Einführung: Sozialrecht
A. Begriff, Funktion, Aufgabe
Beim Begriff des Sozialrechts ist zwischen dem formellen und materiellen zu unterscheiden. Sozialrecht im formellen Sinn ist die Gesamtheit der im SGB enthaltenen Vorschriften ( betrifft das "Was?"). Neben den dort enthaltenen Vorschriften zählen aber auch Nebengesetze, wie das BEEG, das BAfoeG etc. zum Sozialrecht. Dies ergibt sich aus § 68 SGB I. Nach diesem gelten die genannten Gesetze "bis zu ihrer Einordnung in das SGB als dessen besonderer Teil". Hierzu folgende Übersicht:
hierzu: Kokemoor Sozialrecht, Rn. 2 f.
Hiervon abzugrenzen ist das Sozialrecht im marterielleien Sinn. Dieses verfolgt eine inhaltliche Bestimmung des Sozialrechts ( betrifft das "Wie?"). Ansatzpunkt hierfür ist der Begriff der sozialen Gerechtigkeit und der sozialen Sicherheit. Zur Verdeutlichung folgende Grafik:
B. Einteilung des Sozialrechts
Das Sozialrecht lässt sich wie folgt einteilen:
C. Rechtliche Grundlagen
1. Prüfung eines sozialrechtlichen Anspruchs
a. Entstehung des Anspruchs
Für die Entstehung eines sozialrechtlichen Anspruchs ist entscheidend, ob es sich um einen Anspruch auf Pflichtleistung oder Ermessensleistung handelt. Für diese beiden Anspruchsarten sieht das Gesetz hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes unterschiedliche Regelungen vor.
Handelt es sich um ein Anspruch auf Pflichtleistung, entsteht dieser gem. § 40 Abs.1 SGB mit Erfüllung der konkreten gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen beanspruchten Leistung. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Dies ergibt sich zu einem aus der Schlussfolgerung des § 40 Abs.2 SGB I und zum anderen aus dem Zweck des Sozialleistungsrechts.
Anders verhält es sich bei Ansprüchen auf Ermessensleistungen. Diese entstehen gem. § 40 Abs.2 SGB I erst dann, wenn eine Entscheidung über die Leistung bekannt geben wurde. Bei diesen ist eine Antragsstellung erforderlich. Grundsätzlich soll hierdurch vermieden werden, dass dem Leistungsempfänger ein rechtlicher Vorteil aufgezwungen wird. Wird hingegen die Sozialleistung durch Stellung eines Antrags begehrt, so ist diese ab dem Zeitpunkt zu gewähren, in dem die materiellen Leistungsvoraussetzungen des vorliegen, außer die Rückwirkung der Gewährung wird durch Gesetz ausgeschlossen oder es werden Fristen bestimmt. Solche Regelungen lassen sich an folgender Stelle finden:
- § 99 SGB IV - Erwerb des Rentenanspruchs hängt vom Zeitpunkt der Antragsstellung ab
- § 122 SGB III - Arbeitslosmeldung als Voraussetzung der Gewährung von Arbeitslosengeld
In diesen Fällen ist die Entstehung des Anspruchs immer von der Antragsstellung abhängig. Fehlt es an einer solchen Regelung, dann entsteht der Leistungsanspruch mit der Stellung des Antrags, ab dem Zeitpunkt, in welchem die materiellen Voraussetzungen entstanden sind.
Die Notwendigkeit eines Antrags kann nicht nur verfahrensrechtlich, sondern auch als eine materiell rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung bedeutend sein. Dies wurde von der Rechtsprechung im Entschädigungsrecht angenommen, genauer wenn dem Entschädigungsberechtigten nicht nur ein sozialversicherungsrechtlicher, sondern auch ein versorgungsrechtlicher Anspruch zusteht.
b. Kein Verlust des Anspruchs
Der entstandene Leistungsanspruch kann übertragen werden oder untergehen. Zu den Fälle der Übertragbarkeit gehören:
- rechtsgeschäftliche Übertragung
- durch Pfändung
- durch Tod auf die Erben
- etc.
Hingegen kann ein Anspruch untergehen durch:
- Erfüllung, § 48 ff. SGB I
- Aufrechnung bzw. Verrechnung, § 55 ff. SGB I
- Verzicht, § 46 SGB I
- Unmöglichkeit
- etc.
c. Durchsetzbarkeit des Anspruchs
Die Durchsetzbarkeit des Anspruchs richtet sich danach, ob keine dauerenden Einreden bestehen. Als eine der Wichtigsten Einreden ist die Verjährung nach § 45 SGB I zu nennen.
2. Internationales Sozialrecht
a. ISR
b. ESR
mehr dazu: Eichenhofer Sozialrecht, Rn. 175-190
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