen den austretenden Interessenskonflikten ein angemessener Ausgleich zu finden ist. Im Einzelnen setzt sich diese aus sechs Teilen zusammen. Im ersten Teil der Verordnung wird deren Anwendungsbereich und die Definitionen für die dort verwendeten Begriffe festgelegt. Weiterführende Informationen zur FFAV können Sie [[EnergieRFFAVimUeberblick hier]] nachlesen.
Deletions:
Die Verordnung verwirklicht die im EEG 2014 vorgesehene Pilotausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Hierfür wurde ein einfaches, klares und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell geschaffen. Unageachtet dessen ist das Regelungsbedürfnis sehr hoch. Dies ergibt sich daraus, dass zwischen den austretenden Interessenskonflikten ein angemessener Ausgleich zu finden ist. Im Einzelnen setzt sich diese aus sechs Teilen zusammen. Im ersten Teil der Verordnung wird deren Anwendungsbereich und die Definitionen für die dort verwendeten Begriffe festgelegt.
**aa. Rechte und Pflichten der Beteiligten, Teilnahmevoraussetzungen und Ablauf des Zuschlagsverfahrens**
Innerhalb des zweiten Teils werden u.a. wesentliche Rechte und Pflichten der Beteiligen vor und während der Ausschreibung geregelt. Zu diesen zählen vor allem die Teilnahmevoraussetzungen nach {{du przepis="§ 6 FFAV"}}. Diese lassen sich in personenbezogene und sachbezogene Kriterien unterteilen. Dies ist daran zu erkennen, dass § 6 Abs. 1 FFAV regelt wer an der Ausschreibung teilnehmen darf und die Absätze 2-4 bestimmen, was hinsichtlich der Gebote zu beachten ist. Ergänzend zu diesen Kriterien verlangt {{du przepis="§ 7 FFAV"}} vom Bieter die Leistung einer **Erstsicherheit**, **bis zum [[EnRGebotsterminEEG Gebotstermin]]**. Diese dient dazu missbräuchliche Angebote zu vermeiden und {{du przepis="§ 8 Abs. 1 FFAV"}} legt fest das der [[EnRGebotswertEEG Gebotswert]] den nach Abs. 2 festgelegten Höchstwert nicht überschreiten darf.
Die Form der Bewirkung dieser Sicherheit ergibt sich aus {{du przepis="§ 16 FFAV"}} und die Höhe richtet sich nach § 7 Abs. 2 oder 3 FFAV. Anschließend ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 9 FFAV"}} verpflichtet, die zugegangenen Gebote zu öffnen und nach § 9 Abs. 3 FFAV zu prüfen, ob diese zu dem Zuschlagsververfahren nach {{du przepis="§ 12 FFAV"}} zugelassen werden oder nach §§ 10, 11 FFAV auszuschließen sind. Sind Gebote nach {{du przepis="§ 10 FFAV"}} auszuschließen, dann muss hierbei zwischen einem Ausschluss nach § 10 Abs. 1 FFAV und einem Ausschluss nach § 10 Abs. 2 FFAV differenziert werden. Diese Unterscheidung hängt damit zusammen, dass bei einem Ausschluss gem.§ 10 Abs.1 FFAV der BNetzA **kein Ermessen** eingeräumt wurde. Ferner kann auch ein Ausschluss des Bieters gem. {{du przepis="§ 11 FFAV"}} erfolgen. Liegt weder ein Ausschlussgrund nach § 10 FFAV noch einer gem. § 11 FFAV vor, ist das Gebot zum Zuschlagsverfahren zuzulassen. Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in §§ 12, 13 FFAV enthalten.Dabei erfolgt eine Abgabe von verdeckten und einmaligen Gebäuden. Es wird auf den anzulegenden Wert geboten, welcher alleine für den Zuschlag maßgeblich ist. Die Ermittlung des anzulegenden Wertes richtet sich hierbei nach {{du przepis="§ 26 FFAV"}}.
Mit Beendigung des Zuschlagsverfahren ist die BNetzA nach {{du przepis="§ 14 FFAV"}} verpflichtet, die Entscheidung über den Zuschlag und den Zuschlagswert öffentlich bekannt zu geben. Hierbei sind die Bieter, welche einen Zuschlag erhalten haben unverzüglich zu unterrichten.
Danach sind folgende drei Fallgestaltungen denkbar. Im Grundfall hat der Bieter für seine bezuschlagten Gebote eine **Zweitsicherheit, einen sog. Bid Bond** nach {{du przepis="§ 15 FFAV"}}. zu erbringen. Hierbei muss diese nach § 15 Abs. 5 FFAV bis zum zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags vollständig erbracht werden. Andernfalls erlischt dieser nach {{du przepis="§ 20 Abs. 1 FFAV"}}. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Bieter sein Zuschlag nach {{du przepis="§ 18 FFAV"}} zurückgibt. In diesem Fall muss die BNetzA muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten. Abschließend ist hiervon der Fall zu unterscheiden, in welchem die BNetzA das Gebot oder die Gebote gem. {{du przepis="§ 19 FFAV"}} zurücknimmt. Des Weiteren enthält dieser Teil den bedeutenden Faktor des [[EnRAusschreibungsvolumenEEG Ausschreibungsvolumens]].
**bb. Ausstellung der Förderberechtigung und Anspruch auf finanzielle Förderung des Stroms**
Im dritten Teil der Verordnung wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Förderbrechtigung ausgestellt werden darf. Dazu zählt vor allem das Antragserfordernis nach {{du przepis="§ 21 FFAV"}}. Die weiteren Anforderungen sind in {{du przepis="§ 22 FFAV"}} oder {{du przepis="§ 23 FFAV"}} geregelt. Erfolgt nach Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen die Ausstellung der Förderberechtigung, besteht ein Anspruch auf die finanzielle Förderung von Strom aus Freiflächenanlagen gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}}. Dieser Anspruch besteht nach {{du przepis="§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3 FFAV"}} aber nur insoweit, wie:
1) für die Freiflächenanlage eine Förderberechtigung besteht,
1) der gesamte während der Förderdauer nach Absatz 5 in der Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist und nicht selbst verbraucht wird und
1) die weiteren Voraussetzungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz mit Ausnahme von § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind.
Dieser Anspruch erweitet sich nach § 28 Abs. 1 S. 2 FFAV auch auf solchen Strom, welcher drei Wochen vor der Antragsstellung in das Netz eingespeist oder durch kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe angeboten wurde, wenn die Ausstellung dem Antrag entspricht.
Nach § 28 Abs. 2 FFAV wird der Umfang des Anspruchs begrenzt, wenn die installierte Leistung der Freiflächenanlage die Summe der ihr zugeteilten Gebotsmenge übersteigt. § 28 Abs. 3 und 4 FFAV normiert Pflichten und Rechte der Netzbetreiber. Zu diesen zählen u.a.:
- Prüfungspflichten
- Recht Nachweise verlangen zu können
- Vorlagepflicht
- Mitteilungspflicht bei Abweichungen (evtl. Beachtung von speziellen Verschlüsselungsverfahren der BNetzA)
**cc. Weitere Regelungen**
Abschließend werden in der Verordnung Bestimmungen zu Strafzahlungen, Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber sowie weitere Aufgaben der BNetzA und Bestimmungen zum Daten- und Rechtsschutz normiert. Zum Rechtsschutz siehe folgenden [[EnRRechtsschutzbeiAusschreibungnachFFAV Artikel]]


Revision [70782]

Edited on 2016-08-08 18:27:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
**bezuschlagte Menge:** 130.285 kW
**höchster, erfolgreicher Gebotswert:** 10,98 ct./kWh
**niedrigster, erfolgreicher Gebotswwert:** 6,8 ct./kWh
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_08_2016/Hintergrundpapier_01_08_2016.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Hintergrundpapier zu den vorläufigen Ergebnissen der fünften Ausschreibungsrunde]]
Deletions:
**niedrigster Gebotswwert:**


Revision [69658]

Edited on 2016-07-08 17:48:58 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/072/1807287.pdf 14.01.2016 Unterrichtung
durch die Bundesregierung - Ausschreibungsbericht nach {{du przepis="§ 99 EEG"}}, BT-Drs. 18/7287]]


Revision [68670]

Edited on 2016-06-06 11:36:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
**niedrigster, erfolgreicher Gebotswert:** 6,94 ct/kWh
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1422/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_08_2016/gebotstermin_01_08_2016_node.html Gebotstermin 01.08.2016 - allgemeine Informationen]]
Deletions:
**niedrigster, erfolgreicher Gebotswert:**6,94 ct/kWh


Revision [68078]

Edited on 2016-05-19 14:50:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
**niedrigster, erfolgreicher Gebotswert:** 8,48 ct./kWh
**niedrigster, erfolgreicher Gebotswert:** 1,00 ct./kWh
**niedrigster, erfolgreicher Gebotswert:** 0,09 ct./kWh
**höchster, erfolgreicher Gebotswert:** 7,68 ct/kWh
**niedrigster, erfolgreicher Gebotswert:**6,94 ct/kWh
**Preisverfahren:** "pay as bid"
Deletions:
**niedrigste Gebotswert:** 8,48 ct./kWh
**niedrigster Gebotswert:** 1,00 ct./kWh
**niedrigster Gebotswert:** 0,09 ct./kWh


Revision [67120]

Edited on 2016-04-21 07:48:51 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Weiterentwicklung des Ausschreibungsdesigns und europaweite Öffnung der Förderung durch den [[EnergieRDasNeueEEG2016 Referententwurf zum EEG 2016]]
Deletions:
((1)) Weiterentwicklung des Ausschreibungsdesigns durch das [[EnergieRDasNeueEEG2016 EEG 2016]]


Revision [66948]

Edited on 2016-04-11 17:23:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
**bezuschlagte Gebotsmenge:** 128.210 kW
Deletions:
**bezuschlagte Gebotsmenge:**


Revision [66947]

Edited on 2016-04-11 17:16:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_04_2016/Hintergrundpapier_01_04_2016.pdf;jsessionid=73F18DA147F3C0734A4F87F636FC9F89?__blob=publicationFile&v=2 Hintergrundpapier zu den vorläufigen Ergebnisse der vierten Ausschreibungsrunde für Photovoltaik (PV)- Frei ächenanlagen vom 1. April 2016]]
- ...


Revision [66846]

Edited on 2016-04-08 09:51:27 by AnnegretMordhorst
Additions:
Pilotausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe für Photovoltaik-Freiächenanlagen v.13.01.2016]] Eine Zusammenfassung zu diesem Bericht ist im folgenden [[EnRZusammenfassungBerichtBNetzAPilotausschreibungen Artikel]] enthalten.
[20] [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/072/1807287.pdf Ausschreibungsbericht nach § 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes v. 14.01.2016, S. 8.]]; [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/B/bericht-pilotausschreibungen-photovoltaik-freiflaechenanlagen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Bericht
Pilotausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe für Photovoltaik-Freiflächenanlagen v. 13.01.2016, S. 13]]
Deletions:
Pilotausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe für Photovoltaik-Freiächenanlagen]]. Eine Zusammenfassung zu diesem Bericht ist im folgenden [[EnRZusammenfassungBerichtBNetzAPilotausschreibungen Artikel]] enthalten.
[20] [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/072/1807287.pdf Ausschreibungsbericht nach § 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes v. 14.01.2016, S. 8.]]


Revision [66845]

Edited on 2016-04-08 09:45:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/072/1807287.pdf Ausschreibungsbericht nach § 99 EEG 2014 v. 14.01.2016]]
Deletions:
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/A/ausschreibungsbericht-nach-99-eeg-2014,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Ausschreibungsbericht nach § 99 EEG 2014]]


Revision [66843]

Edited on 2016-04-08 09:43:33 by AnnegretMordhorst
Additions:
**Preisregeln [20]**:
[20] [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/072/1807287.pdf Ausschreibungsbericht nach § 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes v. 14.01.2016, S. 8.]]
Deletions:
**Preisregeln**:


Revision [65245]

Edited on 2016-02-24 09:35:09 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1432/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_04_2016/gebotstermin_01_04_2016_node.html Gebotstermin 01.04.2016 mit Formularen - im Überblick]]
Deletions:
[[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1432/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_04_2016/gebotstermin_01_04_2016_node.html Gebotstermin 01.04.2016 mit Formularen - im Überblick]]


Revision [65244]

Edited on 2016-02-24 09:33:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1421/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Ausschreibung/Ausschreibung_node.html#doc528566bodyText4 allgemeine Informationen zum Ausschreibungsverfahren PV -Freiflächenanlagen]]
Deletions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1421/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Ausschreibung/Ausschreibung_node.html#doc528566bodyText4 allgemeine Informationen zum Ausschreibungsverfahren]]
- [[http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Navigation/DE/Gesetze/Das_EEG/EEGAusschreibungen/eeg-ausschreibungen.html Themenseite zu EEG: Ausschreibungen]]


Revision [65080]

Edited on 2016-02-21 18:22:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
**"uniforming pricing" - Preisregel:** sämtliche Bieter erhalten die Förderhöhe des letzten noch bezuschlagten Gebots>>
Deletions:
**"uniforming pricing" - Preisregel:** sämtliche bezuschlagten Gebote bekommen den selben Zuschlagswert>>


Revision [65079]

Edited on 2016-02-21 18:18:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
**"uniforming pricing" - Preisregel:** sämtliche bezuschlagten Gebote bekommen den selben Zuschlagswert>>
Deletions:
**"uniforming pricing" - Preisregel:** sämtliche bezuschlagten Gebote bekamen den selben Zuschlagswert>>


Revision [65078]

Edited on 2016-02-21 18:15:56 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Was ist **Ausschreibung i. S.d. EEG 2014 **und welche Regelungen sind für das Pilotprojekt maßgeblich? (A.)
- Wie wird das Ausschreibungsdesign technologiespezifisch durch das EEG 2016 weiterentwickelt? (D.)
((1)) Weiterentwicklung des Ausschreibungsdesigns durch das [[EnergieRDasNeueEEG2016 EEG 2016]]
((2)) Allgemeine
>>
**Preisregeln**:
**"pay als bid" - Preisregel:** jeder erfolgreicher Bieter erhält einen Zuschlag in Höhe seines Gebotswertes.
Deletions:
- Was ist **Ausschreibung **und welche Regelungen sind für das Pilotprojekt maßgeblich? (A.)
((1)) Neugestaltung des Ausschreibungsdesigns durch das [[EnergieRDasNeueEEG2016 EEG 2016]]
((2)) Grundlegende
>>**"pay als bid" - Preisregel:** jeder erfolgreicher Bieter erhält einen Zuschlag in Höhe seines Gebotswertes.


Revision [65074]

Edited on 2016-02-21 16:08:27 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Neugestaltung des Ausschreibungsdesigns durch das [[EnergieRDasNeueEEG2016 EEG 2016]]
Deletions:
((1)) Neugestaltung des Ausschreibungsdesigns durch das [[EnergieRDasneueEEG2016 EEG 2016]]


Revision [65073]

Edited on 2016-02-21 16:07:10 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Neugestaltung des Ausschreibungsdesigns durch das [[EnergieRDasneueEEG2016 EEG 2016]]


Revision [65072]

Edited on 2016-02-20 21:41:30 by AnnegretMordhorst
Deletions:
**höchstes, erfolgreiches Gebotswert:**


Revision [65071]

Edited on 2016-02-19 17:05:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
Pilotausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe für Photovoltaik-Freiächenanlagen]]. Eine Zusammenfassung zu diesem Bericht ist im folgenden [[EnRZusammenfassungBerichtBNetzAPilotausschreibungen Artikel]] enthalten.
Deletions:
Pilotausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe für Photovoltaik-Freiächenanlagen]]. Eine Zusammenfassung zu diesem Bericht ist im folgenden [[EnRZusammenfassungBerichtBNetzAPilotausschreibung Artikel]] enthalten.


Revision [65007]

Edited on 2016-02-18 09:54:39 by AnnegretMordhorst
Additions:
**Ausschreibungsmenge nach § 3 FFAV:** 150 MW
**Ausschreibungsmenge nach § 3 FFAV:** 150 MW
**Ausschreibungsmenge nach § 3 FFAV:** 200 MW
**Ausschreibungsmenge nach § 3 FFAV:** 125 MW
[[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1432/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_04_2016/gebotstermin_01_04_2016_node.html Gebotstermin 01.04.2016 mit Formularen - im Überblick]]
**Ausschreibungsmenge nach § 3 FFAV:** 125 MW
**Ausschreibungsmenge nach § 3 FFAV:** 150 MW
**__aa. Gebotstermin: 01.04.2017__**
**Ausschreibungsmenge nach § 3 FFAV:** 100 MW
**Höchstwert nach § 8 FFAV:**...
**höchster, erfolgreicher Gebotswert:**....
**niedrigster Gebotswert:**....
**Weitere Informationen:**...
**__bb. Gebotstermin: 01.08.2017__**
**Ausschreibungsmenge nach § 3 FFAV:** 100 MW
**Höchstwert nach § 8 FFAV:**....
**höchster, erfolgreicher Gebotswert:**....
**niedrigster Gebotswert:**.....
**Weitere Informationen:**......
**__cc. Gebotstermin: 01.12.2017__**
**Ausschreibungsmenge nach § 3 FFAV:** 100 MW
**Höchstwert nach § 8 FFAV:**...
**höchster, erfolgreicher Gebotswert:**....
**niedrigster Gebotswert:**.....
**Weitere Informationen:**.....
Deletions:
**Ausschreibungsmenge:** 150 MW
**Ausschreibungsmenge:** 150 MW
**Ausschreibungsmenge:** 200 MW
**Ausschreibungsmenge:** 125 MW
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1432/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_04_2016/gebotstermin_01_04_2016_node.html Gebotstermin 01.04.2016 mit Formularen - im Überblick]]
**Ausschreibungsmenge:** 125 MW
**Ausschreibungsmenge:** 150 MW


Revision [65006]

Edited on 2016-02-18 09:44:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
__**aa. [[EnRGebotsterminEEG Gebotstermin]]: 15. April 2015**__
**höchster, erfolgreicher [[EnRGebotswertEEG Gebotswert]]:** 9,43 ct./kWh
Deletions:
__**aa. Gebotstermin: 15. April 2015**__
**höchster, erfolgreicher Gebotswert:** 9,43 ct./kWh


Revision [65000]

Edited on 2016-02-17 17:43:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
>>**"pay als bid" - Preisregel:** jeder erfolgreicher Bieter erhält einen Zuschlag in Höhe seines Gebotswertes.
**"uniforming pricing" - Preisregel:** sämtliche bezuschlagten Gebote bekamen den selben Zuschlagswert>>
**Preisverfahren:** "pay as bid"
**Preisverfahren:** "uniform pricing"
**Preisverfahren:** "uniform pricing"


Revision [64952]

Edited on 2016-02-17 09:56:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/A/ausschreibungsbericht-nach-99-eeg-2014,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Ausschreibungsbericht nach § 99 EEG 2014]]
Deletions:
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/A/ausschreibungsbericht-nach-99-eeg-2014,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Ausschreibungsbericht nach {{du przepis="§ 99 EEG"}} 2014]]


Revision [64951]

Edited on 2016-02-17 09:53:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
Pilotausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe für Photovoltaik-Freiächenanlagen]]. Eine Zusammenfassung zu diesem Bericht ist im folgenden [[EnRZusammenfassungBerichtBNetzAPilotausschreibung Artikel]] enthalten.
Deletions:
Pilotausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe für Photovoltaik-Freiächenanlagen]]
Eine Zusammenfassung zu diesem Bericht ist im folgenden [[EnRZusammenfassungBerichtBNetzAPilotausschreibung Artikel]] enthalten.


Revision [64950]

Edited on 2016-02-17 09:51:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
Eine Zusammenfassung zu diesem Bericht ist im folgenden [[EnRZusammenfassungBerichtBNetzAPilotausschreibung Artikel]] enthalten.
Deletions:
Eine Zusammenfassung zu diesem Bericht kann im folgenden [[EnRZusammenfassungBerichtBNetzAPilotausschreibung Artikel]] nachgelesen werden.


Revision [64949]

Edited on 2016-02-17 09:50:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
Eine Zusammenfassung zu diesem Bericht kann im folgenden [[EnRZusammenfassungBerichtBNetzAPilotausschreibung Artikel]] nachgelesen werden.


Revision [64948]

Edited on 2016-02-17 09:46:03 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Bericht_Pilotausschreibungen_2015.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Bericht der BNetzA
Pilotausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe für Photovoltaik-Freiächenanlagen]]


Revision [64845]

Edited on 2016-02-16 10:40:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) 2017
Deletions:
- ....


Revision [64841]

Edited on 2016-02-16 10:36:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_12_2015/finalesHintergrundpapier_01_12_2015.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Hintergrundpapier Ergebnisse der dritten Ausschreibungsrunde für Photovoltaik (PV)­ Freiflächenanlagen vom 1. Dezember 2015]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1432/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_04_2016/gebotstermin_01_04_2016_node.html Gebotstermin 01.04.2016 mit Formularen - im Überblick]]


Revision [64836]

Edited on 2016-02-16 10:32:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_08_2015/Evaluation_PV-FFA_Runde2.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Auswertung der Evaluationsfragebögen zur zweiten Ausschreibungsrunde für PV-Feiflächenanlagen]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_12_2015/Hintergrundpapier_01_12_2015.pdf?__blob=publicationFile&v=4 17.12.2015 Vorläufige Ergebnisse der dritten Ausschreibungsrunde]]
Deletions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_12_2015/Hintergrundpapier_01_12_2015.pdf?__blob=publicationFile&v=4 17.12.2015 Vorläufige Ergebnisse der dritten Ausschreibungsrunde für Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlagen vom 1. Dezember 2015]]


Revision [64832]

Edited on 2016-02-16 10:28:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_15_04_2015/Evaluation_PV_FFA_Runde1.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Auswertung der Evaluationsfragebögen zur ersten Ausschreibungsrunde für PV-Freiflächenanlagen]]


Revision [64829]

Edited on 2016-02-16 10:25:17 by AnnegretMordhorst
Deletions:
**niedrigster Gebotswert:*


Revision [64826]

Edited on 2016-02-16 10:24:25 by AnnegretMordhorst
Additions:
**höchster, erfolgreicher Gebotswert:** 9,43 ct./kWh
**niedrigste Gebotswert:** 8,48 ct./kWh
**höchster, erfolgreicher Gebotswert:** 8, 49 ct./kWh
**niedrigster Gebotswert:** 1,00 ct./kWh
**höchster, erfolgreicher Gebotswert:** 8,00 ct./kWh
**niedrigster Gebotswert:** 0,09 ct./kWh
**höchstes, erfolgreiches Gebotswert:**
**niedrigster Gebotswert:**
**höchster, erfolgreicher Gebotswert:**
**höchster, erfolgreicher Gebotswert:**
**niedrigster Gebotswert:*
Deletions:
**höchster, erfolgreicher Gebotswwert:** 9,43 ct./kWh
**niedrigste Gebotswwert:** 8,48 ct./kWh
**höchster, erfolgreicher Gebotswwert:** 8, 49 ct./kWh
**niedrigster Gebotswwert:** 1,00 ct./kWh
**höchster, erfolgreicher Gebotswwert:** 8,00 ct./kWh
**niedrigster Gebotswwert:** 0,09 ct./kWh
**höchstes, erfolgreiches Gebotswwert:**
**höchster, erfolgreicher Gebotswwert:**
**niedrigster Gebotswwert:*
**höchster, erfolgreicher Gebotswwert:**
**niedrigster Gebotswwert:*


Revision [64825]

Edited on 2016-02-16 10:22:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
**Höchstwert nach § 8 FFAV:** 11,09 ct./kWh
Deletions:
**Höchstwert nach § 8 FFAV:**11,09 ct./kWh


Revision [64824]

Edited on 2016-02-16 10:21:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
**Höchstwert nach § 8 FFAV:** 11,29 ct./kWh
**höchster, erfolgreicher Gebotswwert:** 9,43 ct./kWh
**niedrigste Gebotswwert:** 8,48 ct./kWh
**bezuschlagte Gebotsmenge:** 159.740 kW
**niedrigster Gebotswwert:** 1,00 ct./kWh
**niedrigster Gebotswwert:** 0,09 ct./kWh
**Ausschreibungsmenge:** 125 MW
**niedrigster Gebotswwert:**
**Ausschreibungsmenge:** 125 MW
**niedrigster Gebotswwert:*
**Ausschreibungsmenge:** 150 MW
**niedrigster Gebotswwert:*
Deletions:
**Höchstwert nach § 8 FFAV:** 11, 29 ct./kWh
**höchster, erfolgreicher Gebotswwert:** 9, 43 ct./kWh
**niedrigste Gebotswwert:** 8, 48 ct./kWh
**niedrigste Gebotswwert:** 1,00 ct./kWh
**niedrigste Gebotswwert:** 0,09 ct./kWh
**Auswschreibungsmenge:** 125 MW
**Auswschreibungsmenge:** 125 MW
**Auswschreibungsmenge:** 150 MW


Revision [64823]

Edited on 2016-02-16 10:17:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
**Ausschreibungsmenge:** 150 MW
**bezuschlagte Gebotsmenge:** 157 MW
**Ausschreibungsmenge:** 150 MW
**bezuschlagte Gebotsmenge:**
**Höchstwert nach § 8 FFAV:** 11, 18 ct/kWh
**höchster, erfolgreicher Gebotswwert:** 8, 49 ct./kWh
**niedrigste Gebotswwert:** 1,00 ct./kWh
**Ausschreibungsmenge:** 200 MW
**bezuschlagte Gebotsmenge:** 204.165 kW
**Höchstwert nach § 8 FFAV:**11,09 ct./kWh
**höchster, erfolgreicher Gebotswwert:** 8,00 ct./kWh
**niedrigste Gebotswwert:** 0,09 ct./kWh
**__ aa. Gebotstermin: 01.04.2016__**
**bezuschlagte Gebotsmenge:**
Deletions:
**Auswschreibungsmenge:** 150 MW
**bezuschlagte Ausschreibungsmenge:** 157 MW
**Auswschreibungsmenge:**
**Auswschreibungsmenge:**
**__
aa. Gebotstermin: 01.04.2016__**


Revision [64819]

Edited on 2016-02-16 10:02:32 by AnnegretMordhorst
Additions:
**__cc. Gebotstermin: 01.12.2015__**
Deletions:
__cc. Gebotstermin: 01.12.2015__


Revision [64818]

Edited on 2016-02-16 10:01:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Die einzelnen Ausschreibungsrunden bei PV-Freiflächenanlagen
((3)) 2015
__**aa. Gebotstermin: 15. April 2015**__
**__bb. Gebotstermin: 01.08.2015__**
__cc. Gebotstermin: 01.12.2015__
((3)) 2016
**__
aa. Gebotstermin: 01.04.2016__**
**__bb. Gebotstermin: 01.08.2016__**
**__cc. Gebotstermin: 01.12.2016__**
Deletions:
((2)) Die einzelnen Ausschreibungsrunden
((3)) Gebotstermin: 15. April 2015
((3)) Gebotstermin: 01.08.2015
((3)) Gebotstermin: 01.12.2015
((3)) Gebotstermin: 01.04.2016
((3)) Gebotstermin: 01.08.2016
((3)) Gebotstermin: 01.12.2016


Revision [64817]

Edited on 2016-02-16 09:58:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
**höchster, erfolgreicher Gebotswwert:** 9, 43 ct./kWh
**Auswschreibungsmenge:**
**höchster, erfolgreicher Gebotswwert:**
**Auswschreibungsmenge:**
**höchster, erfolgreicher Gebotswwert:**
((3)) Gebotstermin: 01.04.2016
**Auswschreibungsmenge:** 125 MW
((3)) Gebotstermin: 01.08.2016
**Auswschreibungsmenge:** 125 MW
**höchster, erfolgreicher Gebotswwert:**
((3)) Gebotstermin: 01.12.2016
**Auswschreibungsmenge:** 150 MW
**höchster, erfolgreicher Gebotswwert:**
Deletions:
**höchstes, erfolgreiches Gebotswwert:** 9, 43 ct./kWh
**Gebotsmenge:**
**Gebotsmenge:**


Revision [64814]

Edited on 2016-02-16 09:52:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
**bezuschlagte Ausschreibungsmenge:** 157 MW
**Höchstwert nach § 8 FFAV:** 11, 29 ct./kWh
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1412/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_15_04_2015/Gebotstermin_15_04_2015_node.html Gebotstermin 15.04.2015 im Überblick]]
Deletions:
**Höchstwert nach § 8 FFAV:**11, 29 ct./kWh
[[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1412/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_15_04_2015/Gebotstermin_15_04_2015_node.html Gebotstermin 15.04.2015 im Überblick]]


Revision [64813]

Edited on 2016-02-16 09:50:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
**Auswschreibungsmenge:** 150 MW
**Höchstwert nach § 8 FFAV:**11, 29 ct./kWh
**höchstes, erfolgreiches Gebotswwert:** 9, 43 ct./kWh
**niedrigste Gebotswwert:** 8, 48 ct./kWh
**höchstes, erfolgreiches Gebotswwert:**
**höchstes, erfolgreiches Gebotswwert:**


Revision [64812]

Edited on 2016-02-16 09:43:50 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Gebotstermin: 15. April 2015
**Gebotsmenge:**
**Höchstwert nach § 8 FFAV:**
**Weitere Informationen:**
[[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1412/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_15_04_2015/Gebotstermin_15_04_2015_node.html Gebotstermin 15.04.2015 im Überblick]]
((3)) Gebotstermin: 01.08.2015
**Gebotsmenge:**
**Höchstwert nach § 8 FFAV:**
**Weitere Informationen:**
((3)) Gebotstermin: 01.12.2015
**Gebotsmenge:**
**Höchstwert nach § 8 FFAV:**
**Weitere Informationen:**
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1411/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_12_2015/gebotstermin_01_12_2015_node.html Gebotstermin 1. Dezember 2015 im Überblick]]
Deletions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1412/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_15_04_2015/Gebotstermin_15_04_2015_node.html Gebotstermin 15. April 2015]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1411/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_12_2015/gebotstermin_01_12_2015_node.html Gebotstermin 1. Dezember 2015]]


Revision [63920]

Edited on 2016-01-26 16:11:51 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/A/ausschreibungsbericht-nach-99-eeg-2014,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Ausschreibungsbericht nach {{du przepis="§ 99 EEG"}} 2014]]


Revision [63239]

Edited on 2016-01-07 11:30:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Grundlegende
((2)) Die einzelnen Ausschreibungsrunden
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1412/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_15_04_2015/Gebotstermin_15_04_2015_node.html Gebotstermin 15. April 2015]]


Revision [63238]

Edited on 2016-01-07 11:22:57 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1412/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_01_08_2015/gebotstermin_01_08_2015-node.html Gebotstermin 1. August 2015]]


Revision [63237]

Edited on 2016-01-07 11:20:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_15_04_2015/Hintergrundpapier_PV-FFA_Runde1.pdf;jsessionid=60C85FB6BE12B4997E2E65A47E73670A?__blob=publicationFile&v=1 30.04.2015 Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde für Photovoltaik (PV) -Freiflächenanlagen vom 15. April 2015]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_08_2015/Hintergrundpapier_PV-FFA_Runde2.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Hintergrundpapier: Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde für Photovoltaik(PV)-Freiflächenanlagen vom 1. August 2015]]
Deletions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_15_04_2015/Hintergrundpapier_PV-FFA_Runde1.pdf;jsessionid=60C85FB6BE12B4997E2E65A47E73670A?__blob=publicationFile&v=1 30.04.2015 Vorläufige Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde für Photovoltaik (PV) -Freiflächenanlagen vom 15. April 2015]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_08_2015/Hintergrundpapier_PV-FFA_Runde2.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Hintergrundpapier Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde für Photovoltaik(PV)-Freiflächenanlagen vom 1. August 2015]]


Revision [62979]

Edited on 2015-12-18 11:47:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_12_2015/Hintergrundpapier_01_12_2015.pdf?__blob=publicationFile&v=4 17.12.2015 Vorläufige Ergebnisse der dritten Ausschreibungsrunde für Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlagen vom 1. Dezember 2015]]


Revision [61241]

Edited on 2015-11-11 08:35:10 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Checkliste_Gebotsabgabe/Hinweise_Gebotsabgabe_neueFassung.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Checkliste Gebotsabgabe (überarbeitet)]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_15_04_2015/Hintergrundpapier_PV-FFA_Runde1.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Hintergrund zu den Ergebnissen vom 1. Gebotstermin vom 15.04.2015.]]
Deletions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Checkliste_Gebotsabgabe/Hinweise_Gebotsabgabe_neueFassung.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Checkliste Gebotsabgabe überarbeitet]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1412/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_15_04_2015/Gebotstermin_15_04_2015_node.html#doc528638bodyText3 Hintergrund zu den Ergebnissen vom 1. Gebotstermin vom 15.04.2015.]]


Revision [60398]

Edited on 2015-10-21 08:40:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Checkliste_Gebotsabgabe/Hinweise_Gebotsabgabe_neueFassung.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Checkliste Gebotsabgabe überarbeitet]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1411/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_12_2015/gebotstermin_01_12_2015_node.html Gebotstermin 1. Dezember 2015]]
Deletions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1431/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Checkliste_Gebotsabgabe/Checkliste_Gebotsabgabe_node.html Checkliste Gebotsabgabe]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1412/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_08_2015/gebotstermin_01_08_2015-node.html Ge­bots­ter­min 1. Au­gust 2015 mit Bekanntgabe des Zuschlagswerts und kein Nachrückverfahren]]


Revision [59032]

Edited on 2015-09-07 17:26:21 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1412/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_08_2015/gebotstermin_01_08_2015-node.html Ge­bots­ter­min 1. Au­gust 2015 mit Bekanntgabe des Zuschlagswerts und kein Nachrückverfahren]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_08_2015/Hintergrundpapier_PV-FFA_Runde2.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Hintergrundpapier Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde für Photovoltaik(PV)-Freiflächenanlagen vom 1. August 2015]]
Deletions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1412/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_08_2015/gebotstermin_01_08_2015-node.html Ge­bots­ter­min 1. Au­gust 2015 mit vorläufigen Ergebnissen]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_08_2015/Hintergrundpapier_PV-FFA_Runde2.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Hintergrundpapier Vorläufige Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde für Photovoltaik(PV)-Freiflächenanlagen vom 1. August 2015]]


Revision [58326]

Edited on 2015-08-26 09:31:21 by AnnegretMordhorst

No Differences

Revision [58182]

Edited on 2015-08-20 16:12:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1412/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_08_2015/gebotstermin_01_08_2015-node.html Ge­bots­ter­min 1. Au­gust 2015 mit vorläufigen Ergebnissen]]
- [[http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Navigation/DE/Gesetze/Das_EEG/EEGAusschreibungen/Eckpunkte/eckpunkte.html Eckpunkte für die Ausschreibungen der Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen ab 2017]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_08_2015/Hintergrundpapier_PV-FFA_Runde2.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Hintergrundpapier Vorläufige Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde für Photovoltaik(PV)-Freiflächenanlagen vom 1. August 2015]]
Deletions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1412/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_08_2015/gebotstermin_01_08_2015-node.html Ge­bots­ter­min 1. Au­gust 2015]]
- [[http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Navigation/DE/Gesetze/Das_EEG/EEGAusschreibungen/Eckpunkte/eckpunkte.html 03.08.2015 Eckpunkte für die Ausschreibungen der Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen ab 2017]]


Revision [57980]

Edited on 2015-08-13 15:39:37 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Navigation/DE/Gesetze/Das_EEG/EEGAusschreibungen/Eckpunkte/eckpunkte.html 03.08.2015 Eckpunkte für die Ausschreibungen der Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen ab 2017]]


Revision [57940]

Edited on 2015-08-08 14:25:09 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Form der Bewirkung dieser Sicherheit ergibt sich aus {{du przepis="§ 16 FFAV"}} und die Höhe richtet sich nach § 7 Abs. 2 oder 3 FFAV. Anschließend ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 9 FFAV"}} verpflichtet, die zugegangenen Gebote zu öffnen und nach § 9 Abs. 3 FFAV zu prüfen, ob diese zu dem Zuschlagsververfahren nach {{du przepis="§ 12 FFAV"}} zugelassen werden oder nach §§ 10, 11 FFAV auszuschließen sind. Sind Gebote nach {{du przepis="§ 10 FFAV"}} auszuschließen, dann muss hierbei zwischen einem Ausschluss nach § 10 Abs. 1 FFAV und einem Ausschluss nach § 10 Abs. 2 FFAV differenziert werden. Diese Unterscheidung hängt damit zusammen, dass bei einem Ausschluss gem.§ 10 Abs.1 FFAV der BNetzA **kein Ermessen** eingeräumt wurde. Ferner kann auch ein Ausschluss des Bieters gem. {{du przepis="§ 11 FFAV"}} erfolgen. Liegt weder ein Ausschlussgrund nach § 10 FFAV noch einer gem. § 11 FFAV vor, ist das Gebot zum Zuschlagsverfahren zuzulassen. Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in §§ 12, 13 FFAV enthalten.Dabei erfolgt eine Abgabe von verdeckten und einmaligen Gebäuden. Es wird auf den anzulegenden Wert geboten, welcher alleine für den Zuschlag maßgeblich ist. Die Ermittlung des anzulegenden Wertes richtet sich hierbei nach {{du przepis="§ 26 FFAV"}}.
Abschließend werden in der Verordnung Bestimmungen zu Strafzahlungen, Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber sowie weitere Aufgaben der BNetzA und Bestimmungen zum Daten- und Rechtsschutz normiert. Zum Rechtsschutz siehe folgenden [[EnRRechtsschutzbeiAusschreibungnachFFAV Artikel]]
Deletions:
Die Form der Bewirkung dieser Sicherheit ergibt sich aus {{du przepis="§ 16 FFAV"}} und die Höhe richtet sich nach § 7 Abs. 2 oder 3 FFAV. Anschließend ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 9 FFAV"}} verpflichtet, die zugegangenen Gebote zu öffnen und nach § 9 Abs. 3 FFAV zu prüfen, ob diese zu dem Zuschlagsververfahren nach {{du przepis="§ 12 FFAV"}} zugelassen werden oder nach §§ 10, 11 FFAV auszuschließen sind. Sind Gebote nach {{du przepis="§ 10 FFAV"}} auszuschließen, dann muss hierbei zwischen einem Ausschluss nach § 10 Abs. 1 FFV und einem Ausschluss nach § 10 Abs. 2 FFAV differenziert werden. Diese Unterscheidung hängt damit zusammen, dass bei einem Ausschluss gem.§ 10 Abs.1 FFAV der BNetzA **kein Ermessen** eingeräumt wurde. Ferner kann auch ein Ausschluss des Bieters gem. {{du przepis="§ 11 FFAV"}} erfolgen. Liegt weder ein Ausschlussgrund nach § 10 FFAV noch einer gem. § 11 FFAV vor, ist das Gebot zum Zuschlagsverfahren zuzulassen. Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in §§ 12, 13 FFAV enthalten.Dabei erfolgt eine Abgabe von verdeckten und einmaligen Gebäuden. Es wird auf den anzulegenden Wert geboten, welcher alleine für den Zuschlag maßgeblich ist. Die Ermittlung des anzulegenden Wertes richtet sich hierbei nach {{du przepis="§ 26 FFAV"}}.
Abschließend werden in der Verordnung Bestimmungen zu Strafzahlungen, Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber sowie weitere Aufgaben der BNetzA und Bestimmungen zum Daten- und Rechtsschutz normiert.


