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Finanzierung und Haushalt des EVTZ


A. FINANZIERUNG
(...) In EVTZ
Steuerrechtliche Aspekte (Besteuerung der Finanzbeiträge und sonstiger Einnahmen) sowie die Probleme aus der Sicht des Rechts der öffentlichen Finanzen sind zu zu überprüfen .



B. HAUSHALT
In der EVTZSatzung ist auch über den Beschluss des Haushaltes und über die Verwendung der Überschüsse sowie Deckung der Fehlbeträge zu entscheiden.
Der EVTZ verfügt über einen jährlichen Haushaltsplan, für dessen Erstellung die Versammlung zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO). Sonstige Unterlagen (Jahresabschluss und Jahresbericht) sind nach dem Recht des Sitzstaates zu erstellen. Auch die Prüfung und Offenlegung des Abschlusses unterliegt dem Recht des Sitzstaates (unter Berücksichtigung internationaler Standards). Dies bedeutet, dass der EVTZ die Haushalts- und Finanzierungsvorschriften einzuhalten hat, die an seinem Sitz gelten (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) EVTZ-VO).
In der Satzung sollen auch Vereinbarungen hinsichtlich der Finanzbeiträge der Mitglieder sowie der anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln — einschließlich der Finanzregelungen - enthalten werden.
Der EVTZ hat auch die Buchhaltungsregel zu einzuhalten, die an seinem Sitzes gelten.

C. FINANZAUFSICHT ÜBER EVTZ
Die Aufsicht über EVTZ beschränkt sich grundsätzlich auf die Finanzkontrolle, so dass der EVTZ weitgehend autonom ist. Die Kontrolle in finanzieller Hinsicht erfolgt grundsätzlich nach dem Recht des Sitzstaates (Art. 6 Abs. 1 EVTZ-VO).
Die Effizienz der Kontrolle in einem anderen Mitgliedstaat wird durch entsprechende Mechanismen in Art. 6 Abs. 2 EVTZ-VO gewährleistet (Verpflichtung zur Informations- und Unterlagenaustausch).
In Bezug auf die EU-Mittel haben die Vorschriften über öffentliche Finanzen Anwendung.

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