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Haftung des EVTZ und seiner Mitglieder


A. Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des EVTZ
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden selbständig (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO), da der EVTZ als juristische Person (s. EVTZRechtsnaturGrundlagen) konzipiert ist.
Die Haftung der Mitglieder kommt nur dann in Betracht, wenn:
  1. die Aktiva des EVTZ nicht ausreichen, um seine Verbindlichkeiten zu decken und
  1. die Haftung des Mitglieds nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts ausgeschlossen oder beschränkt ist (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO).


1. Polnisches Recht
Nach 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1); $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); if (ord(substr($norm, strlen($norm) - 1)) > 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1).$normTemp; $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); } } else { $normTemp = ""; } } if ($normTemp == "") { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 48) { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 58) { if (ord(substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1)) > 58) { $subNrL = substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1); $subNrC = substr($normTemp, 0, strlen($normTemp) - 1); } else { $subNrL = ""; $subNrC = $normTemp; } } else { $subNrL = $normTemp; $subNrC = "0"; } } } //umwandlung des strings in zahl $norm = strval(intval($norm)); $final = array(); $final["main"] = $norm; $final["lit"] = $subNrL; $final["cyf"] = $subNrC; return $final; } } $out = ""; // do generowania identyfikatorow boksow z przepisami jest zmienna sesyjna "pid" if (!(isset($_SESSION["pid"]))) $_SESSION["pid"] = 0; // $_SESSION["pid"]++; //identyfikator boksu w ktorym pojawia sie tekst jest tu potrzebny // analyzing "przepis" e.g. "art. 23 § 2 KC" if ($akt <> "") { $out .= "".$akt.""; } else { $pattern = "/^(art\.|§|artykuł)\040(\S*?)\040(.*\040|)(\S*)$/i"; if (preg_match($pattern, $przepis, $matches)) { $mark = $matches[1]; $norm = $matches[2]; $act = $matches[4]; $addin = $matches[3]; $nr = separateNr($norm); $out .= "".$przepis.""; } } echo $out; //echo $this->tag; ?> haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 SamGminU, Art. 49 SamPowU, Art. 69 SamWojU und Art. 40 polZGB. Dieser Haftungsausschluss ist nach Art. 12 Abs. 2 UA 2 EVTZ-VO zulässig.


2. Deutsches Recht
Die Frage der Haftung im Rahmen des EVTZ wurde in Deutschland nicht national geregelt. Einerseits können hier die Grundsätze über das qualifiziert faktische Konzern angewendet werden. Hiernach würde das Hauptmitglied unter bestimmten Voraussetzungen den Gläubigern des EVTZ gegenüber verantwortlich (in Analogie zu § 317 AktG). Dies entspricht auch der Regelung in Art. 12 EVTZ-VO. Da aber der EVTZ juristische Person des öffentlichen Rechts ist, können hier auch die Grundsätze über die Gewährträgerhaftung angewendet werden. Die Folge davon wäre auch die Haftung der Gemeinde für die Verbindlichkeiten eines EVTZ. Dennoch ist es im Falle der Gründung des EVTZ mit Rechtssubjekten, welche nach ihrem nationalen Recht von der Haftung ausgeschlossen wären, nach Art. 12 Abs. 2 UA 3 EVTZ-VO in der Satzung die Haftung auch eines deutschen Mitglieds auszuschließen.


3. Folge
Wird die Haftung des EVTZ demnach beschränkt, dann hat er den Zusatz "mit beschränkter Haftung" zu tragen (Art. 12 Abs. 2 UAbs. 4 EVTZ-VO).


B. Haftung für Handlungen der Organe
EVTZ haftet für das Handeln seiner Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO) oder ob sog. Ultra-vires-Handlungen vorliegen. Das auf die deliktische Haftung anzuwendende Recht wird i.d.R. nach Rom II-VO bestimmt, es sei denn, dass es sich um Handlungen der Beamten oder sonstiger Bediensteter handelt. Hier gilt das Recht des Staates, dem die Beamten/Bediensteten angehören.


C. Haftung nach der Reform der EVTZ-VO
Neu gefasst werden die Regeln über die Haftung in den Fällen, in denen ein Mitglied beschränkt haftet. Nach der Reform der EVTZ-VO (mehr unten: ReformEVTZ) ändern sich die oben dargestellten Grundsätze wie folgt:


1. Bestimmungen in der Übereinkunft
Die Bestimmungen über Art. 12 Abs. 3 EVTZ-VO Haftung sollen nunmehr Gegenstand der Übereinkunft und nicht der Satzung sein (Art. 8 Abs. 2 lit. o) EVTZ-VO nach der Reform).


2. Bestimmungen in der Satzung
Die Bestimmungen i.S.von Art. 12 Abs. 2 werden dagegen in der Satzung geregelt (Art. 9 Abs, 2 lit. i) EVTZ-VO nach der Reform). Danach sind in der Satzung die Bestimmungen über die Höhe der Finanzbeiträge getroffen werden, nach denen die Haftung der EVTZ-Mitglieder im Fall bestimmt wird, wenn die Aktiva des EVTZ nicht ausreichen (subsidiäre Haftung der EVTZ-Mitglieder).


3. Sicherheitsleistung von "EVTZ mbH"
Neu ist das Recht des Mitgliedsstaats eine Versicherung zu verlangen, wenn die Mitglieder beschränkt haften (Art. 12 Abs. 2a UAbs. 4). Dagegen wird die Grundlage für die Versagung von beschränkt haftenden EVTZ gestrichen.

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