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Eheliches Güterrecht


A. Allgemeines

Das eheliche Güterrecht ist in den §§ 1363 - 1563 BGB geregelt. Dieses Recht umfasst alle die Normen, welche dazu beitragen sollen, die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Beteiligten untereinander und gegenüber Dritten zu regeln, soweit dies nicht bereits in den §§ 1353 - 1362 BGB geregelt wurde.
Hinzu kommt das die Rechte und Pflichten, welche während der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet wurden, bei jedem der nachfolgenden Güterstände gleich sind. Hierzu zählen:

  • Schlüsselgewalt, § 1357 BGB
  • Mitarbeit des Ehepartners
  • Unterhaltspflicht
  • Eigentumsvermutungen

Demgegenüber bestimmen sich nur die Eigentums- und Vertretungsverhältnisse der Ehepartner nach dem jeweiligen Güterstand.

B. Güterstände nach dem ehelichen Güterrecht

Innerhalb des ehelichen Güterrechts werden die drei folgenden Güterstände unterschieden:

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EhelichesGueterrecht/GueterstandenachdemehelichenGueterrecht.png)

Weiterhin ist auf die einzelnen Güterstände im Nachfolgenden noch näher einzugehen.

1. Zugewinngemeinschaft

a. Begriff

Bei diesem Güterstand handelt es sch, wie bereits oben erwähnt, um den gesetzlichen Güterstand. Folglich ist dann immer der gesetzliche Güterstand gegeben, wenn die Ehepartner nichts anderes vereinbart haben. Geregelt ist dieser Güterstand im §§ 1361 BGB.
Im Zusammenhang mit der Zugewinngemeinschaft sind einige Besonderheiten zu beachten. Anfangs ist zu erwähnen, dass das Vermögen des Mannes und der Frau nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen wird. Dieses Merkmal erstreckt sich nicht nur auf den Teil des Vermögens, welches der Mann oder die Frau in die Ehe mitbringen, sondern auch auf jenen Teil, welcher während der Ehe erlangt wird.

b. Prinzipien

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EhelichesGueterrecht/PrinzipienderZugewinngemeinschaft.png)

Im Folgenden wird auf die einzelnen Prinzipien näher, insb. auf die Besonderheiten, einzugehen sein. Demzufolge ist, aufgrund des Trennungsprinzips, der Begriff der Gemeinschaft irreführend. Denn es kommt weder zu einer Gemeinschaft der Güter noch haben wir es mit einer gemeinschaftlichen Güterverwaltung zu tun. Dies ergibt sich aus § 1364 HS. 1 BGB, weil nach dieser Vorschrift, jeder Ehepartner sein Vermögen für sich verwaltet.
Neben den Besonderheiten, die das Trennungsprinzip betreffen, gibt es auch beim Totalitätsprinzip eine zu beachten. Diese Besonderheit liegt darin, dass im § 1374 Abs.2 BGB eine Ausnahme dahin gehend enthalten ist, dass bestimmte Vermögenszunahmen eines Ehepartners, nach Eintritt des gesetzlichen Güterstandes seinem Anfangsvermögens, also dem Vermögen vor der Ehe, hinzugerechnet werden. Hinsichtlich des Stichtagsprinzips sind gesetzlich die folgenden Stichtage vorgesehen.

  • § 1374 Abs. 1 BGB ( Eintritt des Güterstandes)
  • § 1375 Abs. 1 BGB (Beendigung des Güterstandes)
  • § 1376 BGB (Eintritt des Güterstandes, Erwerb und Beendigung des Güterstandes)
  • § 1384 BGB (Zeitpunkt der Rechtsanhängigkeit)