Revision [57569]

Edited on 2015-07-11 09:53:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1412/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Beendete_Ausschreibung/Gebotstermin_15_04_2015/Gebotstermin_15_04_2015_node.html#doc528638bodyText3 Hintergrund zu den Ergebnissen vom 1. Gebotstermin vom 15.04.2015.]]


Revision [57568]

Edited on 2015-07-11 09:48:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1412/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_01_08_2015/gebotstermin_01_08_2015-node.html Ge­bots­ter­min 1. Au­gust 2015]]


Revision [57567]

Edited on 2015-07-11 09:40:35 by AnnegretMordhorst
Deletions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1412/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_15_04_2015/Gebotstermin_15_04_2015_node.html#doc528638bodyText2 Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge zum Gebotstermin 15.04.2015]]


Revision [52776]

Edited on 2015-05-04 20:44:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_15_04_2015/Hintergrundpapier_PV-FFA_Runde1.pdf;jsessionid=60C85FB6BE12B4997E2E65A47E73670A?__blob=publicationFile&v=1 30.04.2015 Vorläufige Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde für Photovoltaik (PV) -Freiflächenanlagen vom 15. April 2015]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1412/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_15_04_2015/Gebotstermin_15_04_2015_node.html#doc528638bodyText2 Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge zum Gebotstermin 15.04.2015]]
[1] [[http://www.be.e-ev.de/Publikationen/IZES2014-05-20BEE_EE-Ausschreibungen_Endbericht.pdf Endbericht IZES, Bewertung von Ausschreibungsverfahren als Finanzierungsmodell für Anlagen erneuerbarer Energienutzung, 19.5.2014, S. 10]], [[http://www.stiftung-umweltenergierecht.de/fileadmin/pdf_aushaenge/Aktuelles/WueBericht__5_Beihilferecht_Erfordernis_Ausschreibungen_final_2014-07-16.docx.pdf Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 1.]]
Deletions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1431/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_15_04_2015/Gebotstermin_15_04_2015_node.html Informationen zum Ge­bots­ter­min am 15. April 2015]]
[1] [[http://www.bee-ev.de/Publikationen/IZES2014-05-20BEE_EE-Ausschreibungen_Endbericht.pdf Endbericht IZES, Bewertung von Ausschreibungsverfahren als Finanzierungsmodell für Anlagen erneuerbarer Energienutzung, 19.5.2014, S. 10]], [[http://www.stiftung-umweltenergierecht.de/fileadmin/pdf_aushaenge/Aktuelles/WueBericht__5_Beihilferecht_Erfordernis_Ausschreibungen_final_2014-07-16.docx.pdf Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 1.]]


Revision [51951]

Edited on 2015-04-26 10:47:11 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/plattform-strommarkt-protokoll-der-3-sitzung,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Protokoll
der 3. Sitzung der AG 3 „Weiterentwicklung der EE-Förderung“ der Plattform Strommarkt am 9. Februar 2015 im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie]]


Revision [50772]

Edited on 2015-03-28 17:41:35 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Die Freiflächenanlage erfüllt die durch die Rechtsverordnung festgelegten Voraussetzungen sowie die Weiteren des EEG 2014
[19] Thomas, Die Bindungswirkung von Mitteilungen, Bekanntmachungen und Leitlinien der EG Kommission, EuR 2009, S.428, Schwarze, Softlaw im Recht der europäischen Union, EuR 2011, S.9.
Deletions:
((3)) Die Freiflächenanlage erfüllt die durch die Rechtsverordnung festgelegten Voraussetzungen sowie die weiteren des EEG 2014
[19] Thomas, Die Bindungswirkung von Mitteilungen, Bekanntmachungen un Leitlinien der EG Kommission, EuR 2009, S.428, Schwarze, Softlaw im Rech der europäischen Union, EuR 2011, S.9.


Revision [50724]

Edited on 2015-03-24 11:41:30 by AnnegretMordhorst
Additions:
Hierbei ist auf die besondere Wichtigkeit der breiten Akteure hinzuweisen. Fehlt es an diesen, sind die Ziele der Kostensenkung wie auch das Erreichen der vorgegebenen Ausbauziele nur schwierig realisierbar.[1]
Hierbei sind im Weiteren die Fragen zu klären, an wen oder was diese gebunden ist und ob diese gehandelt werden darf? Gem. § 22 Abs. 1 FFAV wird die Förderberechtigung für eine Freiflächenanlage, soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, ausgestellt. Insofern ist die Förderberechtigung projektbezogen. Hinsichtlich dem freien Handel u.a. durch Rechtsgeschäft ist auf § 17 FFAV zu verweisen. Hiernach ist es notwendig, dass der Bieter auch im Zeitpunkt der Ausstellung der Förderberechtigung Anlagenbetreiber der förderungsfähigen Freiflächenanlage ist. Hierdurch ist eine freier Handel unmöglich.[6]
Innerhalb des zweiten Teils werden u.a. wesentliche Rechte und Pflichten der Beteiligen vor und während der Ausschreibung geregelt. Zu diesen zählen vor allem die Teilnahmevoraussetzungen nach {{du przepis="§ 6 FFAV"}}. Diese lassen sich in personenbezogene und sachbezogene Kriterien unterteilen. Dies ist daran zu erkennen, dass § 6 Abs. 1 FFAV regelt wer an der Ausschreibung teilnehmen darf und die Absätze 2-4 bestimmen, was hinsichtlich der Gebote zu beachten ist. Ergänzend zu diesen Kriterien verlangt {{du przepis="§ 7 FFAV"}} vom Bieter die Leistung einer **Erstsicherheit**, **bis zum [[EnRGebotsterminEEG Gebotstermin]]**. Diese dient dazu missbräuchliche Angebote zu vermeiden und {{du przepis="§ 8 Abs. 1 FFAV"}} legt fest das der [[EnRGebotswertEEG Gebotswert]] den nach Abs. 2 festgelegten Höchstwert nicht überschreiten darf.
Die Form der Bewirkung dieser Sicherheit ergibt sich aus {{du przepis="§ 16 FFAV"}} und die Höhe richtet sich nach § 7 Abs. 2 oder 3 FFAV. Anschließend ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 9 FFAV"}} verpflichtet, die zugegangenen Gebote zu öffnen und nach § 9 Abs. 3 FFAV zu prüfen, ob diese zu dem Zuschlagsververfahren nach {{du przepis="§ 12 FFAV"}} zugelassen werden oder nach §§ 10, 11 FFAV auszuschließen sind. Sind Gebote nach {{du przepis="§ 10 FFAV"}} auszuschließen, dann muss hierbei zwischen einem Ausschluss nach § 10 Abs. 1 FFV und einem Ausschluss nach § 10 Abs. 2 FFAV differenziert werden. Diese Unterscheidung hängt damit zusammen, dass bei einem Ausschluss gem.§ 10 Abs.1 FFAV der BNetzA **kein Ermessen** eingeräumt wurde. Ferner kann auch ein Ausschluss des Bieters gem. {{du przepis="§ 11 FFAV"}} erfolgen. Liegt weder ein Ausschlussgrund nach § 10 FFAV noch einer gem. § 11 FFAV vor, ist das Gebot zum Zuschlagsverfahren zuzulassen. Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in §§ 12, 13 FFAV enthalten.Dabei erfolgt eine Abgabe von verdeckten und einmaligen Gebäuden. Es wird auf den anzulegenden Wert geboten, welcher alleine für den Zuschlag maßgeblich ist. Die Ermittlung des anzulegenden Wertes richtet sich hierbei nach {{du przepis="§ 26 FFAV"}}.
Im dritten Teil der Verordnung wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Förderbrechtigung ausgestellt werden darf. Dazu zählt vor allem das Antragserfordernis nach {{du przepis="§ 21 FFAV"}}. Die weiteren Anforderungen sind in {{du przepis="§ 22 FFAV"}} oder {{du przepis="§ 23 FFAV"}} geregelt. Erfolgt nach Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen die Ausstellung der Förderberechtigung, besteht ein Anspruch auf die finanzielle Förderung von Strom aus Freiflächenanlagen gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}}. Dieser Anspruch besteht nach {{du przepis="§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3 FFAV"}} aber nur insoweit, wie:
Abschließend werden in der Verordnung Bestimmungen zu Strafzahlungen, Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber sowie weitere Aufgaben der BNetzA und Bestimmungen zum Daten- und Rechtsschutz normiert.
1) die System(-integrations)kosten oder
An der Formulierung vor allem ist zu erkennen, das der Katalog der Gründe nicht entgültig sind. Folglich können grundsätzlich auch andere Gründe in Betracht kommen.
Deletions:
Hierbei ist auf die besondere Wichtigkeit der breiten Akteure hinzuweisen. Fehlt es an dieser, sind die Ziele der Kostensenkung wie auch das Erreichen der vorgegebenen Ausbauziele nur schwierig realisierbar.[1]
Im Weiteren sind die Fragen zu klären, an wen oder was diese gebunden ist? und darf diese gehandelt werden? Gem. § 22 Abs. 1 FFAV wird die Förderberechitigung für eine Freiflächenanlage, soweit die dort gennnten Voraussetzungedn vorliegen ausgestellt. Insofern ist die Förderberechitigung projektbezogen. Hinsichtlich dem freien Handel u.a. durch Rechtsgeschäft ist auf § 17 FFAV zu verweisen. Hiernach ist es notwendig, dass der Bieter auch im Zeitpunkt der Ausstellung der Förderberechtigung Anlagenbeteiber der förderungfähigen Freiflächenanlage ist. Hierdurch ist eine freier Handel unmöglich.[6]
Innerhalb des zweiten Teils werden u.a. wesentliche Rechte und Pflichten der Beteiligen vor und während der Ausschreibung geregelt. Zu diesen zählen vor allem die Teilnahmevoraussetzungen nach {{du przepis="§ 6 FFAV"}}. Diese lassen sich in personenbezogene und sachbezogene Kriterien unterteilen. Dies ist daran zu erkennen, dass § 6 Abs. 1 FFAV regelt wer an der Ausschreibung teilnehmen darf und die Absätze 2-4 bestimmen was hinsichtlich der Gebote zu beachten ist. Ergänzend zu diesen Kriterien verlangt {{du przepis="§ 7 FFAV"}} vom Bieter die Leistung einer **Erstsicherheit**, **bis zum [[EnRGebotsterminEEG Gebotstermin]]**. Diese dient dazu missbräuchliche Angebote zu vermeiden und {{du przepis="§ 8 Abs. 1 FFAV"}} legt fest das der [[EnRGebotswertEEG Gebotswert]] den nach Abs. 2 festgelegten Höchstwert nicht überschreiten darf.
Die Form der Bewirkung dieser Sicherheit ergibt sich aus {{du przepis="§ 16 FFAV"}} und die Höhe richtet sich nach § 7 Abs. 2 oder 3 FFAV. Anschließend ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 9 FFAV"}} verpflichtet die zugegangenen Gebote zu öffnen und nach § 9 Abs. 3 FFAV zu prüfen, ob diese zu dem Zuschlagsververfahren nach {{du przepis="§ 12 FFAV"}} zugelassen werden oder nach §§ 10, 11 FFAV auszuschließen sind. Sind Gebote nach {{du przepis="§ 10 FFAV"}} auszuschließen, dann muss hierbei zwischen einem Ausschluss nach § 10 Abs. 1 FFV und einem Ausschluss nach § 10 Abs. 2 FFAV differenziert werden. Diese Unterscheidung hängt damit zusammen, dass bei einem Ausschluss gem.§ 10 Abs.1 FFAV der BNetzA **kein Ermessen** eingeräumt wurde. Ferner kann auch ein Ausschluss des Bieters gem. {{du przepis="§ 11 FFAV"}} erfolgen. Liegt weder ein Ausschlussgrund nach § 10 FFAV noch einer gem. § 11 FFAV vor, ist das Gebot zum Zuschlagsverfahren zuzulassen. Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in §§ 12, 13 FFAV enthalten.Dabei erfolgt eine Abgabe von verdeckten und einmaligen Gebäuden. Es wird auf den anzulegenden Wert geboten, welcher alleine für den Zuschlag maßgeblich ist. Die Ermittlung des anzulegenden Wertes richtet sich hierbei nach {{du przepis="§ 26 FFAV"}}.
Im dritten Teil der Verordnung wird bestimmt unter welchen Voraussetzungen eine Förderbrechtigung ausgestellt werden darf. Dazu zählt vor allem das Antragserfordernis nach {{du przepis="§ 21 FFAV"}}. Die weiteren Anforderungen sind in {{du przepis="§ 22 FFAV"}} oder {{du przepis="§ 23 FFAV"}} geregelt. Erfolgt nach Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen, die Ausstellung der Förderberechtigung besteht ein Anspruch auf de finanzielle Förderung von Strom aus Freiflächenanlagen gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}}. Dieser Anspruch besteht nach {{du przepis="§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3 FFAV"}} aber nur insoweit, wie
Abschließend werden in der Verordnung Bestimmungen zu Strafzahlungen, Pflichtn der Übertragungsnetzbetreiber sowie weitere Aufgaben der BNetzA und Bestimmungen zum Daten- und Rechtsschutz normiert.
1) die System(integrations)kosten oder
An der Formulierung vor allem ist zu erkennen, das der Katalog der Gründe nicht entgütig sind. Folglich können grundsätzlich auch andere Gründe in Betracht kommen.


Revision [50547]

Edited on 2015-03-16 15:53:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
Innerhalb des zweiten Teils werden u.a. wesentliche Rechte und Pflichten der Beteiligen vor und während der Ausschreibung geregelt. Zu diesen zählen vor allem die Teilnahmevoraussetzungen nach {{du przepis="§ 6 FFAV"}}. Diese lassen sich in personenbezogene und sachbezogene Kriterien unterteilen. Dies ist daran zu erkennen, dass § 6 Abs. 1 FFAV regelt wer an der Ausschreibung teilnehmen darf und die Absätze 2-4 bestimmen was hinsichtlich der Gebote zu beachten ist. Ergänzend zu diesen Kriterien verlangt {{du przepis="§ 7 FFAV"}} vom Bieter die Leistung einer **Erstsicherheit**, **bis zum [[EnRGebotsterminEEG Gebotstermin]]**. Diese dient dazu missbräuchliche Angebote zu vermeiden und {{du przepis="§ 8 Abs. 1 FFAV"}} legt fest das der [[EnRGebotswertEEG Gebotswert]] den nach Abs. 2 festgelegten Höchstwert nicht überschreiten darf.
Deletions:
Innerhalb des zweiten Teils werden u.a. wesentliche Rechte und Pflichten der Beteiligen vor und während der Ausschreibung geregelt. Zu diesen zählen vor allem die Teilnahmevoraussetzungen nach {{du przepis="§ 6 FFAV"}}. Diese lassen sich in personenbezogene und sachbezogene Kriterien unterteilen. Dies ist daran zu erkennen, dass § 6 Abs. 1 FFAV regelt wer an der Ausschreibung teilnehmen darf und die Absätze 2-4 bestimmen was hinsichtlich der Gebote zu beachten ist. Ergänzend zu diesen Kriterien verlangt {{du przepis="§ 7 FFAV"}} vom Bieter die Leistung einer **Erstsicherheit**, **bis zum Gebotstermin**. Diese dient dazu missbräuchliche Angebote zu vermeiden und {{du przepis="§ 8 Abs. 1 FFAV"}} legt fest das der [[EnRGebotswertEEG Gebotswert]] den nach Abs. 2 festgelegten Höchstwert nicht überschreiten darf.


Revision [50545]

Edited on 2015-03-16 15:42:51 by AnnegretMordhorst
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Innerhalb des zweiten Teils werden u.a. wesentliche Rechte und Pflichten der Beteiligen vor und während der Ausschreibung geregelt. Zu diesen zählen vor allem die Teilnahmevoraussetzungen nach {{du przepis="§ 6 FFAV"}}. Diese lassen sich in personenbezogene und sachbezogene Kriterien unterteilen. Dies ist daran zu erkennen, dass § 6 Abs. 1 FFAV regelt wer an der Ausschreibung teilnehmen darf und die Absätze 2-4 bestimmen was hinsichtlich der Gebote zu beachten ist. Ergänzend zu diesen Kriterien verlangt {{du przepis="§ 7 FFAV"}} vom Bieter die Leistung einer **Erstsicherheit**, **bis zum Gebotstermin**. Diese dient dazu missbräuchliche Angebote zu vermeiden und {{du przepis="§ 8 Abs. 1 FFAV"}} legt fest das der [[EnRGebotswertEEG Gebotswert]] den nach Abs. 2 festgelegten Höchstwert nicht überschreiten darf.
Deletions:
Innerhalb des zweiten Teils werden u.a. wesentliche Rechte und Pflichten der Beteiligen vor und während der Ausschreibung geregelt. Zu diesen zählen vor allem die Teilnahmevoraussetzungen nach {{du przepis="§ 6 FFAV"}}. Diese lassen sich in personenbezogene und sachbezogene Kriterien unterteilen. Dies ist daran zu erkennen, dass § 6 Abs. 1 FFAV regelt wer an der Ausschreibung teilnehmen darf und die Absätze 2-4 bestimmen was hinsichtlich der Gebote zu beachten ist. Ergänzend zu diesen Kriterien verlangt {{du przepis="§ 7 FFAV"}} vom Bieter die Leistung einer **Erstsicherheit**, **bis zum Gebotstermin**. Diese dient dazu missbräuchliche Angebote zu vermeiden und {{du przepis="§ 8 Abs. 1 FFAV"}} legt fest das der Gebotswert den nach Abs. 2 festgelegten Höchstwert nicht überschreiten darf.


Revision [50544]

Edited on 2015-03-16 15:41:10 by AnnegretMordhorst
Additions:
Innerhalb des zweiten Teils werden u.a. wesentliche Rechte und Pflichten der Beteiligen vor und während der Ausschreibung geregelt. Zu diesen zählen vor allem die Teilnahmevoraussetzungen nach {{du przepis="§ 6 FFAV"}}. Diese lassen sich in personenbezogene und sachbezogene Kriterien unterteilen. Dies ist daran zu erkennen, dass § 6 Abs. 1 FFAV regelt wer an der Ausschreibung teilnehmen darf und die Absätze 2-4 bestimmen was hinsichtlich der Gebote zu beachten ist. Ergänzend zu diesen Kriterien verlangt {{du przepis="§ 7 FFAV"}} vom Bieter die Leistung einer **Erstsicherheit**, **bis zum Gebotstermin**. Diese dient dazu missbräuchliche Angebote zu vermeiden und {{du przepis="§ 8 Abs. 1 FFAV"}} legt fest das der Gebotswert den nach Abs. 2 festgelegten Höchstwert nicht überschreiten darf.
Deletions:
Innerhalb des zweiten Teils werden u.a. wesentliche Rechte und Pflichten der Beteiligen vor und während der Ausschreibung geregelt. Zu diesen zählen vor allem die Teilnahmevoraussetzungen nach {{du przepis="§ 6 FFAV"}}. Diese lassen sich in personenbezogene und sachbezogene Kriterien unterteilen. Dies ist daran zu erkennen, dass § 6 Abs. 1 FFAV regelt wer an der Ausschreibung teilnehmen darf und die Absätze 2-4 bestimmen was hinsichtlich der Gebote zu beachten ist. Ergänzend zu diesen Kriterien verlangt {{du przepis="§ 7 FFAV"}} vom Bieter die Leistung einer **Erstsicherheit**, **bis zum Gebotstermin**. Diese dient dazu missbräuchliche Angebote zu vermeiden.


Revision [50530]

Edited on 2015-03-14 18:25:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
Innerhalb des Sekundärrechts wurde zur Förderung von erneuerbaren Energien durch die RL 2009/28/EG [17] eine entsprechende Grundlage geschaffen. Durch diese wird den Mitgliedsstaaten ein weiter Spielraum für die Ausgestaltung ihrer Förderregelungen eingeräumt. Gem. Art. 3 Abs. 3 Uabs. 1 EE-RL können Mitgliedsstaaten zur Erzielung ihrer verbindlichen, nationalen Ziele u.a. Förderregelungen oder Kooperationen mit anderen Mitgliedsstaaten nutzen. Hierbei ist es den Mitgliedsstaaten überlassen in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedsstaat erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen fördern und welche Förderregelungen sie erlassen möchten. Hierbei wird nach Art. 2 lit. k EE-RL folgendes unter Förderreglungen verstanden: (//"ein Instrument, eine Regelung oder einen Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. Dazu zählen** unter anderem** Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, ein­ schließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen;"//). Somit reichen die Förderregelungen über ein Ausschreibungskonzept mit Marktprämie hinaus. Hinzu kommt das bei dem Katalog grds. davon asugegangen werden, dass dieser einen Beihilfecharakter aufzeigt. Durch die Vorgaben der Leitlinien werden die Mitgliedsstaaten verpflichtete das Förderinstrument der Ausschreibung zu nutzen. Hierdurch werden sie in ihrem durch die EE-RL eingeräumten Wahlrecht eingeschränkt.[18]
Deletions:
Innerhalb des Sekundärrechts wurde zur Förderung von erneuerbaren Energien durch die RL 2009/28/EG [17] eine entsprechende Grundlage geschaffen. Durch diese wird den Mitgliedsstaaten ein weiter Spielraum für die Ausgestaltung ihrer Förderregelungen eingeräumt. Gem. Art. 3 Abs. 3 Uabs. 1 EE-RL können Mitgliedsstaaten zur Erzielung ihrer verbindlichen, nationalen Ziele u.a. Förderregelungen oder Kooperationen mit anderen Mitgliedsstaaten nutzen. Hierbei ist es den Mitgliedsstaaten überlassen in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedsstaat erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen fördern und welche Förderregelungen sie erlassen möchten. Hierbei wird nach Art. 2 lit. k EE-RL folgendes unter Förderreglungen verstanden: (//"ein Instrument, eine Regelung oder einen Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. Dazu zählen** unter anderem**Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, ein­ schließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen;"//). Somit reichen die Förderregelungen über ein Ausschreibungskonzept mit Marktprämie hinaus. Hinzu kommt das bei dem Katalog grds. davon asugegangen werden, dass dieser einen Beihilfecharakter aufzeigt. Durch die Vorgaben der Leitlinien werden die Mitgliedsstaaten verpflichtete das Förderinstrument der Ausschreibung zu nutzen. Hierdurch werden sie in ihrem durch die EE-RL eingeräumten Wahlrecht eingeschränkt.[18]


Revision [50516]

Edited on 2015-03-12 17:52:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
[11] [[http://www.stiftung-umweltenergierecht.de/fileadmin/pdf_aushaenge/Aktuelles/WueBericht__5_Beihilferecht_Erfordernis_Ausschreibungen_final_2014-07-16.docx.pdf Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 1]]; W. Frenz, Handbuch Europarecht, Bd. 3, § 3, Rn. 747.
Deletions:
[11] [[http://www.stiftung-umweltenergierecht.de/fileadmin/pdf_aushaenge/Aktuelles/WueBericht__5_Beihilferecht_Erfordernis_Ausschreibungen_final_2014-07-16.docx.pdf Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 1]]; W. Frenz, Handbuch Europa, Bd. 3, § 3, Rn. 747.


Revision [50515]

Edited on 2015-03-12 17:46:27 by AnnegretMordhorst
Additions:
[11] [[http://www.stiftung-umweltenergierecht.de/fileadmin/pdf_aushaenge/Aktuelles/WueBericht__5_Beihilferecht_Erfordernis_Ausschreibungen_final_2014-07-16.docx.pdf Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 1]]; W. Frenz, Handbuch Europa, Bd. 3, § 3, Rn. 747.
Deletions:
[11] Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 1; W. Frenz, Handbuch Europa, Bd. 3, § 3, Rn. 747.


Revision [50510]

Edited on 2015-03-11 15:08:32 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/F/factsheet-05-photovoltaik,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Faktenblatt "Ausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen"]]
- [[http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Navigation/DE/Gesetze/Das_EEG/EEGAusschreibungen/eeg-ausschreibungen.html Themenseite zu EEG: Ausschreibungen]]


Revision [50504]

Edited on 2015-03-10 15:50:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
Der Anlagenbetreiber verfügt dann über eine Förderberechtigung, wenn dieser im Rahmen der Ausschreibung den Zuschlag für seine Anlage erhält.[5] Nähere Informationen zu diesem Punkt sind unter 2. b. bb. zu finden.
Im Weiteren sind die Fragen zu klären, an wen oder was diese gebunden ist? und darf diese gehandelt werden? Gem. § 22 Abs. 1 FFAV wird die Förderberechitigung für eine Freiflächenanlage, soweit die dort gennnten Voraussetzungedn vorliegen ausgestellt. Insofern ist die Förderberechitigung projektbezogen. Hinsichtlich dem freien Handel u.a. durch Rechtsgeschäft ist auf § 17 FFAV zu verweisen. Hiernach ist es notwendig, dass der Bieter auch im Zeitpunkt der Ausstellung der Förderberechtigung Anlagenbeteiber der förderungfähigen Freiflächenanlage ist. Hierdurch ist eine freier Handel unmöglich.[6]
Für die Frage, ob die Freiflächenanlage innerhalb eine beschlossenen Bebauungsplan errichtet wurde, kommt es nicht auf die **Wirksamkeit **des Bebauungsplans an. Vielmehr ist auf die Beschlussfassung des Bebauungsplans, insb. auf den wirksamen Satzungsbeschluss des zuständigen Gemeindeorgans, abzustellen. Für rechtliche Risikien hinsichtlich der Wirksamkeit sind Anlagenbetreiber und Netzbetreiber nicht verantwortlich. Hierdurch soll verhindert werden, dass Fehler außerhalb des Einflussbereichs des Anlagenbetreibers wie auch des Netzbetreibers zu einem Wegfall des Anspruchs auf finanzielle Förderung führen.[7]
Grundsätzlich können gem. {{du przepis="§ § 88 Abs. 1 Nr. 1 lit. e EEG"}} abweichende Kriterien festgelegt werden. Entsprechend dieser Regelung wird der Verordnungsgeber ermächtigt, einen anderen Flächenhintergrund zu bestimmen.[8]
Für den Anspruch auf finanzielle Förderung ist zudem notwendig, dass der erzeugte Strom vollständig in das Netz eingespeist wird. Hiervon ist auszugehen, wenn keine Eigenversorgung vorliegt. Mit Festlegung dieser Anforderung soll eine **Mischfinazierung **verhindert werden. Hierdurch soll wiederum vereitelt werden, dass seitens der Freiflächenanlagen aufgrund einer Mischfinanzierung mit einem Eigenversorgungsqoute ein niedriges, wettbewerbsbeeinträchtigendes Gebot abgegeben wird.[9]
Damit für eine Freiflächenanlage, welche durch Ausschreibung gefördert wird, ein Anspruch auf finanzielle Förderung besteht, ist schließlich erforderlich, dass diese die durch die Rechtsverordnung festgelegten Voraussetzungen sowie die weiteren Bestimmungen des EEG 2014 erfüllt. Hierzu zählen unter anderem:[10]
Entscheidener Antreiber dieser Entwicklung waren nicht die deutschen Erwägungen, sondern die Vorstellungen der europäischen Kommission, welche eine marktkonforme Förderung der erneuerbaren Energien in den Mittelpunkt stellt. Zum Ausdruck kommt dies in den neuen Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020. Diese bilden nunmehr den beihilferechtlichen Maßstab im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit des EEG 2014 und dem Beihilferecht. Konkret dienen diese als Hilfe bei der Ermessensausübung der Kommission nach Art. 107 Abs. 3 AEUV. Entsprechend dieser besteht für die Kommission die Möglichkeit auf Leitlinien, dadurch zurückzugreifen, dass sie generelle Anforderungen wie auch Auslegungsgrundsätze bestimm. Insofern bindet sich die Kommission durch Erlass der Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020 bei ihrer Ermessensausübung selbst.[11]
Im Weiteren erfolgt eine Überprüfung dieser Leitlinien, insb. deren Verpflichtung zur Einführung von Ausschreibungen. Dementsprechend werden im Folgenden die Vorgaben hierfür vorgestellt und anschließend überprüft, ob diese, von der Kommission aufgestellten Vorgaben vom primären und sekundären Europarecht umfasst sind.
Bei diesem Punkt unterscheiden die Leitlinien im Abschnitt 3.3, etwa wie im EEG 2014, zwischen einer Übergangsphase bis 2016 sowie einem Zeitpunkt ab 01.01.2017. Dementsprechend müssen in den Jahren 2015 und 2016 wenigstens 5 % des geplanten, neuen Stromerzeugungsvolumens von Strom aus erneuerbaren Energien innerhalb einer Ausschreibung gewährt werden. Ab 2017, so die Leitlinien, sollen Beihilfen regelmäßig für sämtliche erneuerbare Energien durch Ausschreibungen gewährt werden. Dies soll nur dann nicht der Fall sein, wenn die Mitgliedsstaaten ausführen, dass:[12]
Darüber hinaus legen die Leitlinien fest, dass die Kommission eine Beihilfe dann als angemessen und nicht als Wettbewerbsverzerrung ansieht, soweit an diesen Ausschreibungen alle Erzeuger, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, zu diskriminierungsfreien Bedingungen teilnehmen können. Auch bestimmen diese, dass eine Ausschreibung auf einzelnen Technologien begrenzt werden kann, wenn "eine allen Erzeugern offenstehende Ausschreibung zu einem suboptimalen Ergebnis führen würde, das durch die Ausgestaltung des Verfahrens **vor allem** aus folgenden Gründen nicht verhindert werden könnte. Im Einzelnen könnte dies:[13]
und Krisenbekämpfung hinzugetreten. Bei dieser Kompetenz handelt es sich um eine sehr weit reichende Vorschrift. Jedoch begründet diese eine geteilte Zuständigkeit für die Mitgliedsstaaten. Dies kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass die Wahrnehmung der energierechtlichen Kompetenz wird durch Art. 194 Abs. 2 Uabs. 2 AEUV beschränkt wird. Im Abs. 2 Uabs. 2 ist ein Rechtsvorbehalt zugunsten der Mitgliedsstaaten enthalten. Durch diesen wird den Mitgliedsstaaten das Recht eingeräumt, in den folgenden drei Entscheidungsbereichen selbstständig zu handeln. Zu diesen Bereichen zählen die Bestimmung der Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, die Wahl zwischen den Energiequellen und die Bestimmung der allgemeinen Struktur.[14]
Gerade dieser Souverenitätsvorbehalt könnte im Hinblick auf die eingeräumte Wahlfreiheit durch die Vorgaben der Leitlinien verletzt sein. Zum einem solllen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden erneuerbare Energien dadurch zu fördern, dass sie ihre verfolgten Beihilfen technologieneutral ausschreiben. Dies birgt die Gefahr in sich, dass Technologien gefördert werden, welche der Mitgliedsstaat bei freier Wahl vernachlässigt hätte. Letztendlich erreichen die Technologien, welche mittels Beihilfen gefördert werden somit einen größern Anteil am Energiemix als die "normal" geförderten Technologien.[15]
Zum anderem könnte auch die Ausnahme für Anlagen mit einer installierten Stromerzeugungskapazität von weniger als 1 MW und Demonstrationsvorhaben, ausgenommen Windkraftanlagen, für die als Grenzwert eine installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten den Souverenitätsvorbehalt verletzen. Hierbei ist problematisch, ob die Ausnahme die von dem Erfordernis der Technologieneutralität befreit, soweit Wirkung entfaltet, dass von einem Eingriff in den Souverentitätsvorbehalt abgesehen werden kann. Aufgrund das die dort genannten Ausnahmetatbestände sehr ungenau formuliert sind, können diese weitläufig angewendet werden. Dies aber nur bei Anerkenntnis dieser durch die Kommission. Selbst wenn hierdurch nur eine teilweise Begrenzung des Wahlrechtsrechts der Mitgliedsstaaten erfolgt ist der Souverenitätsvorbehalt durch diese Vorgaben verletzt.[16]
Innerhalb des Sekundärrechts wurde zur Förderung von erneuerbaren Energien durch die RL 2009/28/EG [17] eine entsprechende Grundlage geschaffen. Durch diese wird den Mitgliedsstaaten ein weiter Spielraum für die Ausgestaltung ihrer Förderregelungen eingeräumt. Gem. Art. 3 Abs. 3 Uabs. 1 EE-RL können Mitgliedsstaaten zur Erzielung ihrer verbindlichen, nationalen Ziele u.a. Förderregelungen oder Kooperationen mit anderen Mitgliedsstaaten nutzen. Hierbei ist es den Mitgliedsstaaten überlassen in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedsstaat erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen fördern und welche Förderregelungen sie erlassen möchten. Hierbei wird nach Art. 2 lit. k EE-RL folgendes unter Förderreglungen verstanden: (//"ein Instrument, eine Regelung oder einen Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. Dazu zählen** unter anderem**Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, ein­ schließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen;"//). Somit reichen die Förderregelungen über ein Ausschreibungskonzept mit Marktprämie hinaus. Hinzu kommt das bei dem Katalog grds. davon asugegangen werden, dass dieser einen Beihilfecharakter aufzeigt. Durch die Vorgaben der Leitlinien werden die Mitgliedsstaaten verpflichtete das Förderinstrument der Ausschreibung zu nutzen. Hierdurch werden sie in ihrem durch die EE-RL eingeräumten Wahlrecht eingeschränkt.[18]
Liegt eine Rechtswidrigkeit der Leitlinien vor, so kommen diese inerhalb der Überprüfung einer Beihilfe gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV nicht zur Anwendung, weil die Kompetenz zum Erlass von Leeitlinien sich nicht auf eine Änderung des bestehendn Rechts erstreckt. Dies erfordert aber, dass die Leitlinien weiter als eine reine Erläuterung von Vorgaben gehen müssen sowie tatsächliche neue, konkrete Vorgaben bestimmen.[19]
[6] [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/FFAVEinfuehrungsV_150128_1.pdf Begründung zu § 17 FFAV, S. 78.]]
[7] BR-Drucksache 157/14, Begründung zu {{du przepis="§ 55 EEG"}} 2014, S. 223, 224/227, 228.
[10] BR-Drucksache 157/14, Begründung zu {{du przepis="§ 55 EEG"}} 2014, S. 224/228.
[11] Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 1; W. Frenz, Handbuch Europa, Bd. 3, § 3, Rn. 747.
[12] Mitteilung der Kommission, Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020, ABl. V. 28.06.2014, C200/1, Rn. 126.
[13] Mitteilung der Kommission, Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020, ABl. V. 28.06.2014, C200/1, Rn. 127.
[14] Classen, in: Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, § 23 Energiepolitik, S. 413, Rn.: 7, Ehricke/Hackländer, ZEuS 2008, 579; Hobe, Energiepolitik, in: Schwarze/Hatje, Der Reformvertrag von Lissabon, Europarecht, Beiheft 1/2009, 219; Nettesheim, in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, EU-Arbeitsweisevertrag Art. 194 Europäische Energiepolitik; Ziele und Maßnahmen, Rn. 28., Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, EU-Arbeitsweisevertrag Art. 194 Europäische Energiepolitik, Ziele und Maßnahmen Rn. 30 ff. Kotzur, in: Geiger/Khan/Kotzur, Art. 194, Rn. 6; a. A. Breier, in: Lenz/Borchardt, Art. 194 AEUV Rn. 16, Streinz/Bings AEUV Art. 194 Rn. 17 – 41, Calliess/Ruffert/Christian Calliess AEUV Art. 194 Rn. 23.
[15] Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 7; M. Ruffert, Vorgaben des Europarechts und nationale Gestaltungsspielräume, in: Hendler/Marburger/Reiff/Schröder, Energieversorgung und Umweltschutz, Band 102, 2010, S. 31; M. Nettesheim, Das Energiekapitel im Vertrag von Lissabon, JZ 2010, S. 19-25 (23); W. Frenz/A.-M. Kane, Die neue europäische Energiepolitik, NuR 2010, S. 464-475 (473).
[16] Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 8.
[17] Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 05.06.2009, S. 17-62 (Im folgenden EE-RL).
[18] Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 8,9.
[19] Thomas, Die Bindungswirkung von Mitteilungen, Bekanntmachungen un Leitlinien der EG Kommission, EuR 2009, S.428, Schwarze, Softlaw im Rech der europäischen Union, EuR 2011, S.9.
Deletions:
Der Anlagenbetreiber verfügt dann über eine Förderberechtigung, wenn dieser im Rahmen der Ausschreibung den Zuschlag für seine Anlage erhält.[5] Nähere Informationen zu diesem Punkt sind unter 2. b. bb. zu finden. Im Weiteren sind die Fragen zu klären, an wen oder was diese gebunden ist? und darf diese gehandelt werden? Gem. § 22 Abs. 1 FFAV wird die Förderberechitigung für eine Freiflächenanlage, soweit die dort gennnten Voraussetzungedn vorliegen ausgestellt. Insofern ist die Förderberechitigung projektbezogen. Hinsichtlich dem freien Handel u.a. durch Rechtsgeschäft ist auf § 17 FFAV zu verweisen. Hiernach ist es notwendig, dass der Bieter auch im Zeitpunkt der Ausstellung der Förderberechtigung Anlagenbeteiber der förderungfähigen Freiflächenanlage ist. Hierdurch ist eine freier Handel unmöglich.
Für die Frage, ob die Freiflächenanlage innerhalb eine beschlossenen Bebauungsplan errichtet wurde, kommt es nicht auf die **Wirksamkeit **des Bebauungsplans an. Vielmehr ist auf die Beschlussfassung des Bebauungsplans, insb. auf den wirksamen Satzungsbeschluss des zuständigen Gemeindeorgans, abzustellen. Für rechtliche Risikien hinsichtlich der Wirksamkeit sind Anlagenbetreiber und Netzbetreiber nicht verantwortlich. Hierdurch soll verhindert werden, dass Fehler außerhalb des Einflussbereichs des Anlagenbetreibers wie auch des Netzbetreibers zu einem Wegfall des Anspruchs auf finanzielle Förderung führen.[6]
Grundsätzlich können gem. {{du przepis="§ § 88 Abs. 1 Nr. 1 lit. e EEG"}} abweichende Kriterien festgelegt werden. Entsprechend dieser Regelung wird der Verordnungsgeber ermächtigt, einen anderen Flächenhintergrund zu bestimmen.[7]
Für den Anspruch auf finanzielle Förderung ist zudem notwendig, dass der erzeugte Strom vollständig in das Netz eingespeist wird. Hiervon ist auszugehen, wenn keine Eigenversorgung vorliegt. Mit Festlegung dieser Anforderung soll eine **Mischfinazierung **verhindert werden. Hierdurch soll wiederum vereitelt werden, dass seitens der Freiflächenanlagen aufgrund einer Mischfinanzierung mit einem Eigenversorgungsqoute ein niedriges, wettbewerbsbeeinträchtigendes Gebot abgegeben wird.[8]
Damit für eine Freiflächenanlage, welche durch Ausschreibung gefördert wird, ein Anspruch auf finanzielle Förderung besteht, ist schließlich erforderlich, dass diese die durch die Rechtsverordnung festgelegten Voraussetzungen sowie die weiteren Bestimmungen des EEG 2014 erfüllt. Hierzu zählen unter anderem:[9]
Entscheidener Antreiber dieser Entwicklung waren nicht die deutschen Erwägungen, sondern die Vorstellungen der europäischen Kommission, welche eine marktkonforme Förderung der erneuerbaren Energien in den Mittelpunkt stellt. Zum Ausdruck kommt dies in den neuen Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020. Diese bilden nunmehr den beihilferechtlichen Maßstab im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit des EEG 2014 und dem Beihilferecht. Konkret dienen diese als Hilfe bei der Ermessensausübung der Kommission nach Art. 107 Abs. 3 AEUV. Entsprechend dieser besteht für die Kommission die Möglichkeit auf Leitlinien, dadurch zurückzugreifen, dass sie generelle Anforderungen wie auch Auslegungsgrundsätze bestimm. Insofern bindet sich die Kommission durch Erlass der Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020 bei ihrer Ermessensausübung selbst.[10]
Im Weiteren erfolgt eine Überprüfung dieser Leitlinien, insb. deren Verpflichtung zur Einführung von Ausschreibungen. Dementsprechend werden im Folgenden die Vorgaben hierfür vorgestellt und anschließend überprüft, ob diese, von der Kommission aufgestellten Vorgaben vom primären und sekundären Europarechtumfasst sind.
Bei diesem Punkt unterscheiden die Leitlinien im Abschnitt 3.3, etwa wie im EEG 2014, zwischen einer Übergangsphase bis 2016 sowie einem Zeitpunkt ab 01.01.2017. Dementsprechend müssen in den Jahren 2015 und 2016 wenigstens 5 % des geplanten, neuen Stromerzeugungsvolumens von Strom aus erneuerbaren Energien innerhalb einer Ausschreibung gewährt werden. Ab 2017, so die Leitlinien, sollen Beihilfen regelmäßig für sämtliche erneuerbare Energien durch Ausschreibungen gewährt werden. Dies soll nur dann nicht der Fall sein, wenn die Mitgliedsstaaten ausführen, dass:[11]
Darüber hinaus legen die Leitlinien fest, dass die Kommission eine Beihilfe dann als angemessen und nicht als Wettbewerbsverzerrung ansieht, soweit an diesen Ausschreibungen alle Erzeuger, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, zu diskriminierungsfreien Bedingungen teilnehmen können. Auch bestimmen diese, dass eine Ausschreibung auf einzelnen Technologien begrenzt werden kann, wenn "eine allen Erzeugern offenstehende Ausschreibung zu einem suboptimalen Ergebnis führen würde, das durch die Ausgestaltung des Verfahrens **vor allem** aus folgenden Gründen nicht verhindert werden könnte. Im Einzelnen könnte dies:[12]
und Krisenbekämpfung hinzugetreten. Bei dieser Kompetenz handelt es sich um eine sehr weit reichende Vorschrift. Jedoch begründet diese eine geteilte Zuständigkeit für die Mitgliedsstaaten. Dies kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass die Wahrnehmung der energierechtlichen Kompetenz wird durch Art. 194 Abs. 2 Uabs. 2 AEUV beschränkt wird. Im Abs. 2 Uabs. 2 ist ein Rechtsvorbehalt zugunsten der Mitgliedsstaaten enthalten. Durch diesen wird den Mitgliedsstaaten das Recht eingeräumt, in den folgenden drei Entscheidungsbereichen selbstständig zu handeln. Zu diesen Bereichen zählen die Bestimmung der Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, die Wahl zwischen den Energiequellen und die Bestimmung der allgemeinen Struktur.[13]
Gerade dieser Souverenitätsvorbehalt könnte im Hinblick auf die eingeräumte Wahlfreiheit durch die Vorgaben der Leitlinien verletzt sein. Zum einem solllen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden erneuerbare Energien dadurch zu fördern, dass sie ihre verfolgten Beihilfen technologieneutral ausschreiben. Dies birgt die Gefahr in sich, dass Technologien gefördert werden, welche der Mitgliedsstaat bei freier Wahl vernachlässigt hätte. Letztendlich erreichen die Technologien, welche mittels Beihilfen gefördert werden somit einen größern Anteil am Energiemix als die "normal" geförderten Technologien.[14]
Zum anderem könnte auch die Ausnahme für Anlagen mit einer installierten Stromerzeugungskapazität von weniger als 1 MW und Demonstrationsvorhaben, ausgenommen Windkraftanlagen, für die als Grenzwert eine installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten den Souverenitätsvorbehalt verletzen. Hierbei ist problematisch, ob die Ausnahme die von dem Erfordernis der Technologieneutralität befreit, soweit Wirkung entfaltet, dass von einem Eingriff in den Souverentitätsvorbehalt abgesehen werden kann. Aufgrund das die dort genannten Ausnahmetatbestände sehr ungenau formuliert sind, können diese weitläufig angewendet werden. Dies aber nur bei Anerkenntnis dieser durch die Kommission. Selbst wenn hierdurch nur eine teilweise Begrenzung des Wahlrechtsrechts der Mitgliedsstaaten erfolgt ist der Souverenitätsvorbehalt durch diese Vorgaben verletzt.[15]
Innerhalb des Sekundärrechts wurde zur Förderung von erneuerbaren Energien durch die RL 2009/28/EG [16] eine entsprechende Grundlage geschaffen. Durch diese wird den Mitgliedsstaaten ein weiter Spielraum für die Ausgestaltung ihrer Förderregelungen eingeräumt. Gem. Art. 3 Abs. 3 Uabs. 1 EE-RL können Mitgliedsstaaten zur Erzielung ihrer verbindlichen, nationalen Ziele u.a. Förderregelungen oder Kooperationen mit anderen Mitgliedsstaaten nutzen. Hierbei ist es den Mitgliedsstaaten überlassen in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedsstaat erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen fördern und welche Förderregelungen sie erlassen möchten. Hierbei wird nach Art. 2 lit. k EE-RL folgendes unter Förderreglungen verstanden: (//"ein Instrument, eine Regelung oder einen Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. Dazu zählen** unter anderem**Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, ein­ schließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen;"//). Somit reichen die Förderregelungen über ein Ausschreibungskonzept mit Marktprämie hinaus. Hinzu kommt das bei dem Katalog grds. davon asugegangen werden, dass dieser einen Beihilfecharakter aufzeigt. Durch die Vorgaben der Leitlinien werden die Mitgliedsstaaten verpflichtete das Förderinstrument der Ausschreibung zu nutzen. Hierdurch werden sie in ihrem durch die EE-RL eingeräumten Wahlrecht eingeschränkt.[17]
Liegt eine Rechtswidrigkeit der Leitlinien vor, so kommen diese inerhalb der Überprüfung einer Beihilfe gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV nicht zur Anwendung, weil die Kompetenz zum Erlass von Leeitlinien sich nicht auf eine Änderung des bestehendn Rechts erstreckt. Dies erfordert aber, dass die Leitlinien weiter als eine reine Erläuterung von Vorgaben gehen müssen sowie tatsächliche neue, konkrete Vorgaben bestimmen.[18]
[6] BR-Drucksache 157/14, Begründung zu {{du przepis="§ 55 EEG"}} 2014, S. 223, 224/227, 228.
[7] BR-Drucksache 157/14, Begründung zu {{du przepis="§ 55 EEG"}} 2014, S. 224/228.
[10] Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 1; W. Frenz, Handbuch Europa, Bd. 3, § 3, Rn. 747.
[11] Mitteilung der Kommission, Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020, ABl. V. 28.06.2014, C200/1, Rn. 126.
[12] Mitteilung der Kommission, Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020, ABl. V. 28.06.2014, C200/1, Rn. 127.
[13] Classen, in: Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, § 23 Energiepolitik, S. 413, Rn.: 7, Ehricke/Hackländer, ZEuS 2008, 579; Hobe, Energiepolitik, in: Schwarze/Hatje, Der Reformvertrag von Lissabon, Europarecht, Beiheft 1/2009, 219; Nettesheim, in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, EU-Arbeitsweisevertrag Art. 194 Europäische Energiepolitik; Ziele und Maßnahmen, Rn. 28., Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, EU-Arbeitsweisevertrag Art. 194 Europäische Energiepolitik, Ziele und Maßnahmen Rn. 30 ff. Kotzur, in: Geiger/Khan/Kotzur, Art. 194, Rn. 6; a. A. Breier, in: Lenz/Borchardt, Art. 194 AEUV Rn. 16, Streinz/Bings AEUV Art. 194 Rn. 17 – 41, Calliess/Ruffert/Christian Calliess AEUV Art. 194 Rn. 23.
[14] Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 7; M. Ruffert, Vorgaben des Europarechts und nationale Gestaltungsspielräume, in: Hendler/Marburger/Reiff/Schröder, Energieversorgung und Umweltschutz, Band 102, 2010, S. 31; M. Nettesheim, Das Energiekapitel im Vertrag von Lissabon, JZ 2010, S. 19-25 (23); W. Frenz/A.-M. Kane, Die neue europäische Energiepolitik, NuR 2010, S. 464-475 (473).
[15] Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 8.
[16] Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 05.06.2009, S. 17-62 (Im folgenden EE-RL).
[17] Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 8,9.
[18] Thomas, Die Bindungswirkung von Mitteilungen, Bekanntmachungen un Leitlinien der EG Kommission, EuR 2009, S.428, Schwarze, Softlaw im Rech der europäischen Union, EuR 2011, S.9.


