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Europäisches Vergaberecht

Ausgewählte Probleme


A. Einführung

1. Begriff des Vergaberechts allgemein
Vergaberecht ist die Gesamtheit von Normen, die dem Staat und seinen einzelnen Organisationseinheiten vorschreiben, wie diese beim Einkauf von Leistungen (öffentliche Beschaffung) vorzugehen haben (*)
(*) vgl. Haratsch/Koenig/Pechstein Rn. 1112
. Die Kompetenz der EG zur Regelung dieses Rechtsgebietes ergibt sich aus dem Einfluss der öffentlichen Beschaffung auf den Binnenmarkt. Deshalb wurden diesbezüglich Richtlinien erlassen, die den Grundrahmen für Vergabe öffentlicher Aufträge bei europarechtlicher Relevanz festlegen.



2. Rechtsquellen
Die geltenden Quellen des europäischen Vergaberechts sind:

Die genauen Quellenangaben sind in den verlinkten Dokumenten zu finden.


B. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Richtlinien

1. Schwellenwerte
Die aktuellen Schwellenwerte betragen gemäß der Verordnung der Kommission:
- für Bauaufträge bei beiden Richtlinien - 5.150.000 EUR,
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge zentraler Regierungen (in Deutschland: des Bundes) - 133.000 EUR,
- für übrige

Folgende Vorschriften regeln im Einzelnen die Schwellenwerte:
  • in der Vergaberichtlinie 2004:
    • Art. 7
    • Art. 8
    • Art. 56
    • Art. 63
    • Art. 67
  • in der Sektorenrichtlinie:
    • Art. 16
    • Art. 61






CategoryInternationalesRecht
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