Revision history for EhelichesGueterrecht
Additions:
**aa. Verpflichtung zur Verfügung oder Verfügung eines Ehepartners über sein Vermögen im Ganzen oder nahezu das gesamte Vermögen**
**bb. Einwilligung des anderen Ehepartners**
**bb. Einwilligung des anderen Ehepartners**
Deletions:
**b. Einwilligung des anderen Ehepartners**
Additions:
Einigen sich demgegenüber die Ehepartner innerhalb des Ehevertrags auf die Gütergemeinschaft, so sind gem. {{du przepis="§ 1415 BGB"}} die {{du przepis="§ 1416 BGB"}} - {{du przepis="§ 1418 BGB"}} anzuwenden. Nach {{du przepis="§ 1416 BGB"}} wird das Vermögen beider Ehegatten zum gemeinschaftlichen Vermögen, dem sog.** Gesamtgut.**
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 1408 Abs. 1 BGB"}} steht es den Ehepartnern frei einen Ehevertrag, zur Regelung ihrer güterrechtlichen Beziehungen, zu schließen. Hierbei ist nicht erforderlich einen solchen bereits vor Eingehung der Ehe zu schließen. Dies ist auch während einer bestehenden Ehe möglich. Konkret ist dies dann sinnvoll, wenn es darum geht den sonst vorliegenden gesetzlichen Güterstand zu beenden oder zu verändern. Des Weiteren ist es den Ehegatten nach {{du przepis="§ 1408 Abs. 2 BGB"}} möglich den Versorgungsausgleich auszuschließen. Schließlichwird die eben beschriebene Vertragsfreiheit durch {{du przepis="§ 1409 BGB"}} begrenzt.
Im Zusammenhang mit der Wirksamkeit eines solchen Vertrags, kommt den zwei folgenden Wirksamkeitsanforderungen eine besondere Relevanz zu. Zum einem ist dies die Form des Ehevertrags. Gem. {{du przepis="§ 1410 BGB"}} ist es erforderlich, dass beide Ehegatten gleichzeitig anwesend beim Notar zur Niederschrift sind. An dieser Formulierung lässt sich erkennen, dass hierbei auch ein Ehegatte, anders als beim {{du przepis="§ 1311 BGB"}}, welcher die persönliche Erklärung beider Ehepartner bei der Eheschließung verlangt, sich vertreten lassen kann. Dies führt somit zu einer Anwendung der §§ 164 ff. BGB.
Ein anderes wesentliches Wirksamkeitskriterium beim Abschluss eines Ehevertrags ergibt hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit der Ehepartner. Schließt ein beschränkt Geschäftsfähiger den Vertrag, dann ist gem. {{du przepis="§ 1411 Abs. 1 BGB"}} die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Anders bei dem Fall, wenn ein Geschäftsunfähiger einen solchen Vertrag schließt. Nach {{du przepis="§ 1411 Abs. 2 BGB"}} schließt der gesetzliche Vertreter den Vertrag.
Wie bereits oben erwähnt dient der Abschluss eines Ehevertrags dazu den gesetzlichen Güterstsnd zu verändern oder zu beenden. Ein solches Vorgehen führt dazu, dass soweit im Ehevertrag nichts anderes vorgesehen ist, die sog. **Gütertrennung **gem. {{du przepis="§ 1414 S. 1 BGB"}} eintritt. Dies bedeudet, dass es den Ehegatten grundsätzlich freisteht, ob diese im Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeischaft wählen oder mit der eben erwähnten Folge, nichts anderes bestimmen. Inwieweit sich die Gütertrennung von der **Gütergemeinschaft** unterscheidet ist im Folgenden näher zu erläutern.
Die Gütertrennung ist in {{du przepis="§ 1414 BGB"}} geregelt. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass das Vermögen der Ehepartner auch während der Ehe nicht zusammengefasst wird. Auch erfolgt kein Vermögensausgleich nach Aufhebung des Güterstandes. Ebenso werden die Verfügungsbeschränkungen nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} bw. {{du przepis="§ 1369 BGB"}} nicht verwendet. Gleiches gilt für die Regelung des {{du przepis="§ 1370 BGB"}}.
Im Zusammenhang mit der Wirksamkeit eines solchen Vertrags, kommt den zwei folgenden Wirksamkeitsanforderungen eine besondere Relevanz zu. Zum einem ist dies die Form des Ehevertrags. Gem. {{du przepis="§ 1410 BGB"}} ist es erforderlich, dass beide Ehegatten gleichzeitig anwesend beim Notar zur Niederschrift sind. An dieser Formulierung lässt sich erkennen, dass hierbei auch ein Ehegatte, anders als beim {{du przepis="§ 1311 BGB"}}, welcher die persönliche Erklärung beider Ehepartner bei der Eheschließung verlangt, sich vertreten lassen kann. Dies führt somit zu einer Anwendung der §§ 164 ff. BGB.
Ein anderes wesentliches Wirksamkeitskriterium beim Abschluss eines Ehevertrags ergibt hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit der Ehepartner. Schließt ein beschränkt Geschäftsfähiger den Vertrag, dann ist gem. {{du przepis="§ 1411 Abs. 1 BGB"}} die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Anders bei dem Fall, wenn ein Geschäftsunfähiger einen solchen Vertrag schließt. Nach {{du przepis="§ 1411 Abs. 2 BGB"}} schließt der gesetzliche Vertreter den Vertrag.
Wie bereits oben erwähnt dient der Abschluss eines Ehevertrags dazu den gesetzlichen Güterstsnd zu verändern oder zu beenden. Ein solches Vorgehen führt dazu, dass soweit im Ehevertrag nichts anderes vorgesehen ist, die sog. **Gütertrennung **gem. {{du przepis="§ 1414 S. 1 BGB"}} eintritt. Dies bedeudet, dass es den Ehegatten grundsätzlich freisteht, ob diese im Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeischaft wählen oder mit der eben erwähnten Folge, nichts anderes bestimmen. Inwieweit sich die Gütertrennung von der **Gütergemeinschaft** unterscheidet ist im Folgenden näher zu erläutern.
Die Gütertrennung ist in {{du przepis="§ 1414 BGB"}} geregelt. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass das Vermögen der Ehepartner auch während der Ehe nicht zusammengefasst wird. Auch erfolgt kein Vermögensausgleich nach Aufhebung des Güterstandes. Ebenso werden die Verfügungsbeschränkungen nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} bw. {{du przepis="§ 1369 BGB"}} nicht verwendet. Gleiches gilt für die Regelung des {{du przepis="§ 1370 BGB"}}.
Deletions:
Im Zusammenhang mit der Wirksamkeit eines solchen Vertrags, kommmt den zwei folgenden Wirksamkeitsanforderungen eine besondere Relevanz zu. Zum einem ist dies die Form des Ehevertrags. Gem. {{du przepis="§ 1410 BGB"}} ist es erforderlich, dass beide Ehegatten gleichzeitig anwesend beim Notar zur Niederschrift sind. An dieser Formulierung lässt sich erkennen, dass hierbei auch ein Ehegatte, anders als beim {{du przepis="§ 1311 BGB"}}, welcher die persönliche Erklärung beider Ehepartner bei der Eheschließung verlangt, sich vertreten lassen kann. Dies führt somit zu einer Anwednung der §§ 164 ff. BGB.
Ein anderes wesentliches Wirksamkeitskriterium beim Aschluss eines ehevertrags ergibt hinsichtlich derf Geschäftsfähigkeit der ehepartner. Schließt ein beschränkt Geschäftsfähiger den Vertrag, ann ist gem. {{du przepis="§ 1411 Abs. 1 BGB"}} die Zustimmmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Anders bei dem Fall, wenn ein Geschäftsunfähigr einen solchen Vertrag schließt. Nach {{du przepis="§ 1411 Abs. 2 BGB"}} schließt der gesetzliche Vertreter den Vertrag.
Wie bereits oben erwähnt dient der Abschluss eines Ehevertrags dazu dn gesetzlichen Güterstsnd zu verändern oder zu beenden. Ein solches Vorgehen führt dazu, dass soweit im Ehevertrag nichts anderes vorgesehen ist, die sog. Gütertrennung gem. {{du przepis="§ 1414 S. 1 BGB"}} eintritt. Dies bedeuted dass es dedn Ehegatten grundsätzlich freisteht, ob diese im Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeischaft wählen oder mit der eben erwähnten Folge, nichts anderes bestimmen. Inwieweit sich die Gütertrennung von der Gütergemeinschaft unterscheidet ist im Folgenden näher zu erläutern.
Die Gütertrennung ist in {{du przepis="§ 1414 BGB"}} geregelt. Diese ist dadurch gekennzeichent, dass das Vermögen der ehepartner auch während der Ehe nicht zusammengefasst werden. Auch erfolgt kein Vermögensausgleich nach Aufhebung des Güterstandes. Ebenso werden die Verfügungsbeschränkungen nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} bw. {{du przepis="§ 1369 BGB"}} nicht verwendet. Gleiches gilt für die Regelung des {{du przepis="§ 1370 BGB"}}.
Additions:
Wie bereits oben erwähnt dient der Abschluss eines Ehevertrags dazu dn gesetzlichen Güterstsnd zu verändern oder zu beenden. Ein solches Vorgehen führt dazu, dass soweit im Ehevertrag nichts anderes vorgesehen ist, die sog. Gütertrennung gem. {{du przepis="§ 1414 S. 1 BGB"}} eintritt. Dies bedeuted dass es dedn Ehegatten grundsätzlich freisteht, ob diese im Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeischaft wählen oder mit der eben erwähnten Folge, nichts anderes bestimmen. Inwieweit sich die Gütertrennung von der Gütergemeinschaft unterscheidet ist im Folgenden näher zu erläutern.
Die Gütertrennung ist in {{du przepis="§ 1414 BGB"}} geregelt. Diese ist dadurch gekennzeichent, dass das Vermögen der ehepartner auch während der Ehe nicht zusammengefasst werden. Auch erfolgt kein Vermögensausgleich nach Aufhebung des Güterstandes. Ebenso werden die Verfügungsbeschränkungen nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} bw. {{du przepis="§ 1369 BGB"}} nicht verwendet. Gleiches gilt für die Regelung des {{du przepis="§ 1370 BGB"}}.
Die Gütertrennung ist in {{du przepis="§ 1414 BGB"}} geregelt. Diese ist dadurch gekennzeichent, dass das Vermögen der ehepartner auch während der Ehe nicht zusammengefasst werden. Auch erfolgt kein Vermögensausgleich nach Aufhebung des Güterstandes. Ebenso werden die Verfügungsbeschränkungen nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} bw. {{du przepis="§ 1369 BGB"}} nicht verwendet. Gleiches gilt für die Regelung des {{du przepis="§ 1370 BGB"}}.
Deletions:
Additions:
((3)) Wirksamkeit
Anders bei dem Fall, wenn ein Geschäftsunfähigr einen solchen Vertrag schließt. Nach {{du przepis="§ 1411 Abs. 2 BGB"}} schließt der gesetzliche Vertreter den Vertrag.
Wie bereits oben erwähnt dient der Abschluss eines Ehevertrags dazu dn gesetzlichen Güterstsnd zu verändern oder zu beenden. Ein solches Vorgehen führt dazu, dass soweit im Ehevertrag nichts anderes vorgesehen ist, die sog. Gütertrennung gem. {{du przepis="§ 1414 S. 1 BGB"}} eintritt.
Anders bei dem Fall, wenn ein Geschäftsunfähigr einen solchen Vertrag schließt. Nach {{du przepis="§ 1411 Abs. 2 BGB"}} schließt der gesetzliche Vertreter den Vertrag.
Wie bereits oben erwähnt dient der Abschluss eines Ehevertrags dazu dn gesetzlichen Güterstsnd zu verändern oder zu beenden. Ein solches Vorgehen führt dazu, dass soweit im Ehevertrag nichts anderes vorgesehen ist, die sog. Gütertrennung gem. {{du przepis="§ 1414 S. 1 BGB"}} eintritt.
Deletions:
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 1408 Abs. 1 BGB"}} steht es den Ehepartnern frei einen Ehevertrag, zur Regelung ihrer güterrechtlichen Beziehungen, zu schließen. Hierbei ist nicht erforderlich einen solchen bereits vor Eingehung der Ehe zu schließen. Dies ist auch während einer bestehenden Ehe möglich. Konkret ist dies dann sinnvoll, wenn es darum geht den sonst vorliegenden gesetzlichen Güterstand zu beenden oder zu verändern. Des weiteren ist es den Ehegatten nach {{du przepis="§ 1408 Abs. 2 BGB"}} möglich den Versorgungsausgleich auszuschließen. Schließlichwird die eben beschriebene Vertragsfreiheit durch {{du przepis="§ 1409 BGB"}} begrenzt.
Ein anderes wesentliches Wirksamkeitskriterium beim Aschluss eines ehevertrags ergibt hinsichtlich derf Geschäftsfähigkeit der ehepartner. Schließt ein beschränkt Geschäftsfähiger den Vertrag, ann ist gem. {{du przepis="§ 1411 Abs. 1 BGB"}} die Zustimmmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Ein anderes wesentliches Wirksamkeitskriterium beim Aschluss eines ehevertrags ergibt hinsichtlich derf Geschäftsfähigkeit der ehepartner. Schließt ein beschränkt Geschäftsfähiger den Vertrag, ann ist gem. {{du przepis="§ 1411 Abs. 1 BGB"}} die Zustimmmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Deletions:
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 1408 Abs. 1 BGB"}} steht es den Ehepartnern frei einen Ehevertrag, zur Regelung ihrer güterrechtlichen Beziehungen, zu schließen. Hierbei ist nicht erforderlich einen solchen bereits vor Eingehung der Ehe zu schließen. Dies ist auch während einer bestehenden Ehe möglich. Konkret ist dies dann sinnvoll, wenn es darum geht den sonst vorliegenden gesetzlichen Güterstand zu beenden oder zu verändern. Des weiteren ist es den Ehegatten nach {{du przepis="§ 1408 Abs. 2 BGB"}} möglich den Versorgungsausgleich auszuschließen.
Im Zusammenhang mit der Wirksamkeit eines solchen Vertrags, kommmt den zwei folgenden Wirksamkeitsanforderungen eine besondere Relevanz zu. Zum einem ist dies die Form des Ehevertrags. Gem. {{du przepis="§ 1410 BGB"}} ist es erforderlich, dass beide Ehegatten gleichzeitig anwesend beim Notar zur Niederschrift sind. An dieser Formulierung lässt sich erkennen, dass hierbei auch ein Ehegatte, anders als beim {{du przepis="§ 1311 BGB"}}, welcher die persönliche Erklärung beider Ehepartner bei der Eheschließung verlangt, sich vertreten lassen kann. Dies führt somit zu einer Anwednung der §§ 164 ff. BGB.
Im Zusammenhang mit der Wirksamkeit eines solchen Vertrags, kommmt den zwei folgenden Wirksamkeitsanforderungen eine besondere Relevanz zu. Zum einem ist dies die Form des Ehevertrags. Gem. {{du przepis="§ 1410 BGB"}} ist es erforderlich, dass beide Ehegatten gleichzeitig anwesend beim Notar zur Niederschrift sind. An dieser Formulierung lässt sich erkennen, dass hierbei auch ein Ehegatte, anders als beim {{du przepis="§ 1311 BGB"}}, welcher die persönliche Erklärung beider Ehepartner bei der Eheschließung verlangt, sich vertreten lassen kann. Dies führt somit zu einer Anwednung der §§ 164 ff. BGB.