Revision [50503]

Edited on 2015-03-10 15:43:47 by AnnegretMordhorst
Additions:
Der Anlagenbetreiber verfügt dann über eine Förderberechtigung, wenn dieser im Rahmen der Ausschreibung den Zuschlag für seine Anlage erhält.[5] Nähere Informationen zu diesem Punkt sind unter 2. b. bb. zu finden. Im Weiteren sind die Fragen zu klären, an wen oder was diese gebunden ist? und darf diese gehandelt werden? Gem. § 22 Abs. 1 FFAV wird die Förderberechitigung für eine Freiflächenanlage, soweit die dort gennnten Voraussetzungedn vorliegen ausgestellt. Insofern ist die Förderberechitigung projektbezogen. Hinsichtlich dem freien Handel u.a. durch Rechtsgeschäft ist auf § 17 FFAV zu verweisen. Hiernach ist es notwendig, dass der Bieter auch im Zeitpunkt der Ausstellung der Förderberechtigung Anlagenbeteiber der förderungfähigen Freiflächenanlage ist. Hierdurch ist eine freier Handel unmöglich.
Deletions:
Der Anlagenbetreiber verfügt dann über eine Förderberechtigung, wenn dieser im Rahmen der Ausschreibung den Zuschlag für seine Anlage erhält.[5] Nähere Informationen zu diesem Punkt sind unter 2. b. bb. zu finden.


Revision [50502]

Edited on 2015-03-10 15:21:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
Liegt eine Rechtswidrigkeit der Leitlinien vor, so kommen diese inerhalb der Überprüfung einer Beihilfe gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV nicht zur Anwendung, weil die Kompetenz zum Erlass von Leeitlinien sich nicht auf eine Änderung des bestehendn Rechts erstreckt. Dies erfordert aber, dass die Leitlinien weiter als eine reine Erläuterung von Vorgaben gehen müssen sowie tatsächliche neue, konkrete Vorgaben bestimmen.[18]
[18] Thomas, Die Bindungswirkung von Mitteilungen, Bekanntmachungen un Leitlinien der EG Kommission, EuR 2009, S.428, Schwarze, Softlaw im Rech der europäischen Union, EuR 2011, S.9.


Revision [50489]

Edited on 2015-03-09 10:25:44 by AnnegretMordhorst
Additions:
[1] [[http://www.bee-ev.de/Publikationen/IZES2014-05-20BEE_EE-Ausschreibungen_Endbericht.pdf Endbericht IZES, Bewertung von Ausschreibungsverfahren als Finanzierungsmodell für Anlagen erneuerbarer Energienutzung, 19.5.2014, S. 10]], [[http://www.stiftung-umweltenergierecht.de/fileadmin/pdf_aushaenge/Aktuelles/WueBericht__5_Beihilferecht_Erfordernis_Ausschreibungen_final_2014-07-16.docx.pdf Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 1.]]
[3] [[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0101-0200/157-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BR-Drucksache 157/14, Begründung zu {{du przepis="§ 55 EEG"}} 2014, S. 222/226.]]
[4] Kahle, Ermittlung der Förderhöhe für PV-Freiflächenanlagen, RdE 2014, S. 372-380 (374), [[http://www.stiftung-umweltenergierecht.de/fileadmin/pdf_aushaenge/Aktuelles/WueBericht_6_Ausschreibungen_im_EEG_2014_2014-07-16.pdf Markus Kahles, Ausschreibungen als neues Instrument im EEG 2014, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 6 vom 16.07.2014, S. 2.]]
Deletions:
[1] Endbericht IZES, Bewertung von Ausschreibungsverfahren als Finanzierungsmodell für Anlagen erneuerbarer Energienutzung, 19.5.2014, S. 10; Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 1.
[3] BR-Drucksache 157/14, Begründung zu {{du przepis="§ 55 EEG"}} 2014, S. 222/226.
[4] Kahle, Ermittlung der Förderhöhe für PV-Freiflächenanlagen, RdE 2014, S. 372-380 (374); Markus Kahles, Ausschreibungen als neues Instrument im EEG 2014, Würz-burger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 6 vom 16.07.2014, S. 2.


Revision [50470]

Edited on 2015-03-05 22:18:32 by AnnegretMordhorst
Additions:
und Krisenbekämpfung hinzugetreten. Bei dieser Kompetenz handelt es sich um eine sehr weit reichende Vorschrift. Jedoch begründet diese eine geteilte Zuständigkeit für die Mitgliedsstaaten. Dies kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass die Wahrnehmung der energierechtlichen Kompetenz wird durch Art. 194 Abs. 2 Uabs. 2 AEUV beschränkt wird. Im Abs. 2 Uabs. 2 ist ein Rechtsvorbehalt zugunsten der Mitgliedsstaaten enthalten. Durch diesen wird den Mitgliedsstaaten das Recht eingeräumt, in den folgenden drei Entscheidungsbereichen selbstständig zu handeln. Zu diesen Bereichen zählen die Bestimmung der Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, die Wahl zwischen den Energiequellen und die Bestimmung der allgemeinen Struktur.[13]
Gerade dieser Souverenitätsvorbehalt könnte im Hinblick auf die eingeräumte Wahlfreiheit durch die Vorgaben der Leitlinien verletzt sein. Zum einem solllen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden erneuerbare Energien dadurch zu fördern, dass sie ihre verfolgten Beihilfen technologieneutral ausschreiben. Dies birgt die Gefahr in sich, dass Technologien gefördert werden, welche der Mitgliedsstaat bei freier Wahl vernachlässigt hätte. Letztendlich erreichen die Technologien, welche mittels Beihilfen gefördert werden somit einen größern Anteil am Energiemix als die "normal" geförderten Technologien.[14]
Zum anderem könnte auch die Ausnahme für Anlagen mit einer installierten Stromerzeugungskapazität von weniger als 1 MW und Demonstrationsvorhaben, ausgenommen Windkraftanlagen, für die als Grenzwert eine installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten den Souverenitätsvorbehalt verletzen. Hierbei ist problematisch, ob die Ausnahme die von dem Erfordernis der Technologieneutralität befreit, soweit Wirkung entfaltet, dass von einem Eingriff in den Souverentitätsvorbehalt abgesehen werden kann. Aufgrund das die dort genannten Ausnahmetatbestände sehr ungenau formuliert sind, können diese weitläufig angewendet werden. Dies aber nur bei Anerkenntnis dieser durch die Kommission. Selbst wenn hierdurch nur eine teilweise Begrenzung des Wahlrechtsrechts der Mitgliedsstaaten erfolgt ist der Souverenitätsvorbehalt durch diese Vorgaben verletzt.[15]
Innerhalb des Sekundärrechts wurde zur Förderung von erneuerbaren Energien durch die RL 2009/28/EG [16] eine entsprechende Grundlage geschaffen. Durch diese wird den Mitgliedsstaaten ein weiter Spielraum für die Ausgestaltung ihrer Förderregelungen eingeräumt. Gem. Art. 3 Abs. 3 Uabs. 1 EE-RL können Mitgliedsstaaten zur Erzielung ihrer verbindlichen, nationalen Ziele u.a. Förderregelungen oder Kooperationen mit anderen Mitgliedsstaaten nutzen. Hierbei ist es den Mitgliedsstaaten überlassen in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedsstaat erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen fördern und welche Förderregelungen sie erlassen möchten. Hierbei wird nach Art. 2 lit. k EE-RL folgendes unter Förderreglungen verstanden: (//"ein Instrument, eine Regelung oder einen Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. Dazu zählen** unter anderem**Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, ein­ schließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen;"//). Somit reichen die Förderregelungen über ein Ausschreibungskonzept mit Marktprämie hinaus. Hinzu kommt das bei dem Katalog grds. davon asugegangen werden, dass dieser einen Beihilfecharakter aufzeigt. Durch die Vorgaben der Leitlinien werden die Mitgliedsstaaten verpflichtete das Förderinstrument der Ausschreibung zu nutzen. Hierdurch werden sie in ihrem durch die EE-RL eingeräumten Wahlrecht eingeschränkt.[17]
[13] Classen, in: Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, § 23 Energiepolitik, S. 413, Rn.: 7, Ehricke/Hackländer, ZEuS 2008, 579; Hobe, Energiepolitik, in: Schwarze/Hatje, Der Reformvertrag von Lissabon, Europarecht, Beiheft 1/2009, 219; Nettesheim, in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, EU-Arbeitsweisevertrag Art. 194 Europäische Energiepolitik; Ziele und Maßnahmen, Rn. 28., Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, EU-Arbeitsweisevertrag Art. 194 Europäische Energiepolitik, Ziele und Maßnahmen Rn. 30 ff. Kotzur, in: Geiger/Khan/Kotzur, Art. 194, Rn. 6; a. A. Breier, in: Lenz/Borchardt, Art. 194 AEUV Rn. 16, Streinz/Bings AEUV Art. 194 Rn. 17 – 41, Calliess/Ruffert/Christian Calliess AEUV Art. 194 Rn. 23.
[14] Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 7; M. Ruffert, Vorgaben des Europarechts und nationale Gestaltungsspielräume, in: Hendler/Marburger/Reiff/Schröder, Energieversorgung und Umweltschutz, Band 102, 2010, S. 31; M. Nettesheim, Das Energiekapitel im Vertrag von Lissabon, JZ 2010, S. 19-25 (23); W. Frenz/A.-M. Kane, Die neue europäische Energiepolitik, NuR 2010, S. 464-475 (473).
[15] Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 8.
[16] Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 05.06.2009, S. 17-62 (Im folgenden EE-RL).
[17] Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 8,9.
Deletions:
und Krisenbekämpfung hinzugetreten. Bei dieser Kompetenz handelt es sich um eine sehr weit reichende Vorschrift. Jedoch begründet diese eine geteilte Zuständigkeit für die Mitgliedsstaaten. Dies kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass die Wahrnehmung der energierechtlichen Kompetenz wird durch Art. 194 Abs. 2 Uabs. 2 AEUV beschränkt wird. Im Abs. 2 Uabs. 2 ist ein Rechtsvorbehalt zugunsten der Mitgliedsstaaten enthalten. Durch diesen wird den Mitgliedsstaaten das Recht eingeräumt, in den folgenden drei Entscheidungsbereichen selbstständig zu handeln. Zu diesen Bereichen zählen die Bestimmung der Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, die Wahl zwischen den Energiequellen und die Bestimmung der allgemeinen Struktur. Gerade dieser Souverenitätsvorbehalt könnte im Hinblick auf die eingeräumte Wahlfreiheit durch die Vorgaben der Leitlinien verletzt sein. Zum einem solllen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden erneuerbare Energien dadurch zu fördern, dass sie ihre verfolgten Beihilfen technologieneutral ausschreiben. Dies birgt die Gefahr in sich, dass Technologien gefördert werden, welche der Mitgliedsstaat bei freier Wahl vernachlässigt hätte. Letztendlich erreichen die Technologien, welche mittels Beihilfen gefördert werden somit einen größern Anteil am Energiemix als die "normal" geförderten Technologien.[13]
Zum anderem könnte auch die Ausnahme für Anlagen mit einer installierten Stromerzeugungskapazität von weniger als 1 MW und Demonstrationsvorhaben, ausgenommen Windkraftanlagen, für die als Grenzwert eine installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten den Souverenitätsvorbehalt verletzen. Hierbei ist problematisch, ob die Ausnahme die von dem Erfordernis der Technologieneutralität befreit, soweit Wirkung entfaltet, dass von einem Eingriff in den Souverentitätsvorbehalt abgesehen werden kann. Aufgrund das die dort genannten Ausnahmetatbestände sehr ungenau formuliert sind, können diese weitläufig angewendet werden. Dies aber nur bei Anerkenntnis dieser durch die Kommission. Selbst wenn hierdurch nur eine teilweise Begrenzung des Wahlrechtsrechts der Mitgliedsstaaten erfolgt ist der Souverenitätsvorbehalt durch diese Vorgaben verletzt.[14]
Innerhalb des Sekundärrechts wurde zur Förderung von erneuerbaren Energien durch die RL 2009/28/EG [15] eine entsprechende Grundlage geschaffen. Durch diese wird den Mitgliedsstaaten ein weiter Spielraum für die Ausgestaltung ihrer Förderregelungen eingeräumt. Gem. Art. 3 Abs. 3 Uabs. 1 EE-RL können Mitgliedsstaaten zur Erzielung ihrer verbindlichen, nationalen Ziele u.a. Förderregelungen oder Kooperationen mit anderen Mitgliedsstaaten nutzen. Hierbei ist es den Mitgliedsstaaten überlassen in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedsstaat erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen fördern und welche Förderregelungen sie erlassen möchten. Hierbei wird nach Art. 2 lit. k EE-RL folgendes unter Förderreglungen verstanden: (//"ein Instrument, eine Regelung oder einen Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. Dazu zählen** unter anderem**Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, ein­ schließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen;"//). Somit reichen die Förderregelungen über ein Ausschreibungskonzept mit Marktprämie hinaus. Hinzu kommt das bei dem Katalog grds. davon asugegangen werden, dass dieser einen Beihilfecharakter aufzeigt. Durch die Vorgaben der Leitlinien werden die Mitgliedsstaaten verpflichtete das Förderinstrument der Ausschreibung zu nutzen. Hierdurch werden sie in ihrem durch die EE-RL eingeräumten Wahlrecht eingeschränkt.[16]
[13] Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 7; M. Ruffert, Vorgaben des Europarechts und nationale Gestaltungsspielräume, in: Hendler/Marburger/Reiff/Schröder, Energieversorgung und Umweltschutz, Band 102, 2010, S. 31; M. Nettesheim, Das Energiekapitel im Vertrag von Lissabon, JZ 2010, S. 19-25 (23); W. Frenz/A.-M. Kane, Die neue europäische Energiepolitik, NuR 2010, S. 464-475 (473).
[14] Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 8.
[15] Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 05.06.2009, S. 17-62 (Im folgenden EE-RL).
[16] Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 8,9.


Revision [50466]

Edited on 2015-03-05 18:02:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
und Krisenbekämpfung hinzugetreten. Bei dieser Kompetenz handelt es sich um eine sehr weit reichende Vorschrift. Jedoch begründet diese eine geteilte Zuständigkeit für die Mitgliedsstaaten. Dies kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass die Wahrnehmung der energierechtlichen Kompetenz wird durch Art. 194 Abs. 2 Uabs. 2 AEUV beschränkt wird. Im Abs. 2 Uabs. 2 ist ein Rechtsvorbehalt zugunsten der Mitgliedsstaaten enthalten. Durch diesen wird den Mitgliedsstaaten das Recht eingeräumt, in den folgenden drei Entscheidungsbereichen selbstständig zu handeln. Zu diesen Bereichen zählen die Bestimmung der Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, die Wahl zwischen den Energiequellen und die Bestimmung der allgemeinen Struktur. Gerade dieser Souverenitätsvorbehalt könnte im Hinblick auf die eingeräumte Wahlfreiheit durch die Vorgaben der Leitlinien verletzt sein. Zum einem solllen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden erneuerbare Energien dadurch zu fördern, dass sie ihre verfolgten Beihilfen technologieneutral ausschreiben. Dies birgt die Gefahr in sich, dass Technologien gefördert werden, welche der Mitgliedsstaat bei freier Wahl vernachlässigt hätte. Letztendlich erreichen die Technologien, welche mittels Beihilfen gefördert werden somit einen größern Anteil am Energiemix als die "normal" geförderten Technologien.[13]
Zum anderem könnte auch die Ausnahme für Anlagen mit einer installierten Stromerzeugungskapazität von weniger als 1 MW und Demonstrationsvorhaben, ausgenommen Windkraftanlagen, für die als Grenzwert eine installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten den Souverenitätsvorbehalt verletzen. Hierbei ist problematisch, ob die Ausnahme die von dem Erfordernis der Technologieneutralität befreit, soweit Wirkung entfaltet, dass von einem Eingriff in den Souverentitätsvorbehalt abgesehen werden kann. Aufgrund das die dort genannten Ausnahmetatbestände sehr ungenau formuliert sind, können diese weitläufig angewendet werden. Dies aber nur bei Anerkenntnis dieser durch die Kommission. Selbst wenn hierdurch nur eine teilweise Begrenzung des Wahlrechtsrechts der Mitgliedsstaaten erfolgt ist der Souverenitätsvorbehalt durch diese Vorgaben verletzt.[14]
Innerhalb des Sekundärrechts wurde zur Förderung von erneuerbaren Energien durch die RL 2009/28/EG [15] eine entsprechende Grundlage geschaffen. Durch diese wird den Mitgliedsstaaten ein weiter Spielraum für die Ausgestaltung ihrer Förderregelungen eingeräumt. Gem. Art. 3 Abs. 3 Uabs. 1 EE-RL können Mitgliedsstaaten zur Erzielung ihrer verbindlichen, nationalen Ziele u.a. Förderregelungen oder Kooperationen mit anderen Mitgliedsstaaten nutzen. Hierbei ist es den Mitgliedsstaaten überlassen in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedsstaat erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen fördern und welche Förderregelungen sie erlassen möchten. Hierbei wird nach Art. 2 lit. k EE-RL folgendes unter Förderreglungen verstanden: (//"ein Instrument, eine Regelung oder einen Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. Dazu zählen** unter anderem**Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, ein­ schließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen;"//). Somit reichen die Förderregelungen über ein Ausschreibungskonzept mit Marktprämie hinaus. Hinzu kommt das bei dem Katalog grds. davon asugegangen werden, dass dieser einen Beihilfecharakter aufzeigt. Durch die Vorgaben der Leitlinien werden die Mitgliedsstaaten verpflichtete das Förderinstrument der Ausschreibung zu nutzen. Hierdurch werden sie in ihrem durch die EE-RL eingeräumten Wahlrecht eingeschränkt.[16]
Deletions:
und Krisenbekämpfung hinzugetreten. Bei dieser Kompetenz handelt es sich um eine sehr weit reichende Vorschrift. Jedoch begründet diese eine geteilte Zuständigkeit für die Mitgliedsstaaten. Dies kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass die Wahrnehmung der energierechtlichen Kompetenz wird durch Art. 194 Abs. 2 Uabs. 2 AEUV beschränkt wird. Im Abs. 2 Uabs. 2 ist ein Rechtsvorbehalt zugunsten der Mitgliedsstaaten enthalten. Durch diesen wird den Mitgliedsstaaten das Recht eingeräumt, in den folgenden drei Entscheidungsbereichen selbstständig zu handeln. Zu diesen Bereichen zählen die Bestimmung der Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, die Wahl zwischen den Energiequellen und die Bestimmung der allgemeinen Struktur. Gerade dieser Souverenitätsvorbehalt könnte im Hinblick auf die eingeräumte Wahlfreiheit durch die Vorgaben der Leitlinien verletzt sein. Zum einem solllen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden erneuerbare Energien dadurch fördern, dass sie ihre verfolgten Beihilfen technologieneutral ausschreiben. Dies birgt die Gefahr in sich, dass Technologien gefördert werden, welche der Mitgliedsstaat bei freier Wahl vernachlässigt hätte. Letztendlich erreichen die Technologien, welche mittels Beihilfen gefördert werden einen größern Anteil am Energiemix als die "normal" geförderten Technologien.[13]
Zum anderem könnte auch durch die Ausnahme für Anlagen mit einer installierten Stromerzeugungskapazität von weniger als 1 MW und Demonstrationsvorhaben, ausgenommen Windkraftanlagen, für die als Grenzwert eine installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten den Souverenitätsvorbehalt verletzen. Hierbei ist problematisch, ob die Ausnahme die von dem Erfordernis der Technologieneutralität befreit, soweit Wirkung entfaltet, dass von einem Eingriff in den Souverentitätsvorbehalt abgesehen werden kann. Aufgrund das die dort genannten Ausnahmetatbestände sehr ungenau formuliert sind, können diese weitläufig angewendet werden. Dies aber nur bei Anerkenntnis dieser durch die Kommission. Selbst wenn hierdurch nur eine teilweise Begrenzung des Wahlrechtsrechts der Mitgliedsstaaten erfolgt ist der Souverenitätsvorbehalt durch diese Vorgaben verletzt.[14]
Innerhalb des Sekundärrechts wurde zur Förderung von erneuerbaren Energien durch die RL 22009/28/EG [15] eine dementsprechende Grundlage geschaffen. Durch diese wird den Mitgliedsstaaten ein weiter Spielraum für die Ausgestaltung ihrer Förderregelungen eingeräumt. Gem. Art. 3 Abs. 3 Uabs. 1 EE-RL können Mitgliedsstaaten zur Erzielung ihrer verbindlichen, nationalen Ziele u.a. Förderregelungen oder Kooperationen mit anderen Mitgliedsstaaten nutzen. Hierbei ist es den Mitgliedsstaaten in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedsstaat erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen fördern und welche Förderregelungen sie erlassen möchten. Hierbei wird nach Art. 2 lit. k EE-RL folgendes unter Förderreglungen verstanden: (//"ein Instrument, eine Regelung oder einen Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. Dazu zählen** unter anderem**Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, ein­ schließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen;"//). Somit reichen die Förderregelungen über ein Ausschreibungskonzept mit Marktprämie hinaus. Hinzu kommt das bei dem Katalog grds. davon asugegangen werden, dass dieser einen Beihilfecharakter aufzeigt. Durch die Vorgaben der Leitlinien werden die Mitgliedsstaaten verpflichtete da Förderinstrument der Ausschreibung zu nutzen. Hierdurch werden sie in ihrem durch die EE-RL eingeräumten Wahlrecht eingeschränkt.[16]


Revision [50465]

Edited on 2015-03-04 18:08:47 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/eckpunktepapier-photovoltaik-freiflaechenanlagen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Eckpunkte für ein Ausschreibungsdesign für Photovoltaik-Freiflächenanlagen]]


Revision [50463]

Edited on 2015-03-04 18:06:36 by AnnegretMordhorst
Additions:
Innerhalb des Sekundärrechts wurde zur Förderung von erneuerbaren Energien durch die RL 22009/28/EG [15] eine dementsprechende Grundlage geschaffen. Durch diese wird den Mitgliedsstaaten ein weiter Spielraum für die Ausgestaltung ihrer Förderregelungen eingeräumt. Gem. Art. 3 Abs. 3 Uabs. 1 EE-RL können Mitgliedsstaaten zur Erzielung ihrer verbindlichen, nationalen Ziele u.a. Förderregelungen oder Kooperationen mit anderen Mitgliedsstaaten nutzen. Hierbei ist es den Mitgliedsstaaten in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedsstaat erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen fördern und welche Förderregelungen sie erlassen möchten. Hierbei wird nach Art. 2 lit. k EE-RL folgendes unter Förderreglungen verstanden: (//"ein Instrument, eine Regelung oder einen Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. Dazu zählen** unter anderem**Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, ein­ schließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen;"//). Somit reichen die Förderregelungen über ein Ausschreibungskonzept mit Marktprämie hinaus. Hinzu kommt das bei dem Katalog grds. davon asugegangen werden, dass dieser einen Beihilfecharakter aufzeigt. Durch die Vorgaben der Leitlinien werden die Mitgliedsstaaten verpflichtete da Förderinstrument der Ausschreibung zu nutzen. Hierdurch werden sie in ihrem durch die EE-RL eingeräumten Wahlrecht eingeschränkt.[16]
((1)) Weiterführende Informationen
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1431/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Checkliste_Gebotsabgabe/Checkliste_Gebotsabgabe_node.html Checkliste Gebotsabgabe]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1431/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_15_04_2015/Gebotstermin_15_04_2015_node.html Informationen zum Ge­bots­ter­min am 15. April 2015]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1421/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Ausschreibung/Ausschreibung_node.html#doc528566bodyText4 allgemeine Informationen zum Ausschreibungsverfahren]]
- ....
Deletions:
Innerhalb des Sekundärrechts wurde zur Förderung von erneuerbaren Energien durch die RL 22009/28/EG [15] eine dementsprechende Grundlage geschaffen. Durch diese wird den Mitgliedsstaaten ein weiter Spielraum für die Ausgestaltung ihrer Förderregelungen eingeräumt. Gem. Art. 3 Abs. 3 Uabs. 1 EE-RL können Mitgliedsstaaten zur Erzielung ihrer verbindlichen, nationalen Ziele u.a. Förderregelungen oder Kooperationen mit anderen Mitgliedsstaaten nutzen. Hierbei ist es den Mitgliedsstaaten in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedsstaat erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen fördern und welche Förderregelungen sie erlassen möchten. Hierbei wird nach Art. 2 lit. k EE-RL folgendes unter Förderreglungen verstanden: (//"ein Instrument, eine Regelung oder einen Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. Dazu zählen** unter anderem**Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, ein­ schließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen;"//). Somit reichen die Förderregelungen über ein Ausschreibungskonzept mit Marktprämie hinaus. Hinzu kommt das bei dem Katalog grds. davon asugegangen werden, dass dieser einen Beihilfecharakter aufzeigt. Durch die Vorgaben der Leitlinien werden die Mitgliedsstaaten verpflichtete da Förderinstrument der Ausschreibung zu nutzen. Hierdurch werden sie in ihrem durch die EE-RL eingeräumten Wahlrecht eingeschränkt.[16]


Revision [50461]

Edited on 2015-03-04 10:42:03 by AnnegretMordhorst
Additions:
Hierbei bestimmt {{du przepis="§ 55 EEG"}} die grundlegenden Voraussetzungen für den Anspruch auf finanzielle Förderung, somit das **"Ob"**. {{du przepis="§ 88 EEG"}} enthält demgegenüber eine Verordnungsermächtigung. Grundlage für diese bildet {{du przepis="§ 55 Abs. 1 EEG"}}. Diese soll der ergänzenden Ausgestaltung der jeweiligen Anforderungen an die Anlage dienen, also dem **Wie**. Ergänzend zu diesen Vorschriften regelt {{du przepis="§ 99 EEG"}} die Berichtspflicht der Bundesregierung für den Erprobungszeitraum.
Danach sind folgende drei Fallgestaltungen denkbar. Im Grundfall hat der Bieter für seine bezuschlagten Gebote eine **Zweitsicherheit, einen sog. Bid Bond** nach {{du przepis="§ 15 FFAV"}}. zu erbringen. Hierbei muss diese nach § 15 Abs. 5 FFAV bis zum zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags vollständig erbracht werden. Andernfalls erlischt dieser nach {{du przepis="§ 20 Abs. 1 FFAV"}}. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Bieter sein Zuschlag nach {{du przepis="§ 18 FFAV"}} zurückgibt. In diesem Fall muss die BNetzA muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten. Abschließend ist hiervon der Fall zu unterscheiden, in welchem die BNetzA das Gebot oder die Gebote gem. {{du przepis="§ 19 FFAV"}} zurücknimmt. Des Weiteren enthält dieser Teil den bedeutenden Faktor des [[EnRAusschreibungsvolumenEEG Ausschreibungsvolumens]].
Deletions:
Hierbei bestimmt {{du przepis="§ 55 EEG"}} die grundlegenden Voraussetzungen für den Anspruch auf finanzielle Förderung, somit das **"Ob"**. {{du przepis="§ 88 EEG"}} enthält demgegenüber eine Verordnungsermächtigung. Grundlage für diese bildet {{du przepis="§ 55 Abs. 1 EEG"}}. Diese soll der ergänzenden Ausgestaltung der jeweiligen Anforderungen an die Anlage dienen, also dem **Wie**.
Ergänzend zu diesen Vorschriften regelt {{du przepis="§ 99 EEG"}} die Berichtspflicht der Bundesregierung für den Erprobungszeitraum.
Danach sind folgende drei Fallgestaltungen denkbar. Im Grundfall hat der Bieter für seine bezuschlagten Gebote eine **Zweitsicherheit, einen sog. Bid Bond** nach {{du przepis="§ 15 FFAV"}}. zu erbringen. Hierbei muss diese nach § 15 Abs. 5 FFAV bis zum zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags vollständig erbracht werden. Andernfalls erlischt dieser nach {{du przepis="§ 20 Abs. 1 FFAV"}}. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Bieter sein Zuschlag nach {{du przepis="§ 18 FFAV"}} zurückgibt. In diesem Fall muss die BNetzA muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten. Abschließend ist hiervon der Fall zu unterscheiden, in welchem die BNetzA das Gebot oder die Gebote gem. {{du przepis="§ 19 FFAV"}} zurücknimmt.
Des Weitern enthält dieser Teil den bedeutenden Faktor des [[EnRAusschreibungsvolumenEEG Ausschreibungsvolumens]].


