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Eheliches Güterrecht


A. Allgemeines

Das eheliche Güterrecht ist in den §§ 1363 - 1563 BGB geregelt. Diese Recht umfasst alle die Normen, welche dazu beitragen sollen, die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Beteiligten untereinander und gegenüber Dritten zu regeln, soweit dies nicht bereits in den §§ 1353 - 1362 BGB geregelt wurde.
Hinzu kommt das die Rechte und Pflichten, welche während der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet wurden, bei jedem der nachfolgenden Güterstände gleich sind . Hierzu zählen :

  • Schlüsselgewalt, § 1357 BGB
  • Mitarbeit des Ehepartners
  • Unterhaltspflicht
  • Eigentumsvermutungen

Demgegenüber bestimmen sich nur die Eigentums- und Vertretungsverhältnisse der Ehepartner nach dem jeweiligen Güterstand.

B. Güterstände nach dem ehelichen Güterrecht

Innerhalb des ehelichen Güterrechts werden die drei folgenden Güterstände unterschieden :

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EhelichesGueterrecht/GueterstandenachdemehelichenGueterrecht.png)

Demzufolge wird auf die einzelnen Güterstände im Nachfolgenden noch näher einzugehen sein.

1. Zugewinngemeinschaft

a. Begriff

Bei diesem Güterstand handelt es sch, wie bereits oben erwähnt, um den gesetzlichen Güterstand. Folglich ist dann immer der gesetzliche Güterstand dann gegeben, wenn die Ehepartner nichts anderes vereinbart haben. Geregelt ist dieser Güterstand in den §§ 1361 BGB.
Im Zusammenhang mit der Zugewinngemeinschaft sind einige Besonderheiten zu beachten. Anfangs ist zu erwähnen, dass das Vermögen des Mannes und der Frau nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen werden. Dieses Merkmal erstreckt sich nicht nur auf den Teil des Vermögens, welches der Mann oder die Frau in die Ehe mitbringen, sondern auch auf jenen Teil, welcher während der Ehe erlangt wird.

b. Prinzipien

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EhelichesGueterrecht/PrinzipienderZugewinngemeinschaft.png)

Im folgenden wird auf die einzelnen Prinzipien näher, insb. auf die Besonderheiten, einzugehen sein. So dass aufgrund des Trennungsprinzips der Begriff der Gemeinschaft irreführend ist. Denn es kommt weder zu einer Gemeinschaft der Güter noch haben wir es mit einer gemeinschaftlichen Güterverwaltung zu tun. Dies ergibt sich aus § 1364 HS. 1 BGB, weil nach dieser Vorschrift, jeder Ehepartner sein Vermögen für sich verwaltet.
Neben den Besonderheiten, die das Trennungsprinzip betreffen, gibt es auch beim Totalitätsprinzip einige zu beachten. Diese Besonderheit liegt darin, dass im § 1374 Abs.2 BGB eine Ausnahme dahingehend enthalten ist, dass bestimmte Vermögenszunahmen eines Ehepartners, nach Eintritt des gesetzlichen Güterstandes seinem Anfangsvermögens, also dem Vermögen vor der Ehe, hinzugerechnet werden. Hinsichtliche des Stichtagsprinzips sind gesetzlich die folgenden Stichtage vorgesehen.

  • § 1374 Abs. 1 BGB ( Eintritt des Güterstandes)
  • § 1375 Abs. 1 BGB (Beendigung des Güterstandes)
  • § 1376 BGB (Eintritt des Güterstandes, Erwerb und Beendigung des Güterstandes)
  • § 1384 BGB (Zeitpunkt der Rechtsanhängigkeit)


c. Vermögensverwaltung und Verfügungsbeschränkungen

Bereits oben wurde erwähnt, dass das Vermögen beider Eheleute, während der Zugewinngemeinschaft getrennt bleibt (Trennungsprinzip). Dies hat zur Folge, dass jeder Ehepartner grds. sein Vermögen gem. § 1364 HS.1 BGB für sich verwaltet. Allerdings sind einige gesetzliche Beschränkungen für die Verfügung, über das Vermögen, durch den Ehepartner vorgesehen.
Einer dieser Beschränkung kommt dann zum Tragen, wenn ein Ehepartner über das Vermögen im Ganzen verfügt. Für diesen Fall sieht § 1365 BGB vor, dass wenn sich ein Ehepartner zu einer Verpflichtung verpflichtet hat, darf dieser die Verpflichtung nur dann erfüllen, wenn der andere Ehepartner gem. § 1365 Abs.1 S.2 BGB zustimmt.
Daneben ist es ebenfalls möglich, dass das Familiengericht die entsprechende Zustimmung, auf Antrag,erteilt und somit die fehlende Zustimmung des Ehepartners ersetzt. Aber wirklich nur dann, wenn das Rechtsgeschäft einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.