Deletions:
Des weiteren ist es den Ehegatten nach {{du przepis="§ 1408 Abs. 2 BGB"}} möglich den Versorgungsausgleich auszuschließen.
Additions:
Nachdem eben der gesetzliche Güterstand, der sog. Zugewinngemeinschaft näher erläutert wurde, sollen im Folgenden die vertraglichen Güterstände in Ihren Grundzügen behandelt werden.
((2)) Das Vertragswerk - Der Ehevertrag
((3)) Abschluss
Gem. {{du przepis="§ 1408 Abs. 1 BGB"}} steht es den Ehepartnern frei einen Ehevertrag, zur Regelung ihrer güterrechtlichen Beziehungen, zu schließen. Hierbei ist nicht erforderlich einen solchen bereits vor Eingehung der Ehe zu schließen. Dies ist auch während einer bestehenden Ehe möglich. Konkret ist dies dann sinnvoll, wenn es darum geht den sonst vorliegenden gesetzlichen Güterstand zu beenden oder zu verändern.
Des weiteren ist es den Ehegatten nach {{du przepis="§ 1408 Abs. 2 BGB"}} möglich den Versorgungsausgleich auszuschließen.
((3)) Wirksamkeit dieser Verträge
((2)) Das Vertragswerk - Der Ehevertrag
((3)) Abschluss
Gem. {{du przepis="§ 1408 Abs. 1 BGB"}} steht es den Ehepartnern frei einen Ehevertrag, zur Regelung ihrer güterrechtlichen Beziehungen, zu schließen. Hierbei ist nicht erforderlich einen solchen bereits vor Eingehung der Ehe zu schließen. Dies ist auch während einer bestehenden Ehe möglich. Konkret ist dies dann sinnvoll, wenn es darum geht den sonst vorliegenden gesetzlichen Güterstand zu beenden oder zu verändern.
Des weiteren ist es den Ehegatten nach {{du przepis="§ 1408 Abs. 2 BGB"}} möglich den Versorgungsausgleich auszuschließen.
((3)) Wirksamkeit dieser Verträge
Additions:
Ausgangsgröße für diesen bildet, wie bereits oben angesprochen nach {{du przepis="§ 1373 BGB"}}, die Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen des jeweiligen Ehepartners. Hierbei regelt {{du przepis="§ 1374 BGB"}} den Begriff des Anfangsvermögens und dessen Umfang. Entsprechend dieser Regelung handelt es sich beim Anfangsvermögen um alles Vermögen, welches der Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung, vermindert um die Verbindlichkeiten hat. Aus dem Gesetz ergibt sich zwar für das Anfangsvermögen keine Untergrenze. Doch können Verbindlichkeiten nur soweit abgezogen werden, bis dieses einem Wert von "0 €" aufweist. Gem. {{du przepis="§ 1374 Abs. 2 BGB"}} fließt aber auch das Vermögen mit ein, welches der Ehepartner nach Eintritt des Güterstandes erlangt hat (**fiktives Anfangsvermögen**). Im Einzelnen können dies folgende Positionen sein:
Demgegenüber ergibt sich der Begriff und der Umfang des Endvermögens aus {{du przepis="§ 1375 BGB"}}. Nach {{du przepis="§ 1375 Abs. 1 BGB"}} ist das Endvermögen alles Vermögen eines Ehepartners, über das dieser bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes verfügt.
Parallel zu {{du przepis="§ 1374 Abs. 2 BGB"}} sieht {{du przepis="§ 1375 Abs. 2 BGB"}} vor, dass beim Endvermögen auch der Betrag hinzugerechnet wird, um welchen das Vermögen sich verringern wird, dadurch dass der Ehepartner, nach Eintritt in den Güterstand folgende Handlungen vorgenommen hat:
Demgegenüber ergibt sich der Begriff und der Umfang des Endvermögens aus {{du przepis="§ 1375 BGB"}}. Nach {{du przepis="§ 1375 Abs. 1 BGB"}} ist das Endvermögen alles Vermögen eines Ehepartners, über das dieser bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes verfügt.
Parallel zu {{du przepis="§ 1374 Abs. 2 BGB"}} sieht {{du przepis="§ 1375 Abs. 2 BGB"}} vor, dass beim Endvermögen auch der Betrag hinzugerechnet wird, um welchen das Vermögen sich verringern wird, dadurch dass der Ehepartner, nach Eintritt in den Güterstand folgende Handlungen vorgenommen hat:
Deletions:
Demgegenüber eribt sich der Begriff und der Umfang des Endvermögens aus {{du przepis="§ 1375 BGB"}}. Nach {{du przepis="§ 1375 Abs. 1 BGB"}} ist das Endvermögen alles Vermögen eines Ehepartners, über das dieser bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes verfügt.
Paraell zu {{du przepis="§ 1374 Abs. 2 BGB"}} sihet {{du przepis="§ 1375 Abs. 2 BGB"}} vor, dass beim Endvermögen auch der Betrag hinzugerechnet wird, um welchen das Vermögen sich verringern wird, dadurch dass der Ehepartner, nach Eintritt in den Güterstand folgende Handlungen vorgenommen hat:
Additions:
Ausgangsgröße für diesen bildet, wie bereits oben angesprochen nach {{du przepis="§ 1373 BGB"}}, die Differenz zwischen Anfangsvermölgen und Endvermögen des jeweiligen Ehepartners. Hierbei regelt {{du przepis="§ 1374 BGB"}} den Begriff des Anfangsvermögens und dessen Umfang. Entsporechend dieser Regelung handelt es sich beim Anfangsvermögen um alles Vermögen, welches der Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung, vermindert um die Verbindlichkeiten hat. Aus dem Gesetz ergibt sich zwar für das Anfangsvermögen keine Untergrenze. Doch können Verbindlichkeiten nur soweit abgezogen werden bis dieses einem Wert von "0 €" aufweist. Gem. {{du przepis="§ 1374 Abs. 2 BGB"}} fließt aber auch das Vermögen mit ein, welches der Ehepartrner nach Eintritt des Güterstandes erlangt hat (**fiktives Anfangsvermögen**). Im Einzelnen können dies folgende Positionen sein:
Deletions:
Aus dem Gesetz ergibt sich zwar für das Anfangsvermögen keine Untergrenze. Dieses ist jedoch mindestens mit einem Wert von "0 €" anzusetzen.
Additions:
Ausgangsgröße für diesen bildet, wie bereits oben angesprochen nach {{du przepis="§ 1373 BGB"}}, die Differenz zwischen Anfangsvermölgen und Endvermögen des jeweiligen Ehepartners. Hierbei regelt {{du przepis="§ 1374 BGB"}} den Begriff des Anfangsvermögens und dessen Umfang. Entsporechend dieser Regelung handelt es sich beim Anfangsvermögen um alles Vermögen, welches der Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung hat. Gem. {{du przepis="§ 1374 Abs. 2 BGB"}} fließt aber auch das Vermögen mit ein, welches der Ehepartrner nach Eintritt des Güterstandes erlangt hat (**fiktives Anfangsvermögen**). Im Einzelnen können dies folgende Positionen sein:
Aus dem Gesetz ergibt sich zwar für das Anfangsvermögen keine Untergrenze. Dieses ist jedoch mindestens mit einem Wert von "0 €" anzusetzen.
Paraell zu {{du przepis="§ 1374 Abs. 2 BGB"}} sihet {{du przepis="§ 1375 Abs. 2 BGB"}} vor, dass beim Endvermögen auch der Betrag hinzugerechnet wird, um welchen das Vermögen sich verringern wird, dadurch dass der Ehepartner, nach Eintritt in den Güterstand folgende Handlungen vorgenommen hat:
- Schenkung an Dritte
- Verschwendung des Vermögens
- Vornahme von Handlungen, mit dem Ziel den anderen Ehepartner zu benachteiligen
Weitere Anhaltspunkte für die Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens sind in {{du przepis="§ 1376 BGB"}} enthalten.
Aus dem Gesetz ergibt sich zwar für das Anfangsvermögen keine Untergrenze. Dieses ist jedoch mindestens mit einem Wert von "0 €" anzusetzen.
Paraell zu {{du przepis="§ 1374 Abs. 2 BGB"}} sihet {{du przepis="§ 1375 Abs. 2 BGB"}} vor, dass beim Endvermögen auch der Betrag hinzugerechnet wird, um welchen das Vermögen sich verringern wird, dadurch dass der Ehepartner, nach Eintritt in den Güterstand folgende Handlungen vorgenommen hat:
- Schenkung an Dritte
- Verschwendung des Vermögens
- Vornahme von Handlungen, mit dem Ziel den anderen Ehepartner zu benachteiligen
Weitere Anhaltspunkte für die Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens sind in {{du przepis="§ 1376 BGB"}} enthalten.
Deletions:
Additions:
**Frage 1: Was versteht man unter dem Begriff des Zugewinns?**
**
Frage 2: Wie wird der auszugleichende Zugewinn ermittelt?**
Ausgangsgröße für diesen bildet, wie bereits oben angesprochen nach {{du przepis="§ 1373 BGB"}}, die Differenz zwischen Anfangsvermölgen und Endvermögen des jeweiligen Ehepartners. Hierbei regelt {{du przepis="§ 1374 BGB"}} den Begriff des Anfangsvermögens und dessen Umfang. Entsporechend dieser Regelung handelt es sich beim Anfangsvermögen um alles Vermögen, welches der Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung hat. Gem. {{du przepis="§ 1374 Abs. 2 BGB"}} fließt aber auch das Vermögen mit ein, welches der Ehepartrner nach Eintritt des Güterstandes erlangt hat. Im Einzelnen können dies folgende Positionen sein:
- Vermögen aufgrund einer Berücksichtigung in einer Verfügung von Todes Wegen
- Ausstattung
- Erhalt einer Schenkung
Demgegenüber eribt sich der Begriff und der Umfang des Endvermögens aus {{du przepis="§ 1375 BGB"}}. Nach {{du przepis="§ 1375 Abs. 1 BGB"}} ist das Endvermögen alles Vermögen eines Ehepartners, über das dieser bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes verfügt.
**Frage 3 : In welchen Fällen kommt es zu einem Zugewinnausgleich ?**
**
Frage 2: Wie wird der auszugleichende Zugewinn ermittelt?**
Ausgangsgröße für diesen bildet, wie bereits oben angesprochen nach {{du przepis="§ 1373 BGB"}}, die Differenz zwischen Anfangsvermölgen und Endvermögen des jeweiligen Ehepartners. Hierbei regelt {{du przepis="§ 1374 BGB"}} den Begriff des Anfangsvermögens und dessen Umfang. Entsporechend dieser Regelung handelt es sich beim Anfangsvermögen um alles Vermögen, welches der Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung hat. Gem. {{du przepis="§ 1374 Abs. 2 BGB"}} fließt aber auch das Vermögen mit ein, welches der Ehepartrner nach Eintritt des Güterstandes erlangt hat. Im Einzelnen können dies folgende Positionen sein:
- Vermögen aufgrund einer Berücksichtigung in einer Verfügung von Todes Wegen
- Ausstattung
- Erhalt einer Schenkung
Demgegenüber eribt sich der Begriff und der Umfang des Endvermögens aus {{du przepis="§ 1375 BGB"}}. Nach {{du przepis="§ 1375 Abs. 1 BGB"}} ist das Endvermögen alles Vermögen eines Ehepartners, über das dieser bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes verfügt.
**Frage 3 : In welchen Fällen kommt es zu einem Zugewinnausgleich ?**
Deletions:
**Frage 2 : In welchen Fällen kommt es zu einem Zugewinnausgleich ?**
Additions:
((1)) Fallbeispiel
Deletions:
((2)) [[FallVerfuegungUeberDenEhelichenPKW Fall Verfügung über den ehelichen PKW]]
Additions:
Neben den Besonderheiten, die das Trennungsprinzip betreffen, gibt es auch beim **Totalitätsprinzip **eine zu beachten. Diese Besonderheit liegt darin, dass im {{du przepis="§ 1374 Abs. 2 BGB"}} eine Ausnahme dahin gehend enthalten ist, dass bestimmte Vermögenszunahmen eines Ehepartners, nach Eintritt des gesetzlichen Güterstandes seinem Anfangsvermögens, also dem Vermögen vor der Ehe, geregelt in {{du przepis="§ 1374 BGB"}}, hinzugerechnet werden. Hinsichtlich des **Stichtagsprinzips **sind gesetzlich die folgenden Stichtage vorgesehen:
- {{du przepis="§ 1374 Abs. 1 BGB"}} (Eintritt des Güterstandes)
Bereits oben wurde erwähnt, dass das Vermögen beider Eheleute, während der Zugewinngemeinschaft getrennt bleibt (Trennungsprinzip). Dies hat zur Folge, dass jeder Ehepartner grds. sein Vermögen gem. § 1364 HS.1 BGB für sich verwaltet. Allerdings sind einige gesetzliche Beschränkungen für die Verfügung über das Vermögen, durch den Ehepartner vorgesehen.
Eine dieser Beschränkung kommt dann zum Tragen, wenn ein Ehepartner über das Vermögen im Ganzen verfügt. Für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 1365 BGB"}} vor, dass, wenn sich ein Ehepartner zu einer Verfügung verpflichtet hat, er diese nur dann erfüllen kann, wenn der andere Ehepartner gem. § 1365 Abs.1 BGB zustimmt. Dies kann nach den folgenden Punkten geprüft werden:
- Verpflichtung zu einer Verfügung oder eine Verfügung eines Ehepartners über sein
Vermögen im Ganzen oder nahezu das gesamte Vermögen
Daneben ist es ebenfalls möglich, dass das Familiengericht die entsprechende Zustimmung auf Antrag erteilt und somit die fehlende Zustimmung des Ehepartners ersetzt. Allerdings nur, wenn das Rechtsgeschäft einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ab welcher Wertgrenze man **"vom nahezu gesamten Vermögen"** sprechen kann. Diese Frage wird vom BGH differenziert, d.h. ob ein Rechtsgeschäft, welches ein Einzelgegenstand zum Inhalt hat, nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungspflichtig ist, beantwortet. Dies richtet sich insb. nach der Größe des Vermögens, sodass bei einem kleinen Vermögen 15 % ausreichen und bei einem großen 10 %.
Weiterhin muss der Vertragspartner Kenntnis von den Vermögensverhältnissen des veräußernden Ehepartners haben, was aber nicht der Regelfall ist. Fehlt es an dieser Kenntnis, kommt {{du przepis="§ 932 BGB"}} zur Anwendung und führt dazu, dass in diesem Fall der **allgemeine Verkehrsschutz den Familienschutz vorgeht**.
Im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich können sich die zwei folgenden Fragen ergeben:
- {{du przepis="§ 1374 Abs. 1 BGB"}} (Eintritt des Güterstandes)
Bereits oben wurde erwähnt, dass das Vermögen beider Eheleute, während der Zugewinngemeinschaft getrennt bleibt (Trennungsprinzip). Dies hat zur Folge, dass jeder Ehepartner grds. sein Vermögen gem. § 1364 HS.1 BGB für sich verwaltet. Allerdings sind einige gesetzliche Beschränkungen für die Verfügung über das Vermögen, durch den Ehepartner vorgesehen.