Revision [50437]

Edited on 2015-03-02 16:46:33 by AnnegretMordhorst
Additions:
[15] Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 05.06.2009, S. 17-62 (Im folgenden EE-RL).
Deletions:
[15] Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 05.06.2009, S. 17-62 (Im folgenden EE-RL).


Revision [50436]

Edited on 2015-03-02 16:42:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Weiteren erfolgt eine Überprüfung dieser Leitlinien, insb. deren Verpflichtung zur Einführung von Ausschreibungen. Dementsprechend werden im Folgenden die Vorgaben hierfür vorgestellt und anschließend überprüft, ob diese, von der Kommission aufgestellten Vorgaben vom primären und sekundären Europarechtumfasst sind.
Deletions:
Im Weiteren erfolgt eine Überprüfung dieser Leitlinien, insb. deren Verpflichtung zur Einführung von Ausschreibungen. Dementsprechend werden im Folgenden die Vorgaben hierfür vorgestellt und anschließend überprüft, ob diese, von der Kommission aufgestellten Vorgaben vom Recht zur Ermessensausübung auf Seiten der Kommission umfasst sind.
Im folgenden Abschnitt werden die oben erwähnten Vorgaben auf einen Verstoß gegn das europäische Primärrecht sowie gegen das europäische Sekundärrecht untersucht. Anschließend wird die Folge bei Vorliegen eines möglichen Verstoßes erwähnt.


Revision [50435]

Edited on 2015-03-02 16:32:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
Hierbei ist auf die besondere Wichtigkeit der breiten Akteure hinzuweisen. Fehlt es an dieser, sind die Ziele der Kostensenkung wie auch das Erreichen der vorgegebenen Ausbauziele nur schwierig realisierbar.[1]
Deletions:
Hierbei ist auf die besondere Wichtigkeit der breiten Akteure hinzuweisen. Fehlt es an dieser, sind die Ziele der Kostensenkung wie auch das Erreichen der vorgegebenen Ausbauziele nur schwierig.[1] realisierbar.


Revision [50434]

Edited on 2015-03-02 15:36:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Sind Ausschreibungen aus beihilferechtlicher Sicht notwendig? (C.)
((3)) Die Freiflächenanlage erfüllt die durch die Rechtsverordnung festgelegten Voraussetzungen sowie die weiteren des EEG 2014
Deletions:
- Sind Ausschreibungen aus beihilferechtlicher Sicht notwendig. (C.)
((3)) die Freiflächenanlage erfüllt die durch die Rechtsverordnung festgelegten Voraussetzungen sowie die weiteren des EEG 2014


Revision [50430]

Edited on 2015-03-02 11:34:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
Des Weitern enthält dieser Teil den bedeutenden Faktor des [[EnRAusschreibungsvolumenEEG Ausschreibungsvolumens]].
Deletions:
Des Weitern enthält dieser Teil den bedeutenden Faktor des [[EnRAusschreibungsvolumenEEG Ausschreibungsvolumens]]. Hierbei regelt {{du przepis="§ 3 FFAV"}} wie viel zu den jeweiligen Gebotsterminen ausgeschrieben werden darf. So hat die BNetzA im Jahr 2015/2016 maximal 500 MW aus zuschreiben. Dieser Wert liegt zwar über den Höchstwert, doch hängt dies damit zusammen, dass hierdurch eine bedeutende Quote der Nicht-Verwirklichung der bezuschlagten Gebote Beachtung finden soll. Ab 2017 werden insgesamt 300 MW ausgeschrieben. In Ergänzung zu dieser Bestimmung beinhaltet {{du przepis="§ 4 FFAV"}} die Anforderungen für eine Veränderung des Ausschreibungsvolumens. Dementsprechend erfolgt eine Erhöhung des Ausschreibungsumfangs zum nächsten Gebotstermin nach Abs. 1 S. 1 dann, wenn nicht für das gesamte Ausschreibungsvolumen bei den vorher durchgeführten Ausschreibungen Zuschläge erteilt wurden und die Zweitsicherheit nicht erbracht wurde um den Unterschied zwischen dem Ausschreibungsvolumen der vorangegangenen Ausschreibungen und der Summe der Gebotsmengen der bezuschlagten Gebote der vorangegangenen Ausschreibungen auszugleichen.


Revision [50407]

Edited on 2015-03-01 17:07:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
Des Weitern enthält dieser Teil den bedeutenden Faktor des [[EnRAusschreibungsvolumenEEG Ausschreibungsvolumens]]. Hierbei regelt {{du przepis="§ 3 FFAV"}} wie viel zu den jeweiligen Gebotsterminen ausgeschrieben werden darf. So hat die BNetzA im Jahr 2015/2016 maximal 500 MW aus zuschreiben. Dieser Wert liegt zwar über den Höchstwert, doch hängt dies damit zusammen, dass hierdurch eine bedeutende Quote der Nicht-Verwirklichung der bezuschlagten Gebote Beachtung finden soll. Ab 2017 werden insgesamt 300 MW ausgeschrieben. In Ergänzung zu dieser Bestimmung beinhaltet {{du przepis="§ 4 FFAV"}} die Anforderungen für eine Veränderung des Ausschreibungsvolumens. Dementsprechend erfolgt eine Erhöhung des Ausschreibungsumfangs zum nächsten Gebotstermin nach Abs. 1 S. 1 dann, wenn nicht für das gesamte Ausschreibungsvolumen bei den vorher durchgeführten Ausschreibungen Zuschläge erteilt wurden und die Zweitsicherheit nicht erbracht wurde um den Unterschied zwischen dem Ausschreibungsvolumen der vorangegangenen Ausschreibungen und der Summe der Gebotsmengen der bezuschlagten Gebote der vorangegangenen Ausschreibungen auszugleichen.
Deletions:
Des Weitern enthält dieser Teil den bedeutenden Faktor der Ausschreibungshöhe. Hierbei regelt {{du przepis="§ 3 FFAV"}} wie viel zu den jeweiligen Gebotsterminen ausgeschrieben werden darf. So hat die BNetzA im Jahr 2015/2016 maximal 500 MW aus zuschreiben. Dieser Wert liegt zwar über den Höchstwert, doch hängt dies damit zusammen, dass hierdurch eine bedeutende Quote der Nicht-Verwirklichung der bezuschlagten Gebote Beachtung finden soll. Ab 2017 werden insgesamt 300 MW ausgeschrieben. In Ergänzung zu dieser Bestimmung beinhaltet {{du przepis="§ 4 FFAV"}} die Anforderungen für eine Veränderung des Ausschreibungsvolumens. Dementsprechend erfolgt eine Erhöhung des Ausschreibungsumfangs zum nächsten Gebotstermin nach Abs. 1 S. 1 dann, wenn nicht für das gesamte Ausschreibungsvolumen bei den vorher durchgeführten Ausschreibungen Zuschläge erteilt wurden und die Zweitsicherheit nicht erbracht wurde um den Unterschied zwischen dem Ausschreibungsvolumen der vorangegangenen Ausschreibungen und der Summe der Gebotsmengen der bezuschlagten Gebote der vorangegangenen Ausschreibungen auszugleichen.


Revision [50390]

Edited on 2015-03-01 13:00:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zum anderem könnte auch durch die Ausnahme für Anlagen mit einer installierten Stromerzeugungskapazität von weniger als 1 MW und Demonstrationsvorhaben, ausgenommen Windkraftanlagen, für die als Grenzwert eine installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten den Souverenitätsvorbehalt verletzen. Hierbei ist problematisch, ob die Ausnahme die von dem Erfordernis der Technologieneutralität befreit, soweit Wirkung entfaltet, dass von einem Eingriff in den Souverentitätsvorbehalt abgesehen werden kann. Aufgrund das die dort genannten Ausnahmetatbestände sehr ungenau formuliert sind, können diese weitläufig angewendet werden. Dies aber nur bei Anerkenntnis dieser durch die Kommission. Selbst wenn hierdurch nur eine teilweise Begrenzung des Wahlrechtsrechts der Mitgliedsstaaten erfolgt ist der Souverenitätsvorbehalt durch diese Vorgaben verletzt.[14]
((3)) Verstoß gegen Art. 3 EE-Richtlinie 2009/28/EG
Innerhalb des Sekundärrechts wurde zur Förderung von erneuerbaren Energien durch die RL 22009/28/EG [15] eine dementsprechende Grundlage geschaffen. Durch diese wird den Mitgliedsstaaten ein weiter Spielraum für die Ausgestaltung ihrer Förderregelungen eingeräumt. Gem. Art. 3 Abs. 3 Uabs. 1 EE-RL können Mitgliedsstaaten zur Erzielung ihrer verbindlichen, nationalen Ziele u.a. Förderregelungen oder Kooperationen mit anderen Mitgliedsstaaten nutzen. Hierbei ist es den Mitgliedsstaaten in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedsstaat erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen fördern und welche Förderregelungen sie erlassen möchten. Hierbei wird nach Art. 2 lit. k EE-RL folgendes unter Förderreglungen verstanden: (//"ein Instrument, eine Regelung oder einen Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. Dazu zählen** unter anderem**Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, ein­ schließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen;"//). Somit reichen die Förderregelungen über ein Ausschreibungskonzept mit Marktprämie hinaus. Hinzu kommt das bei dem Katalog grds. davon asugegangen werden, dass dieser einen Beihilfecharakter aufzeigt. Durch die Vorgaben der Leitlinien werden die Mitgliedsstaaten verpflichtete da Förderinstrument der Ausschreibung zu nutzen. Hierdurch werden sie in ihrem durch die EE-RL eingeräumten Wahlrecht eingeschränkt.[16]
__Quellen:__
[2] Kahle, Ermittlung der Förderhöhe für PV-Freiflächenanlagen, RdE 2014, S. 372-380 (375).
[4] Kahle, Ermittlung der Förderhöhe für PV-Freiflächenanlagen, RdE 2014, S. 372-380 (374); Markus Kahles, Ausschreibungen als neues Instrument im EEG 2014, Würz-burger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 6 vom 16.07.2014, S. 2.
[10] Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 1; W. Frenz, Handbuch Europa, Bd. 3, § 3, Rn. 747.
[11] Mitteilung der Kommission, Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020, ABl. V. 28.06.2014, C200/1, Rn. 126.
[12] Mitteilung der Kommission, Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020, ABl. V. 28.06.2014, C200/1, Rn. 127.
[13] Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 7; M. Ruffert, Vorgaben des Europarechts und nationale Gestaltungsspielräume, in: Hendler/Marburger/Reiff/Schröder, Energieversorgung und Umweltschutz, Band 102, 2010, S. 31; M. Nettesheim, Das Energiekapitel im Vertrag von Lissabon, JZ 2010, S. 19-25 (23); W. Frenz/A.-M. Kane, Die neue europäische Energiepolitik, NuR 2010, S. 464-475 (473).
[14] Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 8.
[15] Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 05.06.2009, S. 17-62 (Im folgenden EE-RL).
[16] Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 8,9.
CategoryEnergierecht
Deletions:
// in Arbeit//
Zum anderem könnte auch durch die Ausnahme für Anlagen mit einer installierten Stromerzeugungskapazität von weniger als 1 MW und Demonstrationsvorhaben, ausgenommen Windkraftanlagen, für die als Grenzwert eine installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten den Souverenitätsvorbehalt verletzen. Hierbei ist problematisch, ob die Ausnahme die von dem Erfordernis der Technologieneutralität befreit, soweit Wirkung entfaltet, dass von einem Eingriff in den Souverentitätsvorbehalt abgesehen werden kann. Aufgrund das die dort genannten Ausnahmetatbestände sehr ungenau formuliert sind, können diese weitläufig angewendet werden. Dies aber nur bei Anerkenntnis dieser durch die Kommission. Selbst wenn hierdurch nur eine teilweise Begrenzung des Wahlrechtsrechts der Mitgliedsstaaten erfolgt ist der Souverenitätsvorbehalt durch diese Vorgaben verletzt.[14]
((3)) Verstoß gegen Art. 3 [[EERichtlinie2009 EE-Richtlinie 2009/28/EG]]
Innerhalb des Sekundärrechts wurde zur Förderung von erneuerbaren Energien durch die RL 22009/28/EG eine dementsprechende Grundlage geschaffen. Durch diese wird den Mitgliedsstaaten ein weiter Spielraum für die Ausgestaltung ihrer Förderregelungen eingeräumt. Gem. Art. 3 Abs.3 Uabs. 1 EE-RL können Mitgliedsstaaten zur Erzielung ihrer verbindlichen, nationalen Ziele u.a. Förderregelungen oder Kooperationen mit anderen Mitgliedsstaaten nutzen. Hierbei ist es den Mitgliedsstaaten in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedsstaat erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen fördern und welche Förderregelungen sie erlassen möchten. Hierbei wird nach Art. 2 lit. k EE-RL 2009/28/EG folgendes unter Förderreglungen verstanden: (//"ein Instrument, eine Regelung oder einen Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. Dazu zählen** unter anderem**Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, ein­ schließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen;"//). Somit reichen die Förderregelungen über ein Ausschreibungskonzept mit Marktprämie hinaus. Hinzu kommt das bei dem Katalog grds. davon asugegangen werden, dass dieser einen Beihilfecharakter aufzeigt. Durch die Vorgaben der Leitlinien werden die Mitgliedsstaaten verpflichtete da Förderinstrument der Ausschreibung zu nutzen. Hierdurch werden sie in ihrem durch die EE-RL eingeräumten Wahlrecht eingeschränkt.[15]
__**Quellen:**__
[2] Kahle, Ermittlung der Förderhöhe für PV-Freiflächenanlagen, RdE 2014, S. 375.
[4] Kahle, Ermittlung der Förderhöhe für PV-Freiflächenanlagen, RdE 2014, S. 374; Markus Kahles, Ausschreibungen als neues Instrument im EEG 2014, Würz-burger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 6 vom 16.07.2014, S. 2.
[10] Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 1;
[11]
[12]
[13]
[14]
[15]


Revision [50389]

Edited on 2015-03-01 12:33:40 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mit der Einführung von Ausschreibungen als energiepolitisches Instrument erfolgt ein elementarer Systemwechsel im deutschen Recht hinsichtlich der Förderung von erneuerbaren Energien. Dies erfolgt hierbei nicht ausschließlich zur übergeordneten gesellschaftlichen Zielsetzung, zu welcher die gesamte Energiewende dient, sondern wie auch die anderen Instrumente dazu:
Hierbei ist auf die besondere Wichtigkeit der breiten Akteure hinzuweisen. Fehlt es an dieser, sind die Ziele der Kostensenkung wie auch das Erreichen der vorgegebenen Ausbauziele nur schwierig.[1] realisierbar.
Mit den Vorgaben zum Azuschreibungskonzept setzt die Bundesregierung die EEAG in innerstaatliches Rech um. Die Rechtsgrundlagen für das Pilotprojekt sind zum einem in {{du przepis="§ 55 EEG"}} und zum anderen in {{du przepis="§ 88 EEG"}} enthalten.[4]
Hierbei bestimmt {{du przepis="§ 55 EEG"}} die grundlegenden Voraussetzungen für den Anspruch auf finanzielle Förderung, somit das **"Ob"**. {{du przepis="§ 88 EEG"}} enthält demgegenüber eine Verordnungsermächtigung. Grundlage für diese bildet {{du przepis="§ 55 Abs. 1 EEG"}}. Diese soll der ergänzenden Ausgestaltung der jeweiligen Anforderungen an die Anlage dienen, also dem **Wie**.
Der Anlagenbetreiber verfügt dann über eine Förderberechtigung, wenn dieser im Rahmen der Ausschreibung den Zuschlag für seine Anlage erhält.[5] Nähere Informationen zu diesem Punkt sind unter 2. b. bb. zu finden.
Entscheidener Antreiber dieser Entwicklung waren nicht die deutschen Erwägungen, sondern die Vorstellungen der europäischen Kommission, welche eine marktkonforme Förderung der erneuerbaren Energien in den Mittelpunkt stellt. Zum Ausdruck kommt dies in den neuen Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020. Diese bilden nunmehr den beihilferechtlichen Maßstab im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit des EEG 2014 und dem Beihilferecht. Konkret dienen diese als Hilfe bei der Ermessensausübung der Kommission nach Art. 107 Abs. 3 AEUV. Entsprechend dieser besteht für die Kommission die Möglichkeit auf Leitlinien, dadurch zurückzugreifen, dass sie generelle Anforderungen wie auch Auslegungsgrundsätze bestimm. Insofern bindet sich die Kommission durch Erlass der Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020 bei ihrer Ermessensausübung selbst.[10]
[1] Endbericht IZES, Bewertung von Ausschreibungsverfahren als Finanzierungsmodell für Anlagen erneuerbarer Energienutzung, 19.5.2014, S. 10; Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 1.
[2] Kahle, Ermittlung der Förderhöhe für PV-Freiflächenanlagen, RdE 2014, S. 375.
[3] BR-Drucksache 157/14, Begründung zu {{du przepis="§ 55 EEG"}} 2014, S. 222/226.
[4] Kahle, Ermittlung der Förderhöhe für PV-Freiflächenanlagen, RdE 2014, S. 374; Markus Kahles, Ausschreibungen als neues Instrument im EEG 2014, Würz-burger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 6 vom 16.07.2014, S. 2.
[5] BR-Drucksache 157/14, Begründung zu {{du przepis="§ 55 EEG"}} 2014, S. 223/227.
[6] BR-Drucksache 157/14, Begründung zu {{du przepis="§ 55 EEG"}} 2014, S. 223, 224/227, 228.
[7] BR-Drucksache 157/14, Begründung zu {{du przepis="§ 55 EEG"}} 2014, S. 224/228.
[8] BR-Drucksache 157/14, Begründung zu {{du przepis="§ 55 EEG"}} 2014, S. 224/228.
[9] BR-Drucksache 157/14, Begründung zu {{du przepis="§ 55 EEG"}} 2014, S. 224/228.
[10] Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 1;
Deletions:
Mit der Einführung von Ausschreibungen als energiepolitisches Instrument erfolgt ein elementarer Systemwechsel im deutschen Recht hinsichtlich der Förderung von erneuerbaren Energien. Dies erfolgt hierbei nicht ausschließlich zur übergeordneten gesellschaftlichen Zielsetzung, zu welcher die gesamte Energiewende dient, sondern wie auch die anderen Instrumente dazu:[1]
Hierbei ist auf die besondere Wichtigkeit der breiten Akteure hinzuweisen. Fehlt es an dieser, sind die Ziele der Kostensenkung wie auch das Erreichen der vorgegebenen Ausbauziele nur schwierig realisierbar.
Mit den Vorgaben zum Azuschreibungskonzept setzt die Bundesregierung die EEAG in innerstaatliches Rech um. Die Rechtsgrundlagen für das Pilotprojekt sind zum einem in {{du przepis="§ 55 EEG"}} und zum anderen in {{du przepis="§ 88 EEG"}} enthalten. Hierbei bestimmt {{du przepis="§ 55 EEG"}} die grundlegenden Voraussetzungen für den Anspruch auf finanzielle Förderung, somit das **"Ob"**. {{du przepis="§ 88 EEG"}} enthält demgegenüber eine Verordnungsermächtigung. Grundlage für diese bildet {{du przepis="§ 55 Abs. 1 EEG"}}. Diese soll der ergänzenden Ausgestaltung der jeweiligen Anforderungen an die Anlage dienen, also dem **Wie**.[4]
Der Anlagenbetreiber verfügt dann über eine Förderberechtigung, wenn dieser im Rahmen der Ausschreibung den Zuschlag für seine Anlage erhält.[5] Nüähere Informationen zu diesem Punkt sind unter 2. b. bb. zu finden.
Entscheidener Antreiber dieser Entwicklung waren nicht die deutschen Erwägungen, sondern die Vorstellungen der europäischen Kommission, welche eine marktkonforme Förderung der erneuerbaren Energien in den Mittelpunkt stellt. Zum Ausdruck kommt dies in den neuen Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020. Diese bilden nunmehr den beihilferechtlichen Maßstab im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit des EEG 2014 und dem Beihilferecht. Konkret dienen diese als Hilfe bei der Ermessensausübung der Kommission nach Art. 107 Abs. 3 AEUV. Entsprechend dieser besteht für die Kommission die Möglichkeit auf Leitlinien, dadurch zurückzugreifen, dass sie generelle Anforderungen wie auch Auslegungsgrundsätze bestimmen. Insofern bindet sich die Kommission durch Erlass der Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020 bei ihrer Ermessensausübung selbst.[10]
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Revision [50388]

Edited on 2015-03-01 11:46:18 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mit der Einführung von Ausschreibungen als energiepolitisches Instrument erfolgt ein elementarer Systemwechsel im deutschen Recht hinsichtlich der Förderung von erneuerbaren Energien. Dies erfolgt hierbei nicht ausschließlich zur übergeordneten gesellschaftlichen Zielsetzung, zu welcher die gesamte Energiewende dient, sondern wie auch die anderen Instrumente dazu:[1]
Gem. 5 Nr. 3 EEG wird unter einer Ausschreibung jedes objektive, transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbliche Verfahren zur Festlegung der Höhe der finanziellen Förderung verstanden. An dieser Definition ist zu erkennen, dass diese entscheidende Grundsätze aus dem Vergaberecht enthält. Vgl. hierzu {{du przepis="§ 97 GWB"}}, doch geht diese weiter.[2]
Eine Umsetzung dieses Konzepts soll zum ersten Mal bis spätestens 2017 für alle erneuerbaren Energien Anwendung finden. Zwischenzeitlich wird dieses Modell **ausschließlich **für Photovoltaik - [[EnRFreiflaechenanlage Freiflächenanlagen]] erprobt. Konkret soll für Freiflächenanlagen eine installierte Leistung im Umfang von 400 MW ausgeschrieben werden. Diese ist anschließend auf den Zielkorridor gem. § 3 Nr. 3 EEG anzurechnen.[3]
Mit den Vorgaben zum Azuschreibungskonzept setzt die Bundesregierung die EEAG in innerstaatliches Rech um. Die Rechtsgrundlagen für das Pilotprojekt sind zum einem in {{du przepis="§ 55 EEG"}} und zum anderen in {{du przepis="§ 88 EEG"}} enthalten. Hierbei bestimmt {{du przepis="§ 55 EEG"}} die grundlegenden Voraussetzungen für den Anspruch auf finanzielle Förderung, somit das **"Ob"**. {{du przepis="§ 88 EEG"}} enthält demgegenüber eine Verordnungsermächtigung. Grundlage für diese bildet {{du przepis="§ 55 Abs. 1 EEG"}}. Diese soll der ergänzenden Ausgestaltung der jeweiligen Anforderungen an die Anlage dienen, also dem **Wie**.[4]
Ergänzend zu diesen Vorschriften regelt {{du przepis="§ 99 EEG"}} die Berichtspflicht der Bundesregierung für den Erprobungszeitraum.
Der Anlagenbetreiber verfügt dann über eine Förderberechtigung, wenn dieser im Rahmen der Ausschreibung den Zuschlag für seine Anlage erhält.[5] Nüähere Informationen zu diesem Punkt sind unter 2. b. bb. zu finden.
Für die Frage, ob die Freiflächenanlage innerhalb eine beschlossenen Bebauungsplan errichtet wurde, kommt es nicht auf die **Wirksamkeit **des Bebauungsplans an. Vielmehr ist auf die Beschlussfassung des Bebauungsplans, insb. auf den wirksamen Satzungsbeschluss des zuständigen Gemeindeorgans, abzustellen. Für rechtliche Risikien hinsichtlich der Wirksamkeit sind Anlagenbetreiber und Netzbetreiber nicht verantwortlich. Hierdurch soll verhindert werden, dass Fehler außerhalb des Einflussbereichs des Anlagenbetreibers wie auch des Netzbetreibers zu einem Wegfall des Anspruchs auf finanzielle Förderung führen.[6]
Grundsätzlich können gem. {{du przepis="§ § 88 Abs. 1 Nr. 1 lit. e EEG"}} abweichende Kriterien festgelegt werden. Entsprechend dieser Regelung wird der Verordnungsgeber ermächtigt, einen anderen Flächenhintergrund zu bestimmen.[7]
Für den Anspruch auf finanzielle Förderung ist zudem notwendig, dass der erzeugte Strom vollständig in das Netz eingespeist wird. Hiervon ist auszugehen, wenn keine Eigenversorgung vorliegt. Mit Festlegung dieser Anforderung soll eine **Mischfinazierung **verhindert werden. Hierdurch soll wiederum vereitelt werden, dass seitens der Freiflächenanlagen aufgrund einer Mischfinanzierung mit einem Eigenversorgungsqoute ein niedriges, wettbewerbsbeeinträchtigendes Gebot abgegeben wird.[8]
Damit für eine Freiflächenanlage, welche durch Ausschreibung gefördert wird, ein Anspruch auf finanzielle Förderung besteht, ist schließlich erforderlich, dass diese die durch die Rechtsverordnung festgelegten Voraussetzungen sowie die weiteren Bestimmungen des EEG 2014 erfüllt. Hierzu zählen unter anderem:[9]
Entscheidener Antreiber dieser Entwicklung waren nicht die deutschen Erwägungen, sondern die Vorstellungen der europäischen Kommission, welche eine marktkonforme Förderung der erneuerbaren Energien in den Mittelpunkt stellt. Zum Ausdruck kommt dies in den neuen Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020. Diese bilden nunmehr den beihilferechtlichen Maßstab im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit des EEG 2014 und dem Beihilferecht. Konkret dienen diese als Hilfe bei der Ermessensausübung der Kommission nach Art. 107 Abs. 3 AEUV. Entsprechend dieser besteht für die Kommission die Möglichkeit auf Leitlinien, dadurch zurückzugreifen, dass sie generelle Anforderungen wie auch Auslegungsgrundsätze bestimmen. Insofern bindet sich die Kommission durch Erlass der Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020 bei ihrer Ermessensausübung selbst.[10]
Bei diesem Punkt unterscheiden die Leitlinien im Abschnitt 3.3, etwa wie im EEG 2014, zwischen einer Übergangsphase bis 2016 sowie einem Zeitpunkt ab 01.01.2017. Dementsprechend müssen in den Jahren 2015 und 2016 wenigstens 5 % des geplanten, neuen Stromerzeugungsvolumens von Strom aus erneuerbaren Energien innerhalb einer Ausschreibung gewährt werden. Ab 2017, so die Leitlinien, sollen Beihilfen regelmäßig für sämtliche erneuerbare Energien durch Ausschreibungen gewährt werden. Dies soll nur dann nicht der Fall sein, wenn die Mitgliedsstaaten ausführen, dass:[11]
Darüber hinaus legen die Leitlinien fest, dass die Kommission eine Beihilfe dann als angemessen und nicht als Wettbewerbsverzerrung ansieht, soweit an diesen Ausschreibungen alle Erzeuger, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, zu diskriminierungsfreien Bedingungen teilnehmen können. Auch bestimmen diese, dass eine Ausschreibung auf einzelnen Technologien begrenzt werden kann, wenn "eine allen Erzeugern offenstehende Ausschreibung zu einem suboptimalen Ergebnis führen würde, das durch die Ausgestaltung des Verfahrens **vor allem** aus folgenden Gründen nicht verhindert werden könnte. Im Einzelnen könnte dies:[12]
und Krisenbekämpfung hinzugetreten. Bei dieser Kompetenz handelt es sich um eine sehr weit reichende Vorschrift. Jedoch begründet diese eine geteilte Zuständigkeit für die Mitgliedsstaaten. Dies kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass die Wahrnehmung der energierechtlichen Kompetenz wird durch Art. 194 Abs. 2 Uabs. 2 AEUV beschränkt wird. Im Abs. 2 Uabs. 2 ist ein Rechtsvorbehalt zugunsten der Mitgliedsstaaten enthalten. Durch diesen wird den Mitgliedsstaaten das Recht eingeräumt, in den folgenden drei Entscheidungsbereichen selbstständig zu handeln. Zu diesen Bereichen zählen die Bestimmung der Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, die Wahl zwischen den Energiequellen und die Bestimmung der allgemeinen Struktur. Gerade dieser Souverenitätsvorbehalt könnte im Hinblick auf die eingeräumte Wahlfreiheit durch die Vorgaben der Leitlinien verletzt sein. Zum einem solllen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden erneuerbare Energien dadurch fördern, dass sie ihre verfolgten Beihilfen technologieneutral ausschreiben. Dies birgt die Gefahr in sich, dass Technologien gefördert werden, welche der Mitgliedsstaat bei freier Wahl vernachlässigt hätte. Letztendlich erreichen die Technologien, welche mittels Beihilfen gefördert werden einen größern Anteil am Energiemix als die "normal" geförderten Technologien.[13]
Zum anderem könnte auch durch die Ausnahme für Anlagen mit einer installierten Stromerzeugungskapazität von weniger als 1 MW und Demonstrationsvorhaben, ausgenommen Windkraftanlagen, für die als Grenzwert eine installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten den Souverenitätsvorbehalt verletzen. Hierbei ist problematisch, ob die Ausnahme die von dem Erfordernis der Technologieneutralität befreit, soweit Wirkung entfaltet, dass von einem Eingriff in den Souverentitätsvorbehalt abgesehen werden kann. Aufgrund das die dort genannten Ausnahmetatbestände sehr ungenau formuliert sind, können diese weitläufig angewendet werden. Dies aber nur bei Anerkenntnis dieser durch die Kommission. Selbst wenn hierdurch nur eine teilweise Begrenzung des Wahlrechtsrechts der Mitgliedsstaaten erfolgt ist der Souverenitätsvorbehalt durch diese Vorgaben verletzt.[14]
Innerhalb des Sekundärrechts wurde zur Förderung von erneuerbaren Energien durch die RL 22009/28/EG eine dementsprechende Grundlage geschaffen. Durch diese wird den Mitgliedsstaaten ein weiter Spielraum für die Ausgestaltung ihrer Förderregelungen eingeräumt. Gem. Art. 3 Abs.3 Uabs. 1 EE-RL können Mitgliedsstaaten zur Erzielung ihrer verbindlichen, nationalen Ziele u.a. Förderregelungen oder Kooperationen mit anderen Mitgliedsstaaten nutzen. Hierbei ist es den Mitgliedsstaaten in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedsstaat erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen fördern und welche Förderregelungen sie erlassen möchten. Hierbei wird nach Art. 2 lit. k EE-RL 2009/28/EG folgendes unter Förderreglungen verstanden: (//"ein Instrument, eine Regelung oder einen Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. Dazu zählen** unter anderem**Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, ein­ schließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen;"//). Somit reichen die Förderregelungen über ein Ausschreibungskonzept mit Marktprämie hinaus. Hinzu kommt das bei dem Katalog grds. davon asugegangen werden, dass dieser einen Beihilfecharakter aufzeigt. Durch die Vorgaben der Leitlinien werden die Mitgliedsstaaten verpflichtete da Förderinstrument der Ausschreibung zu nutzen. Hierdurch werden sie in ihrem durch die EE-RL eingeräumten Wahlrecht eingeschränkt.[15]
__**Quellen:**__
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Deletions:
Mit der Einführung von Ausschreibungen als energiepolitisches Instrument erfolgt ein elementarer Systemwechsel im deutschen Recht hinsichtlich der Förderung von erneuerbaren Energien. Dies erfolgt hierbei nicht ausschließlich zur übergeordneten gesellschaftlichen Zielsetzung, zu welcher die gesamte Energiewende dient, sondern wie auch die anderen Instrumente dazu:
Gem. 5 Nr. 3 EEG wird unter einer Ausschreibung jedes objektive, transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbliche Verfahren zur Festlegung der Höhe der finanziellen Förderung verstanden. An dieser Definition ist zu erkennen, dass diese entscheidende Grundsätze aus dem Vergaberecht enthält. Vgl. hierzu {{du przepis="§ 97 GWB"}}, doch geht diese weiter.
Eine Umsetzung dieses Konzepts soll zum ersten Mal bis spätestens 2017 für alle erneuerbaren Energien Anwendung finden. Zwischenzeitlich wird dieses Modell **ausschließlich **für Photovoltaik - [[EnRFreiflaechenanlage Freiflächenanlagen]] erprobt. Konkret soll für Freiflächenanlagen eine installierte Leistung im Umfang von 400 MW ausgeschrieben werden. Diese ist anschließend auf den Zielkorridor gem. § 3 Nr. 3 EEG anzurechnen.
Die Rechtsgrundlagen für das Pilotprojekt sind zum einem in {{du przepis="§ 55 EEG"}} und zum anderen in {{du przepis="§ 88 EEG"}} enthalten. Hierbei bestimmt {{du przepis="§ 55 EEG"}} die grundlegenden Voraussetzungen für den Anspruch auf finanzielle Förderung, somit das **"Ob"**. {{du przepis="§ 88 EEG"}} enthält demgegenüber eine Verordnungsermächtigung. Grundlage für diese bildet {{du przepis="§ 55 Abs. 1 EEG"}}. Diese soll der ergänzenden Ausgestaltung der jeweiligen Anforderungen an die Anlage dienen, also dem **Wie**. Ergänzend zu diesen Vorschriften regelt {{du przepis="§ 99 EEG"}} die Berichtspflicht der Bundesregierung für den Erprobungszeitraum.
Der Anlagenbetreiber verfügt dann über eine Förderberechtigung, wenn dieser im Rahmen der Ausschreibung den Zuschlag für seine Anlage erhält.
Für die Frage, ob die Freiflächenanlage innerhalb eine beschlossenen Bebauungsplan errichtet wurde, kommt es nicht auf die **Wirksamkeit **des Bebauungsplans an. Vielmehr ist auf die Beschlussfassung des Bebauungsplans, insb. auf den wirksamen Satzungsbeschluss des zuständigen Gemeindeorgans, abzustellen. Für rechtliche Risikien hinsichtlich der Wirksamkeit sind Anlagenbetreiber und Netzbetreiber nicht verantwortlich. Hierdurch soll verhindert werden, dass Fehler außerhalb des Einflussbereichs des Anlagenbetreibers wie auch des Netzbetreibers zu einem Wegfall des Anspruchs auf finanzielle Förderung führen.
Grundsätzlich kann hiervon gem. {{du przepis="§ § 88 Abs. 1 Nr. 1 lit. e EEG"}} abgewichen werden. Entsprechend dieser Regelung wird der Verordnungsgeber ermächtigt, einen anderen Flächenhintergrund zu bestimmen.
Für den Anspruch auf finanzielle Förderung ist zudem notwendig, dass der erzeugte Strom vollständig in das Netz eingespeist wird. Hiervon ist auszugehen, wenn keine Eigenversorgung vorliegt. Mit Festlegung dieser Anforderung soll eine **Mischfinazierung **verhindert werden. Hierdurch soll wiederum vereitelt werden, dass seitens der Freiflächenanlagen aufgrund einer Mischfinanzierung mit einem Eigenversorgungsqoute ein niedriges, wettbewerbsbeeinträchtigendes Gebot abgegeben wird.
Damit für eine Freiflächenanlage, welche durch Ausschreibung gefördert wird, einen Anspruch auf finanzielle Förderung besteht, ist schließlich erforderlich, dass diese die durch die Rechtsverordnung festgelegten Voraussetzungen sowie die weiteren Bestimmungen des EEG 2014 erfüllt. Hierzu zählen unter anderem:
Entscheidener Antreiber dieser Entwicklung waren nicht die deutschen Erwägungen, sondern die Vorstellungen der europäischen Kommission, welche eine marktkonforme Förderung der erneuerbaren Energien in den Mittelpunkt stellt. Zum Ausdruck kommt dies in den neuen Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020. Diese bilden nunmehr den beihilferechtlichen Maßstab im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit des EEG 2014 und dem Beihilferecht. Konkret dienen diese als Hilfe bei der Ermessensausübung der Kommission nach Art. 107 Abs. 3 AEUV. Entsprechend dieser besteht für die Kommission die Möglichkeit auf Leitlinien, dadurch zurückzugreifen, dass sie generelle Anforderungen wie auch Auslegungsgrundsätze bestimmen. Insofern bindet sich die Kommission durch Erlass der Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020 bei ihrer Ermessensausübung selbst.
Bei diesem Punkt unterscheiden die Leitlinien im Abschnitt 3.3, etwa wie im EEG 2014, zwischen einer Übergangsphase bis 2016 sowie einem Zeitpunkt ab 01.01.2017. Dementsprechend müssen in den Jahren 2015 und 2016 wenigstens 5 % des geplanten, neuen Stromerzeugungsvolumens von Strom aus erneuerbaren Energien innerhalb einer Ausschreibung gewährt werden. Ab 2017, so die Leitlinien, sollen Beihilfen regelmäßig für sämtliche erneuerbare Energien durch Ausschreibungen gewährt werden. Dies soll nur dann nicht der Fall sein, wenn die Mitgliedsstaaten ausführen, dass:
Darüber hinaus legen die Leitlinien fest, dass die Kommission eine Beihilfe dann als angemessen und nicht als Wettbewerbsverzerrung ansieht, soweit an diesen Ausschreibungen alle Erzeuger, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, zu diskriminierungsfreien Bedingungen teilnehmen können. Auch bestimmen diese, dass eine Ausschreibung auf einzelnen Technologien begrenzt werden kann, wenn "eine allen Erzeugern offenstehende Ausschreibung zu einem suboptimalen Ergebnis führen würde, das durch die Ausgestaltung des Verfahrens **vor allem** aus folgenden Gründen nicht verhindert werden könnte. Im Einzelnen könnte dies:
und Krisenbekämpfung hinzugetreten. Bei dieser Kompetenz handelt es sich um eine sehr weit reichende Vorschrift. Jedoch begründet diese eine geteilte Zuständigkeit für die Mitgliedsstaaten. Dies kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass die Wahrnehmung der energierechtlichen Kompetenz wird durch Art. 194 Abs. 2 Uabs. 2 AEUV beschränkt wird. Im Abs. 2 Uabs. 2 ist ein Rechtsvorbehalt zugunsten der Mitgliedsstaaten enthalten. Durch diesen wird den Mitgliedsstaaten das Recht eingeräumt, in den folgenden drei Entscheidungsbereichen selbstständig zu handeln. Zu diesen Bereichen zählen die Bestimmung der Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, die Wahl zwischen den Energiequellen und die Bestimmung der allgemeinen Struktur. Gerade dieser Souverenitätsvorbehalt könnte im Hinblick auf die eingeräumte Wahlfreiheit durch die Vorgaben der Leitlinien verletzt sein. Zum einem solllen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden erneuerbare Energien dadurch fördern, dass sie ihre verfolgten Beihilfen technologieneutral ausschreiben. Dies birgt die Gefahr in sich, dass Technologien gefördert werden, welche der Mitgliedsstaat bei freier Wahl vernachlässigt hätte. Letztendlich erreichen die Technologien, welche mittels Beihilfen gefördert werden einen größern Anteil am Energiemix als die "normal" geförderten Technologien.
Zum anderem könnte auch durch die Ausnahme für Anlagen mit einer installierten Stromerzeugungskapazität von weniger als 1 MW und Demonstrationsvorhaben, ausgenommen Windkraftanlagen, für die als Grenzwert eine installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten den Souverenitätsvorbehalt verletzen. Hierbei ist problematisch, ob die Ausnahme die von dem Erfordernis der Technologieneutralität befreit, soweit Wirkung entfaltet, dass von einem Eingriff in den Souverentitätsvorbehalt abgesehen werden kann. Aufgrund das die dort genannten Ausnahmetatbestände sehr ungenau formuliert sind, können diese weitläufig angewendet werden. Dies aber nur bei Anerkenntnis dieser durch die Kommission. Selbst wenn hierdurch nur eine teilweise Begrenzung des Wahlrechtsrechts der Mitgliedsstaaten erfolgt ist der Souverenitätsvorbehalt durch diese Vorgaben verletzt.
Innerhalb des Sekundärrechts wurde zur Förderung von erneuerbaren Energien durch die RL 22009/28/EG eine dementsprechende Grundlage geschaffen. Durch diese wird den Mitgliedsstaaten ein weiter Spielraum für die Ausgestaltung ihrer Förderregelungen eingeräumt. Gem. Art. 3 Abs.3 Uabs. 1 EE-RL können Mitgliedsstaaten zur Erzielung ihrer verbindlichen, nationalen Ziele u.a. Förderregelungen oder Kooperationen mit anderen Mitgliedsstaaten nutzen. Hierbei ist es den Mitgliedsstaaten in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedsstaat erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen fördern und welche Förderregelungen sie erlassen möchten. Hierbei wird nach Art. 2 lit. k EE-RL 2009/28/EG folgendes unter Förderreglungen verstanden: (//"ein Instrument, eine Regelung oder einen Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. Dazu zählen** unter anderem**Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, ein­ schließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen;"//). Somit reichen die Förderregelungen über ein Ausschreibungskonzept mit Marktprämie hinaus. Hinzu kommt das bei dem Katalog grds. davon asugegangen werden, dass dieser einen Beihilfecharakter aufzeigt. Durch die Vorgaben der Leitlinien werden die Mitgliedsstaaten verpflichtete da Förderinstrument der Ausschreibung zu nutzen. Hierdurch werden sie in ihrem durch die EE-RL eingeräumten Wahlrecht eingeschränkt.
Quellen:


