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Einigung zwischen Bürge und Gläubiger


Bei den übereinstimmenden Willenserklärungen wird zwischen der Negativerklärung und der Positiverklärung unterschieden.

Bei der Positiverklärung werden dem Kreditinstitut beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen / Ereignisse bestimmte Kreditsicherheiten zur Verfügung gestellt. Der Kreditnehmer bzw. der Bürge des Kreditnehmers verpflichtet sich zur Vornahme einer konkret bezeichneten Rechtshandlung (z.B. Bestellung von Kreditsicherheiten).

Bei der Negativerklärung sichert der Schuldner bzw. dessen Bürge zu, dass künftigen Gläubigern keine Kreditsicherheiten zur Verfügung gestellt werden. Die Negativerklärung eröffnet keinen Anspruch auf Sicherheiten, sie bietet bei Nichterfüllung lediglich einen Anspruch auf Schadensersatz.
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