Eine dieser Beschränkung kommt dann zum Tragen, wenn ein Ehepartner über das Vermögen im Ganzen verfügt. Für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 1365 BGB"}} vor, dass, wenn sich ein Ehepartner zu einer Verfügung verpflichtet hat, er diese nur dann erfüllen kann, wenn der andere Ehepartner gem. § 1365 Abs.1 BGB zustimmt. Dies kann nach den folgenden Punkten geprüft werden:
- Verpflichtung zu einer Verfügung oder eine Verfügung eines Ehepartners über sein
Vermögen im Ganzen oder nahezu das gesamte Vermögen
Daneben ist es ebenfalls möglich, dass das Familiengericht die entsprechende Zustimmung auf Antrag erteilt und somit die fehlende Zustimmung des Ehepartners ersetzt. Allerdings nur, wenn das Rechtsgeschäft einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ab welcher Wertgrenze man **"vom nahezu gesamten Vermögen"** sprechen kann. Diese Frage wird vom BGH differenziert, d.h. ob ein Rechtsgeschäft, welches ein Einzelgegenstand zum Inhalt hat, nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungspflichtig ist, beantwortet. Dies richtet sich insb. nach der Größe des Vermögens, sodass bei einem kleinen Vermögen 15 % ausreichen und bei einem großen 10 %.
Weiterhin muss der Vertragspartner Kenntnis von den Vermögensverhältnissen des veräußernden Ehepartners haben, was aber nicht der Regelfall ist. Fehlt es an dieser Kenntnis, kommt {{du przepis="§ 932 BGB"}} zur Anwendung und führt dazu, dass in diesem Fall der **allgemeine Verkehrsschutz den Familienschutz vorgeht**.
Im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich können sich die zwei folgenden Fragen ergeben:
Deletions:
- {{du przepis="§ 1374 Abs. 1 BGB"}} ( Eintritt des Güterstandes)
Bereits oben wurde erwähnt, dass das Vermögen beider Eheleute, während der Zugewinngemeinschaft getrennt bleibt (Trennungsprinzip). Dies hat zur Folge, dass jeder Ehepartner grds. sein Vermögen gem. § 1364 HS.1 BGB für sich verwaltet. Allerdings sind einige gesetzliche Beschränkungen für die Verfügung, über das Vermögen, durch den Ehepartner vorgesehen.
Eine dieser Beschränkung kommt dann zum Tragen, wenn ein Ehepartner über das Vermögen im Ganzen verfügt. Für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 1365 BGB"}} vor, dass, wenn sich ein Ehepartner zu einer Verfügung verpflichtet hat, kann er diese nur dann erfüllen, wenn der andere Ehepartner gem. § 1365 Abs.1 BGB zustimmt.
Daneben ist es ebenfalls möglich, dass das Familiengericht die entsprechende Zustimmung auf Antrag erteilt und somit die fehlende Zustimmung des Ehepartners ersetzt. Allerdings nur, wenn das Rechtsgeschäft einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
**Voraussetzungen für die Anwendung von § 1365 BGB**
- Verpflichtung zu einer Verfügung oder einer Verfügung eines Ehepartners über sein
- Vermögen im Ganzen oder nahezu das gesamte Vermögen
Nun stellt sich die Frage, ab welcher Wertgrenze man **"vom nahezu gesamten Vermögen"** sprechen kann. Diese Frage wird vom BGH differenziert, d.h. ob ein Rechtsgeschäft, welches ein Einzelgegenstand zum Inhalt hat, nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungspflichtig ist, beantwortet. Dies richtet sich insb. nach der Größe des Vermögens, sodass bei einem kleinen Vermögen 15 % ausreichen und bei einem großen 10 %.
Weiterhin muss der Vertragspartner Kenntnis von den Vermögensverhältnissen des veräußernden Ehepartners haben, was aber nicht der Regelfall ist. Fehlt es an dieser Kenntnis, kommt {{du przepis="§ 932 BGB"}} zur Anwendung und führt dazu, dass in diesem Fall der allgemeine Verkehrsschutz den Familienschutz vorgeht.
Im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich können sich die zwei folgenden Fragen ergeben :
Additions:
Eine dieser Beschränkung kommt dann zum Tragen, wenn ein Ehepartner über das Vermögen im Ganzen verfügt. Für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 1365 BGB"}} vor, dass, wenn sich ein Ehepartner zu einer Verfügung verpflichtet hat, kann er diese nur dann erfüllen, wenn der andere Ehepartner gem. § 1365 Abs.1 BGB zustimmt.
Daneben ist es ebenfalls möglich, dass das Familiengericht die entsprechende Zustimmung auf Antrag erteilt und somit die fehlende Zustimmung des Ehepartners ersetzt. Allerdings nur, wenn das Rechtsgeschäft einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
Nun stellt sich die Frage, ab welcher Wertgrenze man **"vom nahezu gesamten Vermögen"** sprechen kann. Diese Frage wird vom BGH differenziert, d.h. ob ein Rechtsgeschäft, welches ein Einzelgegenstand zum Inhalt hat, nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungspflichtig ist, beantwortet. Dies richtet sich insb. nach der Größe des Vermögens, sodass bei einem kleinen Vermögen 15 % ausreichen und bei einem großen 10 %.
Weiterhin muss der Vertragspartner Kenntnis von den Vermögensverhältnissen des veräußernden Ehepartners haben, was aber nicht der Regelfall ist. Fehlt es an dieser Kenntnis, kommt {{du przepis="§ 932 BGB"}} zur Anwendung und führt dazu, dass in diesem Fall der allgemeine Verkehrsschutz den Familienschutz vorgeht.
Schließlich ist gem. {{du przepis="§ 1365 BGB"}} die Einwilligung des anderen Ehepartners für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erforderlich. Ist diese nicht erfolgt, so besteht die Möglichkeit, dass der andere Ehepartner das Geschäft im Nachhinein genehmigen kann. Hierbei ist zu beachten, dass das Rechtsgeschäft bis zur Genehmigung **schwebend unwirksam** ist. Wie im Einzelnen eine Genehmigung durch den anderen Ehepartner erfolgen kann, regelt {{du przepis="§ 1366 BGB"}}.
Liegen die eben behandelten Voraussetzungen vor, ist das Rechtsgeschäft des Verfügenden wirksam. Andernfalls kann der genehmigungspflichtige Ehepartner seine Rechte gem. {{du przepis="§ 1368 BGB"}} gegenüber den Dritten durchsetzen.
Aufgrund der Voraussetzung, dass die Verfügung über einen Gegenstand des ehelichen Haushalts erfolgen muss, stellt sich im Folgenden die Frage, was gem. {{du przepis="§ 1369 BGB"}} zu den Haushaltsgegenständen gehört? Nach der Regelung ist immer dann von Gegenständen des ehelichen Haushalts die Rede, wenn diese im Eigentum eines oder beider Ehegatten stehen oder hierfür ein Anwartschaftsrecht besteht. Insbesondere sind dies bewegliche Sachen, die ausschließlich oder überwiegend dem gemeinschaftlichen Leben der Ehepartner im familiären Bereich dienen.
Folglich fallen solche Gegenstände nicht unter die Vorschrift, die ausschließlich oder überwiegend für den persönlichen Bereich, den Arbeitsbereich oder für die Kapitalanlage des anderen Ehepartners bestimmt sind.
Daneben ist es ebenfalls möglich, dass das Familiengericht die entsprechende Zustimmung auf Antrag erteilt und somit die fehlende Zustimmung des Ehepartners ersetzt. Allerdings nur, wenn das Rechtsgeschäft einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
Nun stellt sich die Frage, ab welcher Wertgrenze man **"vom nahezu gesamten Vermögen"** sprechen kann. Diese Frage wird vom BGH differenziert, d.h. ob ein Rechtsgeschäft, welches ein Einzelgegenstand zum Inhalt hat, nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungspflichtig ist, beantwortet. Dies richtet sich insb. nach der Größe des Vermögens, sodass bei einem kleinen Vermögen 15 % ausreichen und bei einem großen 10 %.
Weiterhin muss der Vertragspartner Kenntnis von den Vermögensverhältnissen des veräußernden Ehepartners haben, was aber nicht der Regelfall ist. Fehlt es an dieser Kenntnis, kommt {{du przepis="§ 932 BGB"}} zur Anwendung und führt dazu, dass in diesem Fall der allgemeine Verkehrsschutz den Familienschutz vorgeht.
Schließlich ist gem. {{du przepis="§ 1365 BGB"}} die Einwilligung des anderen Ehepartners für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erforderlich. Ist diese nicht erfolgt, so besteht die Möglichkeit, dass der andere Ehepartner das Geschäft im Nachhinein genehmigen kann. Hierbei ist zu beachten, dass das Rechtsgeschäft bis zur Genehmigung **schwebend unwirksam** ist. Wie im Einzelnen eine Genehmigung durch den anderen Ehepartner erfolgen kann, regelt {{du przepis="§ 1366 BGB"}}.
Liegen die eben behandelten Voraussetzungen vor, ist das Rechtsgeschäft des Verfügenden wirksam. Andernfalls kann der genehmigungspflichtige Ehepartner seine Rechte gem. {{du przepis="§ 1368 BGB"}} gegenüber den Dritten durchsetzen.
Aufgrund der Voraussetzung, dass die Verfügung über einen Gegenstand des ehelichen Haushalts erfolgen muss, stellt sich im Folgenden die Frage, was gem. {{du przepis="§ 1369 BGB"}} zu den Haushaltsgegenständen gehört? Nach der Regelung ist immer dann von Gegenständen des ehelichen Haushalts die Rede, wenn diese im Eigentum eines oder beider Ehegatten stehen oder hierfür ein Anwartschaftsrecht besteht. Insbesondere sind dies bewegliche Sachen, die ausschließlich oder überwiegend dem gemeinschaftlichen Leben der Ehepartner im familiären Bereich dienen.
Folglich fallen solche Gegenstände nicht unter die Vorschrift, die ausschließlich oder überwiegend für den persönlichen Bereich, den Arbeitsbereich oder für die Kapitalanlage des anderen Ehepartners bestimmt sind.
Deletions:
Daneben ist es ebenfalls möglich, dass das Familiengericht die entsprechende Zustimmung auf Antrag erteilt und somit die fehlende Zustimmung des Ehepartners ersetzt. Aber wirklich nur dann, wenn das Rechtsgeschäft einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
Nun stellt sich die Frage, bei welcher Wertgrenze kann mann **"vom nahezu gesamten Vermögen"** sprechen. Diese Frage wird vom BGH differenziert, d.h. ob ein Rechtsgeschäft, welches ein Einzelgegenstand zum Inhalt hat, nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungspflichtig ist, beantwortet. Dies richtet sich insb. nach der Größe des Vermögens, sodass bei einem kleinen Vermögen 15 % ausreichen und bei einem großen 10 %.
Weiterhin muss der Vertragspartner, Kenntnis von den Vermögensverhältnissen des veräußernden Ehepartners haben, was aber nicht der Regelfall ist. Fehlt es an dieser, kommt {{du przepis="§ 932 BGB"}} zur Anwendung und führt dazu, dass in diesem Fall der allgemeine Verkehrsschutz den Familienschutz vorgeht.
Schließlich ist gem. {{du przepis="§ 1365 BGB"}} die Einwilligung des anderen Ehepartners für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erforderlich. Aber ist diese nicht erfolgt, so besteht die Möglichkeit, dass der andere Ehepartner, dass Geschäft noch im Nachhinein genehmigt. Hierbei ist zu beachten, dass das Rechtsgeschäft bis zur Genehmigung **schwebend unwirksam** ist. Wie im Einzelnen eine Genehmigung durch den anderen Ehepartner erfolgen kann, regelt {{du przepis="§ 1366 BGB"}}.
Liegen die eben behandelten Voraussetzungen vor, dann ist das Rechtsgeschäft des Verfügenden wirksam. Andernfalls kann der genehmigungspflichtige Ehepartner seine Rechte gem. {{du przepis="§ 1368 BGB"}} gegenüber den Dritten durchsetzen.
Aufgrund der einen Voraussetzung, dass die Verfügung über einen Gegenstand des ehelichen Haushalts erfolgen muss, stellt sich im Folgenden die Frage, was gehört gem. {{du przepis="§ 1369 BGB"}} zu den Haushaltsgegenständen? Nach der Regelung ist immer dann, von Gegenständen des ehelichen Haushalts die Rede, wenn diese im Eigentum eines oder beider Ehegatten stehen oder hierfür ein Anwartschaftsrecht besteht. Insbesondere sind die beweglichen Sache, die ausschließlich oder überwiegend dem gemeinschaftlichen Leben der Ehepartner, im familiären Bereich dienen.
Demgegenüber gehören Gegenstände, die ausschließlich oder überwiegend für den persönlichen Bereich, den Arbeitsbereich oder für die Kapitalanlage des anderen Ehepartners bestimmte Gegenstände.
Additions:
vgl. hierzu: [[WoerlenFamilienrecht Wörlen, Familienrecht S. 84 - 103]]
Deletions:
Additions:
((2)) [[FallVerfuegungUeberDenEhelichenPKW Fall Verfügung über den ehelichen PKW]]
Deletions:
Additions:
Hinzu kommt das die Rechte und Pflichten, welche während der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet wurden, bei jedem der nachfolgenden Güterstände gleich sind. Hierzu zählen:
Innerhalb des ehelichen Güterrechts werden die **drei folgenden Güterstände** unterschieden:
Im Folgenden wird auf die einzelnen Prinzipien näher, insb. auf die Besonderheiten, einzugehen sein. Demzufolge ist, aufgrund des **Trennungsprinzips**, der Begriff der Gemeinschaft irreführend. Denn es kommt weder zu einer Gemeinschaft der Güter noch haben wir es mit einer gemeinschaftlichen Güterverwaltung zu tun. Dies ergibt sich aus § 1364 HS. 1 BGB, weil nach dieser Vorschrift, jeder Ehepartner sein Vermögen für sich verwaltet.
Neben den Besonderheiten, die das Trennungsprinzip betreffen, gibt es auch beim **Totalitätsprinzip **eine zu beachten. Diese Besonderheit liegt darin, dass im § 1374 Abs.2 BGB eine Ausnahme dahin gehend enthalten ist, dass bestimmte Vermögenszunahmen eines Ehepartners, nach Eintritt des gesetzlichen Güterstandes seinem Anfangsvermögens, also dem Vermögen vor der Ehe, hinzugerechnet werden. Hinsichtlich des **Stichtagsprinzips **sind gesetzlich die folgenden Stichtage vorgesehen.
Eine dieser Beschränkung kommt dann zum Tragen, wenn ein Ehepartner über das Vermögen im Ganzen verfügt. Für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 1365 BGB"}} vor, das, wenn sich ein Ehepartner zu einer Verpflichtung verpflichtet hat, darf dieser die Verpflichtung nur dann erfüllen, wenn der andere Ehepartner gem. § 1365 Abs.1 BGB zustimmt.
Daneben ist es ebenfalls möglich, dass das Familiengericht die entsprechende Zustimmung auf Antrag erteilt und somit die fehlende Zustimmung des Ehepartners ersetzt. Aber wirklich nur dann, wenn das Rechtsgeschäft einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dass der Zugewinn gesichert werden soll. Darüber hinaus soll das absolute Veräußerungsverbot auch zum Schutz der Familie und zur Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie dienen.
Nun stellt sich die Frage, bei welcher Wertgrenze kann mann **"vom nahezu gesamten Vermögen"** sprechen. Diese Frage wird vom BGH differenziert, d.h. ob ein Rechtsgeschäft, welches ein Einzelgegenstand zum Inhalt hat, nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungspflichtig ist, beantwortet. Dies richtet sich insb. nach der Größe des Vermögens, sodass bei einem kleinen Vermögen 15 % ausreichen und bei einem großen 10 %.
Weiterhin muss der Vertragspartner, Kenntnis von den Vermögensverhältnissen des veräußernden Ehepartners haben, was aber nicht der Regelfall ist. Fehlt es an dieser, kommt {{du przepis="§ 932 BGB"}} zur Anwendung und führt dazu, dass in diesem Fall der allgemeine Verkehrsschutz den Familienschutz vorgeht.