Revision [50385]

Edited on 2015-02-27 16:10:16 by AnnegretMordhorst
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Zum anderem könnte auch durch die Ausnahme für Anlagen mit einer installierten Stromerzeugungskapazität von weniger als 1 MW und Demonstrationsvorhaben, ausgenommen Windkraftanlagen, für die als Grenzwert eine installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten den Souverenitätsvorbehalt verletzen. Hierbei ist problematisch, ob die Ausnahme die von dem Erfordernis der Technologieneutralität befreit, soweit Wirkung entfaltet, dass von einem Eingriff in den Souverentitätsvorbehalt abgesehen werden kann. Aufgrund das die dort genannten Ausnahmetatbestände sehr ungenau formuliert sind, können diese weitläufig angewendet werden. Dies aber nur bei Anerkenntnis dieser durch die Kommission. Selbst wenn hierdurch nur eine teilweise Begrenzung des Wahlrechtsrechts der Mitgliedsstaaten erfolgt ist der Souverenitätsvorbehalt durch diese Vorgaben verletzt.
Innerhalb des Sekundärrechts wurde zur Förderung von erneuerbaren Energien durch die RL 22009/28/EG eine dementsprechende Grundlage geschaffen. Durch diese wird den Mitgliedsstaaten ein weiter Spielraum für die Ausgestaltung ihrer Förderregelungen eingeräumt. Gem. Art. 3 Abs.3 Uabs. 1 EE-RL können Mitgliedsstaaten zur Erzielung ihrer verbindlichen, nationalen Ziele u.a. Förderregelungen oder Kooperationen mit anderen Mitgliedsstaaten nutzen. Hierbei ist es den Mitgliedsstaaten in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedsstaat erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen fördern und welche Förderregelungen sie erlassen möchten. Hierbei wird nach Art. 2 lit. k EE-RL 2009/28/EG folgendes unter Förderreglungen verstanden: (//"ein Instrument, eine Regelung oder einen Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. Dazu zählen** unter anderem**Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, ein­ schließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen;"//). Somit reichen die Förderregelungen über ein Ausschreibungskonzept mit Marktprämie hinaus. Hinzu kommt das bei dem Katalog grds. davon asugegangen werden, dass dieser einen Beihilfecharakter aufzeigt. Durch die Vorgaben der Leitlinien werden die Mitgliedsstaaten verpflichtete da Förderinstrument der Ausschreibung zu nutzen. Hierdurch werden sie in ihrem durch die EE-RL eingeräumten Wahlrecht eingeschränkt.
Quellen:
[[EnergieRNeuesEEG2014 Zurück zum Hauptartikel]]
Deletions:
Zum anderem könnte auch durch die Ausnahme für Anlagen mit einer installierten Stromerzeugungskapazität von weniger als 1 MW und Demonstrationsvorhaben, ausgenommen Windkraftanlagen, für die als Grenzwert eine installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten den Souverenitätsvorbehalt verletzen. Hierbei ist problematisch, ob die Ausnahme die von dem Erfordernis der Technologieneutralität befreit, soweit Wirkung entfaltet, dass von einem Eingriff in den Souverentitätsvorbehalt abgesehen werden kann. Aufgrund das die dort genannten Ausnahmetatbetsände sehr ungenau formiliert sind, können diese weitläufig angewendet werden. Dies aber nur bei Anerkenntnis dieser durch die Kommission. Selbst wenn hierdurch nur eine teilweise Begrenzung des Wahlrechtsrechts der Mitgliedsstaten erfolgt ist der Souverenitätsvorbehalt durch diese Vorgaben verletzt.
Innerhalb des Sekundärrechts wurde zur Förderung von erneuerbaren Energien durch die RL 22009/28/EG eine dementsprechende Grrundlage geschaffen. Durch diese wird den Mitgliedsstaaten ein weiter Spielraum für die usgestaltung ihrer Förderregelungen eingeräumt. Gem. Art. 3 Abs.3 Uabs. 1 EE-RL können Mitgliedsstaaten zur Erzielung ihrer verbindlichen, nationalen Ziele u.a. Förderregelungen oder Kooperationen mit anderen Mitgliedsstaaten nutzen. Hierbei ist es den Mitgliedsstaaten in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedsstaat erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen fördern und welche Förderregelungen sie erlassen möchten. Hierbeiwird nach Art. 2 lit. k EE-RL 2009/28/EG folgendes unter Förderreglungen verstanden: (//"ein Instrument, eine Regelung oder einenMechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch
fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. Dazu zählen** unter anderem**Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder
zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, ein­ schließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen;"//). Somit reichen die Förderregelungen über ein Ausschreibungskonzept mit Marktprämie hinaus. Hinzu kommt das bei dem Katalog grds. davon asugegangen werden dass diee einen Beihilfecharakter aufzeigen.Durch die Vorgaben der Leitlinien werden die Mitgliedsstaaten verpflichtete da Förderinstrument der Ausschreibung zu nutzen. Hierruch werden sie in ihrem due die EE-RL eingeräumten Wahlrecht eingeschränkt.


Revision [50384]

Edited on 2015-02-27 16:03:27 by AnnegretMordhorst
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Innerhalb des Sekundärrechts wurde zur Förderung von erneuerbaren Energien durch die RL 22009/28/EG eine dementsprechende Grrundlage geschaffen. Durch diese wird den Mitgliedsstaaten ein weiter Spielraum für die usgestaltung ihrer Förderregelungen eingeräumt. Gem. Art. 3 Abs.3 Uabs. 1 EE-RL können Mitgliedsstaaten zur Erzielung ihrer verbindlichen, nationalen Ziele u.a. Förderregelungen oder Kooperationen mit anderen Mitgliedsstaaten nutzen. Hierbei ist es den Mitgliedsstaaten in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedsstaat erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen fördern und welche Förderregelungen sie erlassen möchten. Hierbeiwird nach Art. 2 lit. k EE-RL 2009/28/EG folgendes unter Förderreglungen verstanden: (//"ein Instrument, eine Regelung oder einenMechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch
fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. Dazu zählen** unter anderem**Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder
zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, ein­ schließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen;"//). Somit reichen die Förderregelungen über ein Ausschreibungskonzept mit Marktprämie hinaus. Hinzu kommt das bei dem Katalog grds. davon asugegangen werden dass diee einen Beihilfecharakter aufzeigen.Durch die Vorgaben der Leitlinien werden die Mitgliedsstaaten verpflichtete da Förderinstrument der Ausschreibung zu nutzen. Hierruch werden sie in ihrem due die EE-RL eingeräumten Wahlrecht eingeschränkt.
Deletions:
Auf sekundärrechtlicher Ebene wurde zur Förderung von erneuerbaren Energien durch die RL 22009/28/EG eine dementsprechende Grrundlage geschaffen. Durch diese wird den Mitgliedsstaaten ein weiter Spielraum für die usgestaltung ihrer Förderregelungen eingeräumt. Gem. Art. 3 Abs.3 Uabs. 1 EE-RL können Mitgliedsstaaten zur Erzielung ihrer verbindlichen, nationalen Ziele u.a. Förderregelungen oder Kooperationen mit anderen Mitgliedsstaaten nutzen. Hierbei ist es den Mitgliedsstaaten in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedsstaat erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen fördern und welche Förderregelungen sie erlassen möchten. Hierbeiwird nach Art. 2 lit. k EE-RL 2009/28/EG folgendes unter Förderreglungen verstanden: (//"ein Instrument, eine Regelung oder einenMechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch
fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. Dazu zählen** unter anderem**..."//). Somit reichen die Förderregelungen über ein Ausschreibungskonzept mit Marktprämie hinaus.


Revision [50383]

Edited on 2015-02-27 15:43:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
Auf sekundärrechtlicher Ebene wurde zur Förderung von erneuerbaren Energien durch die RL 22009/28/EG eine dementsprechende Grrundlage geschaffen. Durch diese wird den Mitgliedsstaaten ein weiter Spielraum für die usgestaltung ihrer Förderregelungen eingeräumt. Gem. Art. 3 Abs.3 Uabs. 1 EE-RL können Mitgliedsstaaten zur Erzielung ihrer verbindlichen, nationalen Ziele u.a. Förderregelungen oder Kooperationen mit anderen Mitgliedsstaaten nutzen. Hierbei ist es den Mitgliedsstaaten in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedsstaat erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen fördern und welche Förderregelungen sie erlassen möchten. Hierbeiwird nach Art. 2 lit. k EE-RL 2009/28/EG folgendes unter Förderreglungen verstanden: (//"ein Instrument, eine Regelung oder einenMechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch
fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. Dazu zählen** unter anderem**..."//). Somit reichen die Förderregelungen über ein Ausschreibungskonzept mit Marktprämie hinaus.


Revision [50382]

Edited on 2015-02-27 15:19:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Verstoß gegen Art. 3 [[EERichtlinie2009 EE-Richtlinie 2009/28/EG]]
Deletions:
((3)) Verstoß gegen Art. 3 EE-Richtlinie 2009/28/EG


Revision [50381]

Edited on 2015-02-27 15:06:29 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im folgenden Abschnitt werden die oben erwähnten Vorgaben auf einen Verstoß gegn das europäische Primärrecht sowie gegen das europäische Sekundärrecht untersucht. Anschließend wird die Folge bei Vorliegen eines möglichen Verstoßes erwähnt.
und Krisenbekämpfung hinzugetreten. Bei dieser Kompetenz handelt es sich um eine sehr weit reichende Vorschrift. Jedoch begründet diese eine geteilte Zuständigkeit für die Mitgliedsstaaten. Dies kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass die Wahrnehmung der energierechtlichen Kompetenz wird durch Art. 194 Abs. 2 Uabs. 2 AEUV beschränkt wird. Im Abs. 2 Uabs. 2 ist ein Rechtsvorbehalt zugunsten der Mitgliedsstaaten enthalten. Durch diesen wird den Mitgliedsstaaten das Recht eingeräumt, in den folgenden drei Entscheidungsbereichen selbstständig zu handeln. Zu diesen Bereichen zählen die Bestimmung der Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, die Wahl zwischen den Energiequellen und die Bestimmung der allgemeinen Struktur. Gerade dieser Souverenitätsvorbehalt könnte im Hinblick auf die eingeräumte Wahlfreiheit durch die Vorgaben der Leitlinien verletzt sein. Zum einem solllen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden erneuerbare Energien dadurch fördern, dass sie ihre verfolgten Beihilfen technologieneutral ausschreiben. Dies birgt die Gefahr in sich, dass Technologien gefördert werden, welche der Mitgliedsstaat bei freier Wahl vernachlässigt hätte. Letztendlich erreichen die Technologien, welche mittels Beihilfen gefördert werden einen größern Anteil am Energiemix als die "normal" geförderten Technologien.
Zum anderem könnte auch durch die Ausnahme für Anlagen mit einer installierten Stromerzeugungskapazität von weniger als 1 MW und Demonstrationsvorhaben, ausgenommen Windkraftanlagen, für die als Grenzwert eine installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten den Souverenitätsvorbehalt verletzen. Hierbei ist problematisch, ob die Ausnahme die von dem Erfordernis der Technologieneutralität befreit, soweit Wirkung entfaltet, dass von einem Eingriff in den Souverentitätsvorbehalt abgesehen werden kann. Aufgrund das die dort genannten Ausnahmetatbetsände sehr ungenau formiliert sind, können diese weitläufig angewendet werden. Dies aber nur bei Anerkenntnis dieser durch die Kommission. Selbst wenn hierdurch nur eine teilweise Begrenzung des Wahlrechtsrechts der Mitgliedsstaten erfolgt ist der Souverenitätsvorbehalt durch diese Vorgaben verletzt.
Deletions:
und Krisenbekämpfung hinzugetreten. Bei dieser Kompetenz handelt es sich um eine sehr weit reichende Vorschrift. Jedoch begründet diese eine geteilte Zuständigkeit für die Mitgliedsstaaten. Dies kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass die Wahrnehmung der energierechtlichen Kompetenz wird durch Art. 194 Abs. 2 Uabs. 2 AEUV beschränkt wird. Im Abs. 2 Uabs. 2 ist ein Rechtsvorbehalt zugunsten der Mitgliedsstaaten enthalten. Durch diesen wird den Mitgliedsstaaten das Recht eingeräumt, in den folgenden drei Entscheidungsbereichen selbstständig zu handeln. Zu diesen Bereichen zählen die Bestimmung der Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, die Wahl zwischen den Energiequellen und die Bestimmung der allgemeinen Struktur. Gerade dieser Souverenitätsvorbehalt könnte im Hinblick auf die eingeräumte Wahlfreiheit durch die Vorgaben der Leitlinien verletzt sein. Durch die Leitlinien sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden erneuerbare Energien dadurch fördern, dass sie ihre verfolgten Beihilfen technologieneutral ausschreiben. Dies birgt die Gefahr in sich, dass Technologien gefördert werden, welche der Mitgliedsstaat bei freier Wahl vernachlässigt hätte. Letztendlich erreichen die Technologien, welche mittels Beihilfen gefördert werden einen größern Anteil am Energiemix als die "normal" geförderten Technologien. Insoweit ist ein Eingriff in den Souverenitätsvorbehalt zunächst anzunehmen. Dies könnte dennoch durch die Ausnahme nach Rn.,127 sein. Hierbei ist problematisch, ob die Ausnahmen nach Rn. 127, die von dem Erfordernis der Technologieneutralität befreit, soweit Wirkung entfaltet, dass von einem Eingriff in den Souverentitätsvorbehalt abgesehen werden kann.


Revision [50374]

Edited on 2015-02-27 11:28:33 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mit der Einführung von Ausschreibungen als energiepolitisches Instrument erfolgt ein elementarer Systemwechsel im deutschen Recht hinsichtlich der Förderung von erneuerbaren Energien. Dies erfolgt hierbei nicht ausschließlich zur übergeordneten gesellschaftlichen Zielsetzung, zu welcher die gesamte Energiewende dient, sondern wie auch die anderen Instrumente dazu:
- eine möglichst exakte Erreichung des festgelegten Ausbaukorridors im Stromsektor zu gewährleisten
Hierbei ist auf die besondere Wichtigkeit der breiten Akteure hinzuweisen. Fehlt es an dieser, sind die Ziele der Kostensenkung wie auch das Erreichen der vorgegebenen Ausbauziele nur schwierig realisierbar.
- Welche Anforderungen müssen erfüllt sein, damit ein **Anspruch auf finanzielle Förderung** mittels Ausschreibung als gegeben ansehen werden kann?(B.)
Eine Umsetzung dieses Konzepts soll zum ersten Mal bis spätestens 2017 für alle erneuerbaren Energien Anwendung finden. Zwischenzeitlich wird dieses Modell **ausschließlich **für Photovoltaik - [[EnRFreiflaechenanlage Freiflächenanlagen]] erprobt. Konkret soll für Freiflächenanlagen eine installierte Leistung im Umfang von 400 MW ausgeschrieben werden. Diese ist anschließend auf den Zielkorridor gem. § 3 Nr. 3 EEG anzurechnen.
Bei diesem ist stets zu beachten, dass für die Prüfung des Anspruchs auf finanzielle Förderung {{du przepis="§ 55 EEG"}} und {{du przepis="§ 88 EEG"}} als gemeinsame Anspruchsgrundlage zu sehen sind. Nachstehend werden die einzelnen Anforderungen näher dargestellt.
((3)) Die Freiflächenanlage wurde innerhalb einesbeschlossenen Bebauungsplan errichtet
Für die Frage, ob die Freiflächenanlage innerhalb eine beschlossenen Bebauungsplan errichtet wurde, kommt es nicht auf die **Wirksamkeit **des Bebauungsplans an. Vielmehr ist auf die Beschlussfassung des Bebauungsplans, insb. auf den wirksamen Satzungsbeschluss des zuständigen Gemeindeorgans, abzustellen. Für rechtliche Risikien hinsichtlich der Wirksamkeit sind Anlagenbetreiber und Netzbetreiber nicht verantwortlich. Hierdurch soll verhindert werden, dass Fehler außerhalb des Einflussbereichs des Anlagenbetreibers wie auch des Netzbetreibers zu einem Wegfall des Anspruchs auf finanzielle Förderung führen.
Grundsätzlich kann hiervon gem. {{du przepis="§ § 88 Abs. 1 Nr. 1 lit. e EEG"}} abgewichen werden. Entsprechend dieser Regelung wird der Verordnungsgeber ermächtigt, einen anderen Flächenhintergrund zu bestimmen.
Für den Anspruch auf finanzielle Förderung ist zudem notwendig, dass der erzeugte Strom vollständig in das Netz eingespeist wird. Hiervon ist auszugehen, wenn keine Eigenversorgung vorliegt. Mit Festlegung dieser Anforderung soll eine **Mischfinazierung **verhindert werden. Hierdurch soll wiederum vereitelt werden, dass seitens der Freiflächenanlagen aufgrund einer Mischfinanzierung mit einem Eigenversorgungsqoute ein niedriges, wettbewerbsbeeinträchtigendes Gebot abgegeben wird.
Zwischenzeitlich hat die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung des {{du przepis="§ 88 Abs. 1 EEG"}} Gebrauch gemacht und eine Rechtsverordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen vom 06.02.2015 erlassen. >>{{files download="VolltextVerordnungzurEinfuehrungvonAusschreibungenfuerFreiflaechenanlagen2.pdf"text="Volltext der Verordnung als pdf."}} >>
Die Verordnung verwirklicht die im EEG 2014 vorgesehene Pilotausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Hierfür wurde ein einfaches, klares und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell geschaffen. Unageachtet dessen ist das Regelungsbedürfnis sehr hoch. Dies ergibt sich daraus, dass zwischen den austretenden Interessenskonflikten ein angemessener Ausgleich zu finden ist. Im Einzelnen setzt sich diese aus sechs Teilen zusammen. Im ersten Teil der Verordnung wird deren Anwendungsbereich und die Definitionen für die dort verwendeten Begriffe festgelegt.
Des Weitern enthält dieser Teil den bedeutenden Faktor der Ausschreibungshöhe. Hierbei regelt {{du przepis="§ 3 FFAV"}} wie viel zu den jeweiligen Gebotsterminen ausgeschrieben werden darf. So hat die BNetzA im Jahr 2015/2016 maximal 500 MW aus zuschreiben. Dieser Wert liegt zwar über den Höchstwert, doch hängt dies damit zusammen, dass hierdurch eine bedeutende Quote der Nicht-Verwirklichung der bezuschlagten Gebote Beachtung finden soll. Ab 2017 werden insgesamt 300 MW ausgeschrieben. In Ergänzung zu dieser Bestimmung beinhaltet {{du przepis="§ 4 FFAV"}} die Anforderungen für eine Veränderung des Ausschreibungsvolumens. Dementsprechend erfolgt eine Erhöhung des Ausschreibungsumfangs zum nächsten Gebotstermin nach Abs. 1 S. 1 dann, wenn nicht für das gesamte Ausschreibungsvolumen bei den vorher durchgeführten Ausschreibungen Zuschläge erteilt wurden und die Zweitsicherheit nicht erbracht wurde um den Unterschied zwischen dem Ausschreibungsvolumen der vorangegangenen Ausschreibungen und der Summe der Gebotsmengen der bezuschlagten Gebote der vorangegangenen Ausschreibungen auszugleichen.
Entscheidener Antreiber dieser Entwicklung waren nicht die deutschen Erwägungen, sondern die Vorstellungen der europäischen Kommission, welche eine marktkonforme Förderung der erneuerbaren Energien in den Mittelpunkt stellt. Zum Ausdruck kommt dies in den neuen Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020. Diese bilden nunmehr den beihilferechtlichen Maßstab im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit des EEG 2014 und dem Beihilferecht. Konkret dienen diese als Hilfe bei der Ermessensausübung der Kommission nach Art. 107 Abs. 3 AEUV. Entsprechend dieser besteht für die Kommission die Möglichkeit auf Leitlinien, dadurch zurückzugreifen, dass sie generelle Anforderungen wie auch Auslegungsgrundsätze bestimmen. Insofern bindet sich die Kommission durch Erlass der Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020 bei ihrer Ermessensausübung selbst.
Diese Kompetenz ist neben den Kompetenzen im Bereich des Binnenmarktes, Umwelt, Außenhandel
und Krisenbekämpfung hinzugetreten. Bei dieser Kompetenz handelt es sich um eine sehr weit reichende Vorschrift. Jedoch begründet diese eine geteilte Zuständigkeit für die Mitgliedsstaaten. Dies kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass die Wahrnehmung der energierechtlichen Kompetenz wird durch Art. 194 Abs. 2 Uabs. 2 AEUV beschränkt wird. Im Abs. 2 Uabs. 2 ist ein Rechtsvorbehalt zugunsten der Mitgliedsstaaten enthalten. Durch diesen wird den Mitgliedsstaaten das Recht eingeräumt, in den folgenden drei Entscheidungsbereichen selbstständig zu handeln. Zu diesen Bereichen zählen die Bestimmung der Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, die Wahl zwischen den Energiequellen und die Bestimmung der allgemeinen Struktur. Gerade dieser Souverenitätsvorbehalt könnte im Hinblick auf die eingeräumte Wahlfreiheit durch die Vorgaben der Leitlinien verletzt sein. Durch die Leitlinien sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden erneuerbare Energien dadurch fördern, dass sie ihre verfolgten Beihilfen technologieneutral ausschreiben. Dies birgt die Gefahr in sich, dass Technologien gefördert werden, welche der Mitgliedsstaat bei freier Wahl vernachlässigt hätte. Letztendlich erreichen die Technologien, welche mittels Beihilfen gefördert werden einen größern Anteil am Energiemix als die "normal" geförderten Technologien. Insoweit ist ein Eingriff in den Souverenitätsvorbehalt zunächst anzunehmen. Dies könnte dennoch durch die Ausnahme nach Rn.,127 sein. Hierbei ist problematisch, ob die Ausnahmen nach Rn. 127, die von dem Erfordernis der Technologieneutralität befreit, soweit Wirkung entfaltet, dass von einem Eingriff in den Souverentitätsvorbehalt abgesehen werden kann.
((3)) Verstoß gegen Art. 3 EE-Richtlinie 2009/28/EG
Deletions:
Mit der Einführung von Ausschreibungen als energiepolitisches Instrument erfolgt ein elementarer Systemwechsel im deutschen Recht hinsichtlich der Förderung von erneuerbaren Energien. Dies erfolgt hierbei nicht ausschließlich zur übergeordenten gesellschaftlichen Zielsetzung, zu welcher die gesamte Energewende dient, sondern wie auch die anderen Instrumente dazu:
- eine möglichst exkate Erreichung des festgelegten Ausbaukorridors im Stromsektor zu gewährleisten
Hierbei ist auf die besondere Wichtigkeit der breiten Aktuere hinzuweisen. Fehlt es an dieser, sind die Ziele der Kostensenkung wie auch das Erreichen der vorgegebenen Ausbauziele nur schwierig realisierbar.
- Welche Anforderungen müssen erfüllt sein, damit ein **Anspruch auf finanzielle Förderung** mittels Ausschreibung als gegeben anesehen werden kann?(B.)
Eine Umsetzung dieses Konzepts soll zum ersten Mal bis spätestens 2017 für alle erneuerbaren Energien Anwendung finden. Zwischenzeitlich wird dieses Modell **ausschließlich **für Photovoltaik - [[EnRFreiflaechenanlage Freiflächenanlagen]] erprobt. Konkret soll für Freiflächenanlagen eine installierte Leistung im Umfang von 400 MW ausgeschrieben werden. Diese ist anschlließend auf den Zielkorridor gem. § 3 Nr. 3 EEG anzurechnen.
Bei diesem ist stets zu beachten, dass für die Prüfung des Anspruchs auf finanzielle Förderung {{du przepis="§ 55 EEG"}} und {{du przepis="§ 88 EEG"}} als gemeinsame Anspruchsgrundlage zu sehen sind. Nachstehend werden die einzelnenen Anforderungen näher dargestellt.
((3)) Die Freiflächenanlage wurde innerhalb eine beschlossenen Bebauungsplan errichtet
Für die Frage, ob die Freiflächenanlage innerhalb eine beschlossenen Bebauungsplan errichtet wurde, kommt es nicht auf die **Wirksamkeit **des Bebauungsplans an. Vielmehr ist auf die Beschlussfassung des Bebauungsplans, insb. auf den wirksamen Satzungsbeschluss des zuständigen Gemeindeorgans, abzustellen. Für rechtliche Risikien hinsichtlich der Wirksamkeit sind Anlagnbetreiber und Netzbetreiber nicht verantwortlich. Hierdurch soll verhindert werden, dass Fehler außerhalb des Einflussbereichs des Anlagenbetreibers wie auch des Netzbetreibers zu einem Wegfall des Anspruchs auf finanzielle Förderung führen.
Grundsätzlich kann hiervon gem. {{du przepis="§ § 88 Abs. 1 Nr. 1 lit. e EEG"}} abgewichen werden. Entsprechend dieser Regelung wird der Verordnungsgeber ermächtigt, einen anderen Flächenhintergrund zu betsimmen.
Für den Anspruch auf finanzielle Förderung ist zudem notwendig, dass der erzeugte Strom vollständig in das Netz eingespeist wird. Hiervon ist auszugehen, wenn keine Eigenversorgung vorliegt. Mit Festlegung dieser Anforderung soll eine **Mischfinazierung **verhindert werden. Hierduch soll wiederum vereitelt werden, dass seitens der Freiflächenanlagen aufgrund einer Mischfinanzierung mit einem Eigenversorgungsqoute ein niedriges, wettbewerbsbeeinträchtigendes Gebot abgegeben wird.
Zwischenzeitlich hat die Bundesregierung von der Verordnungsrmächtigung des {{du przepis="§ 88 Abs. 1 EEG"}} Gebrauch gemacht und eine Rechtsverordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen vom 06.02.2015 erlassen. >>{{files download="VolltextVerordnungzurEinfuehrungvonAusschreibungenfuerFreiflaechenanlagen2.pdf"text="Volltext der Verordnung als pdf."}} >>
Die Verordnung verwirklicht die im EEG 2014 vorgesehene Pilotausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Hierfür wurde ein einfaches, klares und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell geschaffen. Unageachtet deseen ist das Regelungsbedürnis sehr hoch. Dies ergibt sich daraus, dass zwischen den autretenden Interessenskonflikten ein angemessener Ausgleich zu finden ist. Im Einzelnen setzt sich diese aus sechs Teilen zusammen. Im ersten Teil der Verordnung wird deren Anwendungsbereich und die Definitionen für die dort verwendteten Begriffe festgelegt.
Des Weitern enthält dieser Teil den bedeutenden Faktor der Ausschreibungshöhe. Hierbei regelt {{du przepis="§ 3 FFAV"}} wie viel zu den jeweiligen Gebotsterminen ausgeschrieben werden darf. So hat die BNetzA im Jahr 2015/2016 maximal 500 MW auszuschreiben. Dieser Wert liegt zwar über den Höchstwert, doch hängt dies damit zusammen, dass hierdurch eine bedeutende Qute der Nicht-Verwirklichung der bezuschlagten Gebote Beachtung finden soll. Ab 2017 werden insgesamt 300 MW ausgeschrieben. In Ergänzung zu dieser Bestimmung beinhaltet {{du przepis="§ 4 FFAV"}} die Anforderungen für eine Veränderung des Ausschreibungsvolumens. Dementsprechend erfolgt eine Erhöhung des Ausschreibungsumfangs zum nächsten Gebotstermin nach Abs. 1 S. 1 dann, wenn nicht für das gesamte Ausschreibungsvolumen bei den vorher durchgeführten Ausschreibungen Zuschläge erteilt wurden und die Zweitsicherheit nicht erbracht wurde um den Unterschied zwischen dem Ausschreibungsvolumen der vorangegangenen Ausschreibungen und der Summe der Gebotsmengen der bezuschlagten Gebote der vorangegangenen Ausschreibungen auszugleichen.
Entscheidener Antreiber dieser Entwicklung waren nicht die deutschen Erwägungen, sondern die Vorstellungen der europäischen Kommission, welche eine marktkonforme Förderung der erneuerbaren Energien in den Mittelpunkt stellt. Zum Ausdruck kommt dies in den neuen Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020. Diese bilden nunmehr den beihilferechtlichen Maßstab im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit des EEG 2014 und dem Beihilferecht. Konkret dienen diese als Hilfe bei der Ermessensausübung der Kommission nach Art. 107 Abs. 3 AEUV. Entsprechend dieser besteht für die Kommission die Möglichkeit auf Leitlinien, dadurch zurückzugreifen, dass sie generelle Anforderungen wie auch Auslegungsgrundsätze bestimmen. Insofern bindet sich die Kommission durch Erlass der Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020 bei ihrer Ermessensausübug selbst.
Diese Komopetenz ist neben den Kompetenzen im Bereich des Binnenmarktes, Umwelt, Außenhandel
und Krisenbekämpfung hinzugetreten. Bei dieser Kompetenz handelt es sich um eine sehr weit reichende Vorschrift. Jedoch begründet diese eine geteilte Zuständigkeit für die Mitgliedsstaaten. Dies kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass die Wahrnehmung der energierechtlichen Kompetenz wird durch Art. 194 Abs. 2 Uabs. 2 AEUV beschränkt wird. Im Abs. 2 Uabs. 2 ist ein Rechtsvorbehalt zugunsten der Mitgliedsstaaten enthalten. Durch diesen wird den Mitgliedsstaaten das Recht eingeräumt, in den folgenden drei Entscheidungsbereichen selbstständig zu handeln. Zu diesen Bereichen zählen die Bestimmung der Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, die Wahl zwischen den Energiequellen und die Bestimmung der allgemeinen Struktur. Gerade dieser Suverenitätsvorbehalt könnte im Hinblick auf die eingeräumte Wahlfreiheit durch die Vorgaben der Leitlinien verletzt sein. Durch die Leitlinien sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden erneuerbare Energien dadurch fördern, dass sie ihre verfolgten Beihilfen technologieneutral ausschreiben. Dies birgt die Gefahr in sich, dass Technologien gefördert werden, welche der Mitgliedsstaat bei freier Wahl vernachlässigt hätte. Letztendlich erreichen die Technologien, welche mitels Beihilfen gefördert werden einen größern Anteil am Energiemix als die "normal" geförderten Technologien. Insowit ist ein Eingriffin eden Suverenitätsvorbehalt zunächst anzunhmenn. Dies könnte dennoch durch die Ausnahme nach Rn.,127 doch beschränkt sein. Hierbei ist problematisch, ob die Ausnahmen nch Rn. 127 dr von dem Erfordernis der Technologieneutralität befreit soweit Wirkung entfltete, dass von einem Eingrriff in den Suverentitätsvorbehalt abgesehen werden kann.
((3)) Verstoß gegen die EE-Richtlinie 2009/28/EG


Revision [50369]

Edited on 2015-02-26 18:20:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
und Krisenbekämpfung hinzugetreten. Bei dieser Kompetenz handelt es sich um eine sehr weit reichende Vorschrift. Jedoch begründet diese eine geteilte Zuständigkeit für die Mitgliedsstaaten. Dies kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass die Wahrnehmung der energierechtlichen Kompetenz wird durch Art. 194 Abs. 2 Uabs. 2 AEUV beschränkt wird. Im Abs. 2 Uabs. 2 ist ein Rechtsvorbehalt zugunsten der Mitgliedsstaaten enthalten. Durch diesen wird den Mitgliedsstaaten das Recht eingeräumt, in den folgenden drei Entscheidungsbereichen selbstständig zu handeln. Zu diesen Bereichen zählen die Bestimmung der Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, die Wahl zwischen den Energiequellen und die Bestimmung der allgemeinen Struktur. Gerade dieser Suverenitätsvorbehalt könnte im Hinblick auf die eingeräumte Wahlfreiheit durch die Vorgaben der Leitlinien verletzt sein. Durch die Leitlinien sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden erneuerbare Energien dadurch fördern, dass sie ihre verfolgten Beihilfen technologieneutral ausschreiben. Dies birgt die Gefahr in sich, dass Technologien gefördert werden, welche der Mitgliedsstaat bei freier Wahl vernachlässigt hätte. Letztendlich erreichen die Technologien, welche mitels Beihilfen gefördert werden einen größern Anteil am Energiemix als die "normal" geförderten Technologien. Insowit ist ein Eingriffin eden Suverenitätsvorbehalt zunächst anzunhmenn. Dies könnte dennoch durch die Ausnahme nach Rn.,127 doch beschränkt sein. Hierbei ist problematisch, ob die Ausnahmen nch Rn. 127 dr von dem Erfordernis der Technologieneutralität befreit soweit Wirkung entfltete, dass von einem Eingrriff in den Suverentitätsvorbehalt abgesehen werden kann.
Deletions:
und Krisenbekämpfung hinzugetreten. Bei dieser Kompetenz handelt es sich um eine sehr weit reichende Vorschrift. Jedoch begründet diese eine geteilte Zuständigkeit für die Mitgliedsstaaten. Dies kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass die Wahrnehmung der energierechtlichen Kompetenz wird durch Art. 194 Abs. 2 Uabs. 2 AEUV beschränkt wird. Im Abs. 2 Uabs. 2 ist ein Rechtsvorbehalt zugunsten der Mitgliedsstaaten enthalten. Durch diesen wird den Mitgliedsstaaten das Recht eingeräumt, in den folgenden drei Entscheidungsbereichen selbstständig zu handeln. Zu diesen Bereichen zählen die Bestimmung der Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, die Wahl zwischen den Energiequellen und die Bestimmung der allgemeinen Struktur. Gerade dieser Suverenitätsvorbehalt könnte im Hinblick auf die eingeräumte Wahlfreiheit durch die Vorgaben der Leitlinien verletzt sein. Durch die Leitlinien sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden erneuerbare Energien dadurch fördern, dass sie ihre verfolgten Beihilfen technologieneutral ausschreiben. Dies birgt die Gefahr in sich, dass Technologien gefördert werden, welche der Mitgliedsstaat bei freier Wahl vernachlässigt hätte. Letztendlich erreichen die Technologien, welche mitels Beihilfen gefördert werden einen größern Anteil am Energiemix als die "normal" geförderten Technologien.
Auchuist problematisch, ob die Ausnahmen nch Rn. 127 dr von dem Erfordernis der Technologieneutralität befreit soweit Wirkung entfltete, dass von einem Eingrriff in den Suverentitätsvorbehalt abgesehen werden kann.


