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Auflösung und Liquidation des EVTZ
A. Auflösungsgründe
Die Entscheidung über die Auflösung des EVTZ können die Mitglieder des EVTZ frei treffen.
Darüber hinaus ist eine obligatorische Auflösung im Falle des Austritts eines (von zwei) Mitgliedern (Art. 13 EVTZ-VO) oder wenn festgestellt wird, dass der EVTZ nicht länger die Anforderungen des Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO oder des Art. 7 EVTZ-VO erfüllt. Das bezieht sich insbesondere auf die Fälle, wenn der EVTZ Tätigkeiten durchführt, die nicht unter die Aufgaben nach Art. 7 fallen.
B. Auflösungsverfahren
Die Auflösung erfolgt gemäß der Satzung, was unzutreffend (BussmannSamTer2009, S. 15) als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 angesehen wird, da nach Art. 8 Abs. 2 lit c) EVTZ-VO EVTZ-VO in der Übereinkunft (und damit auch in der Satzung - Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) Regelungen zur Auflösung zu enthalten sind. Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die in der Übereinkunft (Art. 8 Abs. 2 Buchst. c) EVTZ-VO) und in der Satzung (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind.
In den in Art. 14 EVTZ-VO genannten Fällen wird die Auflösung durch das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats angeordnet, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.
C. Liquidation
Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften des Sitzstaates, die für vergleichbare Fälle gelten (nationales GmbH-Recht, Insolvenzrecht). In dieser Hinsicht weicht der EVTZ nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab.
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