Schließlich ist gem. {{du przepis="§ 1365 BGB"}} die Einwilligung des anderen Ehepartners für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erforderlich. Aber ist diese nicht erfolgt, so besteht die Möglichkeit, dass der andere Ehepartner, dass Geschäft noch im Nachhinein genehmigt. Hierbei ist zu beachten, dass das Rechtsgeschäft bis zur Genehmigung **schwebend unwirksam** ist. Wie im Einzelnen eine Genehmigung durch den anderen Ehepartner erfolgen kann, regelt {{du przepis="§ 1366 BGB"}}.
Liegen die eben behandelten Voraussetzungen vor, dann ist das Rechtsgeschäft des Verfügenden wirksam. Andernfalls kann der genehmigungspflichtige Ehepartner seine Rechte gem. {{du przepis="§ 1368 BGB"}} gegenüber den Dritten durchsetzen.
Eine weitere Beschränkung der Verfügung kommt dann zum Tragen, wenn einer der Ehepartner über einen ehelichen Haushaltsgegenstand verfügt. Für diesen Fall sieht das Gesetz die Regelung des {{du przepis="§ 1369 BGB"}} vor. Diese Regelung ist dann anwendbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Aufgrund der einen Voraussetzung, dass die Verfügung über einen Gegenstand des ehelichen Haushalts erfolgen muss, stellt sich im Folgenden die Frage, was gehört gem. {{du przepis="§ 1369 BGB"}} zu den Haushaltsgegenständen? Nach der Regelung ist immer dann, von Gegenständen des ehelichen Haushalts die Rede, wenn diese im Eigentum eines oder beider Ehegatten stehen oder hierfür ein Anwartschaftsrecht besteht. Insbesondere sind die beweglichen Sache, die ausschließlich oder überwiegend dem gemeinschaftlichen Leben der Ehepartner, im familiären Bereich dienen.
Als Beispiele können folgende Gegenstände genannt werden:
Demgegenüber gehören Gegenstände, die ausschließlich oder überwiegend für den persönlichen Bereich, den Arbeitsbereich oder für die Kapitalanlage des anderen Ehepartners bestimmte Gegenstände.
Im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich können sich die zwei folgenden Fragen ergeben :
Eine Begriffsbestimmung lässt sich in {{du przepis="§ 1373 BGB"}} finden. Demnach ist der Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen des Ehepartners übersteigt. Weiterhin soll dieser Zugewinn, bei Beendigung der Ehe, ausgeglichen werden.
Dem Gesetz sind grundsätzlich zwei Fälle des Zugewinnausgleichs bekannt. Der erste Fall beschäftigt sich mit dem **Zugewinnausgleich im Todesfall** und der zweite Fall mit dem** Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen**. Hierzu folgende Übersicht:
Gleichzeitig ist auch einiges bei der **gewillkürten Erfolge** zu beachten:
Innerhalb des ehelichen Güterrechts werden die **drei folgenden Güterstände** unterschieden:
Im Folgenden wird auf die einzelnen Prinzipien näher, insb. auf die Besonderheiten, einzugehen sein. Demzufolge ist, aufgrund des **Trennungsprinzips**, der Begriff der Gemeinschaft irreführend. Denn es kommt weder zu einer Gemeinschaft der Güter noch haben wir es mit einer gemeinschaftlichen Güterverwaltung zu tun. Dies ergibt sich aus § 1364 HS. 1 BGB, weil nach dieser Vorschrift, jeder Ehepartner sein Vermögen für sich verwaltet.
Neben den Besonderheiten, die das Trennungsprinzip betreffen, gibt es auch beim **Totalitätsprinzip **eine zu beachten. Diese Besonderheit liegt darin, dass im § 1374 Abs.2 BGB eine Ausnahme dahin gehend enthalten ist, dass bestimmte Vermögenszunahmen eines Ehepartners, nach Eintritt des gesetzlichen Güterstandes seinem Anfangsvermögens, also dem Vermögen vor der Ehe, hinzugerechnet werden. Hinsichtlich des **Stichtagsprinzips **sind gesetzlich die folgenden Stichtage vorgesehen.
Eine dieser Beschränkung kommt dann zum Tragen, wenn ein Ehepartner über das Vermögen im Ganzen verfügt. Für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 1365 BGB"}} vor, das, wenn sich ein Ehepartner zu einer Verpflichtung verpflichtet hat, darf dieser die Verpflichtung nur dann erfüllen, wenn der andere Ehepartner gem. § 1365 Abs.1 BGB zustimmt.
Daneben ist es ebenfalls möglich, dass das Familiengericht die entsprechende Zustimmung auf Antrag erteilt und somit die fehlende Zustimmung des Ehepartners ersetzt. Aber wirklich nur dann, wenn das Rechtsgeschäft einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dass der Zugewinn gesichert werden soll. Darüber hinaus soll das absolute Veräußerungsverbot auch zum Schutz der Familie und zur Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie dienen.
Nun stellt sich die Frage, bei welcher Wertgrenze kann mann **"vom nahezu gesamten Vermögen"** sprechen. Diese Frage wird vom BGH differenziert, d.h. ob ein Rechtsgeschäft, welches ein Einzelgegenstand zum Inhalt hat, nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungspflichtig ist, beantwortet. Dies richtet sich insb. nach der Größe des Vermögens, sodass bei einem kleinen Vermögen 15 % ausreichen und bei einem großen 10 %.
Weiterhin muss der Vertragspartner, Kenntnis von den Vermögensverhältnissen des veräußernden Ehepartners haben, was aber nicht der Regelfall ist. Fehlt es an dieser, kommt {{du przepis="§ 932 BGB"}} zur Anwendung und führt dazu, dass in diesem Fall der allgemeine Verkehrsschutz den Familienschutz vorgeht.
Schließlich ist gem. {{du przepis="§ 1365 BGB"}} die Einwilligung des anderen Ehepartners für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erforderlich. Aber ist diese nicht erfolgt, so besteht die Möglichkeit, dass der andere Ehepartner, dass Geschäft noch im Nachhinein genehmigt. Hierbei ist zu beachten, dass das Rechtsgeschäft bis zur Genehmigung **schwebend unwirksam** ist. Wie im Einzelnen eine Genehmigung durch den anderen Ehepartner erfolgen kann, regelt {{du przepis="§ 1366 BGB"}}.
Liegen die eben behandelten Voraussetzungen vor, dann ist das Rechtsgeschäft des Verfügenden wirksam. Andernfalls kann der genehmigungspflichtige Ehepartner seine Rechte gem. {{du przepis="§ 1368 BGB"}} gegenüber den Dritten durchsetzen.
Eine weitere Beschränkung der Verfügung kommt dann zum Tragen, wenn einer der Ehepartner über einen ehelichen Haushaltsgegenstand verfügt. Für diesen Fall sieht das Gesetz die Regelung des {{du przepis="§ 1369 BGB"}} vor. Diese Regelung ist dann anwendbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Aufgrund der einen Voraussetzung, dass die Verfügung über einen Gegenstand des ehelichen Haushalts erfolgen muss, stellt sich im Folgenden die Frage, was gehört gem. {{du przepis="§ 1369 BGB"}} zu den Haushaltsgegenständen? Nach der Regelung ist immer dann, von Gegenständen des ehelichen Haushalts die Rede, wenn diese im Eigentum eines oder beider Ehegatten stehen oder hierfür ein Anwartschaftsrecht besteht. Insbesondere sind die beweglichen Sache, die ausschließlich oder überwiegend dem gemeinschaftlichen Leben der Ehepartner, im familiären Bereich dienen.
Als Beispiele können folgende Gegenstände genannt werden:
Demgegenüber gehören Gegenstände, die ausschließlich oder überwiegend für den persönlichen Bereich, den Arbeitsbereich oder für die Kapitalanlage des anderen Ehepartners bestimmte Gegenstände.
Im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich können sich die zwei folgenden Fragen ergeben :
Eine Begriffsbestimmung lässt sich in {{du przepis="§ 1373 BGB"}} finden. Demnach ist der Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen des Ehepartners übersteigt. Weiterhin soll dieser Zugewinn, bei Beendigung der Ehe, ausgeglichen werden.
Dem Gesetz sind grundsätzlich zwei Fälle des Zugewinnausgleichs bekannt. Der erste Fall beschäftigt sich mit dem **Zugewinnausgleich im Todesfall** und der zweite Fall mit dem** Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen**. Hierzu folgende Übersicht:
Gleichzeitig ist auch einiges bei der **gewillkürten Erfolge** zu beachten:
Deletions:
Innerhalb des ehelichen Güterrechts werden die **drei folgenden Güterstände** unterschieden :
Im folgenden wird auf die einzelnen Prinzipien näher, insb. auf die Besonderheiten, einzugehen sein. So dass aufgrund des **Trennungsprinzips** der Begriff der Gemeinschaft irreführend ist. Denn es kommt weder zu einer Gemeinschaft der Güter noch haben wir es mit einer gemeinschaftlichen Güterverwaltung zu tun. Dies ergibt sich aus § 1364 HS. 1 BGB, weil nach dieser Vorschrift, jeder Ehepartner sein Vermögen für sich verwaltet.
Neben den Besonderheiten, die das Trennungsprinzip betreffen, gibt es auch beim **Totalitätsprinzip **eine zu beachten. Diese Besonderheit liegt darin, dass im § 1374 Abs.2 BGB eine Ausnahme dahingehend enthalten ist, dass bestimmte Vermögenszunahmen eines Ehepartners, nach Eintritt des gesetzlichen Güterstandes seinem Anfangsvermögens, also dem Vermögen vor der Ehe, hinzugerechnet werden. Hinsichtlich des **Stichtagsprinzips **sind gesetzlich die folgenden Stichtage vorgesehen.
Eine dieser Beschränkung kommt dann zum Tragen, wenn ein Ehepartner über das Vermögen im Ganzen verfügt. Für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 1365 BGB"}} vor, dass wenn sich ein Ehepartner zu einer Verpflichtung verpflichtet hat, darf dieser die Verpflichtung nur dann erfüllen, wenn der andere Ehepartner gem. § 1365 Abs.1 BGB zustimmt.
Daneben ist es ebenfalls möglich, dass das Familiengericht die entsprechende Zustimmung auf Antrag erteilt und somit die fehlende Zustimmung des Ehepartners ersetzt. Aber wirklich nur dann, wenn das Rechtsgeschäft einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dass der Zugewinn gesichert werden soll. Darüberhinaus soll das absolute Veräußerungsverbot auch zum Schutz der Familie und zur Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie dienen.
Nun stellt sich die Frage, bei welcher Wertgrenze kann mann **"vom nahezu gesamten Vermögen"** sprechen. Diese Frage wird vom BGH differenziert, d.h. ob ein Rechtsgeschäft, welches ein Einzelgegenstand zum Inhalt hat, nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungspflichtig ist, beantwortet. Dies richtet sich insb. nach der Größe des Vermögens, sodass bei einem kleinen Vermögen 15 % ausreichen und bei einem großen 10o %.
Weiterhin muss der Vertragspartner, Kenntnis von den Vermögensverhältnis des veräußernden Ehepartners haben, was aber nicht der Regelfall ist. Fehlt es an dieser, kommt {{du przepis="§ 932 BGB"}} zur Anwendung und führt dazu, dass in diesem Fall der allgemeine Verkehrsschutz den Familienschutz vorgeht.
Schließlich ist gem. {{du przepis="§ 1365 BGB"}} die Einwilligung des anderen Ehepartner für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erforderlich. Aber ist diese nicht erfolgt, so besteht die Möglichkeit, dass der andere Ehepartner, dass Geschäft noch im Nachhinein genehmigt. Hierbei ist zu beachten, dass das Rechtsgeschäft bis zur Genehmigung **schwebend unwirksam** ist. Wie im einzelnen eine Genehmigung durch den anderen Ehepartner erfolgen kann, regelt {{du przepis="§ 1366 BGB"}}.
Liegen die eben behandelten Voraussetzungen vor, dann ist das Rechtsgeschäft des Verfügenden wirksam. Andernfalls kann der genehmigungspflichtige Ehepartner seine Rechts gem. {{du przepis="§ 1368 BGB"}} gegenüber den Dritten durchsetzen.
Eine weitere Beschränkung der Verfügung kommt dann zum Tragen, wenn einer der Ehepartner über einen ehelichen Haushaltsgegenstand verfügt. Für diesen Fall sieht das Gesetz die Regelung des {{du przepis="§ 1369 BGB"}} vor. Diese Regelung ist dann anwendbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen :
Aufgrund der einen Voraussetzung, dass die Verfügung über einen Gegenstand des ehelichen Haushalts erfolgen muss, stellt sich im folgenden die Frage, was gehört gem. {{du przepis="§ 1369 BGB"}} zu den Haushaltsgegenständen? Nach der Regelung ist immer dann, von Gegenständen des ehelichen Haushalts die Rede, wenn diese im Eigentum eines oeder beider Ehegatten stehen oder hierfür ein Anwartschaftsrecht besteht. Insbesondere sind die bewegliche Sache, die ausschließlich oder überwiegend dem gemeinschaftlichen Leben der Ehepartner, im familiären Bereich dienen.
Als Beispiele können folgende Gegenstände genannt werden. :
Demgegenüber gehören Gegenstände, die ausschließlich oder überwiegend für den poersönlichen Bereich, den Arbeitsbereich oder für die Kapitalanlage des anderen Ehepartners bestimmten Gegenstände.
Im Zusammenhang mit dem Zugweinnausgleich können sich die zwei folgenden Fragen ergeben :
Eine Begriffsbestimmung lässt sich in {{du przepis="§ 1373 BGB"}} finden. Demnach ist der Zugewinn der Betrag, um den das endvermögen das Anfangsvermögen des Ehepartners übersteigt.Weiterhin soll dieser Zugewinn, bei Beendigung der Ehe, ausgeglichen werden.
Dem Gesetz sind grundsätzlich zwei Fälle des Zugewinnsausgleichs bekannt. Der erste Fall beschäftigt sich mit dem **Zugewinnausgleich im Todesfall** und der zweite Fall mit dem** Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen**. Hierzu folgende Übersicht:
Neben der gesetzlichen Erbfolge ist auch bei der **gewillkürten Erfolge** einiges zu beachten :
Additions:
((2)) [[FallVerfuegungueberdenehelichenPKW Fall Verfügung über den ehelichen PKW]]
Deletions:
Additions:
Innerhalb des ehelichen Güterrechts werden die **drei folgenden Güterstände** unterschieden :
Bei diesem Güterstand handelt es sch, wie bereits oben erwähnt, um den gesetzlichen Güterstand. Folglich ist dann immer der gesetzliche Güterstand gegeben, wenn die Ehepartner nichts anderes vereinbart haben. Geregelt ist dieser Güterstand im §{{du przepis="§ 1361 BGB"}}.
Im Zusammenhang mit der Zugewinngemeinschaft sind einige Besonderheiten zu beachten. Anfangs ist zu erwähnen, dass das Vermögen des Mannes und der Frau nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen wird. Dieses Merkmal erstreckt sich nicht nur auf den Teil des Vermögens, welches der Mann oder die Frau in die Ehe mitbringen, sondern auch auf jenen Teil, welcher während der Ehe erlangt wird.
Eine dieser Beschränkung kommt dann zum Tragen, wenn ein Ehepartner über das Vermögen im Ganzen verfügt. Für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 1365 BGB"}} vor, dass wenn sich ein Ehepartner zu einer Verpflichtung verpflichtet hat, darf dieser die Verpflichtung nur dann erfüllen, wenn der andere Ehepartner gem. § 1365 Abs.1 BGB zustimmt.