Revision [50368]

Edited on 2015-02-26 18:18:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
und Krisenbekämpfung hinzugetreten. Bei dieser Kompetenz handelt es sich um eine sehr weit reichende Vorschrift. Jedoch begründet diese eine geteilte Zuständigkeit für die Mitgliedsstaaten. Dies kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass die Wahrnehmung der energierechtlichen Kompetenz wird durch Art. 194 Abs. 2 Uabs. 2 AEUV beschränkt wird. Im Abs. 2 Uabs. 2 ist ein Rechtsvorbehalt zugunsten der Mitgliedsstaaten enthalten. Durch diesen wird den Mitgliedsstaaten das Recht eingeräumt, in den folgenden drei Entscheidungsbereichen selbstständig zu handeln. Zu diesen Bereichen zählen die Bestimmung der Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, die Wahl zwischen den Energiequellen und die Bestimmung der allgemeinen Struktur. Gerade dieser Suverenitätsvorbehalt könnte im Hinblick auf die eingeräumte Wahlfreiheit durch die Vorgaben der Leitlinien verletzt sein. Durch die Leitlinien sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden erneuerbare Energien dadurch fördern, dass sie ihre verfolgten Beihilfen technologieneutral ausschreiben. Dies birgt die Gefahr in sich, dass Technologien gefördert werden, welche der Mitgliedsstaat bei freier Wahl vernachlässigt hätte. Letztendlich erreichen die Technologien, welche mitels Beihilfen gefördert werden einen größern Anteil am Energiemix als die "normal" geförderten Technologien.
Auchuist problematisch, ob die Ausnahmen nch Rn. 127 dr von dem Erfordernis der Technologieneutralität befreit soweit Wirkung entfltete, dass von einem Eingrriff in den Suverentitätsvorbehalt abgesehen werden kann.
Deletions:
und Krisenbekämpfung hinzugetreten. Bei dieser Kompetenz handelt es sich um eine sehr weit reichende Vorschrift. Jedoch begründet diese eine geteilte Zuständigkeit für die Mitgliedsstaaten. Dies kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass die Wahrnehmung der energierechtlichen Kompetenz wird durch Art. 194 Abs. 2 Uabs. 2 AEUV beschränkt wird. Im Abs. 2 Uabs. 2 ist ein Rechtsvorbehalt zugunsten der Mitgliedsstaaten enthalten. Durch diesen wird den Mitgliedsstaaten das Recht eingeräumt, in den folgenden drei Entscheidungsbereichen selbstständig zu handeln. Zu diesen Bereichen zählen die Bestimmung der Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, die Wahl zwischen den Energiequellen und die Bestimmung der allgemeinen Struktur. Gerade dieser Suverenitätsvorbehalt könnte im Hinblick auf die eingeräumte Wahlfreiheit durch die Vorgaben der Leitlinien verletzt sein. Durch die Leitlinien sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden erneuerbare Energien dadurch fördern, dass sie ihre verfolgten Beihilfen technologieneutral ausschreiben. Dies birgt die Gefahr in sich, dass Technologien gefördert werden, welche der Mitgliedsstaat bei freier Wahl vernachlässigt hätte. Letztendlich erreichen die Technologien, welche mitels Beihilfen gefördert werden einen größern Anteil am Energiemix als die "normal" geförderten Technologien.


Revision [50367]

Edited on 2015-02-26 18:14:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Verstoß gegen Art. 194 Abs. 2 AEUV
Diese Komopetenz ist neben den Kompetenzen im Bereich des Binnenmarktes, Umwelt, Außenhandel
und Krisenbekämpfung hinzugetreten. Bei dieser Kompetenz handelt es sich um eine sehr weit reichende Vorschrift. Jedoch begründet diese eine geteilte Zuständigkeit für die Mitgliedsstaaten. Dies kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass die Wahrnehmung der energierechtlichen Kompetenz wird durch Art. 194 Abs. 2 Uabs. 2 AEUV beschränkt wird. Im Abs. 2 Uabs. 2 ist ein Rechtsvorbehalt zugunsten der Mitgliedsstaaten enthalten. Durch diesen wird den Mitgliedsstaaten das Recht eingeräumt, in den folgenden drei Entscheidungsbereichen selbstständig zu handeln. Zu diesen Bereichen zählen die Bestimmung der Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, die Wahl zwischen den Energiequellen und die Bestimmung der allgemeinen Struktur. Gerade dieser Suverenitätsvorbehalt könnte im Hinblick auf die eingeräumte Wahlfreiheit durch die Vorgaben der Leitlinien verletzt sein. Durch die Leitlinien sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden erneuerbare Energien dadurch fördern, dass sie ihre verfolgten Beihilfen technologieneutral ausschreiben. Dies birgt die Gefahr in sich, dass Technologien gefördert werden, welche der Mitgliedsstaat bei freier Wahl vernachlässigt hätte. Letztendlich erreichen die Technologien, welche mitels Beihilfen gefördert werden einen größern Anteil am Energiemix als die "normal" geförderten Technologien.
((3)) Verstoß gegen die EE-Richtlinie 2009/28/EG


Revision [50333]

Edited on 2015-02-26 10:30:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zwischenzeitlich hat die Bundesregierung von der Verordnungsrmächtigung des {{du przepis="§ 88 Abs. 1 EEG"}} Gebrauch gemacht und eine Rechtsverordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen vom 06.02.2015 erlassen. >>{{files download="VolltextVerordnungzurEinfuehrungvonAusschreibungenfuerFreiflaechenanlagen2.pdf"text="Volltext der Verordnung als pdf."}} >>
Die Form der Bewirkung dieser Sicherheit ergibt sich aus {{du przepis="§ 16 FFAV"}} und die Höhe richtet sich nach § 7 Abs. 2 oder 3 FFAV. Anschließend ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 9 FFAV"}} verpflichtet die zugegangenen Gebote zu öffnen und nach § 9 Abs. 3 FFAV zu prüfen, ob diese zu dem Zuschlagsververfahren nach {{du przepis="§ 12 FFAV"}} zugelassen werden oder nach §§ 10, 11 FFAV auszuschließen sind. Sind Gebote nach {{du przepis="§ 10 FFAV"}} auszuschließen, dann muss hierbei zwischen einem Ausschluss nach § 10 Abs. 1 FFV und einem Ausschluss nach § 10 Abs. 2 FFAV differenziert werden. Diese Unterscheidung hängt damit zusammen, dass bei einem Ausschluss gem.§ 10 Abs.1 FFAV der BNetzA **kein Ermessen** eingeräumt wurde. Ferner kann auch ein Ausschluss des Bieters gem. {{du przepis="§ 11 FFAV"}} erfolgen. Liegt weder ein Ausschlussgrund nach § 10 FFAV noch einer gem. § 11 FFAV vor, ist das Gebot zum Zuschlagsverfahren zuzulassen. Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in §§ 12, 13 FFAV enthalten.Dabei erfolgt eine Abgabe von verdeckten und einmaligen Gebäuden. Es wird auf den anzulegenden Wert geboten, welcher alleine für den Zuschlag maßgeblich ist. Die Ermittlung des anzulegenden Wertes richtet sich hierbei nach {{du przepis="§ 26 FFAV"}}.
Mit Beendigung des Zuschlagsverfahren ist die BNetzA nach {{du przepis="§ 14 FFAV"}} verpflichtet, die Entscheidung über den Zuschlag und den Zuschlagswert öffentlich bekannt zu geben. Hierbei sind die Bieter, welche einen Zuschlag erhalten haben unverzüglich zu unterrichten.
Danach sind folgende drei Fallgestaltungen denkbar. Im Grundfall hat der Bieter für seine bezuschlagten Gebote eine **Zweitsicherheit, einen sog. Bid Bond** nach {{du przepis="§ 15 FFAV"}}. zu erbringen. Hierbei muss diese nach § 15 Abs. 5 FFAV bis zum zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags vollständig erbracht werden. Andernfalls erlischt dieser nach {{du przepis="§ 20 Abs. 1 FFAV"}}. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Bieter sein Zuschlag nach {{du przepis="§ 18 FFAV"}} zurückgibt. In diesem Fall muss die BNetzA muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten. Abschließend ist hiervon der Fall zu unterscheiden, in welchem die BNetzA das Gebot oder die Gebote gem. {{du przepis="§ 19 FFAV"}} zurücknimmt.
Des Weitern enthält dieser Teil den bedeutenden Faktor der Ausschreibungshöhe. Hierbei regelt {{du przepis="§ 3 FFAV"}} wie viel zu den jeweiligen Gebotsterminen ausgeschrieben werden darf. So hat die BNetzA im Jahr 2015/2016 maximal 500 MW auszuschreiben. Dieser Wert liegt zwar über den Höchstwert, doch hängt dies damit zusammen, dass hierdurch eine bedeutende Qute der Nicht-Verwirklichung der bezuschlagten Gebote Beachtung finden soll. Ab 2017 werden insgesamt 300 MW ausgeschrieben. In Ergänzung zu dieser Bestimmung beinhaltet {{du przepis="§ 4 FFAV"}} die Anforderungen für eine Veränderung des Ausschreibungsvolumens. Dementsprechend erfolgt eine Erhöhung des Ausschreibungsumfangs zum nächsten Gebotstermin nach Abs. 1 S. 1 dann, wenn nicht für das gesamte Ausschreibungsvolumen bei den vorher durchgeführten Ausschreibungen Zuschläge erteilt wurden und die Zweitsicherheit nicht erbracht wurde um den Unterschied zwischen dem Ausschreibungsvolumen der vorangegangenen Ausschreibungen und der Summe der Gebotsmengen der bezuschlagten Gebote der vorangegangenen Ausschreibungen auszugleichen.
Dieser Anspruch erweitet sich nach § 28 Abs. 1 S. 2 FFAV auch auf solchen Strom, welcher drei Wochen vor der Antragsstellung in das Netz eingespeist oder durch kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe angeboten wurde, wenn die Ausstellung dem Antrag entspricht.
Abschließend werden in der Verordnung Bestimmungen zu Strafzahlungen, Pflichtn der Übertragungsnetzbetreiber sowie weitere Aufgaben der BNetzA und Bestimmungen zum Daten- und Rechtsschutz normiert.
Im Weiteren erfolgt eine Überprüfung dieser Leitlinien, insb. deren Verpflichtung zur Einführung von Ausschreibungen. Dementsprechend werden im Folgenden die Vorgaben hierfür vorgestellt und anschließend überprüft, ob diese, von der Kommission aufgestellten Vorgaben vom Recht zur Ermessensausübung auf Seiten der Kommission umfasst sind.
Deletions:
Zwischenzeitlch hat die Bundesregierung von der Verordnungsrmächtigung des {{du przepis="§ 88 Abs. 1 EEG"}} Gebrauch gemacht und eine Rechtsverordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen vom 06.02.2015 erlassen. >>{{files download="VolltextVerordnungzurEinfuehrungvonAusschreibungenfuerFreiflaechenanlagen2.pdf"text="Volltext der Verordnung als pdf."}} >>
Die Form der Bewirkung dieser Sicherheit ergibt sich aus {{du przepis="§ 16 FFAV"}} und die Höhe richtet sich nach § 7 Abs. 2 oder 3 FFAV. Anschließend ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 9 FFAV"}} verpflichtet die zugegangenen Gebote zu öffnen und nach § 9 Abs. 3 FFAV zu prüfen, ob diese zu dem Zuschlagsververfahren nach {{du przepis="§ 12 FFAV"}} zugelassen werden oder nach §§ 10, 11 FFAV auszuschließen sind. Sind Gebote nach {{du przepis="§ 10 FFAV"}} auszuschließen, dann muss hierbei zwischen einem Auschluss nach § 10 Abs. 1 FFV und einem Ausschluss nach § 10 Abs. 2 FFAV differenziert werden. Diese Unterscheidung hängt damit zusammen, dass bei einem Ausschluss gem.§ 10 Abs.1 FFAV der BNetzA **kein Ermessen** eingeräumt wurde. Ferner kann uch ein Ausschluss des Bieters gem. {{du przepis="§ 11 FFAV"}} erfolgen. Liegt weder ein Auschlussgrund nach § 10 FFAV noch einer gem. § 11 FFAV vor, ist das Gebot zum Zuschlagsverfahren zuzulassen. Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in §§ 12, 13 FFAV enthalten.Dabei erfolgt eine Abgabe von verdeckten und einmaligen Gebäuden. Es wird auf en anzulegenden Wert geboten, welcher alleine für den Zuschlag maßgeblich ist. Die Ermittlung des anzulegenden Wertes richtet sich hierbei nach {{du przepis="§ 26 FFAV"}}.
Mit Beendigung des Zuschlagsverfahren ist die BNetzA nach {{du przepis="§ 14 FFAV"}} verpflichtet, die Entscheidung über den Zuschlag und den Zuschlagswert öffentlich bekannt zu geben. Hierbei sind die Bieter, welche einen Zuschlag erhalten haben unverzüglich zu unterrichen.
Danach sind folgende drei Fallgestaltungen denkbar. Im Grundfall hat der Bieter für seine bezuschlagten Gebote eine **Zweitsicherheit, einen sog. Bid Bond** nach {{du przepis="§ 15 FFAV"}}. zu erbringen. Hierbei mus diese nach § 15 Abs. 5 FFAV bis zum zehnten Werktag nach der öffntlichen Bekanntgabe des Zuschlags vollständig erbracht werden. Andernfalls erlischt dieser nach {{du przepis="§ 20 Abs. 1 FFAV"}}. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Bieter sein Zuschlag nach {{du przepis="§ 18 FFAV"}} zurückgibt. In diesem Fall muss die BNetzA muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten. Abschließend ist hiervon der Fall zu unterscheiden, in welochem die BNetzA das Gebot oder die Gebote gem. {{du przepis="§ 19 FFAV"}} zurücknimmt.
Des Weitern enthält dieser Teil den bedeutenden Faktor der Ausschreibungshöhe. Hierbei regelt {{du przepis="§ 3 FFAV"}} wie viel zu den jeweiligen Gebotsterminen ausgeschrieben werden darf. So hat die BNetzA im Jahr 2015/2016 maximal 500 MW auszuschreiben. Dieser Wert liegt zwar über den Höchstwert, doch hängt dies damit zusammen, dass hierdurch eine bedeutende Qute der Nicht-Verwirklichung der bezuschlagten Gebote Beachtung finden soll. Ab 2017 werden insgesamt 300 MW ausgeschreben. In Ergänzung zu dieser Bestimmung beinhaltet {{du przepis="§ 4 FFAV"}} die Anforderungen für eine Veränderung des Ausschreibungsvolumens. Dementsprechend efolgt eine Erhöhung des Auschreibungsumfangs zum nächsten Gebotstermins nach Abs. 1 S. 1 dann, wenn nicht für das gesamte Ausschreibungsvolumen bei den vorher durchgeführten Ausschreibungen Zuschläge erteilt wurden und die Zweitsicherheit nicht erbracht wurde um den Unterschied zwischen dem Ausschreibungsvolumen der vorangegangenen Ausschreibungen und der Summe der Gebotsmengen der bezuschlagten Gebote der vorangegangenen Ausschreibungen auszugleichen.
Dieser Anspruch erweitet sich nach § 28 Abs. 1 S. 2 FFAV auch auf solchen Strom, welcher drei Wochen vor der Antragsstellung in ds Netz eingespeist oder durch kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe angeboten wurde, wenn die Ausstellung dem Antrag entspricht.
Abschließend werden in der Verordnung Bestimmungen zu Strafzahlungen, Pflichtn der Übrtragungsnetzbetreiber sowie weitere Aufgaben der BNetzA und Bestimmungen zum Daten- und Rechsschutz normiert.
Im Weiteren erfolgt eine Überprüfung dieser Leitlinien, insb. deren Verpflichtung zur Einführung von Ausschreibungen. Dementsprechend werden im Folgenden die Vorgaben hierfür vorgestellt und anschließend übrprüft, ob diese, von der Kommission aufgestellten Vorgaben vom Recht zur Ermessenausübung auf Seiten der Kommission umfasst sind.


Revision [50332]

Edited on 2015-02-26 10:25:25 by AnnegretMordhorst
Additions:
Darüber hinaus legen die Leitlinien fest, dass die Kommission eine Beihilfe dann als angemessen und nicht als Wettbewerbsverzerrung ansieht, soweit an diesen Ausschreibungen alle Erzeuger, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, zu diskriminierungsfreien Bedingungen teilnehmen können. Auch bestimmen diese, dass eine Ausschreibung auf einzelnen Technologien begrenzt werden kann, wenn "eine allen Erzeugern offenstehende Ausschreibung zu einem suboptimalen Ergebnis führen würde, das durch die Ausgestaltung des Verfahrens **vor allem** aus folgenden Gründen nicht verhindert werden könnte. Im Einzelnen könnte dies:
1) die Notwendigkeit, durch die Förderung der Biomasse verursachte Wettbewerbsverfälschungen auf den Rohstoffmärkten zu vermeiden sein."
An der Formulierung vor allem ist zu erkennen, das der Katalog der Gründe nicht entgütig sind. Folglich können grundsätzlich auch andere Gründe in Betracht kommen.
Deletions:
Darüber hinaus legen die Leitlinien fest, dass die Kommission eine Beihilfe dann als angemessen und nicht wettbewerbsverzerrend ansiueht, sowiet an diesen Ausschreibungen alle Erzeuger, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, zu diskri minierungsfreien Bedingungen teilnehmen können. Auch beestimmen diese,dass eine Ausschreibung auf einzelnen Technologien begrenzt werden kann, wenn "eine allen Erzeugern offenstehende Ausschreibung zu einem suboptimalen Ergebnis führen würde" und dies **vor allem** aus folgenden Gründen nicht verhinddrt werden könnte. Im Einzelnen könnte dies:
1) die Notwendigkeit, durch die Förderung der Biomasse verursachte Wettbewerbsverfälschungen auf den Rohstoffmärkten zu vermeiden sein.
An der Formulierung vor allem ist zu erkennen, das der Katalog der Gründe nicht endgütig sind. Folglich können grundsätzlich auch andere Gründe in Betracht kommen.


Revision [50331]

Edited on 2015-02-26 10:19:51 by AnnegretMordhorst
Additions:
Darüber hinaus legen die Leitlinien fest, dass die Kommission eine Beihilfe dann als angemessen und nicht wettbewerbsverzerrend ansiueht, sowiet an diesen Ausschreibungen alle Erzeuger, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, zu diskri minierungsfreien Bedingungen teilnehmen können. Auch beestimmen diese,dass eine Ausschreibung auf einzelnen Technologien begrenzt werden kann, wenn "eine allen Erzeugern offenstehende Ausschreibung zu einem suboptimalen Ergebnis führen würde" und dies **vor allem** aus folgenden Gründen nicht verhinddrt werden könnte. Im Einzelnen könnte dies:
1) ein längerfristiges Potenzial einer bestimmten neuen, innovativen Technologie oder
1) die Notwendigkeit einer Diversifizierung oder
1) die Netzeinschränkungen und Netzstabilität oder
1) die System(integrations)kosten oder
1) die Notwendigkeit, durch die Förderung der Biomasse verursachte Wettbewerbsverfälschungen auf den Rohstoffmärkten zu vermeiden sein.
An der Formulierung vor allem ist zu erkennen, das der Katalog der Gründe nicht endgütig sind. Folglich können grundsätzlich auch andere Gründe in Betracht kommen.


Revision [50330]

Edited on 2015-02-26 09:59:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Form der Bewirkung dieser Sicherheit ergibt sich aus {{du przepis="§ 16 FFAV"}} und die Höhe richtet sich nach § 7 Abs. 2 oder 3 FFAV. Anschließend ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 9 FFAV"}} verpflichtet die zugegangenen Gebote zu öffnen und nach § 9 Abs. 3 FFAV zu prüfen, ob diese zu dem Zuschlagsververfahren nach {{du przepis="§ 12 FFAV"}} zugelassen werden oder nach §§ 10, 11 FFAV auszuschließen sind. Sind Gebote nach {{du przepis="§ 10 FFAV"}} auszuschließen, dann muss hierbei zwischen einem Auschluss nach § 10 Abs. 1 FFV und einem Ausschluss nach § 10 Abs. 2 FFAV differenziert werden. Diese Unterscheidung hängt damit zusammen, dass bei einem Ausschluss gem.§ 10 Abs.1 FFAV der BNetzA **kein Ermessen** eingeräumt wurde. Ferner kann uch ein Ausschluss des Bieters gem. {{du przepis="§ 11 FFAV"}} erfolgen. Liegt weder ein Auschlussgrund nach § 10 FFAV noch einer gem. § 11 FFAV vor, ist das Gebot zum Zuschlagsverfahren zuzulassen. Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in §§ 12, 13 FFAV enthalten.Dabei erfolgt eine Abgabe von verdeckten und einmaligen Gebäuden. Es wird auf en anzulegenden Wert geboten, welcher alleine für den Zuschlag maßgeblich ist. Die Ermittlung des anzulegenden Wertes richtet sich hierbei nach {{du przepis="§ 26 FFAV"}}.
Mit Beendigung des Zuschlagsverfahren ist die BNetzA nach {{du przepis="§ 14 FFAV"}} verpflichtet, die Entscheidung über den Zuschlag und den Zuschlagswert öffentlich bekannt zu geben. Hierbei sind die Bieter, welche einen Zuschlag erhalten haben unverzüglich zu unterrichen.
Danach sind folgende drei Fallgestaltungen denkbar. Im Grundfall hat der Bieter für seine bezuschlagten Gebote eine **Zweitsicherheit, einen sog. Bid Bond** nach {{du przepis="§ 15 FFAV"}}. zu erbringen. Hierbei mus diese nach § 15 Abs. 5 FFAV bis zum zehnten Werktag nach der öffntlichen Bekanntgabe des Zuschlags vollständig erbracht werden. Andernfalls erlischt dieser nach {{du przepis="§ 20 Abs. 1 FFAV"}}. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Bieter sein Zuschlag nach {{du przepis="§ 18 FFAV"}} zurückgibt. In diesem Fall muss die BNetzA muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten. Abschließend ist hiervon der Fall zu unterscheiden, in welochem die BNetzA das Gebot oder die Gebote gem. {{du przepis="§ 19 FFAV"}} zurücknimmt.
Im dritten Teil der Verordnung wird bestimmt unter welchen Voraussetzungen eine Förderbrechtigung ausgestellt werden darf. Dazu zählt vor allem das Antragserfordernis nach {{du przepis="§ 21 FFAV"}}. Die weiteren Anforderungen sind in {{du przepis="§ 22 FFAV"}} oder {{du przepis="§ 23 FFAV"}} geregelt. Erfolgt nach Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen, die Ausstellung der Förderberechtigung besteht ein Anspruch auf de finanzielle Förderung von Strom aus Freiflächenanlagen gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}}. Dieser Anspruch besteht nach {{du przepis="§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3 FFAV"}} aber nur insoweit, wie
Im Weiteren erfolgt eine Überprüfung dieser Leitlinien, insb. deren Verpflichtung zur Einführung von Ausschreibungen. Dementsprechend werden im Folgenden die Vorgaben hierfür vorgestellt und anschließend übrprüft, ob diese, von der Kommission aufgestellten Vorgaben vom Recht zur Ermessenausübung auf Seiten der Kommission umfasst sind.
1) nur ein Vorhaben oder Standort oder nur eine sehr begrenzte Zahl von Vorhaben oder Standorten beihilfefähig wäre oder
1) eine Ausschreibung zu einem höheren Förderniveau führen würde (Verzicht auf Ausschreibung z. B. zur Vermeidung strategischen Bietverhaltens) oder
1) eine Ausschreibung dazu führen würde, dass nur wenige Vorhaben verwirklicht werden (Verzicht auf Ausschreibung zur Vermeidung der Unterbietung).
Deletions:
Die Form der Bewirkung dieser Sicherheit ergibt sich aus {{du przepis="§ 16 FFAV"}}. und die Höhe richtet sich nach § 7 Abs. 2 oder 3 FFAV. Anschließend ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 9 FFAV"}} verpflichtet die zugegangenen Gebote zu öffnen und nach § 9 Abs. 3 FFAV zu prüfen, ob diese zu dem Zuschlagsververfahren nach {{du przepis="§ 12 FFAV"}} zugelassen werden oder nach §§ 10, 11 FFAV auszuschließen sind. Sind Gebote nach {{du przepis="§ 10 FFAV"}} auszuschließen, dann muss hierbei zwischen einem Auschluss nach § 10 Abs. 1 FFV und einem Ausschluss nach § 10 Abs. 2 FFAV differenziert werden. Diese Unterscheidung hängt damit zusammen, dass bei einem Ausschluss gem.§ 10 Abs.1 FFAV der BNetzA **kein Ermessen** eingeräumt wurde. Ferner kann uch ein Ausschluss des Bieters gem. {{du przepis="§ 11 FFAV"}} erfolgen. Liegt weder ein Auschlussgrund nach § 10 FFAV noch einer gem. § 11 FFAV vor, ist das Gebot zum Zuschlagsverfahren zuzulassen. Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in §§ 12, 13 FFAV enthalten.Dabei erfolgt eine Abgabe von verdeckten und einmaligen Gebäuden. Es wird auf en anzulegenden Wert geboten, welcher alleine für den Zuschlag maßgeblich ist. Die Ermittlung des anzulegenden Wertes richtet sich hierbei nach {{du przepis="§ 26 FFAV"}}.
Mit Beendigung des Zuschlagsverfahren ist die BNetzA nach {{du przepis="§ 14 FFAV"}}. verpflichtet, die Entscheidung über den Zuschlag und den Zuschlagswert öffentlich bekannt zu geben. Hierbei sind die Bieter, welche einen Zuschlag erhalten haben unverzüglich zu unterrichen.
Danach sind folgende drei Fallgestaltungen denkbar. Im Grundfall hat der Bieter für seine bezuschlagten Gebote eine **Zweitsicherheit, einen sog. Bid Bond** nach {{du przepis="§ 15 FFAV"}}. zu erbringen. Hierbei mus diese nach § 15 Abs. 5 FFAV bis zum zehnten Werktag nach der öffntlichen Bekanntgabe des Zuschlags vollständig erbracht werden. Andernfalls erlischt dieser nach {{du przepis="§ 20 Abs. 1 FFAV"}}. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Bieter sein Zuschlag nach {{du przepis="§ 18 FFAV"}} zurückgibt. In diesem Fall muss die BNetzA muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten. Abschließend ist hiervon der Fall zu unterscheiden, in welochem die BNetzA das Gebot oder die Gebote gem. {{du przepis="§ 19 FFAV"}}. zurücknimmt.
Im dritten Teil der Verordnung wird bestimmt unter welchen Voraussetzungen eine Förderbrechtigung ausgestellt werden darf. Dazu zählt vor allem das Antragserfordernis nach § 21 FFAV. Die weiteren Anforderungen sind in § 22 FFAV oder § 23 FFAV geregelt. Erfolgt nach Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen, die Ausstellung der Förderberechtigung besteht ein Anspruch auf de finanzielle Förderung von Strom aus Freiflächenanlagen gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}}. Dieser Anspruch besteht nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3 FFAV aber nur insoweit, wie
Im Weiteren erfolgt eine Überprüfung dieser Leitlinien, insb. deren Verpflichtung zur Einführung von Ausschreibungen. Dementsprechend werden im Folgenden die Vorgaben hierfür vorgestellt und anschließend übrprüft, ob diese, von der Kommission aufgestellten Vorgaben vom Recht zur Ermessenausübung auf Seiten der Kommission umfasst ist.
- lediglich ein bzw. ganz wenige Projekte für Ausschreibungen in Betracht kommen
- Folge der Ausschreibung sind höhere Förderkosten bzw. niedrigere Projektrealisierungsraten


Revision [50318]

Edited on 2015-02-25 18:09:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
Innerhalb des zweiten Teils werden u.a. wesentliche Rechte und Pflichten der Beteiligen vor und während der Ausschreibung geregelt. Zu diesen zählen vor allem die Teilnahmevoraussetzungen nach {{du przepis="§ 6 FFAV"}}. Diese lassen sich in personenbezogene und sachbezogene Kriterien unterteilen. Dies ist daran zu erkennen, dass § 6 Abs. 1 FFAV regelt wer an der Ausschreibung teilnehmen darf und die Absätze 2-4 bestimmen was hinsichtlich der Gebote zu beachten ist. Ergänzend zu diesen Kriterien verlangt {{du przepis="§ 7 FFAV"}} vom Bieter die Leistung einer **Erstsicherheit**, **bis zum Gebotstermin**. Diese dient dazu missbräuchliche Angebote zu vermeiden.
Die Form der Bewirkung dieser Sicherheit ergibt sich aus {{du przepis="§ 16 FFAV"}}. und die Höhe richtet sich nach § 7 Abs. 2 oder 3 FFAV. Anschließend ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 9 FFAV"}} verpflichtet die zugegangenen Gebote zu öffnen und nach § 9 Abs. 3 FFAV zu prüfen, ob diese zu dem Zuschlagsververfahren nach {{du przepis="§ 12 FFAV"}} zugelassen werden oder nach §§ 10, 11 FFAV auszuschließen sind. Sind Gebote nach {{du przepis="§ 10 FFAV"}} auszuschließen, dann muss hierbei zwischen einem Auschluss nach § 10 Abs. 1 FFV und einem Ausschluss nach § 10 Abs. 2 FFAV differenziert werden. Diese Unterscheidung hängt damit zusammen, dass bei einem Ausschluss gem.§ 10 Abs.1 FFAV der BNetzA **kein Ermessen** eingeräumt wurde. Ferner kann uch ein Ausschluss des Bieters gem. {{du przepis="§ 11 FFAV"}} erfolgen. Liegt weder ein Auschlussgrund nach § 10 FFAV noch einer gem. § 11 FFAV vor, ist das Gebot zum Zuschlagsverfahren zuzulassen. Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in §§ 12, 13 FFAV enthalten.Dabei erfolgt eine Abgabe von verdeckten und einmaligen Gebäuden. Es wird auf en anzulegenden Wert geboten, welcher alleine für den Zuschlag maßgeblich ist. Die Ermittlung des anzulegenden Wertes richtet sich hierbei nach {{du przepis="§ 26 FFAV"}}.
Mit Beendigung des Zuschlagsverfahren ist die BNetzA nach {{du przepis="§ 14 FFAV"}}. verpflichtet, die Entscheidung über den Zuschlag und den Zuschlagswert öffentlich bekannt zu geben. Hierbei sind die Bieter, welche einen Zuschlag erhalten haben unverzüglich zu unterrichen.
Danach sind folgende drei Fallgestaltungen denkbar. Im Grundfall hat der Bieter für seine bezuschlagten Gebote eine **Zweitsicherheit, einen sog. Bid Bond** nach {{du przepis="§ 15 FFAV"}}. zu erbringen. Hierbei mus diese nach § 15 Abs. 5 FFAV bis zum zehnten Werktag nach der öffntlichen Bekanntgabe des Zuschlags vollständig erbracht werden. Andernfalls erlischt dieser nach {{du przepis="§ 20 Abs. 1 FFAV"}}. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Bieter sein Zuschlag nach {{du przepis="§ 18 FFAV"}} zurückgibt. In diesem Fall muss die BNetzA muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten. Abschließend ist hiervon der Fall zu unterscheiden, in welochem die BNetzA das Gebot oder die Gebote gem. {{du przepis="§ 19 FFAV"}}. zurücknimmt.
Des Weitern enthält dieser Teil den bedeutenden Faktor der Ausschreibungshöhe. Hierbei regelt {{du przepis="§ 3 FFAV"}} wie viel zu den jeweiligen Gebotsterminen ausgeschrieben werden darf. So hat die BNetzA im Jahr 2015/2016 maximal 500 MW auszuschreiben. Dieser Wert liegt zwar über den Höchstwert, doch hängt dies damit zusammen, dass hierdurch eine bedeutende Qute der Nicht-Verwirklichung der bezuschlagten Gebote Beachtung finden soll. Ab 2017 werden insgesamt 300 MW ausgeschreben. In Ergänzung zu dieser Bestimmung beinhaltet {{du przepis="§ 4 FFAV"}} die Anforderungen für eine Veränderung des Ausschreibungsvolumens. Dementsprechend efolgt eine Erhöhung des Auschreibungsumfangs zum nächsten Gebotstermins nach Abs. 1 S. 1 dann, wenn nicht für das gesamte Ausschreibungsvolumen bei den vorher durchgeführten Ausschreibungen Zuschläge erteilt wurden und die Zweitsicherheit nicht erbracht wurde um den Unterschied zwischen dem Ausschreibungsvolumen der vorangegangenen Ausschreibungen und der Summe der Gebotsmengen der bezuschlagten Gebote der vorangegangenen Ausschreibungen auszugleichen.
Deletions:
Innerhalb des zweiten Teils werden u.a. wesentliche Rechte und Pflichten der Beteiligen vor und während der Ausschreibung geregelt. Zu diesen zählen vor allem die Teilnahmevoraussetzungen nach § 6 FFAV. Diese lassen sich in personenbezogene und sachbezogene Kriterien unterteilen. Dies ist daran zu erkennen, dass § 6 Abs. 1 FFAV regelt wer an der Ausschreibung teilnehmen darf und die Absätze 2-4 bestimmen was hinsichtlich der Gebote zu beachten ist. Ergänzend zu diesen Kriterien verlangt § 7 FFAV vom Bieter die Leistung einer **Erstsicherheit**, **bis zum Gebotstermin**. Diese dient dazu missbräuchliche Angebote zu vermeiden.
Die Form der Bewirkung dieser Sicherheit ergibt sich aus § 16 FFAV und die Höhe richtet sich nach § 7 Abs. 2 oder 3 FFAV. Anschließend ist die BNetzA gem. § 9 FFAV verpflichtet die zugegangenen Gebote zu öffnen und nach § 9 Abs. 3 FFAV zu prüfen, ob diese zu dem Zuschlagsververfahren nach § 12 FFAV zugelassen werden oder nach § 10, 11 FFAV auszuschließen sind. Sind Gebote nach § 10 FFAV auszuschließen, dann muss hierbei zwischen einem Auschluss nach § 10 Abs. 1 FFV und einem Ausschluss nach § 10 Abs. 2 FFAV differenziert werden. Diese Unterscheidung hängt damit zusammen, dass bei einem Ausschluss gem.§ 10 Abs.1 FFAV der BNetzA **kein Ermessen** eingeräumt wurde. Ferner kann uch ein Ausschluss des Bieters gem. § 11 FFAV erfolgen. Liegt weder ein Auschlussgrund nach § 10 FFAV noch einer gem. § 11 FFAV vor, ist das Gebot zum Zuschlagsverfahren zuzulassen. Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in §§ 12, 13 FFAV enthalten.Dabei erfolgt eine Abgabe von verdeckten und einmaligen Gebäuden. Es wird auf en anzulegenden Wert geboten, welcher alleine für den Zuschlag maßgeblich ist. Die Ermittlung des anzulegenden Wertes richtet sich hierbei nach § 26 FFAV.
Mit Beendigung des Zuschlagsverfahren ist die BNetzA nach § 14 FFAV verpflichtet, die Entscheidung über den Zuschlag und den Zuschlagswert öffentlich bekannt zu geben. Danach sind folgende drei Fallgestaltungen denkbar. Im Grundfall hat der Bieter für seine bezuschlagten Gebote eine **Zweitsicherheit, einen sog. Bid Bond** nach § 15 FFAV zu erbringen. Hierbei mus diese nach § 15 Abs. 5 FFAV bis zum zehnten Werktag nach der öffntlichen Bekanntgabe des Zuschlags vollständig erbracht werden. Andernfalls erlischt dieser nach § 20 Abs. 1 FFAV. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Bieter sein Zuschlag nach § 18 FFAV zurückgibt. In diesem Fall muss die BNetzA muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten. Abschließend ist hiervon der Fall zu unterscheiden, in welochem die BNetzA das Gebot oder die Gebote gem. § 19 FFAV zurücknimmt.
Des Weitern enthält dieser Teil den bedeutenden Faktor der Ausschreibungshöhe. Hirbei regelt § 3 FFAV wie viel zu den jeweiligen Gebotsterminen ausgeschrieben werden darf. So hat die BNetzA im Jahr 2015/2016 maximal 500 MW auszuschreiben. Dieser Wert liegt zwar über den Höchstwert, doch hängt dies damit zusammen, dass hierdurch eine bedeutende Qute der Nicht-Verwirklichung der bezuschlagten Gebote Beachtung finden soll. Ab 2017 werden insgesamt 300 MW ausgeschreben.
In Ergänzung zu dieser Bestimmung beinhaltet § 4 FFAV die Anforderungen für eine Veränderung des Ausschreibungsvolumens.