c. Vermögensverwaltung und Verfügungsbeschränkungen

Bereits oben wurde erwähnt, dass das Vermögen beider Eheleute, während der Zugewinngemeinschaft getrennt bleibt (Trennungsprinzip). Dies hat zur Folge, dass jeder Ehepartner grds. sein Vermögen gem. § 1364 HS.1 BGB für sich verwaltet. Allerdings sind einige gesetzliche Beschränkungen für die Verfügung, über das Vermögen, durch den Ehepartner vorgesehen.
Eine dieser Beschränkung kommt dann zum Tragen, wenn ein Ehepartner über das Vermögen im Ganzen verfügt. Für diesen Fall sieht § 1365 BGB vor, das, wenn sich ein Ehepartner zu einer Verpflichtung verpflichtet hat, darf dieser die Verpflichtung nur dann erfüllen, wenn der andere Ehepartner gem. § 1365 Abs.1 BGB zustimmt.
Daneben ist es ebenfalls möglich, dass das Familiengericht die entsprechende Zustimmung auf Antrag erteilt und somit die fehlende Zustimmung des Ehepartners ersetzt. Aber wirklich nur dann, wenn das Rechtsgeschäft einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.

Voraussetzungen für die Anwendung von § 1365 BGB

  • bestehende Ehe
  • gesetzlicher Güterstand liegt zw. den Ehepartnern vor, § 1363 BGB
  • Verpflichtung zu einer Verfügung oder einer Verfügung eines Ehepartners über sein
  • Vermögen im Ganzen oder nahezu das gesamte Vermögen
  • Einwilligung des anderen Ehepartners

Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dass der Zugewinn gesichert werden soll. Darüber hinaus soll das absolute Veräußerungsverbot auch zum Schutz der Familie und zur Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie dienen.

a. Verpflichtung zur Verfügung oder Verfügung eines Ehepartners über sein Vermögen im Ganzen oder nahezu das gesamte Vermögen

Hinzu kommt, dass der Begriff, Verfügung über das Vermögen im Ganzen Schwierigkeiten bereitet. Um dieser Schwierigkeit zu begegnen, wurden die folgenden Theorien entwickelt. Zum einem ist in diesem Zusammenhang die Gesamtheitstheorie zu nennen. Nach dieser gilt § 1365 BGB nur dann, wenn einer der Ehepartner über die Gesamtheit des Vermögens verfügen will oder es ergibt sich aus dem erklärten Willen der Parteien, dass das gesamte Vermögen als solches, Vertragsbestandteil sein soll. Bei der Gesamtheitstheorie wird nicht berücksichtigt, dass es sich bei Verfügungen über Einzelstücke nahezu um das gesamte Vermögen handeln kann. Dies führt in diesem Fall dazu, dass § 1365 BGB nicht angewendet werden darf, was die wirtschaftliche Grundlage der Familie extrem gefährdet. Aus diesem Grund ist neben der Gesamtheitstheorie die sog. Einzeltheorie zu nennen. Danach ist es möglich, dass Rechtsgeschäfte, die ein Einzelstück zum Inhalt haben, i.S.v. § 1365 BGB zustimmungsbedürftig sind, wenn der Einzelgegenstand nahezu das gesamte Vermögen ausmacht. Dem folgt auch die h.M..
Nun stellt sich die Frage, bei welcher Wertgrenze kann mann "vom nahezu gesamten Vermögen" sprechen. Diese Frage wird vom BGH differenziert, d.h. ob ein Rechtsgeschäft, welches ein Einzelgegenstand zum Inhalt hat, nach § 1365 BGB zustimmungspflichtig ist, beantwortet. Dies richtet sich insb. nach der Größe des Vermögens, sodass bei einem kleinen Vermögen 15 % ausreichen und bei einem großen 10 %.
Weiterhin muss der Vertragspartner, Kenntnis von den Vermögensverhältnissen des veräußernden Ehepartners haben, was aber nicht der Regelfall ist. Fehlt es an dieser, kommt § 932 BGB zur Anwendung und führt dazu, dass in diesem Fall der allgemeine Verkehrsschutz den Familienschutz vorgeht.

b. Einwilligung des anderen Ehepartners

Schließlich ist gem. § 1365 BGB die Einwilligung des anderen Ehepartners für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erforderlich. Aber ist diese nicht erfolgt, so besteht die Möglichkeit, dass der andere Ehepartner, dass Geschäft noch im Nachhinein genehmigt. Hierbei ist zu beachten, dass das Rechtsgeschäft bis zur Genehmigung schwebend unwirksam ist. Wie im Einzelnen eine Genehmigung durch den anderen Ehepartner erfolgen kann, regelt § 1366 BGB.
Liegen die eben behandelten Voraussetzungen vor, dann ist das Rechtsgeschäft des Verfügenden wirksam. Andernfalls kann der genehmigungspflichtige Ehepartner seine Rechte gem. § 1368 BGB gegenüber den Dritten durchsetzen.