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dass der Zugewinn gesichert werden soll. Darüberhinaus soll das absolute Veräußerungsverbot auch zum Schutz der Familie und zur Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie dienen.
Nun stellt sich die Frage, bei welcher Wertgrenze kann mann **"vom nahezu gesamten Vermögen"** sprechen. Diese Frage wird vom BGH differenziert, d.h. ob ein Rechtsgeschäft, welches ein Einzelgegenstand zum Inhalt hat, nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungspflichtig ist, beantwortet. Dies richtet sich insb. nach der Größe des Vermögens, sodass bei einem kleinen Vermögen 15 % ausreichen und bei einem großen 10o %.
Weiterhin muss der Vertragspartner, Kenntnis von den Vermögensverhältnis des veräußernden Ehepartners haben, was aber nicht der Regelfall ist. Fehlt es an dieser, kommt {{du przepis="§ 932 BGB"}} zur Anwendung und führt dazu, dass in diesem Fall der allgemeine Verkehrsschutz den Familienschutz vorgeht.
- Vermächtnis an den Ehepartner - kein Zugewinnausgleich, aber ggf. Differenz zwischen Vermächtnis und höherem Pflichtanteilsanspruch, {{du przepis="§ 2307 BGB"}}
Bei diesem Güterstand handelt es sch, wie bereits oben erwähnt, um den gesetzlichen Güterstand. Folglich ist dann immer der gesetzliche Güterstand gegeben, wenn die Ehepartner nichts anderes vereinbart haben. Geregelt ist dieser Güterstand im §{{du przepis="§ 1361 BGB"}}.
Im Zusammenhang mit der Zugewinngemeinschaft sind einige Besonderheiten zu beachten. Anfangs ist zu erwähnen, dass das Vermögen des Mannes und der Frau nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen wird. Dieses Merkmal erstreckt sich nicht nur auf den Teil des Vermögens, welches der Mann oder die Frau in die Ehe mitbringen, sondern auch auf jenen Teil, welcher während der Ehe erlangt wird.
Eine dieser Beschränkung kommt dann zum Tragen, wenn ein Ehepartner über das Vermögen im Ganzen verfügt. Für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 1365 BGB"}} vor, dass wenn sich ein Ehepartner zu einer Verpflichtung verpflichtet hat, darf dieser die Verpflichtung nur dann erfüllen, wenn der andere Ehepartner gem. § 1365 Abs.1 BGB zustimmt.
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dass der Zugewinn gesichert werden soll. Darüberhinaus soll das absolute Veräußerungsverbot auch zum Schutz der Familie und zur Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie dienen.
Nun stellt sich die Frage, bei welcher Wertgrenze kann mann **"vom nahezu gesamten Vermögen"** sprechen. Diese Frage wird vom BGH differenziert, d.h. ob ein Rechtsgeschäft, welches ein Einzelgegenstand zum Inhalt hat, nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungspflichtig ist, beantwortet. Dies richtet sich insb. nach der Größe des Vermögens, sodass bei einem kleinen Vermögen 15 % ausreichen und bei einem großen 10o %.
Weiterhin muss der Vertragspartner, Kenntnis von den Vermögensverhältnis des veräußernden Ehepartners haben, was aber nicht der Regelfall ist. Fehlt es an dieser, kommt {{du przepis="§ 932 BGB"}} zur Anwendung und führt dazu, dass in diesem Fall der allgemeine Verkehrsschutz den Familienschutz vorgeht.
- Vermächtnis an den Ehepartner - kein Zugewinnausgleich, aber ggf. Differenz zwischen Vermächtnis und höherem Pflichtanteilsanspruch, {{du przepis="§ 2307 BGB"}}
Deletions:
Bei diesem Güterstand handelt es sch, wie bereits oben erwähnt, um den gesetzlichen Güterstand. Folglich ist dann immer der gesetzliche Güterstand dann gegeben, wenn die Ehepartner nichts anderes vereinbart haben. Geregelt ist dieser Güterstand in den §{{du przepis="§ 1361 BGB"}}.
Im Zusammenhang mit der Zugewinngemeinschaft sind einige Besonderheiten zu beachten. Anfangs ist zu erwähnen, dass das Vermögen des Mannes und der Frau nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen werden. Dieses Merkmal erstreckt sich nicht nur auf den Teil des Vermögens, welches der Mann oder die Frau in die Ehe mitbringen, sondern auch auf jenen Teil, welcher während der Ehe erlangt wird.
Einer dieser Beschränkung kommt dann zum Tragen, wenn ein Ehepartner über das Vermögen im Ganzen verfügt. Für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 1365 BGB"}} vor, dass wenn sich ein Ehepartner zu einer Verpflichtung verpflichtet hat, darf dieser die Verpflichtung nur dann erfüllen, wenn der andere Ehepartner gem. § 1365 Abs.1 BGB zustimmt.
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dass der Zugewinn gesichert werden soll. Darüberhinaus soll das absolute Veräußerungsverbot auch zum Schutz der Familie und die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie dienen.
Nun stellt sich die Frage, bei welcher Wertgrenze kann mann **"vom nahezu gesamten Vermögen"** sprechen. Diese Frage wird vom BGH differenziert, d.h. ob ein Rechtsgeschäft, welches ein Einzelgegenstand zum Inhalt hat, nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungspflichtig ist, richtet sich nach der Größe des Vermögens. So ist bei einem **kleinem Vermögen** eine Verfügung über einen Einzelgegenstand dann nicht zustimmungsbedürftig, wenn dem verfügenden Ehepartner mindestens **15 %** seines Vermögens verbleiben. Beim **großen Vermögen sind 10 %** ausreichend, beantwortet.
Weiterhin muss der Vertragspartner, Kenntnis von den Vermögensverhältnis des veräußernden Ehepartners haben. Fehlt es an dieser, kommt {{du przepis="§ 932 BGB"}} zur Anwendung und führt dazu, dass in diesem Fall der allgemeine Verkehrsschutz den Familienschutz vorgeht.
- Vermächtnis an den Ehepartner - kein Zugewinnausgleich, aber ggf. Differenz zwischen Vermächtnis und höherem Pflichtanteeilsanspruch, {{du przepis="§ 2307 BGB"}}
Additions:
**Frage 1: Was versteht man unter dem Begriff des Zugewinns ?**
**Frage 2 : In welchen Fällen kommt es zu einem Zugewinnausgleich ?**
((1)) Fallbeispiele
((2)) [[FallVermoegensuebertragungohneZustimmung Fall Vermögensübetragung ohne Zustimmung des Ehepartners]]
((2)) [[FallVerfuegungueber denehelichenPKW Fall Verfügung über den ehelichen PKW]]
**Frage 2 : In welchen Fällen kommt es zu einem Zugewinnausgleich ?**
((1)) Fallbeispiele
((2)) [[FallVermoegensuebertragungohneZustimmung Fall Vermögensübetragung ohne Zustimmung des Ehepartners]]
((2)) [[FallVerfuegungueber denehelichenPKW Fall Verfügung über den ehelichen PKW]]
Deletions:
Frage 2 : In welchen Fällen kommt es zu einem Zugewinnausgleich ?
Deletions:
Additions:
vgj. folgende Übersicht in : [[WoerlenFamilienrecht Woerlen Familienrecht, S. 100]]
Bezüglich der **gesetzlichen Erbfolge** ist folgendes anzumerken :
- § 1371 Abs.1 BGB - 1/4 der Erbschaft, auch wenn kein Zugewinn
- § 1931 Abs.1 BGB - 1/4 neben Verwandten der ersten Ordnung oder 1/2 neben Verwandten zweiter Ordnung
- {{du przepis="§ 1931 Abs. 2 BGB"}} - Ehepartner ehrält die gesamte Erbschaft, wenn keine Verwandten erster oder zweiter Ordnung oder Großeltern vorhanden sind
Neben der gesetzlichen Erbfolge ist auch bei der **gewillkürten Erfolge** einiges zu beachten :
- {{du przepis="§ 1937 BGB"}} - Erbeinsetzung des Ehepartrners
- {{du przepis="§ 1938 BGB"}} - Enterbung des Ehepartners
- Vermächtnis an den Ehepartner - kein Zugewinnausgleich, aber ggf. Differenz zwischen Vermächtnis und höherem Pflichtanteeilsanspruch, {{du przepis="§ 2307 BGB"}}
Bezüglich der **gesetzlichen Erbfolge** ist folgendes anzumerken :
- § 1371 Abs.1 BGB - 1/4 der Erbschaft, auch wenn kein Zugewinn
- § 1931 Abs.1 BGB - 1/4 neben Verwandten der ersten Ordnung oder 1/2 neben Verwandten zweiter Ordnung
- {{du przepis="§ 1931 Abs. 2 BGB"}} - Ehepartner ehrält die gesamte Erbschaft, wenn keine Verwandten erster oder zweiter Ordnung oder Großeltern vorhanden sind
Neben der gesetzlichen Erbfolge ist auch bei der **gewillkürten Erfolge** einiges zu beachten :
- {{du przepis="§ 1937 BGB"}} - Erbeinsetzung des Ehepartrners
- {{du przepis="§ 1938 BGB"}} - Enterbung des Ehepartners
- Vermächtnis an den Ehepartner - kein Zugewinnausgleich, aber ggf. Differenz zwischen Vermächtnis und höherem Pflichtanteeilsanspruch, {{du przepis="§ 2307 BGB"}}
Additions:
Dem Gesetz sind grundsätzlich zwei Fälle des Zugewinnsausgleichs bekannt. Der erste Fall beschäftigt sich mit dem **Zugewinnausgleich im Todesfall** und der zweite Fall mit dem** Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen**. Hierzu folgende Übersicht:
{{image url="FaellederZugewinnausgleichs.png"}}
{{image url="FaellederZugewinnausgleichs.png"}}
Deletions:
Aus deiesem Grund wird im folgednen näher qauf die einzelenen Fälle eingzugehen sein. Hierzu folgende Übersicht:
{{image url=" FaellederZugewinnausgleichs.png"}}
Additions:
{{image url=" FaellederZugewinnausgleichs.png"}}
Deletions:
Additions:
{{files}}
Additions:
Frage 1: Was versteht man unter dem Begriff des Zugewinns ?
Eine Begriffsbestimmung lässt sich in {{du przepis="§ 1373 BGB"}} finden. Demnach ist der Zugewinn der Betrag, um den das endvermögen das Anfangsvermögen des Ehepartners übersteigt.Weiterhin soll dieser Zugewinn, bei Beendigung der Ehe, ausgeglichen werden.
Frage 2 : In welchen Fällen kommt es zu einem Zugewinnausgleich ?
Dem Gesetz sind grundsätzlich zwei Fälle des Zugewinnsausgleichs bekannt. Der erste Fall beschäftigt sich mit dem **Zugewinnausgleich im Todesfall** und der zweite Fall mit dem** Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen**.
Aus deiesem Grund wird im folgednen näher qauf die einzelenen Fälle eingzugehen sein. Hierzu folgende Übersicht:
{{image url="FaellederZugewinngausgleich.png"}}
Eine Begriffsbestimmung lässt sich in {{du przepis="§ 1373 BGB"}} finden. Demnach ist der Zugewinn der Betrag, um den das endvermögen das Anfangsvermögen des Ehepartners übersteigt.Weiterhin soll dieser Zugewinn, bei Beendigung der Ehe, ausgeglichen werden.
Frage 2 : In welchen Fällen kommt es zu einem Zugewinnausgleich ?
Dem Gesetz sind grundsätzlich zwei Fälle des Zugewinnsausgleichs bekannt. Der erste Fall beschäftigt sich mit dem **Zugewinnausgleich im Todesfall** und der zweite Fall mit dem** Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen**.
Aus deiesem Grund wird im folgednen näher qauf die einzelenen Fälle eingzugehen sein. Hierzu folgende Übersicht:
{{image url="FaellederZugewinngausgleich.png"}}
Deletions:
Frage 2 :
Additions:
Im Zusammenhang mit dem Zugweinnausgleich können sich die zwei folgenden Fragen ergeben :
Frage 1: Was versteht man unter dem Begriff des Zugewinns
Frage 2 :
Frage 1: Was versteht man unter dem Begriff des Zugewinns
Frage 2 :
Additions:
**a. Verpflichtung zur Verfügung oder Verfügung eines Ehepartners über sein Vermögen im Ganzen oder nahezu das gesamte Vermögen**
**b. Einwilligung des anderen Ehepartners**
Aufgrund der einen Voraussetzung, dass die Verfügung über einen Gegenstand des ehelichen Haushalts erfolgen muss, stellt sich im folgenden die Frage, was gehört gem. {{du przepis="§ 1369 BGB"}} zu den Haushaltsgegenständen? Nach der Regelung ist immer dann, von Gegenständen des ehelichen Haushalts die Rede, wenn diese im Eigentum eines oeder beider Ehegatten stehen oder hierfür ein Anwartschaftsrecht besteht. Insbesondere sind die bewegliche Sache, die ausschließlich oder überwiegend dem gemeinschaftlichen Leben der Ehepartner, im familiären Bereich dienen.
Als Beispiele können folgende Gegenstände genannt werden. :
- Wohnungseinrichtung
- Haushaltswäsche
- Radio
- Fernsehapparat
- Gartenmöbel
- Wohnwagen
- Nahrungsmitteln
- Brennmarterial
- usw.
Demgegenüber gehören Gegenstände, die ausschließlich oder überwiegend für den poersönlichen Bereich, den Arbeitsbereich oder für die Kapitalanlage des anderen Ehepartners bestimmten Gegenstände.
**b. Einwilligung des anderen Ehepartners**
Aufgrund der einen Voraussetzung, dass die Verfügung über einen Gegenstand des ehelichen Haushalts erfolgen muss, stellt sich im folgenden die Frage, was gehört gem. {{du przepis="§ 1369 BGB"}} zu den Haushaltsgegenständen? Nach der Regelung ist immer dann, von Gegenständen des ehelichen Haushalts die Rede, wenn diese im Eigentum eines oeder beider Ehegatten stehen oder hierfür ein Anwartschaftsrecht besteht. Insbesondere sind die bewegliche Sache, die ausschließlich oder überwiegend dem gemeinschaftlichen Leben der Ehepartner, im familiären Bereich dienen.
Als Beispiele können folgende Gegenstände genannt werden. :
- Wohnungseinrichtung
- Haushaltswäsche
- Radio
- Fernsehapparat
- Gartenmöbel
- Wohnwagen
- Nahrungsmitteln
- Brennmarterial
- usw.
Demgegenüber gehören Gegenstände, die ausschließlich oder überwiegend für den poersönlichen Bereich, den Arbeitsbereich oder für die Kapitalanlage des anderen Ehepartners bestimmten Gegenstände.
Deletions:
**Einwilligung des anderen Ehepartners**
Aufgrund der einen Voraussetzung, dass die Verfügung über einen Gegenstand des ehelichen Haushalts erfolgen muss, stellt sich im folgenden die Frage, was gehört gem. {{du przepis="§ 1369 BGB"}} zu den Haushaltsgegenständen ?
Additions:
Aufgrund der einen Voraussetzung, dass die Verfügung über einen Gegenstand des ehelichen Haushalts erfolgen muss, stellt sich im folgenden die Frage, was gehört gem. {{du przepis="§ 1369 BGB"}} zu den Haushaltsgegenständen ?