Revision [50317]

Edited on 2015-02-25 17:51:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
**aa. Rechte und Pflichten der Beteiligten, Teilnahmevoraussetzungen und Ablauf des Zuschlagsverfahrens**
Deletions:
**
aa. Rechte und Pflichten der Beteiligten, Teilnahmevoraussetzungen und Ablauf des Zuschlagsverfahrens**


Revision [50316]

Edited on 2015-02-25 17:50:32 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mit Beendigung des Zuschlagsverfahren ist die BNetzA nach § 14 FFAV verpflichtet, die Entscheidung über den Zuschlag und den Zuschlagswert öffentlich bekannt zu geben. Danach sind folgende drei Fallgestaltungen denkbar. Im Grundfall hat der Bieter für seine bezuschlagten Gebote eine **Zweitsicherheit, einen sog. Bid Bond** nach § 15 FFAV zu erbringen. Hierbei mus diese nach § 15 Abs. 5 FFAV bis zum zehnten Werktag nach der öffntlichen Bekanntgabe des Zuschlags vollständig erbracht werden. Andernfalls erlischt dieser nach § 20 Abs. 1 FFAV. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Bieter sein Zuschlag nach § 18 FFAV zurückgibt. In diesem Fall muss die BNetzA muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten. Abschließend ist hiervon der Fall zu unterscheiden, in welochem die BNetzA das Gebot oder die Gebote gem. § 19 FFAV zurücknimmt.
Dieser Anspruch erweitet sich nach § 28 Abs. 1 S. 2 FFAV auch auf solchen Strom, welcher drei Wochen vor der Antragsstellung in ds Netz eingespeist oder durch kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe angeboten wurde, wenn die Ausstellung dem Antrag entspricht.
Deletions:
Mit Beendigung des Zuschlagsverfahren ist die BNetzA nach § 14 FFAV verpflichtet, die Entscheidung über den Zuschlag und den Zuschlagswert öffentlich bekannt zu geben. Danach sind folgende drei Fallgestaltungen denkbar. Im Grundfall hat der Bieter für seine bezuschlagten Gebote eine **Zweitsicherheit, einen sog. Bid Bond** nach § 15 FFAV zu erbringen. Hierbei mus diese nach § 15 Abs. 5 FFAV bis zum zehnten Werktag nach der öffntlichen Bekanntgabe des Zuschlags vollständig erbracht werden. Andernfalls erlischt dieser nach § 20 Abs. 1 FFAV. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Bieter sein Zuschlag nach § 18 FFAV zurückgibt. In diesem Fall muss die BNetzA muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten. Abschließend ist hiervon der Fall zu unterscheiden, in welochem die BNetzA das Gebot oder di Gebote gem. § 19 FFAV zurücknimmt.
Dieser Anspruch erweitet sich nach § 28 Abs. 1 S. 2 FFAV auch auf solchen Strom, welcher drei Wochen vor der Antragsstellung in ds Netz eingespeist oder durch kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe angeboten wurde, wenn:
- die Ausstellung dm Antrag entspricht
- Voraussetzungen nach S. 1 erfüllt sind


Revision [50315]

Edited on 2015-02-25 17:49:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im dritten Teil der Verordnung wird bestimmt unter welchen Voraussetzungen eine Förderbrechtigung ausgestellt werden darf. Dazu zählt vor allem das Antragserfordernis nach § 21 FFAV. Die weiteren Anforderungen sind in § 22 FFAV oder § 23 FFAV geregelt. Erfolgt nach Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen, die Ausstellung der Förderberechtigung besteht ein Anspruch auf de finanzielle Förderung von Strom aus Freiflächenanlagen gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}}. Dieser Anspruch besteht nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3 FFAV aber nur insoweit, wie
1) für die Freiflächenanlage eine Förderberechtigung besteht,
1) der gesamte während der Förderdauer nach Absatz 5 in der Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist und nicht selbst verbraucht wird und
1) die weiteren Voraussetzungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz mit Ausnahme von § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind.
Dieser Anspruch erweitet sich nach § 28 Abs. 1 S. 2 FFAV auch auf solchen Strom, welcher drei Wochen vor der Antragsstellung in ds Netz eingespeist oder durch kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe angeboten wurde, wenn:
Deletions:
Im dritten Teil der Verordnung wird bestimmt unter welchen Voraussetzungen eine Förderbrechtigung ausgestellt werden darf. Dazu zählt vor allem das Antragserfordernis nach § 21 FFAV. Die weiteren Anforderungen sind in § 22 FFAV ode § 23 FFAV geregelt. Erfolgt nach Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen, die Ausstellung der Förderberechtigung besteht ein Anspruch auf de finanzielle Förderung von Strom aus Freiflächenanlagen gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}}. Dieser Anspruch besteht nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3 FFAV aber nur insoweit, wie die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Dieser Anspruch erweitet sich nach § 28 Abs. 1 S. 2 FFAV auch auf solchen Strom, welcher drei Wochen vor der Antragsstellung in ds Netz eingespeist oder durch kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe angeboten wurde, wenn:


Revision [50314]

Edited on 2015-02-25 17:45:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mit Beendigung des Zuschlagsverfahren ist die BNetzA nach § 14 FFAV verpflichtet, die Entscheidung über den Zuschlag und den Zuschlagswert öffentlich bekannt zu geben. Danach sind folgende drei Fallgestaltungen denkbar. Im Grundfall hat der Bieter für seine bezuschlagten Gebote eine **Zweitsicherheit, einen sog. Bid Bond** nach § 15 FFAV zu erbringen. Hierbei mus diese nach § 15 Abs. 5 FFAV bis zum zehnten Werktag nach der öffntlichen Bekanntgabe des Zuschlags vollständig erbracht werden. Andernfalls erlischt dieser nach § 20 Abs. 1 FFAV. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Bieter sein Zuschlag nach § 18 FFAV zurückgibt. In diesem Fall muss die BNetzA muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten. Abschließend ist hiervon der Fall zu unterscheiden, in welochem die BNetzA das Gebot oder di Gebote gem. § 19 FFAV zurücknimmt.
Deletions:
Mit Beendigung des Zuschlagsverfahren ist die BNetzA nach § 14 FFAV verpflichtet, die Entscheidung über den Zuschlag und den Zuschlagswert öffentlich bekannt zu geben. Danach sind folgende drei Fallgestaltungen denkbar. Im Grundfall hat der Bieter für seine bezuschlagten Gebote eine **Zweitsicherheit **nach § 15 FFAV zu erbringen. Hierbei mus diese nach § 15 Abs. 5 FFAV bis zum zehnten Werktag nach der öffntlichen Bekanntgabe des Zuschlags vollständig erbracht werden. Andernfalls erlischt dieser nach § 20 Abs. 1 FFAV. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Bieter sein Zuschlag nach § 18 FFAV zurückgibt. In diesem Fall muss die BNetzA muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten. Abschließend ist hiervon der Fall zu unterscheiden, in welochem die BNetzA das Gebot oder di Gebote gem. § 19 FFAV zurücknimmt.


Revision [50313]

Edited on 2015-02-25 17:38:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
Der Anlagenbetreiber verfügt dann über eine Förderberechtigung, wenn dieser im Rahmen der Ausschreibung den Zuschlag für seine Anlage erhält.
Innerhalb des zweiten Teils werden u.a. wesentliche Rechte und Pflichten der Beteiligen vor und während der Ausschreibung geregelt. Zu diesen zählen vor allem die Teilnahmevoraussetzungen nach § 6 FFAV. Diese lassen sich in personenbezogene und sachbezogene Kriterien unterteilen. Dies ist daran zu erkennen, dass § 6 Abs. 1 FFAV regelt wer an der Ausschreibung teilnehmen darf und die Absätze 2-4 bestimmen was hinsichtlich der Gebote zu beachten ist. Ergänzend zu diesen Kriterien verlangt § 7 FFAV vom Bieter die Leistung einer **Erstsicherheit**, **bis zum Gebotstermin**. Diese dient dazu missbräuchliche Angebote zu vermeiden.
Die Form der Bewirkung dieser Sicherheit ergibt sich aus § 16 FFAV und die Höhe richtet sich nach § 7 Abs. 2 oder 3 FFAV. Anschließend ist die BNetzA gem. § 9 FFAV verpflichtet die zugegangenen Gebote zu öffnen und nach § 9 Abs. 3 FFAV zu prüfen, ob diese zu dem Zuschlagsververfahren nach § 12 FFAV zugelassen werden oder nach § 10, 11 FFAV auszuschließen sind. Sind Gebote nach § 10 FFAV auszuschließen, dann muss hierbei zwischen einem Auschluss nach § 10 Abs. 1 FFV und einem Ausschluss nach § 10 Abs. 2 FFAV differenziert werden. Diese Unterscheidung hängt damit zusammen, dass bei einem Ausschluss gem.§ 10 Abs.1 FFAV der BNetzA **kein Ermessen** eingeräumt wurde. Ferner kann uch ein Ausschluss des Bieters gem. § 11 FFAV erfolgen. Liegt weder ein Auschlussgrund nach § 10 FFAV noch einer gem. § 11 FFAV vor, ist das Gebot zum Zuschlagsverfahren zuzulassen. Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in §§ 12, 13 FFAV enthalten.Dabei erfolgt eine Abgabe von verdeckten und einmaligen Gebäuden. Es wird auf en anzulegenden Wert geboten, welcher alleine für den Zuschlag maßgeblich ist. Die Ermittlung des anzulegenden Wertes richtet sich hierbei nach § 26 FFAV.
Mit Beendigung des Zuschlagsverfahren ist die BNetzA nach § 14 FFAV verpflichtet, die Entscheidung über den Zuschlag und den Zuschlagswert öffentlich bekannt zu geben. Danach sind folgende drei Fallgestaltungen denkbar. Im Grundfall hat der Bieter für seine bezuschlagten Gebote eine **Zweitsicherheit **nach § 15 FFAV zu erbringen. Hierbei mus diese nach § 15 Abs. 5 FFAV bis zum zehnten Werktag nach der öffntlichen Bekanntgabe des Zuschlags vollständig erbracht werden. Andernfalls erlischt dieser nach § 20 Abs. 1 FFAV. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Bieter sein Zuschlag nach § 18 FFAV zurückgibt. In diesem Fall muss die BNetzA muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten. Abschließend ist hiervon der Fall zu unterscheiden, in welochem die BNetzA das Gebot oder di Gebote gem. § 19 FFAV zurücknimmt.
Deletions:
Der Anlagenbetreiber verfügt dann über eine Förderberechtigung, wenn dieser im Rahmen der Ausschreibung den Zuschlag für seine Anlage erhält. Im engen Zusammenhang mit der Fördrberechtigung steht die Frage, an wen oder was diese gebunden ist? und darf diese gehandelt werden?
Innerhalb des zweiten Teils werden u.a. wesentliche Rechte und Pflichten der Beteiligen vor und während der Ausschreibung geregelt. Zu diesen zählen vor allem die Teilnahmevoraussetzungen nach § 6 FFAV. Diese lassen sich in personenbezogene und sachbezogene Kriterien unterteilen. Dies ist daran zu erkennen, dass § 6 Abs. 1 FFAV regelt wer an der Ausschreibung teilnehmen darf und die Absätze 2-4 bestimmen was hinsichtlich der Gebote zu beachten ist. Ergänzend zu diesen Kriterien verlangt § 7 FFAV vom Bieter die Leistung einer **Erstsicherheit**, **bis zum Gebotstermin**.
Die Form der Bewirkung dieser Sicherheit ergibt sich aus § 16 FFAV und die Höhe richtet sich nach § 7 Abs. 2 oder 3 FFAV. Anschließend ist die BNetzA gem. § 9 FFAV verpflichtet die zugegangenen Gebote zu öffnen und nach § 9 Abs. 3 FFAV zu prüfen, ob diese zu dem Zuschlagsververfahren nach § 12 FFAV zugelassen werden oder nach § 10, 11 FFAV auszuschließen sind. Sind Gebote nach § 10 FFAV auszuschließen, dann muss hierbei zwischen einem Auschluss nach § 10 Abs. 1 FFV und einem Ausschluss nach § 10 Abs. 2 FFAV differenziert werden. Diese Unterscheidung hängt damit zusammen, dass bei einem Ausschluss gem.§ 10 Abs.1 FFAV der BNetzA **kein Ermessen** eingeräumt wurde. Ferner kann uch ein Ausschluss des Bieters gem. § 11 FFAV erfolgen. Liegt weder ein Auschlussgrund nach § 10 FFAV noch einer gem. § 11 FFAV vor, ist das Gebot zum Zuschlagsverfahren zuzulassen. Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in §§ 12, 13 FFAV enthalten. Mit Beendigung des Zuschlagsverfahren ist die BNetzA nach § 14 FFAV verpflichtet, die Entscheidung über den Zuschlag und den Zuschlagswert öffentlich bekannt zu geben. Danach sind folgende drei Fallgestaltungen denkbar. Im Grundfall hat der Bieter für seine bezuschlagten Gebote eine **Zweitsicherheit **nach § 15 FFAV zu erbringen. Hierbei mus diese nach § 15 Abs. 5 FFAV bis zum zehnten Werktag nach der öffntlichen Bekanntgabe des Zuschlags vollständig erbracht werden. Andernfalls erlischt dieser nach § 20 Abs. 1 FFAV. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Bieter sein Zuschlag nach § 18 FFAV zurückgibt. In diesem Fall muss die BNetzA muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten. Abschließend ist hiervon der Fall zu unterscheiden, in welochem die BNetzA das Gebot oder di Gebote gem. § 19 FFAV zurücknimmt.


Revision [50308]

Edited on 2015-02-25 11:10:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ergänzend zu den Anspruchsvoraussetzungen nach {{du przepis="§ 55 EEG"}} können sich weitere Anforderung aus einer Rechtsverordnung ergeben. Hierfür sieht {{du przepis="§ 88 Abs. 1 EEG"}} eine Verordnungsermächtigung zur näheren Ausgestaltung vor.
Zwischenzeitlch hat die Bundesregierung von der Verordnungsrmächtigung des {{du przepis="§ 88 Abs. 1 EEG"}} Gebrauch gemacht und eine Rechtsverordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen vom 06.02.2015 erlassen. >>{{files download="VolltextVerordnungzurEinfuehrungvonAusschreibungenfuerFreiflaechenanlagen2.pdf"text="Volltext der Verordnung als pdf."}} >>
aa. Rechte und Pflichten der Beteiligten, Teilnahmevoraussetzungen und Ablauf des Zuschlagsverfahrens**
**bb. Ausstellung der Förderberechtigung und Anspruch auf finanzielle Förderung des Stroms**
Im dritten Teil der Verordnung wird bestimmt unter welchen Voraussetzungen eine Förderbrechtigung ausgestellt werden darf. Dazu zählt vor allem das Antragserfordernis nach § 21 FFAV. Die weiteren Anforderungen sind in § 22 FFAV ode § 23 FFAV geregelt. Erfolgt nach Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen, die Ausstellung der Förderberechtigung besteht ein Anspruch auf de finanzielle Förderung von Strom aus Freiflächenanlagen gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}}. Dieser Anspruch besteht nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3 FFAV aber nur insoweit, wie die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Dieser Anspruch erweitet sich nach § 28 Abs. 1 S. 2 FFAV auch auf solchen Strom, welcher drei Wochen vor der Antragsstellung in ds Netz eingespeist oder durch kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe angeboten wurde, wenn:
Nach § 28 Abs. 2 FFAV wird der Umfang des Anspruchs begrenzt, wenn die installierte Leistung der Freiflächenanlage die Summe der ihr zugeteilten Gebotsmenge übersteigt. § 28 Abs. 3 und 4 FFAV normiert Pflichten und Rechte der Netzbetreiber. Zu diesen zählen u.a.:
- Recht Nachweise verlangen zu können
- Mitteilungspflicht bei Abweichungen (evtl. Beachtung von speziellen Verschlüsselungsverfahren der BNetzA)
**cc. Weitere Regelungen**
Deletions:
Ergänzend zu den Anspruchsvoraussetzungen nach {{du przepis="§ 55 EEG"}} können sich weitere Anforderung aus einer Rechtsverordnung ergeben. Hierfür sieht {{du przepis="§ 88 Abs. 1 EEG"}} eine Verordnungsermächtigung zur näheren Ausgestaltung vor. Diese ist sehr weit gefasst. So enthält diese beispielswese eine Ermächtigung hinsichtlich der:
- Art der Förderung (Abs. 1 Nr. 5)
- Losgrößen
- Fristen beispielsweise hinsichtlich der Übertragbarkeit von den Fördernerechtigungen (Abs. 1 Nr. 9)
- Voraussetzung bzw. Verfahren ( Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2)
- Aufwendungsersatz für die Erstellung von nicht bezuschlagten Geboten (Abs. 1 Nr. 6)
- weitere
Zwischenzeitlch hat die Bundesregierung von der Verordnungsrmächtigung des {{du przepis="§ 88 EEG"}} Gebrauch gemacht und eine Rechtsverordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen vom 06.02.2015 erlassen. >>{{files download="VolltextVerordnungzurEinfuehrungvonAusschreibungenfuerFreiflaechenanlagen2.pdf"text="Volltext der Verordnung als pdf."}} >>
aa. Rechte und Pflichten der Beteiligten, Teilnahmevoraussetzungen und Ablauf des Zuschlagsvrfahrens**
**bb. Ausstelung der Förderberechtigung und Andpruch auf finanzielle Förderung dews Stroms**
Im dritten Teil der Verordnung wird bestimmt unter welchen Voraussetzungen eine Fördrbrechtigung ausgestellt werden darf. Dazu zählt vor allem das Antragserfordernis nach § 21 FFAV. Die weiterern Anforderungen sind in § 22 FFAV ode § 23 FFAV geregelt. Erfolgt nach Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen die Ausstellung der Förderberechtigung, beteht ein Anspruch auf de finanzielle Förderung von Strom aus Freiflächenanlagen gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}}. Dieser Anspruch besteht nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3 FFAV aber nur insoweit, wie die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Dieser Anspruch erweiteret sich nach § 28 Abs. 1 S. 2 FFAV auch auf solchen Strom, welcher drei Wochen vor der Antragsstellung in ds Netz eingespeist ioder durch kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe angeboten wurde, wenn:
Nach § 28 Abs. 2 FFAV wird der Umfang des Anspruchs begrenzt, wenn die installierte Leistung der Freiflächennlage die Summe der ihr zugeteilten Gebotsmenge übersteigt. § 28 Abs. 3 und 4 FFAV normirt Pflichten und Rechte der Netzbetreiber. Zu diesen zählen u.a.:
- Recht Nachweise velangen zu können
- Mitteilungspflicht bei Abweichungen (evtl. Bechtung von speziellen Verschlüsselungsverfahren der BNetzA)
**cc. weitere Regelungen**


Revision [50307]

Edited on 2015-02-25 10:48:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
**cc. weitere Regelungen**
Abschließend werden in der Verordnung Bestimmungen zu Strafzahlungen, Pflichtn der Übrtragungsnetzbetreiber sowie weitere Aufgaben der BNetzA und Bestimmungen zum Daten- und Rechsschutz normiert.
Deletions:
**cc. weitere Regelungen


Revision [50306]

Edited on 2015-02-25 10:42:40 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Verordnung verwirklicht die im EEG 2014 vorgesehene Pilotausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Hierfür wurde ein einfaches, klares und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell geschaffen. Unageachtet deseen ist das Regelungsbedürnis sehr hoch. Dies ergibt sich daraus, dass zwischen den autretenden Interessenskonflikten ein angemessener Ausgleich zu finden ist. Im Einzelnen setzt sich diese aus sechs Teilen zusammen. Im ersten Teil der Verordnung wird deren Anwendungsbereich und die Definitionen für die dort verwendteten Begriffe festgelegt.
**
aa. Rechte und Pflichten der Beteiligten, Teilnahmevoraussetzungen und Ablauf des Zuschlagsvrfahrens**
Innerhalb des zweiten Teils werden u.a. wesentliche Rechte und Pflichten der Beteiligen vor und während der Ausschreibung geregelt. Zu diesen zählen vor allem die Teilnahmevoraussetzungen nach § 6 FFAV. Diese lassen sich in personenbezogene und sachbezogene Kriterien unterteilen. Dies ist daran zu erkennen, dass § 6 Abs. 1 FFAV regelt wer an der Ausschreibung teilnehmen darf und die Absätze 2-4 bestimmen was hinsichtlich der Gebote zu beachten ist. Ergänzend zu diesen Kriterien verlangt § 7 FFAV vom Bieter die Leistung einer **Erstsicherheit**, **bis zum Gebotstermin**.
**bb. Ausstelung der Förderberechtigung und Andpruch auf finanzielle Förderung dews Stroms**
**cc. weitere Regelungen
Deletions:
Die Verordnung verwirklicht die im EEG 2014 vorgesehene Pilotausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Hierfür wurde ein einfaches, klares und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell geschaffen. Unageachtet deseen ist das Regelungsbedürnis sehr hoch. Dies ergibt sich daraus, dass zwischen den autretenden Interessenskonflikten ein angemessener Ausgleich zu finden ist. Im Einzelnen setzt sich diese aus sechs Teilen zusammen.
Im ersten Teil der Verordnung wird deren Anwendungsbereich und die Definitionen für die dort verwendteten Begriffe festgelegt. Innerhalb des zweiten Teils werden u.a. wesentliche Rechte und Pflichten der Beteiligen vor und während der Ausschreibung geregelt. Zu diesen zählen vor allem die Teilnahmevoraussetzungen nach § 6 FFAV. Diese lassen sich in personenbezogene und sachbezogene Kriterien unterteilen. Dies ist daran zu erkennen, dass § 6 Abs. 1 FFAV regelt wer an der Ausschreibung teilnehmen darf und die Absätze 2-4 bestimmen was hinsichtlich der Gebote zu beachten ist. Ergänzend zu diesen Kriterien verlangt § 7 FFAV vom Bieter die Leistung einer **Erstsicherheit**, **bis zum Gebotstermin**.


Revision [50305]

Edited on 2015-02-25 10:34:39 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im dritten Teil der Verordnung wird bestimmt unter welchen Voraussetzungen eine Fördrbrechtigung ausgestellt werden darf. Dazu zählt vor allem das Antragserfordernis nach § 21 FFAV. Die weiterern Anforderungen sind in § 22 FFAV ode § 23 FFAV geregelt. Erfolgt nach Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen die Ausstellung der Förderberechtigung, beteht ein Anspruch auf de finanzielle Förderung von Strom aus Freiflächenanlagen gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}}. Dieser Anspruch besteht nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3 FFAV aber nur insoweit, wie die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Dieser Anspruch erweiteret sich nach § 28 Abs. 1 S. 2 FFAV auch auf solchen Strom, welcher drei Wochen vor der Antragsstellung in ds Netz eingespeist ioder durch kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe angeboten wurde, wenn:
- die Ausstellung dm Antrag entspricht
- Voraussetzungen nach S. 1 erfüllt sind
Nach § 28 Abs. 2 FFAV wird der Umfang des Anspruchs begrenzt, wenn die installierte Leistung der Freiflächennlage die Summe der ihr zugeteilten Gebotsmenge übersteigt. § 28 Abs. 3 und 4 FFAV normirt Pflichten und Rechte der Netzbetreiber. Zu diesen zählen u.a.:
Deletions:
Im dritten Teil der Verordnung wird bestimmt unter welchen Voraussetzungen eine Fördrbrechtigung ausgestellt werden darf. Dazu zählt vor allem das Antragserfordernis nach § 21 FFAV. Die weiterern Anforderungen sind in § 22 FFAV ode § 23 FFAV geregelt. Erfolgt nach Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen die Ausstellung der Förderberechtigung, beteht ein Anspruch auf de finanzielle Förderung von Strom aus Freiflächenanlagen gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}}. Dieser Anspruch besteht nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3 FFAV aber nur insoweit, wie die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.Nach § 28 Abs. 2 FFAV wird der Umfang edes Anspruchs begrenzt, wenn die installierte Leistung der Freiflächennlage die Summe der ihr zugeteilten Gebotsmenge übersteigt. § 28 Abs. 3 und 4 FFAV normirt Pflichten und Rechte der Netzbetreiber. Zu diesen zählen u.a.:


Revision [50304]

Edited on 2015-02-25 10:29:09 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im dritten Teil der Verordnung wird bestimmt unter welchen Voraussetzungen eine Fördrbrechtigung ausgestellt werden darf. Dazu zählt vor allem das Antragserfordernis nach § 21 FFAV. Die weiterern Anforderungen sind in § 22 FFAV ode § 23 FFAV geregelt. Erfolgt nach Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen die Ausstellung der Förderberechtigung, beteht ein Anspruch auf de finanzielle Förderung von Strom aus Freiflächenanlagen gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}}. Dieser Anspruch besteht nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3 FFAV aber nur insoweit, wie die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.Nach § 28 Abs. 2 FFAV wird der Umfang edes Anspruchs begrenzt, wenn die installierte Leistung der Freiflächennlage die Summe der ihr zugeteilten Gebotsmenge übersteigt. § 28 Abs. 3 und 4 FFAV normirt Pflichten und Rechte der Netzbetreiber. Zu diesen zählen u.a.:
- Prüfungspflichten
- Recht Nachweise velangen zu können
- Vorlagepflicht
- Mitteilungspflicht bei Abweichungen (evtl. Bechtung von speziellen Verschlüsselungsverfahren der BNetzA)
Deletions:
Im dritten Teil der Verordnung wird u.a. bestimmt unter welchen Voraussetzungen eine Fördrbrechtigung ausgestellt werden darf. Dazu zählt vor allem das Antragserfordernis nach § 21 FFAV. Ergänzend hierzu gelten §§ 22, 23 FFAV.


Revision [50303]

Edited on 2015-02-25 10:08:46 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Form der Bewirkung dieser Sicherheit ergibt sich aus § 16 FFAV und die Höhe richtet sich nach § 7 Abs. 2 oder 3 FFAV. Anschließend ist die BNetzA gem. § 9 FFAV verpflichtet die zugegangenen Gebote zu öffnen und nach § 9 Abs. 3 FFAV zu prüfen, ob diese zu dem Zuschlagsververfahren nach § 12 FFAV zugelassen werden oder nach § 10, 11 FFAV auszuschließen sind. Sind Gebote nach § 10 FFAV auszuschließen, dann muss hierbei zwischen einem Auschluss nach § 10 Abs. 1 FFV und einem Ausschluss nach § 10 Abs. 2 FFAV differenziert werden. Diese Unterscheidung hängt damit zusammen, dass bei einem Ausschluss gem.§ 10 Abs.1 FFAV der BNetzA **kein Ermessen** eingeräumt wurde. Ferner kann uch ein Ausschluss des Bieters gem. § 11 FFAV erfolgen. Liegt weder ein Auschlussgrund nach § 10 FFAV noch einer gem. § 11 FFAV vor, ist das Gebot zum Zuschlagsverfahren zuzulassen. Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in §§ 12, 13 FFAV enthalten. Mit Beendigung des Zuschlagsverfahren ist die BNetzA nach § 14 FFAV verpflichtet, die Entscheidung über den Zuschlag und den Zuschlagswert öffentlich bekannt zu geben. Danach sind folgende drei Fallgestaltungen denkbar. Im Grundfall hat der Bieter für seine bezuschlagten Gebote eine **Zweitsicherheit **nach § 15 FFAV zu erbringen. Hierbei mus diese nach § 15 Abs. 5 FFAV bis zum zehnten Werktag nach der öffntlichen Bekanntgabe des Zuschlags vollständig erbracht werden. Andernfalls erlischt dieser nach § 20 Abs. 1 FFAV. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Bieter sein Zuschlag nach § 18 FFAV zurückgibt. In diesem Fall muss die BNetzA muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten. Abschließend ist hiervon der Fall zu unterscheiden, in welochem die BNetzA das Gebot oder di Gebote gem. § 19 FFAV zurücknimmt.
Des Weitern enthält dieser Teil den bedeutenden Faktor der Ausschreibungshöhe. Hirbei regelt § 3 FFAV wie viel zu den jeweiligen Gebotsterminen ausgeschrieben werden darf. So hat die BNetzA im Jahr 2015/2016 maximal 500 MW auszuschreiben. Dieser Wert liegt zwar über den Höchstwert, doch hängt dies damit zusammen, dass hierdurch eine bedeutende Qute der Nicht-Verwirklichung der bezuschlagten Gebote Beachtung finden soll. Ab 2017 werden insgesamt 300 MW ausgeschreben.
In Ergänzung zu dieser Bestimmung beinhaltet § 4 FFAV die Anforderungen für eine Veränderung des Ausschreibungsvolumens.
Im dritten Teil der Verordnung wird u.a. bestimmt unter welchen Voraussetzungen eine Fördrbrechtigung ausgestellt werden darf. Dazu zählt vor allem das Antragserfordernis nach § 21 FFAV. Ergänzend hierzu gelten §§ 22, 23 FFAV.
Deletions:
Die Form der Bewirkung dieser Sicherheit ergibt sich aus § 16 FFAV und die Höhe richtet sich nach § 7 Abs. 2 oder 3 FFAV. Anschließend ist die BNetzA gem. § 9 FFAV verpflichtet die zugegangenen Gebote zu öffnen und nach § 9 Abs. 3 FFAV zu prüfen, ob diese zu dem Zuschlagsververfahren nach § 12 FFAV zugelassen werden oder nach § 10, 11 FFAV auszuschließen sind. Sind Gebote nach § 10 FFAV auszuschließen, dann muss hierbei zwischen einem Auschluss nach § 10 Abs. 1 FFV und einem Ausschluss nach § 10 Abs. 2 FFAV differenziert werden. Diese Unterscheidung hängt damit zusammen, dass bei einem Ausschluss gem.§ 10 Abs.1 FFAV der BNetzA **kein Ermessen** eingeräumt wurde. Ferner kann uch ein Ausschluss des Bieters gem. § 11 FFAV erfolgen. Liegt weder ein Auschlussgrund nach § 10 FFAV noch einer gem. § 11 FFAV vor, ist das Gebot zum Zuschlagsverfahren zuzulassen. Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in §§ 12, 13 FFAV enthalten. Mit Beendigung des Zuschlagsverfahren ist die BNetzA nach § 14 FFAV verpflichtet, die Entscheidung über den Zuschlag und den Zuschlagswert öffentlich bekannt zu geben. Danach sind folgende drei Fallgestaltungen denkbar. Im Grundfall hat der Bieter für seine bezuschlagten Gebote eine **Zweitsicherheit **nach § 15 FFAV zu erbringen. Hierbei mus diese nach § 15 Abs. 5 FFAV bis zum zehnten Werktag nach der öffntlichen Bekanntgabe des Zuschlags vollständig erbracht werden. Andernfalls erlicht dieser nach § 20 Abs. 1 FFAV. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Bieter sein Zuschlag nach § 18 FFAV zurückgibt. In diesem Fall muss die BNetzA muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten. Abschließend ist hiervon der Fall zu unterscheiden, in welochem die BNetzA das Gebot oder di Gebote gem. § 19 FFAV zurücknimmt.
Des Weitern enthält dieser Teil den bedeutenden Faktor der Ausschreibungshöhe. Hirbei regelt § FFAV wie viel zu den jeweiligen Gebotsterminen ausgeschrieben werden darf. So hat die BNetzA im Jahr 2015/2016 maximal 500 MW auszuschreiben. Diese Wert liegt zwar über den Höchstwert, doch hängt dies damit zusammen, dass hierdurch eine bedeutende Qute der Nicht-Verwirklichung der bezuschlagten Gebote Beachtung finden soll. Ab 2017 werden insgesamt 300 MW ausgeschreben.
In Ergänzung zu dieser Bestimmung beinhaltet § 4 FFAV die Anforderungen für eine Veränderung des Ausschreibungsvolumens.


Revision [50287]

Edited on 2015-02-24 18:33:47 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Regelungsinhalte
Die Form der Bewirkung dieser Sicherheit ergibt sich aus § 16 FFAV und die Höhe richtet sich nach § 7 Abs. 2 oder 3 FFAV. Anschließend ist die BNetzA gem. § 9 FFAV verpflichtet die zugegangenen Gebote zu öffnen und nach § 9 Abs. 3 FFAV zu prüfen, ob diese zu dem Zuschlagsververfahren nach § 12 FFAV zugelassen werden oder nach § 10, 11 FFAV auszuschließen sind. Sind Gebote nach § 10 FFAV auszuschließen, dann muss hierbei zwischen einem Auschluss nach § 10 Abs. 1 FFV und einem Ausschluss nach § 10 Abs. 2 FFAV differenziert werden. Diese Unterscheidung hängt damit zusammen, dass bei einem Ausschluss gem.§ 10 Abs.1 FFAV der BNetzA **kein Ermessen** eingeräumt wurde. Ferner kann uch ein Ausschluss des Bieters gem. § 11 FFAV erfolgen. Liegt weder ein Auschlussgrund nach § 10 FFAV noch einer gem. § 11 FFAV vor, ist das Gebot zum Zuschlagsverfahren zuzulassen. Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in §§ 12, 13 FFAV enthalten. Mit Beendigung des Zuschlagsverfahren ist die BNetzA nach § 14 FFAV verpflichtet, die Entscheidung über den Zuschlag und den Zuschlagswert öffentlich bekannt zu geben. Danach sind folgende drei Fallgestaltungen denkbar. Im Grundfall hat der Bieter für seine bezuschlagten Gebote eine **Zweitsicherheit **nach § 15 FFAV zu erbringen. Hierbei mus diese nach § 15 Abs. 5 FFAV bis zum zehnten Werktag nach der öffntlichen Bekanntgabe des Zuschlags vollständig erbracht werden. Andernfalls erlicht dieser nach § 20 Abs. 1 FFAV. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Bieter sein Zuschlag nach § 18 FFAV zurückgibt. In diesem Fall muss die BNetzA muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten. Abschließend ist hiervon der Fall zu unterscheiden, in welochem die BNetzA das Gebot oder di Gebote gem. § 19 FFAV zurücknimmt.
Deletions:
((3)) Regelungsinhalt im Überblick
Die Form der Bewirkung dieser Sicherheit ergibt sich aus § 16 FFAV und die Höhe richtet sich nach § 7 Abs. 2 oder 3 FFAV. Anschließend ist die BNetzA gem. § 9 FFAV verpflichtet die zugegangenen Gebote zu öffnen und nach § 9 Abs. 3 FFAV zu prüfen, ob diese zu dem Zuschlagsververfahren nach § 12 FFAV zugelassen werden oder nach § 10, 11 FFAV auszuschließen sind. Sind Gebote nach § 10 FFAV auszuschließen, dann muss hierbei zwischen einem Auschluss nach § 10 Abs. 1 FFV und einem Ausschluss nach § 10 Abs. 2 FFAV differenziert werden. Diese Unterscheidung hängt damit zusammen, dass bei einem Ausschluss gem.§ 10 Abs.1 FFAV der BNetzA **kein Ermessen** eingeräumt wurde. Ferner kann uch ein Ausschluss des Bieters gem. § 11 FFAV erfolgen. Liegt weder ein Auschlussgrund nach § 10 FFAV noch einer gem. § 11 FFAV vor, so ist das Gebot zum Zuschlagsverfahren zuzulassen. Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in §§ 12, 13 FFAV enthalten. Mit Beendigung des Zuschlagsverfahren ist die BNetzA nach § 14 FFAV verpflichtet, die Entscheidung über den Zuschlag und den Zuschlagswert öffentlich bekannt zu geben. Danach sind folgende drei Fallgestaltungen denkbar. Im Grundfall hat der Bieter für seine bezuschlagten Gebote eine **Zweitsicherheit **nach § 15 FFAV erbringen. Hierbei mus diese nach § 15 Abs. 5 FFAV bis zum zehnten Werktag nach der öffntlichen Bekanntgabe des Zuschlags vollständig erbracht werden. Andernfalls erlicht dieser nach § 20 Abs. 1 FFAV. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Bieter sein Zuschlag nach § 18 FFAV zurückgibt. In diesem Fall muss die BNetzA muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten. Abschließend ist hiervon der Fall zu unterscheiden, in welochem die BNetzA das Gebot oder di Gebote gem. § 19 FFAV zurücknimmt.