Voraussetzungen für die Anwendung von § 1365 BGB

  • bestehende Ehe
  • gesetzlicher Güterstand liegt zw. den Ehepartnern vor, § 1363 BGB
  • Verpflichtung zu einer Verfügung oder einer Verfügung eines Ehepartners über sein
  • Vermögen im Ganzen oder nahezu das gesamte Vermögen
  • Einwilligung des anderen Ehepartners

Vorab ist Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dass der Zugewinn gesichert werden soll. Darüberhinaus soll das absolute Veräußerungsverbot auch zum Schutz der Familie und die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie dienen.

Verpflichtung zur Verfügung oder Verfügung eines Ehepartners über sein Vermögen im Ganzen oder nahezu das gesamte Vermögen

Hinzu kommt, dass der Begriff, Verfügung über das Vermögen im Ganzen Schwierigkeiten bereitet. Um dieser Schwierigkeit zu begegnen, wurden die folgenden Theorien entwickelt. Zum einem ist in diesem Zusammenhang die Gesamtheitstheorie zu nennen. Nach dieser gilt § 1365 BGB nur dann, wenn einer der Ehepartner über die Gesamtheit des Vermögens verfügen will. oder es ergibt sich aus dem erklärten Willen der Parteien, dass das gesamte Vermögen als solches Vertragsbestandteil sein soll. Bei der Gesamtheitsheorie wird nicht berücksichtigt, dass es sich bei Verfügungen über Einzelstücke nahezu um das gesamte Vermögen handeln kann. Dies führt in diesem Fall dazu, dass § 1365 BGB nicht angewendet werden dürfte, was die wirtschaftliche Grundlage der Familie extrem gefährdet. Aus diesem Grund ist neben der Gesamheitstheorie die sog. Einzeltheorie zu nennen. Danach ist es möglich, dass Rechtsgeschäfte, die ein Einzelstück zum Inhalt haben, i.S.v. § 1365 BGB zustimmungsbedürftig sind, wenn der Einzelgegenstand nahezu das gesamte Vermögen ausmacht.. Dem folgt auch die h.M.. Nun stellt sich die Frage, bei welcher Wertgrenze kann mann "vom nahezu gesamten Vermögen" sprechen . Diese Frage wird vom BGH differenziert, d.h. ob ein Rechtsgeschäft, welches ein Einzelgegenstand zum Inhalt hat, nach § 1365 BGB zustimmungspflichtig ist richtet sich nach der Größe des Vermögens. So ist bei einem kleinem Vermögen eine Verfügung über einen Einzelgegenstand dann nicht zustimmungsbedürftig, wenn dem verfügenden Ehepartner mindestens 15 % seines Vermögens verbleiben. Beim großen Vermögen sind 10 % ausreichend.
Weiterhin muss der Vertragspartner, Kenntnis von den Vermögensverhältnis des veräußerenden Ehepartners haben. Fehlt es an dieser, kommt § 932 BGB zur Anwendung und führt dazu, dass in diesem Fall der allgemeine Verkehrsschutz den Familienschutz vorgeht.

Einwilligung des anderen Ehepartners

Schließlich ist gem. § 1365 BGB die Einwilligung des anderen Ehepartner für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erforderlich. Aber ist diese nicht erfolgt, so besteht die Möglichkeit, dass der andere Ehepartner, dass Geschäft noch im nachhinein genehmigt. Hierbei ist zu beachten, dass das Rechtsgeschäft bis zur Genehmignung schwebend unwirksam ist. Wie im einzelnen eine Genemigung durch den anderen Ehepartner erfolgen kann, regelt § 1366 BGB.
Liegen die eben behandelten Voraussetzungen vor, dann ist das Rechtsgeschäft des Verfügenden wirksam. Andernfalls kann der genehmigungspflichtige Ehepartner seine Rechts gem. § 1368 BGB gegenüber den Dritten durchsetzen.

Eine weitere Beschränkung der Verfügung kommt dann zum Tragen, wenn einer der Ehepartner über einen Haushaltsgegenstand verfügt. Für diesen Fall sieht das Gesetz die Regelung des § 1369 BGB vor. Aufgrund der selben Voraussetzungen, wie die in § 1365 BGB, nur mit dem Unterschied, dass es sich hier um einen ihm gehörenden Haushaltsgegenstand handeln muss, soll im folgenden nicht näher auf diese Vorschrift eingegangen werden.

d. Zugewinnausgleich



2. Gütertrennung

3. Gütergemeinschaft

C. vertragliches Güterrecht


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