Deletions:
Additions:
Eine weitere Beschränkung der Verfügung kommt dann zum Tragen, wenn einer der Ehepartner über einen ehelichen Haushaltsgegenstand verfügt. Für diesen Fall sieht das Gesetz die Regelung des {{du przepis="§ 1369 BGB"}} vor. Diese Regelung ist dann anwendbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen :
- gesetzlicher Güterstand zw. den Ehepartner liegt vor
- Verfügung eines Ehepartners über einen / mehrere Gegenstand des ehelichen Haushalts
Aufgrund der einen Voraussetzung, dass die Verfügung über einen Gegenstand des ehelichen Haushalts erfolgen muss, stellt sich im folgenden die Frage, was gehört gem. {{du przepis="§ 1369 BGB"}} zu den Haushaltsgegenständen.
- gesetzlicher Güterstand zw. den Ehepartner liegt vor
- Verfügung eines Ehepartners über einen / mehrere Gegenstand des ehelichen Haushalts
Aufgrund der einen Voraussetzung, dass die Verfügung über einen Gegenstand des ehelichen Haushalts erfolgen muss, stellt sich im folgenden die Frage, was gehört gem. {{du przepis="§ 1369 BGB"}} zu den Haushaltsgegenständen.
Deletions:
Additions:
Das eheliche Güterrecht ist in den §§ 1363 - 1563 BGB geregelt. Dieses Recht umfasst alle die Normen, welche dazu beitragen sollen, die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Beteiligten untereinander und gegenüber Dritten zu regeln, soweit dies nicht bereits in den §§ 1353 - 1362 BGB geregelt wurde.
Hinzu kommt das die Rechte und Pflichten, welche während der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet wurden, bei jedem der nachfolgenden Güterstände gleich sind. Hierzu zählen :
Weiterhin ist auf die einzelnen Güterstände im Nachfolgenden noch näher einzugehen.
Neben den Besonderheiten, die das Trennungsprinzip betreffen, gibt es auch beim **Totalitätsprinzip **eine zu beachten. Diese Besonderheit liegt darin, dass im § 1374 Abs.2 BGB eine Ausnahme dahingehend enthalten ist, dass bestimmte Vermögenszunahmen eines Ehepartners, nach Eintritt des gesetzlichen Güterstandes seinem Anfangsvermögens, also dem Vermögen vor der Ehe, hinzugerechnet werden. Hinsichtlich des **Stichtagsprinzips **sind gesetzlich die folgenden Stichtage vorgesehen.
Einer dieser Beschränkung kommt dann zum Tragen, wenn ein Ehepartner über das Vermögen im Ganzen verfügt. Für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 1365 BGB"}} vor, dass wenn sich ein Ehepartner zu einer Verpflichtung verpflichtet hat, darf dieser die Verpflichtung nur dann erfüllen, wenn der andere Ehepartner gem. § 1365 Abs.1 BGB zustimmt.
Daneben ist es ebenfalls möglich, dass das Familiengericht die entsprechende Zustimmung auf Antrag erteilt und somit die fehlende Zustimmung des Ehepartners ersetzt. Aber wirklich nur dann, wenn das Rechtsgeschäft einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dass der Zugewinn gesichert werden soll. Darüberhinaus soll das absolute Veräußerungsverbot auch zum Schutz der Familie und die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie dienen.
Hinzu kommt, dass der Begriff, **Verfügung über das Vermögen im Ganzen** Schwierigkeiten bereitet. Um dieser Schwierigkeit zu begegnen, wurden die folgenden Theorien entwickelt. Zum einem ist in diesem Zusammenhang die **Gesamtheitstheorie **zu nennen. Nach dieser gilt {{du przepis="§ 1365 BGB"}} nur dann, wenn einer der Ehepartner über die Gesamtheit des Vermögens verfügen will oder es ergibt sich aus dem erklärten Willen der Parteien, dass das gesamte Vermögen als solches, Vertragsbestandteil sein soll. Bei der Gesamtheitstheorie wird nicht berücksichtigt, dass es sich bei Verfügungen über Einzelstücke nahezu um das gesamte Vermögen handeln kann. Dies führt in diesem Fall dazu, dass {{du przepis="§ 1365 BGB"}} nicht angewendet werden darf, was die wirtschaftliche Grundlage der Familie extrem gefährdet. Aus diesem Grund ist neben der Gesamtheitstheorie die sog. **Einzeltheorie **zu nennen. Danach ist es möglich, dass Rechtsgeschäfte, die ein Einzelstück zum Inhalt haben, i.S.v. {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungsbedürftig sind, wenn der Einzelgegenstand nahezu das gesamte Vermögen ausmacht. Dem folgt auch die h.M..
Nun stellt sich die Frage, bei welcher Wertgrenze kann mann **"vom nahezu gesamten Vermögen"** sprechen. Diese Frage wird vom BGH differenziert, d.h. ob ein Rechtsgeschäft, welches ein Einzelgegenstand zum Inhalt hat, nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungspflichtig ist, richtet sich nach der Größe des Vermögens. So ist bei einem **kleinem Vermögen** eine Verfügung über einen Einzelgegenstand dann nicht zustimmungsbedürftig, wenn dem verfügenden Ehepartner mindestens **15 %** seines Vermögens verbleiben. Beim **großen Vermögen sind 10 %** ausreichend, beantwortet.
Schließlich ist gem. {{du przepis="§ 1365 BGB"}} die Einwilligung des anderen Ehepartner für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erforderlich. Aber ist diese nicht erfolgt, so besteht die Möglichkeit, dass der andere Ehepartner, dass Geschäft noch im Nachhinein genehmigt. Hierbei ist zu beachten, dass das Rechtsgeschäft bis zur Genehmigung **schwebend unwirksam** ist. Wie im einzelnen eine Genehmigung durch den anderen Ehepartner erfolgen kann, regelt {{du przepis="§ 1366 BGB"}}.
Hinzu kommt das die Rechte und Pflichten, welche während der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet wurden, bei jedem der nachfolgenden Güterstände gleich sind. Hierzu zählen :
Weiterhin ist auf die einzelnen Güterstände im Nachfolgenden noch näher einzugehen.
Neben den Besonderheiten, die das Trennungsprinzip betreffen, gibt es auch beim **Totalitätsprinzip **eine zu beachten. Diese Besonderheit liegt darin, dass im § 1374 Abs.2 BGB eine Ausnahme dahingehend enthalten ist, dass bestimmte Vermögenszunahmen eines Ehepartners, nach Eintritt des gesetzlichen Güterstandes seinem Anfangsvermögens, also dem Vermögen vor der Ehe, hinzugerechnet werden. Hinsichtlich des **Stichtagsprinzips **sind gesetzlich die folgenden Stichtage vorgesehen.
Einer dieser Beschränkung kommt dann zum Tragen, wenn ein Ehepartner über das Vermögen im Ganzen verfügt. Für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 1365 BGB"}} vor, dass wenn sich ein Ehepartner zu einer Verpflichtung verpflichtet hat, darf dieser die Verpflichtung nur dann erfüllen, wenn der andere Ehepartner gem. § 1365 Abs.1 BGB zustimmt.
Daneben ist es ebenfalls möglich, dass das Familiengericht die entsprechende Zustimmung auf Antrag erteilt und somit die fehlende Zustimmung des Ehepartners ersetzt. Aber wirklich nur dann, wenn das Rechtsgeschäft einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dass der Zugewinn gesichert werden soll. Darüberhinaus soll das absolute Veräußerungsverbot auch zum Schutz der Familie und die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie dienen.
Hinzu kommt, dass der Begriff, **Verfügung über das Vermögen im Ganzen** Schwierigkeiten bereitet. Um dieser Schwierigkeit zu begegnen, wurden die folgenden Theorien entwickelt. Zum einem ist in diesem Zusammenhang die **Gesamtheitstheorie **zu nennen. Nach dieser gilt {{du przepis="§ 1365 BGB"}} nur dann, wenn einer der Ehepartner über die Gesamtheit des Vermögens verfügen will oder es ergibt sich aus dem erklärten Willen der Parteien, dass das gesamte Vermögen als solches, Vertragsbestandteil sein soll. Bei der Gesamtheitstheorie wird nicht berücksichtigt, dass es sich bei Verfügungen über Einzelstücke nahezu um das gesamte Vermögen handeln kann. Dies führt in diesem Fall dazu, dass {{du przepis="§ 1365 BGB"}} nicht angewendet werden darf, was die wirtschaftliche Grundlage der Familie extrem gefährdet. Aus diesem Grund ist neben der Gesamtheitstheorie die sog. **Einzeltheorie **zu nennen. Danach ist es möglich, dass Rechtsgeschäfte, die ein Einzelstück zum Inhalt haben, i.S.v. {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungsbedürftig sind, wenn der Einzelgegenstand nahezu das gesamte Vermögen ausmacht. Dem folgt auch die h.M..
Nun stellt sich die Frage, bei welcher Wertgrenze kann mann **"vom nahezu gesamten Vermögen"** sprechen. Diese Frage wird vom BGH differenziert, d.h. ob ein Rechtsgeschäft, welches ein Einzelgegenstand zum Inhalt hat, nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungspflichtig ist, richtet sich nach der Größe des Vermögens. So ist bei einem **kleinem Vermögen** eine Verfügung über einen Einzelgegenstand dann nicht zustimmungsbedürftig, wenn dem verfügenden Ehepartner mindestens **15 %** seines Vermögens verbleiben. Beim **großen Vermögen sind 10 %** ausreichend, beantwortet.
Schließlich ist gem. {{du przepis="§ 1365 BGB"}} die Einwilligung des anderen Ehepartner für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erforderlich. Aber ist diese nicht erfolgt, so besteht die Möglichkeit, dass der andere Ehepartner, dass Geschäft noch im Nachhinein genehmigt. Hierbei ist zu beachten, dass das Rechtsgeschäft bis zur Genehmigung **schwebend unwirksam** ist. Wie im einzelnen eine Genehmigung durch den anderen Ehepartner erfolgen kann, regelt {{du przepis="§ 1366 BGB"}}.
Deletions:
Hinzu kommt das die Rechte und Pflichten, welche während der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet wurden, bei jedem der nachfolgenden Güterstände gleich sind . Hierzu zählen :
Demzufolge wird auf die einzelnen Güterstände im Nachfolgenden noch näher einzugehen sein.
Neben den Besonderheiten, die das Trennungsprinzip betreffen, gibt es auch beim **Totalitätsprinzip **einige zu beachten. Diese Besonderheit liegt darin, dass im § 1374 Abs.2 BGB eine Ausnahme dahingehend enthalten ist, dass bestimmte Vermögenszunahmen eines Ehepartners, nach Eintritt des gesetzlichen Güterstandes seinem Anfangsvermögens, also dem Vermögen vor der Ehe, hinzugerechnet werden. Hinsichtliche des **Stichtagsprinzips **sind gesetzlich die folgenden Stichtage vorgesehen.
Einer dieser Beschränkung kommt dann zum Tragen, wenn ein Ehepartner über das Vermögen im Ganzen verfügt. Für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 1365 BGB"}} vor, dass wenn sich ein Ehepartner zu einer Verpflichtung verpflichtet hat, darf dieser die Verpflichtung nur dann erfüllen, wenn der andere Ehepartner gem. § 1365 Abs.1 S.2 BGB zustimmt.
Daneben ist es ebenfalls möglich, dass das Familiengericht die entsprechende Zustimmung, auf Antrag erteilt und somit die fehlende Zustimmung des Ehepartners ersetzt. Aber wirklich nur dann, wenn das Rechtsgeschäft einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
Vorab ist Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dass der Zugewinn gesichert werden soll. Darüberhinaus soll das absolute Veräußerungsverbot auch zum Schutz der Familie und die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie dienen.
Hinzu kommt, dass der Begriff, **Verfügung über das Vermögen im Ganzen** Schwierigkeiten bereitet. Um dieser Schwierigkeit zu begegnen, wurden die folgenden Theorien entwickelt. Zum einem ist in diesem Zusammenhang die **Gesamtheitstheorie **zu nennen. Nach dieser gilt {{du przepis="§ 1365 BGB"}} nur dann, wenn einer der Ehepartner über die Gesamtheit des Vermögens verfügen will. oder es ergibt sich aus dem erklärten Willen der Parteien, dass das gesamte Vermögen als solches, Vertragsbestandteil sein soll. Bei der Gesamtheitstheorie wird nicht berücksichtigt, dass es sich bei Verfügungen über Einzelstücke nahezu um das gesamte Vermögen handeln kann. Dies führt in diesem Fall dazu, dass {{du przepis="§ 1365 BGB"}} nicht angewendet werden dürfte, was die wirtschaftliche Grundlage der Familie extrem gefährdet. Aus diesem Grund ist neben der Gesamtheitstheorie die sog. **Einzeltheorie **zu nennen. Danach ist es möglich, dass Rechtsgeschäfte, die ein Einzelstück zum Inhalt haben, i.S.v. {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungsbedürftig sind, wenn der Einzelgegenstand nahezu das gesamte Vermögen ausmacht.. Dem folgt auch die h.M.. Nun stellt sich die Frage, bei welcher Wertgrenze kann mann **"vom nahezu gesamten Vermögen"** sprechen . Diese Frage wird vom BGH differenziert, d.h. ob ein Rechtsgeschäft, welches ein Einzelgegenstand zum Inhalt hat, nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungspflichtig ist richtet sich nach der Größe des Vermögens. So ist bei einem **kleinem Vermögen** eine Verfügung über einen Einzelgegenstand dann nicht zustimmungsbedürftig, wenn dem verfügenden Ehepartner mindestens **15 %** seines Vermögens verbleiben. Beim **großen Vermögen sind 10 %** ausreichend.
Schließlich ist gem. {{du przepis="§ 1365 BGB"}} die Einwilligung des anderen Ehepartner für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erforderlich. Aber ist diese nicht erfolgt, so besteht die Möglichkeit, dass der andere Ehepartner, dass Geschäft noch im nachhinein genehmigt. Hierbei ist zu beachten, dass das Rechtsgeschäft bis zur Genehmigung **schwebend unwirksam** ist. Wie im einzelnen eine Genehmigung durch den anderen Ehepartner erfolgen kann, regelt {{du przepis="§ 1366 BGB"}}.
Additions:
Daneben ist es ebenfalls möglich, dass das Familiengericht die entsprechende Zustimmung, auf Antrag erteilt und somit die fehlende Zustimmung des Ehepartners ersetzt. Aber wirklich nur dann, wenn das Rechtsgeschäft einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
Hinzu kommt, dass der Begriff, **Verfügung über das Vermögen im Ganzen** Schwierigkeiten bereitet. Um dieser Schwierigkeit zu begegnen, wurden die folgenden Theorien entwickelt. Zum einem ist in diesem Zusammenhang die **Gesamtheitstheorie **zu nennen. Nach dieser gilt {{du przepis="§ 1365 BGB"}} nur dann, wenn einer der Ehepartner über die Gesamtheit des Vermögens verfügen will. oder es ergibt sich aus dem erklärten Willen der Parteien, dass das gesamte Vermögen als solches, Vertragsbestandteil sein soll. Bei der Gesamtheitstheorie wird nicht berücksichtigt, dass es sich bei Verfügungen über Einzelstücke nahezu um das gesamte Vermögen handeln kann. Dies führt in diesem Fall dazu, dass {{du przepis="§ 1365 BGB"}} nicht angewendet werden dürfte, was die wirtschaftliche Grundlage der Familie extrem gefährdet. Aus diesem Grund ist neben der Gesamtheitstheorie die sog. **Einzeltheorie **zu nennen. Danach ist es möglich, dass Rechtsgeschäfte, die ein Einzelstück zum Inhalt haben, i.S.v. {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungsbedürftig sind, wenn der Einzelgegenstand nahezu das gesamte Vermögen ausmacht.. Dem folgt auch die h.M.. Nun stellt sich die Frage, bei welcher Wertgrenze kann mann **"vom nahezu gesamten Vermögen"** sprechen . Diese Frage wird vom BGH differenziert, d.h. ob ein Rechtsgeschäft, welches ein Einzelgegenstand zum Inhalt hat, nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungspflichtig ist richtet sich nach der Größe des Vermögens. So ist bei einem **kleinem Vermögen** eine Verfügung über einen Einzelgegenstand dann nicht zustimmungsbedürftig, wenn dem verfügenden Ehepartner mindestens **15 %** seines Vermögens verbleiben. Beim **großen Vermögen sind 10 %** ausreichend.