Revision [50286]

Edited on 2015-02-24 18:27:10 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im ersten Teil der Verordnung wird deren Anwendungsbereich und die Definitionen für die dort verwendteten Begriffe festgelegt. Innerhalb des zweiten Teils werden u.a. wesentliche Rechte und Pflichten der Beteiligen vor und während der Ausschreibung geregelt. Zu diesen zählen vor allem die Teilnahmevoraussetzungen nach § 6 FFAV. Diese lassen sich in personenbezogene und sachbezogene Kriterien unterteilen. Dies ist daran zu erkennen, dass § 6 Abs. 1 FFAV regelt wer an der Ausschreibung teilnehmen darf und die Absätze 2-4 bestimmen was hinsichtlich der Gebote zu beachten ist. Ergänzend zu diesen Kriterien verlangt § 7 FFAV vom Bieter die Leistung einer **Erstsicherheit**, **bis zum Gebotstermin**.
Die Form der Bewirkung dieser Sicherheit ergibt sich aus § 16 FFAV und die Höhe richtet sich nach § 7 Abs. 2 oder 3 FFAV. Anschließend ist die BNetzA gem. § 9 FFAV verpflichtet die zugegangenen Gebote zu öffnen und nach § 9 Abs. 3 FFAV zu prüfen, ob diese zu dem Zuschlagsververfahren nach § 12 FFAV zugelassen werden oder nach § 10, 11 FFAV auszuschließen sind. Sind Gebote nach § 10 FFAV auszuschließen, dann muss hierbei zwischen einem Auschluss nach § 10 Abs. 1 FFV und einem Ausschluss nach § 10 Abs. 2 FFAV differenziert werden. Diese Unterscheidung hängt damit zusammen, dass bei einem Ausschluss gem.§ 10 Abs.1 FFAV der BNetzA **kein Ermessen** eingeräumt wurde. Ferner kann uch ein Ausschluss des Bieters gem. § 11 FFAV erfolgen. Liegt weder ein Auschlussgrund nach § 10 FFAV noch einer gem. § 11 FFAV vor, so ist das Gebot zum Zuschlagsverfahren zuzulassen. Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in §§ 12, 13 FFAV enthalten. Mit Beendigung des Zuschlagsverfahren ist die BNetzA nach § 14 FFAV verpflichtet, die Entscheidung über den Zuschlag und den Zuschlagswert öffentlich bekannt zu geben. Danach sind folgende drei Fallgestaltungen denkbar. Im Grundfall hat der Bieter für seine bezuschlagten Gebote eine **Zweitsicherheit **nach § 15 FFAV erbringen. Hierbei mus diese nach § 15 Abs. 5 FFAV bis zum zehnten Werktag nach der öffntlichen Bekanntgabe des Zuschlags vollständig erbracht werden. Andernfalls erlicht dieser nach § 20 Abs. 1 FFAV. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Bieter sein Zuschlag nach § 18 FFAV zurückgibt. In diesem Fall muss die BNetzA muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten. Abschließend ist hiervon der Fall zu unterscheiden, in welochem die BNetzA das Gebot oder di Gebote gem. § 19 FFAV zurücknimmt.
Deletions:
Im ersten Teil der Verordnung wird deren Anwendungsbereich und die Definitionen für die dort verwendteten Begriffe festgelegt. Innerhalb des zweiten Teils werden u.a. wesentliche Rechte und Pflichten der Beteiligen vor und während der Ausschreibung geregelt. Zu diesen zählen vor allem die Teilnahmevoraussetzungen nach § 6 FFAV. Diese lassen sich in personenbezogene und sachbezogene Kriterien unterteilen. Dies ist daran zu erkennen, dass § 6 Abs. 1 FFAV regelt wer an der Ausschreibung teilnehmen darf und die Absätze 2-4 bestimmen was hinsichtlich der Gebote zu beachten ist. Ergänzend zu diesen Kriterien verlangt § 7 FFAV vom Bieter die Leistung einer Erstsicherheit, **bis zum Gebotstermin**.
Die Form der Bewirkung dieser Sicherheit ergibt sich aus § 16 FFAV und die Höhe richtet sich nach § 7 Abs. 2 oder 3 FFAV. Anschließend ist die BNetzA gem. § 9 FFAV verpflichtet die zugegangenen Gebote zu öffnen und nach § 9 Abs. 3 FFAV zu prüfen, ob diese zu dem Zuschlagsververfahren nach § 12 FFAV zugelassen werden oder nach § 10, 11 FFAV auszuschließen sind. Sind Gebote nach § 10 FFAV auszuschließen, dann muss hierbei zwischen einem Auschluss nach § 10 Abs. 1 FFV und einem Ausschluss nach § 10 Abs. 2 FFAV differenziert werden. Diese Unterscheidung hängt damit zusammen, dass bei einem Ausschluss gem.§ 10 Abs.1 FFAV der BNetzA **kein Ermessen** eingeräumt wurde. Ferner kann uch ein Ausschluss des Bieters gem. § 11 FFAV erfolgen. Liegt weder ein Auschlussgrund nach § 10 FFAV noch einer gem. § 11 FFAV vor, so ist das Gebot zum Zuschlagsverfahren zuzulassen. Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in § 12 FFAV enthalten. Mit Beendigu7ng des Zuschlagsverfahren ist die BNetzA nach § 14 FFAV verpflichtet, die Entscheidung über den Zuschlag öffentlich bekannt zu geben. Der Bierter muss wiederum für seine bezuschlagten Gebote eine Zweitsicherheit nach § 15 FFAV erbringen. Hierbei mus diese nach § 15 Abs. 5 FFAV bis zum zehnten Werktag nach der öffntlichen Bekanntgabe des Zuschlags vollständig erbracht werden. Andernfalls erlicht dieser nach § 20 Abs. 1 FFAV.


Revision [50285]

Edited on 2015-02-24 18:03:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Verordnung verwirklicht die im EEG 2014 vorgesehene Pilotausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Hierfür wurde ein einfaches, klares und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell geschaffen. Unageachtet deseen ist das Regelungsbedürnis sehr hoch. Dies ergibt sich daraus, dass zwischen den autretenden Interessenskonflikten ein angemessener Ausgleich zu finden ist. Im Einzelnen setzt sich diese aus sechs Teilen zusammen.
Im ersten Teil der Verordnung wird deren Anwendungsbereich und die Definitionen für die dort verwendteten Begriffe festgelegt. Innerhalb des zweiten Teils werden u.a. wesentliche Rechte und Pflichten der Beteiligen vor und während der Ausschreibung geregelt. Zu diesen zählen vor allem die Teilnahmevoraussetzungen nach § 6 FFAV. Diese lassen sich in personenbezogene und sachbezogene Kriterien unterteilen. Dies ist daran zu erkennen, dass § 6 Abs. 1 FFAV regelt wer an der Ausschreibung teilnehmen darf und die Absätze 2-4 bestimmen was hinsichtlich der Gebote zu beachten ist. Ergänzend zu diesen Kriterien verlangt § 7 FFAV vom Bieter die Leistung einer Erstsicherheit, **bis zum Gebotstermin**.
Die Form der Bewirkung dieser Sicherheit ergibt sich aus § 16 FFAV und die Höhe richtet sich nach § 7 Abs. 2 oder 3 FFAV. Anschließend ist die BNetzA gem. § 9 FFAV verpflichtet die zugegangenen Gebote zu öffnen und nach § 9 Abs. 3 FFAV zu prüfen, ob diese zu dem Zuschlagsververfahren nach § 12 FFAV zugelassen werden oder nach § 10, 11 FFAV auszuschließen sind. Sind Gebote nach § 10 FFAV auszuschließen, dann muss hierbei zwischen einem Auschluss nach § 10 Abs. 1 FFV und einem Ausschluss nach § 10 Abs. 2 FFAV differenziert werden. Diese Unterscheidung hängt damit zusammen, dass bei einem Ausschluss gem.§ 10 Abs.1 FFAV der BNetzA **kein Ermessen** eingeräumt wurde. Ferner kann uch ein Ausschluss des Bieters gem. § 11 FFAV erfolgen. Liegt weder ein Auschlussgrund nach § 10 FFAV noch einer gem. § 11 FFAV vor, so ist das Gebot zum Zuschlagsverfahren zuzulassen. Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in § 12 FFAV enthalten. Mit Beendigu7ng des Zuschlagsverfahren ist die BNetzA nach § 14 FFAV verpflichtet, die Entscheidung über den Zuschlag öffentlich bekannt zu geben. Der Bierter muss wiederum für seine bezuschlagten Gebote eine Zweitsicherheit nach § 15 FFAV erbringen. Hierbei mus diese nach § 15 Abs. 5 FFAV bis zum zehnten Werktag nach der öffntlichen Bekanntgabe des Zuschlags vollständig erbracht werden. Andernfalls erlicht dieser nach § 20 Abs. 1 FFAV.
Des Weitern enthält dieser Teil den bedeutenden Faktor der Ausschreibungshöhe. Hirbei regelt § FFAV wie viel zu den jeweiligen Gebotsterminen ausgeschrieben werden darf. So hat die BNetzA im Jahr 2015/2016 maximal 500 MW auszuschreiben. Diese Wert liegt zwar über den Höchstwert, doch hängt dies damit zusammen, dass hierdurch eine bedeutende Qute der Nicht-Verwirklichung der bezuschlagten Gebote Beachtung finden soll. Ab 2017 werden insgesamt 300 MW ausgeschreben.
Deletions:
Die Verordnung verwirklicht die im EEG 2014 vorgesehene Pilotausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Hiuerfür wurde ein einfaches, klares und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell geschaffen. Unageachtete deseen ist das Regelungsbedürnis sehr hoch. Dies ergibt sich daraus, dass zwischen den autretenden Interessenskonflikten ein angemessener Ausgleich zu finden ist.
Im Einzelnen setzt sich diese aus sechs Teilen zusammen.
Im ersten Teil der Verordnung wird deren Anwendungsbereich und die Definitionen für die dort verwendten Begriffe festgelegt. Innerhalb des zweiten Teils werden u.a. wesentlichen Rechten und Pflichten der Beteiligen vor und nach der Ausschreibung geregelt. Zu diesen zählen vor allem die Teilnahmevorzuassetzungen nach § 6 FFAV. Diese lassen sich in personenbezogene und sachbezogene Kriterien unterteilen. Dies ist daran zu erkennen, dass § 6 Abs. 1 FFAV regelt wer an der Ausschreibung teilnehmen darf regelt und die Absätze 2-4 bestimmen was hinsichtlich der Gebote zu beachten ist. Ergänzend zu diesen Kriterien verlangt § 7 FFAV vom Bieter die Leistung einer Erstsicherheit, **bis zum Gebotstermin**. Die Bewirkung dieser Sichrheit ergibt sich aus § 16 FFAV und die Höhe richtet sich nach § 7 Abs. 2 oder 3 FFAV. Bei Vorliegenj diser Anfordrungen istdie BNetzA gem. § 9 FFAV veröpflichtet die zugegangewnen Gebote zu öffnen und im Anschlusss nach § 9 Abs. 3 FFAV zu prüfen, ob diese zu dem Zuschlagsververfahren nach § 12 FFAV zugelassen werden oder nach § 10, 11 FFAV auszuschließen sind. Sind Gebote nach § 10 FFAV auszuschließen, dann muss hirbei zwischen einem Auschluss nach § 10 Abs. 1 FFV und einem Ausschluss nach § 10 Abs. 2 FFAV differenziert werden. Diese Unterscheidung hängt damit zusammen,das bei einenm Ausschluss gem.§ 10 Abs.1 FFAV der BNetzA kein Ermessen ingeäumt wurde. Fologlich sind Gebote vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen, wenn z.B.:
- die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausschreibung nach § 6 nicht vollständig erfüllt sind,
- in Geboten, die für einen Gebotstermin im Kalenderjahr 2015 abgegeben worden sind, andere Flächen für die geplante Freiflächenanlage angegeben worden sind als die in § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe a bis c genannten Flächen,
- bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Erstsicherheit nach § 7 oder die Gebühr nach Nummer 1 der Anlage zur Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung nicht vollständig geleistet worden sind oder die Erstsicherheit oder die Gebühr dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden können,
- der Gebotswert des Gebots den Höchstwert nach § 8 überschreitet,
Des Weitern enthält dieser Teil den bedeutenden Fakto der Ausschreibungshöhe. Hirbei regelt § FFAV wie viel zu den jeweiligen Gebotsterminen ausgeschrieben werden darf. So hat die BNetzA im Jahr 2015/2016 maximal 500 MW auszuschreiben. Diese Wert liegt zwar über den Höchstwert, doch hängt dies damit zusammen, dass hierdurch eine bedeutende Qute der Nicht-Verwirklichung der bezuschlagten Gebote Beachtung finden soll. Ab 2017 werden insgesamt 300 MW ausgeschreben.


Revision [50277]

Edited on 2015-02-24 10:57:21 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Einzelnen setzt sich diese aus sechs Teilen zusammen.
Im ersten Teil der Verordnung wird deren Anwendungsbereich und die Definitionen für die dort verwendten Begriffe festgelegt. Innerhalb des zweiten Teils werden u.a. wesentlichen Rechten und Pflichten der Beteiligen vor und nach der Ausschreibung geregelt. Zu diesen zählen vor allem die Teilnahmevorzuassetzungen nach § 6 FFAV. Diese lassen sich in personenbezogene und sachbezogene Kriterien unterteilen. Dies ist daran zu erkennen, dass § 6 Abs. 1 FFAV regelt wer an der Ausschreibung teilnehmen darf regelt und die Absätze 2-4 bestimmen was hinsichtlich der Gebote zu beachten ist. Ergänzend zu diesen Kriterien verlangt § 7 FFAV vom Bieter die Leistung einer Erstsicherheit, **bis zum Gebotstermin**. Die Bewirkung dieser Sichrheit ergibt sich aus § 16 FFAV und die Höhe richtet sich nach § 7 Abs. 2 oder 3 FFAV. Bei Vorliegenj diser Anfordrungen istdie BNetzA gem. § 9 FFAV veröpflichtet die zugegangewnen Gebote zu öffnen und im Anschlusss nach § 9 Abs. 3 FFAV zu prüfen, ob diese zu dem Zuschlagsververfahren nach § 12 FFAV zugelassen werden oder nach § 10, 11 FFAV auszuschließen sind. Sind Gebote nach § 10 FFAV auszuschließen, dann muss hirbei zwischen einem Auschluss nach § 10 Abs. 1 FFV und einem Ausschluss nach § 10 Abs. 2 FFAV differenziert werden. Diese Unterscheidung hängt damit zusammen,das bei einenm Ausschluss gem.§ 10 Abs.1 FFAV der BNetzA kein Ermessen ingeäumt wurde. Fologlich sind Gebote vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen, wenn z.B.:
- die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausschreibung nach § 6 nicht vollständig erfüllt sind,
- in Geboten, die für einen Gebotstermin im Kalenderjahr 2015 abgegeben worden sind, andere Flächen für die geplante Freiflächenanlage angegeben worden sind als die in § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe a bis c genannten Flächen,
- bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Erstsicherheit nach § 7 oder die Gebühr nach Nummer 1 der Anlage zur Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung nicht vollständig geleistet worden sind oder die Erstsicherheit oder die Gebühr dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden können,
- der Gebotswert des Gebots den Höchstwert nach § 8 überschreitet,
Deletions:
Im Einzelnen setzt sich diese aus sechs Teilen zusammen. Im ersten Teil der Verordnung wird deren Anwendungsbereich und die Definitionen für die dort verwendten Begriffe festgelegt. Innerhalb des zweiten Teils werden u.a. wesentlichen Rechten und Pflichten der Beteiligen vor und nach der Ausschreibung geregelt. Zu diesen zählen vor allem die Teilnahmevorzuassetzungen nach § 6 FFAV. Diese lassen sich in personenbezogene und sachbezogene Kriterien unterteilen. S9o regelt § 6 Abs. 1 FFAV wer an der Ausschreibung teilnehmen darf und die Absätze 2-4 bestimmen was hinsichtlich der Gebotezu beachten ist.


Revision [50276]

Edited on 2015-02-24 10:32:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Einzelnen setzt sich diese aus sechs Teilen zusammen. Im ersten Teil der Verordnung wird deren Anwendungsbereich und die Definitionen für die dort verwendten Begriffe festgelegt. Innerhalb des zweiten Teils werden u.a. wesentlichen Rechten und Pflichten der Beteiligen vor und nach der Ausschreibung geregelt. Zu diesen zählen vor allem die Teilnahmevorzuassetzungen nach § 6 FFAV. Diese lassen sich in personenbezogene und sachbezogene Kriterien unterteilen. S9o regelt § 6 Abs. 1 FFAV wer an der Ausschreibung teilnehmen darf und die Absätze 2-4 bestimmen was hinsichtlich der Gebotezu beachten ist.
Des Weitern enthält dieser Teil den bedeutenden Fakto der Ausschreibungshöhe. Hirbei regelt § FFAV wie viel zu den jeweiligen Gebotsterminen ausgeschrieben werden darf. So hat die BNetzA im Jahr 2015/2016 maximal 500 MW auszuschreiben. Diese Wert liegt zwar über den Höchstwert, doch hängt dies damit zusammen, dass hierdurch eine bedeutende Qute der Nicht-Verwirklichung der bezuschlagten Gebote Beachtung finden soll. Ab 2017 werden insgesamt 300 MW ausgeschreben.
In Ergänzung zu dieser Bestimmung beinhaltet § 4 FFAV die Anforderungen für eine Veränderung des Ausschreibungsvolumens.
Deletions:
Im Einzelnen setzt sich diese aus sechs Teilen zusammen. Im ersten Teil der Verordnung wird deren Anwendungsbereich und die Definitionen für die dort verwendten Begriffe festgelegt.


Revision [50275]

Edited on 2015-02-24 10:10:51 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Verordnung verwirklicht die im EEG 2014 vorgesehene Pilotausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Hiuerfür wurde ein einfaches, klares und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell geschaffen. Unageachtete deseen ist das Regelungsbedürnis sehr hoch. Dies ergibt sich daraus, dass zwischen den autretenden Interessenskonflikten ein angemessener Ausgleich zu finden ist.
Im Einzelnen setzt sich diese aus sechs Teilen zusammen. Im ersten Teil der Verordnung wird deren Anwendungsbereich und die Definitionen für die dort verwendten Begriffe festgelegt.
Deletions:
Die Verordnung verwirklicht die im EEG 2014 vorgesehene Pilotausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Hiuerfür wurde ein einfaches, klares und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell geschaffen. Unageachtete deseen ist das Regelungsbedürnis sehr hoch. Dies ergibt sich daraus, dass zwischen den autretenden Interessenskonflikten ein angemessener Ausgleich zu findenist.


Revision [50274]

Edited on 2015-02-24 10:01:42 by AnnegretMordhorst
Additions:
======Ausschreibung als Mittel zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014======
Zwischenzeitlch hat die Bundesregierung von der Verordnungsrmächtigung des {{du przepis="§ 88 EEG"}} Gebrauch gemacht und eine Rechtsverordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen vom 06.02.2015 erlassen. >>{{files download="VolltextVerordnungzurEinfuehrungvonAusschreibungenfuerFreiflaechenanlagen2.pdf"text="Volltext der Verordnung als pdf."}} >>
Die Verordnung verwirklicht die im EEG 2014 vorgesehene Pilotausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Hiuerfür wurde ein einfaches, klares und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell geschaffen. Unageachtete deseen ist das Regelungsbedürnis sehr hoch. Dies ergibt sich daraus, dass zwischen den autretenden Interessenskonflikten ein angemessener Ausgleich zu findenist.
Deletions:
======Ausschreibung======
Zwischenzeitlch hat die Bundesregierung von der Verordnungsrmächtigung des {{du przepis="§ 88 EEG"}} Gebrauch gemacht und eine Rechtsverordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen vom 06.02.2015 verabschiedet. >>{{files download="VolltextVerordnungzurEinfuehrungvonAusschreibungenfuerFreiflaechenanlagen2.pdf"text="Volltext der Verordnung als pdf."}} >>


Revision [50272]

Edited on 2015-02-20 10:19:56 by AnnegretMordhorst
Deletions:
§ 1 FFAV


Revision [50271]

Edited on 2015-02-20 10:19:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Regelungsinhalt im Überblick
§ 1 FFAV
((2)) Bestimmungen der Leitlinien zur Ausschreibungspflicht
Deletions:
((3))Regelungsinhalt im Überblick
((2)) Bestimmungen der Leitlinien zu Ausschreibungspflicht


Revision [50270]

Edited on 2015-02-20 10:17:58 by AnnegretMordhorst
Deletions:
{{files}}


Revision [50269]

Edited on 2015-02-20 10:17:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zwischenzeitlch hat die Bundesregierung von der Verordnungsrmächtigung des {{du przepis="§ 88 EEG"}} Gebrauch gemacht und eine Rechtsverordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen vom 06.02.2015 verabschiedet. >>{{files download="VolltextVerordnungzurEinfuehrungvonAusschreibungenfuerFreiflaechenanlagen2.pdf"text="Volltext der Verordnung als pdf."}} >>
Deletions:
Zwischenzeitlch hat die Bundesregierung von der Verordnungsrmächtigung des {{du przepis="§ 88 EEG"}} Gebrauch gemacht und eine Rechtsverordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen vom 06.02.2015 verabschiedet. >>{{files download="VolltextVerordnungzurEinfuehrungvonAusschreibungenfuerFreiflaechenanlagen.pdf"text="Volltext der Verordnung als pdf."}} >>


Revision [50268]

Edited on 2015-02-20 10:12:09 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zwischenzeitlch hat die Bundesregierung von der Verordnungsrmächtigung des {{du przepis="§ 88 EEG"}} Gebrauch gemacht und eine Rechtsverordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen vom 06.02.2015 verabschiedet. >>{{files download="VolltextVerordnungzurEinfuehrungvonAusschreibungenfuerFreiflaechenanlagen.pdf"text="Volltext der Verordnung als pdf."}} >>
{{files}}
Deletions:
Zwischenzeitlch hat die Bundesregierung von der Verordnungsrmächtigung des {{du przepis="§ 88 EEG"}} Gebrauch gemacht und eine Rechtsverordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen verabschiedet. >>{{files download="VolltextVerordnungzurEinfuehrungvonAusschreibungenfuerFreiflaechenanlagen.pdf"text="Volltext der Verordnung als pdf."}} >>


Revision [50195]

Edited on 2015-02-17 18:33:35 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Sind Ausschreibungen aus beihilferechtlicher Sicht notwendig. (C.)
Zwischenzeitlch hat die Bundesregierung von der Verordnungsrmächtigung des {{du przepis="§ 88 EEG"}} Gebrauch gemacht und eine Rechtsverordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen verabschiedet. >>{{files download="VolltextVerordnungzurEinfuehrungvonAusschreibungenfuerFreiflaechenanlagen.pdf"text="Volltext der Verordnung als pdf."}} >>
Deletions:
- Welche **Ausschreibungsverfahren **sind möglich? (C.)
- Sind Ausschreibungen aus beihilferechtlicher Sicht notwendig. (D.)
Zwischenzeitlch hat die Bundesregierung von der Verordnungsrmächtigung des {{du przepis="§ 88 EEG"}} Gebrauch gemacht und eine Rechtsverordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen
Förderung für Freiflächenanlagen erlassen. Deren Vollext ist {{files download="VolltextVerordnungzurEinfuehrungvonAusschreibungenfuerFreiflaechenanlagen.pdf"text="hier"}} als pdf. zu finden.
((1)) Mögliche Ausschreibungsmodelle
Innerhalb dieses Punktes sollen potenzielle Methoden zur Feststellung der Förderhöhe durch Ausschreibungen vorgestellt werden. Hierfür ist im Vorfeld zu klären, wer an der Ausschreibung beteiligt ist. Hierbei kommt die Besonderheit zum Tragen, dass die Stelle, welche ausschreibt und den Zuschlag erteilt nicht gleich die Stelle ist, welche von der Leistung ihren Nutzen hat und diese bezahlen muss. Dementsprechend gehören hierzu die Bundesnetzagentur, welche nach {{du przepis="§ 55 Abs. 1 EEG"}} zur Ausschreibung und zur Zuschlagserteilung verpflichtet ist sowie der Netzbetreiber der den abgenommen Strom gegenüber dem Anlagenbetreiber zu vergüten hat und der Anlagenbetreiber.


Revision [50194]

Edited on 2015-02-17 18:28:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Allgemeines
((3))Regelungsinhalt im Überblick
Deletions:
Ferner ist es der Bundesregierung möglich auch eine finanzielle Förderung für Strom aus Freiflächenanlagen, die in anderen EU-Mitgliedsstaaten errichtet wurden u regelnn. Hierbei ist jedoch {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}} zu beachten.


Revision [50180]

Edited on 2015-02-16 20:23:24 by AnnegretMordhorst
Deletions:
{{files}}


Revision [50179]

Edited on 2015-02-16 20:23:10 by AnnegretMordhorst
Additions:
Förderung für Freiflächenanlagen erlassen. Deren Vollext ist {{files download="VolltextVerordnungzurEinfuehrungvonAusschreibungenfuerFreiflaechenanlagen.pdf"text="hier"}} als pdf. zu finden.
Deletions:
Förderung für Freiflächenanlagen erlassen. Deren Vollext ist {{files download="VolltextVerordnungzurEinfuehrungvonAusschreibungenfuerFreiflaechenanlagen.pdf"text="hier"}} zu finden.


Revision [50178]

Edited on 2015-02-16 20:22:21 by AnnegretMordhorst
Additions:
Förderung für Freiflächenanlagen erlassen. Deren Vollext ist {{files download="VolltextVerordnungzurEinfuehrungvonAusschreibungenfuerFreiflaechenanlagen.pdf"text="hier"}} zu finden.
Deletions:
Förderung für Freiflächenanlagen erlassen. Deren Vollext ist {{files download="VolltextVerordnungzurEinfuehrungvonAusschreibungenfuerFreiflaechenanlagen.pdf" text="hier"}} zu finden.


Revision [50177]

Edited on 2015-02-16 20:18:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
Förderung für Freiflächenanlagen erlassen. Deren Vollext ist {{files download="VolltextVerordnungzurEinfuehrungvonAusschreibungenfuerFreiflaechenanlagen.pdf" text="hier"}} zu finden.
{{files}}
Deletions:
Förderung für Freiflächenanlagen erlassen. Deren Vollext kann


Revision [50176]

Edited on 2015-02-16 19:32:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zwischenzeitlch hat die Bundesregierung von der Verordnungsrmächtigung des {{du przepis="§ 88 EEG"}} Gebrauch gemacht und eine Rechtsverordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen
Förderung für Freiflächenanlagen erlassen. Deren Vollext kann
Ferner ist es der Bundesregierung möglich auch eine finanzielle Förderung für Strom aus Freiflächenanlagen, die in anderen EU-Mitgliedsstaaten errichtet wurden u regelnn. Hierbei ist jedoch {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}} zu beachten.
Deletions:
Derzeit liegt eine solche Verordnung nicht vor. Der Erlass dieser bleibt abzuwarten. Insofern kann hinsichtlich der genauen Ausgestaltung der Ausschreibung und somit im Hinblick auf die weiteren konkreten Anforderungen für den Anspruch auf finanzielle Förderung noch keine genaue Aussage an dieser Stelle getroffen werden.
Ferner ist es der Bundesregierung möglich aucheine finanzielle Förderung für Strom aus Freiflächenanlagen, die in anderen EU-Mitgliedsstaaten errichtet wurden u regelnn. Hierbei ist jedoch {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}} zu beachten.


Revision [49385]

Edited on 2015-01-21 07:54:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Sind Ausschreibungen aus beihilferechtlicher Sicht notwendig. (D.)
Deletions:
- Sind Ausschreibungen überhaupt aus europarechtlicher Sicht notwendig. (D.)


Revision [49384]

Edited on 2015-01-21 07:53:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
Hierbei ist auf die besondere Wichtigkeit der breiten Aktuere hinzuweisen. Fehlt es an dieser, sind die Ziele der Kostensenkung wie auch das Erreichen der vorgegebenen Ausbauziele nur schwierig realisierbar.
- Was ist **Ausschreibung **und welche Regelungen sind für das Pilotprojekt maßgeblich? (A.)
- Welche Anforderungen müssen erfüllt sein, damit ein **Anspruch auf finanzielle Förderung** mittels Ausschreibung als gegeben anesehen werden kann?(B.)
- Sind Ausschreibungen überhaupt aus europarechtlicher Sicht notwendig. (D.)
Eine Umsetzung dieses Konzepts soll zum ersten Mal bis spätestens 2017 für alle erneuerbaren Energien Anwendung finden. Zwischenzeitlich wird dieses Modell **ausschließlich **für Photovoltaik - [[EnRFreiflaechenanlage Freiflächenanlagen]] erprobt. Konkret soll für Freiflächenanlagen eine installierte Leistung im Umfang von 400 MW ausgeschrieben werden. Diese ist anschlließend auf den Zielkorridor gem. § 3 Nr. 3 EEG anzurechnen.
Der Anlagenbetreiber verfügt dann über eine Förderberechtigung, wenn dieser im Rahmen der Ausschreibung den Zuschlag für seine Anlage erhält. Im engen Zusammenhang mit der Fördrberechtigung steht die Frage, an wen oder was diese gebunden ist? und darf diese gehandelt werden?
Für die Frage, ob die Freiflächenanlage innerhalb eine beschlossenen Bebauungsplan errichtet wurde, kommt es nicht auf die **Wirksamkeit **des Bebauungsplans an. Vielmehr ist auf die Beschlussfassung des Bebauungsplans, insb. auf den wirksamen Satzungsbeschluss des zuständigen Gemeindeorgans, abzustellen. Für rechtliche Risikien hinsichtlich der Wirksamkeit sind Anlagnbetreiber und Netzbetreiber nicht verantwortlich. Hierdurch soll verhindert werden, dass Fehler außerhalb des Einflussbereichs des Anlagenbetreibers wie auch des Netzbetreibers zu einem Wegfall des Anspruchs auf finanzielle Förderung führen.
Grundsätzlich kann hiervon gem. {{du przepis="§ § 88 Abs. 1 Nr. 1 lit. e EEG"}} abgewichen werden. Entsprechend dieser Regelung wird der Verordnungsgeber ermächtigt, einen anderen Flächenhintergrund zu betsimmen.
Für den Anspruch auf finanzielle Förderung ist zudem notwendig, dass der erzeugte Strom vollständig in das Netz eingespeist wird. Hiervon ist auszugehen, wenn keine Eigenversorgung vorliegt. Mit Festlegung dieser Anforderung soll eine **Mischfinazierung **verhindert werden. Hierduch soll wiederum vereitelt werden, dass seitens der Freiflächenanlagen aufgrund einer Mischfinanzierung mit einem Eigenversorgungsqoute ein niedriges, wettbewerbsbeeinträchtigendes Gebot abgegeben wird.
Ergänzend zu den Anspruchsvoraussetzungen nach {{du przepis="§ 55 EEG"}} können sich weitere Anforderung aus einer Rechtsverordnung ergeben. Hierfür sieht {{du przepis="§ 88 Abs. 1 EEG"}} eine Verordnungsermächtigung zur näheren Ausgestaltung vor. Diese ist sehr weit gefasst. So enthält diese beispielswese eine Ermächtigung hinsichtlich der:
Innerhalb dieses Punktes sollen potenzielle Methoden zur Feststellung der Förderhöhe durch Ausschreibungen vorgestellt werden. Hierfür ist im Vorfeld zu klären, wer an der Ausschreibung beteiligt ist. Hierbei kommt die Besonderheit zum Tragen, dass die Stelle, welche ausschreibt und den Zuschlag erteilt nicht gleich die Stelle ist, welche von der Leistung ihren Nutzen hat und diese bezahlen muss. Dementsprechend gehören hierzu die Bundesnetzagentur, welche nach {{du przepis="§ 55 Abs. 1 EEG"}} zur Ausschreibung und zur Zuschlagserteilung verpflichtet ist sowie der Netzbetreiber der den abgenommen Strom gegenüber dem Anlagenbetreiber zu vergüten hat und der Anlagenbetreiber.
Entscheidener Antreiber dieser Entwicklung waren nicht die deutschen Erwägungen, sondern die Vorstellungen der europäischen Kommission, welche eine marktkonforme Förderung der erneuerbaren Energien in den Mittelpunkt stellt. Zum Ausdruck kommt dies in den neuen Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020. Diese bilden nunmehr den beihilferechtlichen Maßstab im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit des EEG 2014 und dem Beihilferecht. Konkret dienen diese als Hilfe bei der Ermessensausübung der Kommission nach Art. 107 Abs. 3 AEUV. Entsprechend dieser besteht für die Kommission die Möglichkeit auf Leitlinien, dadurch zurückzugreifen, dass sie generelle Anforderungen wie auch Auslegungsgrundsätze bestimmen. Insofern bindet sich die Kommission durch Erlass der Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020 bei ihrer Ermessensausübug selbst.
Bei diesem Punkt unterscheiden die Leitlinien im Abschnitt 3.3, etwa wie im EEG 2014, zwischen einer Übergangsphase bis 2016 sowie einem Zeitpunkt ab 01.01.2017. Dementsprechend müssen in den Jahren 2015 und 2016 wenigstens 5 % des geplanten, neuen Stromerzeugungsvolumens von Strom aus erneuerbaren Energien innerhalb einer Ausschreibung gewährt werden. Ab 2017, so die Leitlinien, sollen Beihilfen regelmäßig für sämtliche erneuerbare Energien durch Ausschreibungen gewährt werden. Dies soll nur dann nicht der Fall sein, wenn die Mitgliedsstaaten ausführen, dass:
Deletions:
Hierbei ist auf die besondere Wichtigkeit der breiten Aktueren hinzuweisen. Fehlt es an dieser, sind die Ziele der Kostensenkung wie auch das Erreichen der vorgegebenen Ausbauziele nur schwierig realisierbar.
- Was ist **Ausschreibung **und welche Regelung sind für as Pilotprojekt maßgeblich? (A.)
- Welche Anforderungen müssen erfüllt sein, damit ein **Anspruch auf finanzielle Förderung** mitels Ausschreibung als gegeben anesehen werden kann?(B.)
Eine Umsetzung dieses Konzepts soll zum ersten Mal bis spätestens 2017 für alle erneuerbaren Energien Anwendung finden. Zwischenzeitlich wird dieses Modell **ausschlieslich **für Photovoltaik - [[EnRFreiflaechenanlage Freiflächenanlagen]] erprobt. Konkret soll für Freiflächenanlagen eine installierte Leistung im Umfang von 400 MW ausgeschrieben werden. Diese ist anschlließend auf den Zielkorridor gem. § 3 Nr. 3 EEG anzurechnen.
Der Anlagenbetreiber verfügt dann über eine Förderberechtigung, wenn dieser im Rahmen der Ausschreibung den Zuschlag für seine Anlage erhält. Im engen Zusammenhang mit der Fördrberechtigung steht die Frage, an wen oder was diese gebunden ist? und darf diese gehandelt werden?
Für die Frage, ob die Freiflächenanlage innerhalb eine beschlossenen Bebauungsplan errichtet wurde, kommt es nicht auf die **Wirksamkeit **des Bebauungsplans an. Vielmehr ist auf die Beschlussfassung des Bebauungsplans, insb. auf den wirksamen Satzungsbeschluss des zuständigen Gemeindeorgans, abzustellen. Für rechtliche Risikien hinsichtlich der Wirksamkeit sind Anlagnbetreiberund Netzbetreiber nicht verantwortlich. Hierdurch soll verhindert werden, dass Fehler außerhalb des Einflussbereichs des Anlagenbetreibers wie auch des Netzbetreibers zu einem Wegfall des Anspruchs auf finanzielle Förderung führen.
Grundsätzlich kann huervon gem. {{du przepis="§ § 88 Abs. 1 Nr. 1 lit. e EEG"}} abgewichen werden. Entsprechend dieser Regelung wird der Verordnungsgeber ermächtigt, eine andere Flächenhintergrund zu betsimmen.
Für den Anspruch auf finanzielle Förderung ist zudem notwendig, dass der erzeugte Strom vollständig in das Netz eingespeist wird Hiervon ist auszugehen, wenn keine Eigenversorgung vorliegt. Mit Festlegung dieser Anforderung soll eine **Mischfinazierung **verhindert werden. Hierduch soll wiederum vereitelt werden, dass seitens der Freiflächenanlagen aufgrund einer Mischfinanzierung mit einem Eigenversorgungsqoute ein niedriges, wettbewerbsbeeinträchtigendes Gebot bazugeben möglich ist.
Ergänzend zu den Anspruchsvoraussetzungen nach {{du przepis="§ 55 EEG"}} könen sich weitere Anforderung aus einer Rechtsverordnung ergeben. Hierfür sieht {{du przepis="§ 88 Abs. 1 EEG"}} eine Verordnungsermächtigung zur näheren Ausgestaltung vor. Diese ist sehr weit gefasst. So enthält diese beispielswese keine Einschränkung hinsichtlich der:
Innerhalb dieses Punktes sollen potenzielle Methoden zur Feststellung der Förderhöhe durch Ausschreibungen vorgestellt werden. Hierfür iswt im Vorfeld zu klären, wer an der Ausschreibung beteiligt ist. Hierbei kommt die Besonderheit zum Tragen, dass die Stelle, welche ausschreibt und den Zuschlag erteilt nicht gleich die Stelle ist, welche von der Leistung ihren Nutzen hat und diese bezahlen muss. Dementsprechend gehören hierzu die Bundesnetzagentur, welche nach {{du przepis="§ 55 Abs. 1 EEG"}} zur Ausschreibung und zum Zuschlagserteilung verpflichtet ist sowie der Netzbetreiber der den abgenommen Strom gegenüber dem Anlagenbetreiber zu vergüten hat und der Anlagenbetreiber.
Entscheidener Antreiber dieser Entwicklung waren nicht die deutschen Erwägungen, sondern die Vorstellungen der europäischen Kommission, welche eine marktkonforme Förderung der erneuerbaren Energien in den Mittelpunkt stellt. Zum Ausdruck kommt dies in den neuen Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020. Diese bilden nunmehr den beihilferechtlichen Maßstab im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit des EEG 2014. Konkret dienen diese als Hilfe bei der Ermessensausübung der Kommission nach Art. 107 Abs. 3 AEUV. Entsprechend dieser besteht für die Kommission die Möglichkeit auf Leitlinien, dadurch zurückzugreifen, dass sie generelle Anforderungen wie auch Auslegungsgrundsätze bestimmt. Insofern bindet sich die Kommission durch Erlass der Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020 bei ihrer Ermessensausübug selbst.
Bei diesem Punkt unterscheiden die Leitlinien im Abschnitt 3.3, etwa wie im EEG 2014, zwischen einer Übergangsphase bis 2016 sowie einem Zeitpunkt ab 01.01.2017 differenzieren. Dementsprechend müssen in den Jahren 2015 und 2016 wenigstens 5 % des geplanten, neuen Stromerzeugungsvolumens von Strom aus erneuerbaren Energien innerhalb einer Ausschreibung gewährt werden. Ab 2017, so die Leitlinien sollen Beihilfen regelmäßig für sämtliche erneuerbare Energien durch Ausschreibungen gewährt werden. Dies soll nur dann nicht der Fall sein, wenn die Mitgliedsstaaten ausführen, dass:


Revision [49364]

Edited on 2015-01-18 20:11:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
// in Arbeit//


Revision [49014]

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