Eine weitere Beschränkung der Verfügung kommt dann zum Tragen, wenn einer der Ehepartner über einen ehelichen Haushaltsgegenstand verfügt. Für diesen Fall sieht das Gesetz die Regelung des § 1369 BGB vor. Diese Regelung ist dann anwendbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • bestehende Ehe
  • gesetzlicher Güterstand zw. den Ehepartner liegt vor
  • Verfügung eines Ehepartners über einen / mehrere Gegenstand des ehelichen Haushalts
  • Einwilligung des anderen Ehepartners

Aufgrund der einen Voraussetzung, dass die Verfügung über einen Gegenstand des ehelichen Haushalts erfolgen muss, stellt sich im Folgenden die Frage, was gehört gem. § 1369 BGB zu den Haushaltsgegenständen? Nach der Regelung ist immer dann, von Gegenständen des ehelichen Haushalts die Rede, wenn diese im Eigentum eines oder beider Ehegatten stehen oder hierfür ein Anwartschaftsrecht besteht. Insbesondere sind die beweglichen Sache, die ausschließlich oder überwiegend dem gemeinschaftlichen Leben der Ehepartner, im familiären Bereich dienen.
Als Beispiele können folgende Gegenstände genannt werden:

  • Wohnungseinrichtung
  • Haushaltswäsche
  • Radio
  • Fernsehapparat
  • Gartenmöbel
  • Wohnwagen
  • Nahrungsmitteln
  • Brennmarterial
  • usw.

Demgegenüber gehören Gegenstände, die ausschließlich oder überwiegend für den persönlichen Bereich, den Arbeitsbereich oder für die Kapitalanlage des anderen Ehepartners bestimmte Gegenstände.

d. Zugewinnausgleich

Im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich können sich die zwei folgenden Fragen ergeben :

Frage 1: Was versteht man unter dem Begriff des Zugewinns ?

Eine Begriffsbestimmung lässt sich in § 1373 BGB finden. Demnach ist der Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen des Ehepartners übersteigt. Weiterhin soll dieser Zugewinn, bei Beendigung der Ehe, ausgeglichen werden.

Frage 2 : In welchen Fällen kommt es zu einem Zugewinnausgleich ?

Dem Gesetz sind grundsätzlich zwei Fälle des Zugewinnausgleichs bekannt. Der erste Fall beschäftigt sich mit dem Zugewinnausgleich im Todesfall und der zweite Fall mit dem Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen. Hierzu folgende Übersicht:

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EhelichesGueterrecht/FaellederZugewinnausgleichs.png)
vgj. folgende Übersicht in : Woerlen Familienrecht, S. 100


Bezüglich der gesetzlichen Erbfolge ist folgendes anzumerken :

  • § 1371 Abs.1 BGB - 1/4 der Erbschaft, auch wenn kein Zugewinn
  • § 1931 Abs.1 BGB - 1/4 neben Verwandten der ersten Ordnung oder 1/2 neben Verwandten zweiter Ordnung
  • § 1931 Abs. 2 BGB - Ehepartner ehrält die gesamte Erbschaft, wenn keine Verwandten erster oder zweiter Ordnung oder Großeltern vorhanden sind

Gleichzeitig ist auch einiges bei der gewillkürten Erfolge zu beachten:

  • § 1937 BGB - Erbeinsetzung des Ehepartrners
  • § 1938 BGB - Enterbung des Ehepartners
  • Vermächtnis an den Ehepartner - kein Zugewinnausgleich, aber ggf. Differenz zwischen Vermächtnis und höherem Pflichtanteilsanspruch, § 2307 BGB



2. Gütertrennung



3. Gütergemeinschaft

C. vertragliches Güterrecht

D. Fallbeispiele

1. Fall Vermögensübetragung ohne Zustimmung des Ehepartners

2. Fall Verfügung über den ehelichen PKW



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