Weiterhin muss der Vertragspartner, Kenntnis von den Vermögensverhältnis des veräußernden Ehepartners haben. Fehlt es an dieser, kommt {{du przepis="§ 932 BGB"}} zur Anwendung und führt dazu, dass in diesem Fall der allgemeine Verkehrsschutz den Familienschutz vorgeht.
Schließlich ist gem. {{du przepis="§ 1365 BGB"}} die Einwilligung des anderen Ehepartner für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erforderlich. Aber ist diese nicht erfolgt, so besteht die Möglichkeit, dass der andere Ehepartner, dass Geschäft noch im nachhinein genehmigt. Hierbei ist zu beachten, dass das Rechtsgeschäft bis zur Genehmigung **schwebend unwirksam** ist. Wie im einzelnen eine Genehmigung durch den anderen Ehepartner erfolgen kann, regelt {{du przepis="§ 1366 BGB"}}.
Hinzu kommt, dass der Begriff, **Verfügung über das Vermögen im Ganzen** Schwierigkeiten bereitet. Um dieser Schwierigkeit zu begegnen, wurden die folgenden Theorien entwickelt. Zum einem ist in diesem Zusammenhang die **Gesamtheitstheorie **zu nennen. Nach dieser gilt {{du przepis="§ 1365 BGB"}} nur dann, wenn einer der Ehepartner über die Gesamtheit des Vermögens verfügen will. oder es ergibt sich aus dem erklärten Willen der Parteien, dass das gesamte Vermögen als solches, Vertragsbestandteil sein soll. Bei der Gesamtheitstheorie wird nicht berücksichtigt, dass es sich bei Verfügungen über Einzelstücke nahezu um das gesamte Vermögen handeln kann. Dies führt in diesem Fall dazu, dass {{du przepis="§ 1365 BGB"}} nicht angewendet werden dürfte, was die wirtschaftliche Grundlage der Familie extrem gefährdet. Aus diesem Grund ist neben der Gesamtheitstheorie die sog. **Einzeltheorie **zu nennen. Danach ist es möglich, dass Rechtsgeschäfte, die ein Einzelstück zum Inhalt haben, i.S.v. {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungsbedürftig sind, wenn der Einzelgegenstand nahezu das gesamte Vermögen ausmacht.. Dem folgt auch die h.M.. Nun stellt sich die Frage, bei welcher Wertgrenze kann mann **"vom nahezu gesamten Vermögen"** sprechen . Diese Frage wird vom BGH differenziert, d.h. ob ein Rechtsgeschäft, welches ein Einzelgegenstand zum Inhalt hat, nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungspflichtig ist richtet sich nach der Größe des Vermögens. So ist bei einem **kleinem Vermögen** eine Verfügung über einen Einzelgegenstand dann nicht zustimmungsbedürftig, wenn dem verfügenden Ehepartner mindestens **15 %** seines Vermögens verbleiben. Beim **großen Vermögen sind 10 %** ausreichend.
Weiterhin muss der Vertragspartner, Kenntnis von den Vermögensverhältnis des veräußernden Ehepartners haben. Fehlt es an dieser, kommt {{du przepis="§ 932 BGB"}} zur Anwendung und führt dazu, dass in diesem Fall der allgemeine Verkehrsschutz den Familienschutz vorgeht.
Schließlich ist gem. {{du przepis="§ 1365 BGB"}} die Einwilligung des anderen Ehepartner für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erforderlich. Aber ist diese nicht erfolgt, so besteht die Möglichkeit, dass der andere Ehepartner, dass Geschäft noch im nachhinein genehmigt. Hierbei ist zu beachten, dass das Rechtsgeschäft bis zur Genehmigung **schwebend unwirksam** ist. Wie im einzelnen eine Genehmigung durch den anderen Ehepartner erfolgen kann, regelt {{du przepis="§ 1366 BGB"}}.
Deletions:
Hinzu kommt, dass der Begriff, **Verfügung über das Vermögen im Ganzen** Schwierigkeiten bereitet. Um dieser Schwierigkeit zu begegnen, wurden die folgenden Theorien entwickelt. Zum einem ist in diesem Zusammenhang die **Gesamtheitstheorie **zu nennen. Nach dieser gilt {{du przepis="§ 1365 BGB"}} nur dann, wenn einer der Ehepartner über die Gesamtheit des Vermögens verfügen will. oder es ergibt sich aus dem erklärten Willen der Parteien, dass das gesamte Vermögen als solches Vertragsbestandteil sein soll. Bei der Gesamtheitsheorie wird nicht berücksichtigt, dass es sich bei Verfügungen über Einzelstücke nahezu um das gesamte Vermögen handeln kann. Dies führt in diesem Fall dazu, dass {{du przepis="§ 1365 BGB"}} nicht angewendet werden dürfte, was die wirtschaftliche Grundlage der Familie extrem gefährdet. Aus diesem Grund ist neben der Gesamheitstheorie die sog. **Einzeltheorie **zu nennen. Danach ist es möglich, dass Rechtsgeschäfte, die ein Einzelstück zum Inhalt haben, i.S.v. {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungsbedürftig sind, wenn der Einzelgegenstand nahezu das gesamte Vermögen ausmacht.. Dem folgt auch die h.M.. Nun stellt sich die Frage, bei welcher Wertgrenze kann mann **"vom nahezu gesamten Vermögen"** sprechen . Diese Frage wird vom BGH differenziert, d.h. ob ein Rechtsgeschäft, welches ein Einzelgegenstand zum Inhalt hat, nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungspflichtig ist richtet sich nach der Größe des Vermögens. So ist bei einem **kleinem Vermögen** eine Verfügung über einen Einzelgegenstand dann nicht zustimmungsbedürftig, wenn dem verfügenden Ehepartner mindestens **15 %** seines Vermögens verbleiben. Beim **großen Vermögen sind 10 %** ausreichend.
Weiterhin muss der Vertragspartner, Kenntnis von den Vermögensverhältnis des veräußerenden Ehepartners haben. Fehlt es an dieser, kommt {{du przepis="§ 932 BGB"}} zur Anwendung und führt dazu, dass in diesem Fall der allgemeine Verkehrsschutz den Familienschutz vorgeht.
Schließlich ist gem. {{du przepis="§ 1365 BGB"}} die Einwilligung des anderen Ehepartner für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erforderlich. Aber ist diese nicht erfolgt, so besteht die Möglichkeit, dass der andere Ehepartner, dass Geschäft noch im nachhinein genehmigt. Hierbei ist zu beachten, dass das Rechtsgeschäft bis zur Genehmignung **schwebend unwirksam** ist. Wie im einzelnen eine Genemigung durch den anderen Ehepartner erfolgen kann, regelt {{du przepis="§ 1366 BGB"}}.
Additions:
- bestehende Ehe
- gesetzlicher Güterstand liegt zw. den Ehepartnern vor, {{du przepis="§ 1363 BGB"}}
- gesetzlicher Güterstand liegt zw. den Ehepartnern vor, {{du przepis="§ 1363 BGB"}}
Deletions:
- gesetzlicher Güterstand liegt zw. den Ehepartnern vor
Additions:
**Einwilligung des anderen Ehepartners**
Schließlich ist gem. {{du przepis="§ 1365 BGB"}} die Einwilligung des anderen Ehepartner für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erforderlich. Aber ist diese nicht erfolgt, so besteht die Möglichkeit, dass der andere Ehepartner, dass Geschäft noch im nachhinein genehmigt. Hierbei ist zu beachten, dass das Rechtsgeschäft bis zur Genehmignung **schwebend unwirksam** ist. Wie im einzelnen eine Genemigung durch den anderen Ehepartner erfolgen kann, regelt {{du przepis="§ 1366 BGB"}}.
Liegen die eben behandelten Voraussetzungen vor, dann ist das Rechtsgeschäft des Verfügenden wirksam. Andernfalls kann der genehmigungspflichtige Ehepartner seine Rechts gem. {{du przepis="§ 1368 BGB"}} gegenüber den Dritten durchsetzen.
Eine weitere Beschränkung der Verfügung kommt dann zum Tragen, wenn einer der Ehepartner über einen Haushaltsgegenstand verfügt. Für diesen Fall sieht das Gesetz die Regelung des {{du przepis="§ 1369 BGB"}} vor. Aufgrund der selben Voraussetzungen, wie die in {{du przepis="§ 1365 BGB"}}, nur mit dem Unterschied, dass es sich hier um einen ihm gehörenden Haushaltsgegenstand handeln muss, soll im folgenden nicht näher auf diese Vorschrift eingegangen werden.
((3)) Zugewinnausgleich
Schließlich ist gem. {{du przepis="§ 1365 BGB"}} die Einwilligung des anderen Ehepartner für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erforderlich. Aber ist diese nicht erfolgt, so besteht die Möglichkeit, dass der andere Ehepartner, dass Geschäft noch im nachhinein genehmigt. Hierbei ist zu beachten, dass das Rechtsgeschäft bis zur Genehmignung **schwebend unwirksam** ist. Wie im einzelnen eine Genemigung durch den anderen Ehepartner erfolgen kann, regelt {{du przepis="§ 1366 BGB"}}.
Liegen die eben behandelten Voraussetzungen vor, dann ist das Rechtsgeschäft des Verfügenden wirksam. Andernfalls kann der genehmigungspflichtige Ehepartner seine Rechts gem. {{du przepis="§ 1368 BGB"}} gegenüber den Dritten durchsetzen.
Eine weitere Beschränkung der Verfügung kommt dann zum Tragen, wenn einer der Ehepartner über einen Haushaltsgegenstand verfügt. Für diesen Fall sieht das Gesetz die Regelung des {{du przepis="§ 1369 BGB"}} vor. Aufgrund der selben Voraussetzungen, wie die in {{du przepis="§ 1365 BGB"}}, nur mit dem Unterschied, dass es sich hier um einen ihm gehörenden Haushaltsgegenstand handeln muss, soll im folgenden nicht näher auf diese Vorschrift eingegangen werden.
((3)) Zugewinnausgleich
Additions:
**Voraussetzungen für die Anwendung von § 1365 BGB**
- wirksame Ehe
- gesetzlicher Güterstand liegt zw. den Ehepartnern vor
- Verpflichtung zu einer Verfügung oder einer Verfügung eines Ehepartners über sein
- Vermögen im Ganzen oder nahezu das gesamte Vermögen
- Einwilligung des anderen Ehepartners
Vorab ist Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dass der Zugewinn gesichert werden soll. Darüberhinaus soll das absolute Veräußerungsverbot auch zum Schutz der Familie und die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie dienen.
**Verpflichtung zur Verfügung oder Verfügung eines Ehepartners über sein Vermögen im Ganzen oder nahezu das gesamte Vermögen**
Hinzu kommt, dass der Begriff, **Verfügung über das Vermögen im Ganzen** Schwierigkeiten bereitet. Um dieser Schwierigkeit zu begegnen, wurden die folgenden Theorien entwickelt. Zum einem ist in diesem Zusammenhang die **Gesamtheitstheorie **zu nennen. Nach dieser gilt {{du przepis="§ 1365 BGB"}} nur dann, wenn einer der Ehepartner über die Gesamtheit des Vermögens verfügen will. oder es ergibt sich aus dem erklärten Willen der Parteien, dass das gesamte Vermögen als solches Vertragsbestandteil sein soll. Bei der Gesamtheitsheorie wird nicht berücksichtigt, dass es sich bei Verfügungen über Einzelstücke nahezu um das gesamte Vermögen handeln kann. Dies führt in diesem Fall dazu, dass {{du przepis="§ 1365 BGB"}} nicht angewendet werden dürfte, was die wirtschaftliche Grundlage der Familie extrem gefährdet. Aus diesem Grund ist neben der Gesamheitstheorie die sog. **Einzeltheorie **zu nennen. Danach ist es möglich, dass Rechtsgeschäfte, die ein Einzelstück zum Inhalt haben, i.S.v. {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungsbedürftig sind, wenn der Einzelgegenstand nahezu das gesamte Vermögen ausmacht.. Dem folgt auch die h.M.. Nun stellt sich die Frage, bei welcher Wertgrenze kann mann **"vom nahezu gesamten Vermögen"** sprechen . Diese Frage wird vom BGH differenziert, d.h. ob ein Rechtsgeschäft, welches ein Einzelgegenstand zum Inhalt hat, nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungspflichtig ist richtet sich nach der Größe des Vermögens. So ist bei einem **kleinem Vermögen** eine Verfügung über einen Einzelgegenstand dann nicht zustimmungsbedürftig, wenn dem verfügenden Ehepartner mindestens **15 %** seines Vermögens verbleiben. Beim **großen Vermögen sind 10 %** ausreichend.
Weiterhin muss der Vertragspartner, Kenntnis von den Vermögensverhältnis des veräußerenden Ehepartners haben. Fehlt es an dieser, kommt {{du przepis="§ 932 BGB"}} zur Anwendung und führt dazu, dass in diesem Fall der allgemeine Verkehrsschutz den Familienschutz vorgeht.
- wirksame Ehe
- gesetzlicher Güterstand liegt zw. den Ehepartnern vor
- Verpflichtung zu einer Verfügung oder einer Verfügung eines Ehepartners über sein
- Vermögen im Ganzen oder nahezu das gesamte Vermögen
- Einwilligung des anderen Ehepartners
Vorab ist Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dass der Zugewinn gesichert werden soll. Darüberhinaus soll das absolute Veräußerungsverbot auch zum Schutz der Familie und die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie dienen.
**Verpflichtung zur Verfügung oder Verfügung eines Ehepartners über sein Vermögen im Ganzen oder nahezu das gesamte Vermögen**
Hinzu kommt, dass der Begriff, **Verfügung über das Vermögen im Ganzen** Schwierigkeiten bereitet. Um dieser Schwierigkeit zu begegnen, wurden die folgenden Theorien entwickelt. Zum einem ist in diesem Zusammenhang die **Gesamtheitstheorie **zu nennen. Nach dieser gilt {{du przepis="§ 1365 BGB"}} nur dann, wenn einer der Ehepartner über die Gesamtheit des Vermögens verfügen will. oder es ergibt sich aus dem erklärten Willen der Parteien, dass das gesamte Vermögen als solches Vertragsbestandteil sein soll. Bei der Gesamtheitsheorie wird nicht berücksichtigt, dass es sich bei Verfügungen über Einzelstücke nahezu um das gesamte Vermögen handeln kann. Dies führt in diesem Fall dazu, dass {{du przepis="§ 1365 BGB"}} nicht angewendet werden dürfte, was die wirtschaftliche Grundlage der Familie extrem gefährdet. Aus diesem Grund ist neben der Gesamheitstheorie die sog. **Einzeltheorie **zu nennen. Danach ist es möglich, dass Rechtsgeschäfte, die ein Einzelstück zum Inhalt haben, i.S.v. {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungsbedürftig sind, wenn der Einzelgegenstand nahezu das gesamte Vermögen ausmacht.. Dem folgt auch die h.M.. Nun stellt sich die Frage, bei welcher Wertgrenze kann mann **"vom nahezu gesamten Vermögen"** sprechen . Diese Frage wird vom BGH differenziert, d.h. ob ein Rechtsgeschäft, welches ein Einzelgegenstand zum Inhalt hat, nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungspflichtig ist richtet sich nach der Größe des Vermögens. So ist bei einem **kleinem Vermögen** eine Verfügung über einen Einzelgegenstand dann nicht zustimmungsbedürftig, wenn dem verfügenden Ehepartner mindestens **15 %** seines Vermögens verbleiben. Beim **großen Vermögen sind 10 %** ausreichend.
Weiterhin muss der Vertragspartner, Kenntnis von den Vermögensverhältnis des veräußerenden Ehepartners haben. Fehlt es an dieser, kommt {{du przepis="§ 932 BGB"}} zur Anwendung und führt dazu, dass in diesem Fall der allgemeine Verkehrsschutz den Familienschutz vorgeht.
Deletions:
Hinzu kommt, dass der Begriff, **Verfügung über das Vermögen im Ganzen** Schwierigkeiten bereitet. Um dieser Schwierigkeit zu begegnen, wurden die folgenden Theorien entwickelt. Zum einem ist in diesem Zusammenhang die **Gesamtheitstheorie **zu nennen. Nach dieser gilt § 1365 BGb nur dann, wenn einer der Ehepartner über die Gesamtheit des Vermögens verfügen will. oder es ergibt sich aus dem erklärten Willen der Parteien, dass das gesamte Vermögen als solches Vertragsbestandteil sein soll. Bei der Gesamtheitsheorie wird nicht berücksichtigt, dass es sich bei Verfügungen über Einzelstücke nahezu um das gesamte Vermögen handeln kann. Dies führt in diesem Fall dazu, dass {{du przepis="§ 1365 BGB"}} nicht angewendet werden dürfte, was die wirtschaftliche Grundlage der Familie extrem gefährdet. Aus diesem Grund ist neben der Gesamheitstheorie die sog. **Einzeltheorie **zu nennen. Danach ist es möglich, dass Rechtsgeschäfte, die ein Einzelstück zum Inhalt haben, i.S.v. {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungsbedürftig sind, wenn der Einzelgegenstand nahezu das gesamte Vermögen ausmacht.. Dem folgt auch die h.M.. Nun stellt sich die Frage, bei welcher Wertgrenze kann mann **"vom nahezu gesamten Vermögen"** sprechen . Diese Frage wird vom BGH differenziert, d.h. ob ein Rechtsgeschäft, welches ein Einzelgegenstand zum Inhalt hat, nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungspflichtig ist richtet sich nach der Größe des Vermögens. So ist bei einem **kleinem Vermögen** eine Verfügung über einen Einzelgegenstand dann nicht zustimmungsbedürftig, wenn dem verfügenden Ehepartner mindestens **15 %** seines Vermögens verbleiben. Beim **großen Vermögen sind 10 %** ausreichend.
Additions:
Hinzu kommt, dass der Begriff, **Verfügung über das Vermögen im Ganzen** Schwierigkeiten bereitet. Um dieser Schwierigkeit zu begegnen, wurden die folgenden Theorien entwickelt. Zum einem ist in diesem Zusammenhang die **Gesamtheitstheorie **zu nennen. Nach dieser gilt § 1365 BGb nur dann, wenn einer der Ehepartner über die Gesamtheit des Vermögens verfügen will. oder es ergibt sich aus dem erklärten Willen der Parteien, dass das gesamte Vermögen als solches Vertragsbestandteil sein soll. Bei der Gesamtheitsheorie wird nicht berücksichtigt, dass es sich bei Verfügungen über Einzelstücke nahezu um das gesamte Vermögen handeln kann. Dies führt in diesem Fall dazu, dass {{du przepis="§ 1365 BGB"}} nicht angewendet werden dürfte, was die wirtschaftliche Grundlage der Familie extrem gefährdet. Aus diesem Grund ist neben der Gesamheitstheorie die sog. **Einzeltheorie **zu nennen. Danach ist es möglich, dass Rechtsgeschäfte, die ein Einzelstück zum Inhalt haben, i.S.v. {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungsbedürftig sind, wenn der Einzelgegenstand nahezu das gesamte Vermögen ausmacht.. Dem folgt auch die h.M.. Nun stellt sich die Frage, bei welcher Wertgrenze kann mann **"vom nahezu gesamten Vermögen"** sprechen . Diese Frage wird vom BGH differenziert, d.h. ob ein Rechtsgeschäft, welches ein Einzelgegenstand zum Inhalt hat, nach {{du przepis="§ 1365 BGB"}} zustimmungspflichtig ist richtet sich nach der Größe des Vermögens. So ist bei einem **kleinem Vermögen** eine Verfügung über einen Einzelgegenstand dann nicht zustimmungsbedürftig, wenn dem verfügenden Ehepartner mindestens **15 %** seines Vermögens verbleiben. Beim **großen Vermögen sind 10 %** ausreichend.
Deletions:
Additions:
((3)) Vermögensverwaltung und Verfügungsbeschränkungen
Bereits oben wurde erwähnt, dass das Vermögen beider Eheleute, während der Zugewinngemeinschaft getrennt bleibt (Trennungsprinzip). Dies hat zur Folge, dass jeder Ehepartner grds. sein Vermögen gem. § 1364 HS.1 BGB für sich verwaltet. Allerdings sind einige gesetzliche Beschränkungen für die Verfügung, über das Vermögen, durch den Ehepartner vorgesehen.
Einer dieser Beschränkung kommt dann zum Tragen, wenn ein Ehepartner über das Vermögen im Ganzen verfügt. Für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 1365 BGB"}} vor, dass wenn sich ein Ehepartner zu einer Verpflichtung verpflichtet hat, darf dieser die Verpflichtung nur dann erfüllen, wenn der andere Ehepartner gem. § 1365 Abs.1 S.2 BGB zustimmt.
Daneben ist es ebenfalls möglich, dass das Familiengericht die entsprechende Zustimmung, auf Antrag,erteilt und somit die fehlende Zustimmung des Ehepartners ersetzt. Aber wirklich nur dann, wenn das Rechtsgeschäft einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dass der Zugewinn gesichert werden soll. Darüberhinaus soll das absolute Veräußerungsverbot auch zum Schutz der Familie und die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie dienen.
Hinzu kommt, dass der Begriff, **Verfügung über das Vermögen im Ganzen** Schwierigkeiten bereitet. Um dieser Schwierigkeit zu begegnen, wurden die folgenden Theorien entwickelt. Zum einem ist in diesem Zusammenhang die **Gesamtheitstheorie **zu nennen. Nach dieser gilt § 1365 BGb nur dann, wenn einer der Ehepartner über die Gesamtheit des Vermögens verfügen will. oder es ergibt sich aus dem erklärten Willen der Parteien, dass das gesamte Vermögen als solches Vertragsbestandteil sein soll.
Bereits oben wurde erwähnt, dass das Vermögen beider Eheleute, während der Zugewinngemeinschaft getrennt bleibt (Trennungsprinzip). Dies hat zur Folge, dass jeder Ehepartner grds. sein Vermögen gem. § 1364 HS.1 BGB für sich verwaltet. Allerdings sind einige gesetzliche Beschränkungen für die Verfügung, über das Vermögen, durch den Ehepartner vorgesehen.
Einer dieser Beschränkung kommt dann zum Tragen, wenn ein Ehepartner über das Vermögen im Ganzen verfügt. Für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 1365 BGB"}} vor, dass wenn sich ein Ehepartner zu einer Verpflichtung verpflichtet hat, darf dieser die Verpflichtung nur dann erfüllen, wenn der andere Ehepartner gem. § 1365 Abs.1 S.2 BGB zustimmt.
Daneben ist es ebenfalls möglich, dass das Familiengericht die entsprechende Zustimmung, auf Antrag,erteilt und somit die fehlende Zustimmung des Ehepartners ersetzt. Aber wirklich nur dann, wenn das Rechtsgeschäft einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dass der Zugewinn gesichert werden soll. Darüberhinaus soll das absolute Veräußerungsverbot auch zum Schutz der Familie und die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie dienen.
Hinzu kommt, dass der Begriff, **Verfügung über das Vermögen im Ganzen** Schwierigkeiten bereitet. Um dieser Schwierigkeit zu begegnen, wurden die folgenden Theorien entwickelt. Zum einem ist in diesem Zusammenhang die **Gesamtheitstheorie **zu nennen. Nach dieser gilt § 1365 BGb nur dann, wenn einer der Ehepartner über die Gesamtheit des Vermögens verfügen will. oder es ergibt sich aus dem erklärten Willen der Parteien, dass das gesamte Vermögen als solches Vertragsbestandteil sein soll.
Additions:
CategoryWIPR
Additions:
Im folgenden wird auf die einzelnen Prinzipien näher, insb. auf die Besonderheiten, einzugehen sein. So dass aufgrund des **Trennungsprinzips** der Begriff der Gemeinschaft irreführend ist. Denn es kommt weder zu einer Gemeinschaft der Güter noch haben wir es mit einer gemeinschaftlichen Güterverwaltung zu tun. Dies ergibt sich aus § 1364 HS. 1 BGB, weil nach dieser Vorschrift, jeder Ehepartner sein Vermögen für sich verwaltet.
Deletions:
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- {{du przepis="§ 1375 Abs. 1 BGB"}} (Beendigung des Güterstandes)
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Im folgenden wird auf die einzelnen Prinzipien näher einzugehen sein, insb. auf die Besonderheiten. So dass aufgrund des **Trennungsprinzips** der Begriff der Gemeinschaft irreführend ist. Denn es kommt weder zu einer Gemeinschaft der Güter noch haben wir es mit einer gemeinschaftlichen Güterverwaltung zu tun. Dies ergibt sich aus § 1364 HS. 1 BGB, weil nach dieser Vorschrift, jeder Ehepartner sein Vermögen für sich verwaltet.
Neben den Besonderheiten, die das Trennungsprinzip betreffen, gibt es auch beim **Totalitätsprinzip **einige zu beachten. Diese Besonderheit liegt darin, dass im § 1374 Abs.2 BGB eine Ausnahme dahingehend enthalten ist, dass bestimmte Vermögenszunahmen eines Ehepartners, nach Eintritt des gesetzlichen Güterstandes seinem Anfangsvermögens, also dem Vermögen vor der Ehe, hinzugerechnet werden. Hinsichtliche des **Stichtagsprinzips **sind gesetzlich die folgenden Stichtage vorgesehen.
- {{du przepis="§ 1374 Abs. 1 BGB"}} ( Eintritt des Güterstandes)
- § 1375 Abs.1 BGB (Beendigung des Güterstandes)
- {{du przepis="§ 1376 BGB"}} (Eintritt des Güterstandes, Erwerb und Beendigung des Güterstandes)
- {{du przepis="§ 1384 BGB"}} (Zeitpunkt der Rechtsanhängigkeit)
Neben den Besonderheiten, die das Trennungsprinzip betreffen, gibt es auch beim **Totalitätsprinzip **einige zu beachten. Diese Besonderheit liegt darin, dass im § 1374 Abs.2 BGB eine Ausnahme dahingehend enthalten ist, dass bestimmte Vermögenszunahmen eines Ehepartners, nach Eintritt des gesetzlichen Güterstandes seinem Anfangsvermögens, also dem Vermögen vor der Ehe, hinzugerechnet werden. Hinsichtliche des **Stichtagsprinzips **sind gesetzlich die folgenden Stichtage vorgesehen.
- {{du przepis="§ 1374 Abs. 1 BGB"}} ( Eintritt des Güterstandes)
- § 1375 Abs.1 BGB (Beendigung des Güterstandes)
- {{du przepis="§ 1376 BGB"}} (Eintritt des Güterstandes, Erwerb und Beendigung des Güterstandes)
- {{du przepis="§ 1384 BGB"}} (Zeitpunkt der Rechtsanhängigkeit)
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Demzufolge wird auf die einzelnen Güterstände im Nachfolgenden noch näher einzugehen sein.
((3)) Begriff
Bei diesem Güterstand handelt es sch, wie bereits oben erwähnt, um den gesetzlichen Güterstand. Folglich ist dann immer der gesetzliche Güterstand dann gegeben, wenn die Ehepartner nichts anderes vereinbart haben. Geregelt ist dieser Güterstand in den §{{du przepis="§ 1361 BGB"}}.
Im Zusammenhang mit der Zugewinngemeinschaft sind einige Besonderheiten zu beachten. Anfangs ist zu erwähnen, dass das Vermögen des Mannes und der Frau nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen werden. Dieses Merkmal erstreckt sich nicht nur auf den Teil des Vermögens, welches der Mann oder die Frau in die Ehe mitbringen, sondern auch auf jenen Teil, welcher während der Ehe erlangt wird.
((3)) Prinzipien
Als nächstes sind die folgenden Prinzipien zu nennen. Details hierzu sind der folgenden Übersicht zu entnehmen .
{{image url="PrinzipienderZugewinngemeinschaft.png"}}
((3)) Begriff
Bei diesem Güterstand handelt es sch, wie bereits oben erwähnt, um den gesetzlichen Güterstand. Folglich ist dann immer der gesetzliche Güterstand dann gegeben, wenn die Ehepartner nichts anderes vereinbart haben. Geregelt ist dieser Güterstand in den §{{du przepis="§ 1361 BGB"}}.
Im Zusammenhang mit der Zugewinngemeinschaft sind einige Besonderheiten zu beachten. Anfangs ist zu erwähnen, dass das Vermögen des Mannes und der Frau nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen werden. Dieses Merkmal erstreckt sich nicht nur auf den Teil des Vermögens, welches der Mann oder die Frau in die Ehe mitbringen, sondern auch auf jenen Teil, welcher während der Ehe erlangt wird.
((3)) Prinzipien
Als nächstes sind die folgenden Prinzipien zu nennen. Details hierzu sind der folgenden Übersicht zu entnehmen .
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{{image url="GueterstandenachdemehelichenGueterrecht.png"}}
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Innerhalb des ehelichen Güterrechts werden die drei folgenden Güterstände unterschieden :
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Das eheliche Güterrecht ist in den §§ 1363 - 1563 BGB geregelt. Diese Recht umfasst alle die Normen, welche dazu beitragen sollen, die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Beteiligten untereinander und gegenüber Dritten zu regeln, soweit dies nicht bereits in den §§ 1353 - 1362 BGB geregelt wurde.
Hinzu kommt das die Rechte und Pflichten, welche während der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet wurden, bei jedem der nachfolgenden Güterstände gleich sind . Hierzu zählen :
- Schlüsselgewalt, {{du przepis="§ 1357 BGB"}}
- Mitarbeit des Ehepartners
- Unterhaltspflicht
- Eigentumsvermutungen
Demgegenüber bestimmen sich nur die Eigentums- und Vertretungsverhältnisse der Ehepartner nach dem jeweiligen Güterstand.
Hinzu kommt das die Rechte und Pflichten, welche während der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet wurden, bei jedem der nachfolgenden Güterstände gleich sind . Hierzu zählen :
- Schlüsselgewalt, {{du przepis="§ 1357 BGB"}}
- Mitarbeit des Ehepartners
- Unterhaltspflicht
- Eigentumsvermutungen
Demgegenüber bestimmen sich nur die Eigentums- und Vertretungsverhältnisse der Ehepartner nach dem jeweiligen Güterstand.