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Rechtsschutz vor den europäischen Gerichten
einführende Informationen
A. Aufgaben und Stellung des Gerichtshof
1. Allgemeines
Der EuGH ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Diesem kommen verschiedene Aufgaben zu.
Anfangs besteht die Aufgabe des EuGH darin, die Wahrung des Unionsrecht bei der Auslegung und Anwendung zu sichern. Hinzukommt, dass dieser, unter Berücksichtigung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung, das Handeln der Organe und der Mitgliedsstaaten kontrolliert. Die Kontrolle erfolgt allerdings nur in Verbindung mit der Frage, ob das Vorgehen mit EU-Recht vereinbar ist. Eine weitere Aufgabe besteht darin, dass aufgrund die strukturellen Mängel der demokratischen Legitimation und Kontrolle auf der Uinonsrechtsebene kommt der Rechtskontrolle druch den EuGH eine enorme Bedeutung zu. Schließlich zählt zu den Aufgaben des EuGH, dass dieser zur richterlichen Rechtsfortbildung befugt ist. Der zuletzt genannten Aufgabe kommt aufgrund der Lückenhaftigkeit des Unionsrechts eine besondere Bedeutung zu. Zusammenfassend sind folgende Aufgaben zu nennen:
Allerdings sind auch der richterlichen Rechtsfortbildung durch das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung Grenzen gesetzt.
Im folgenden soll nun näherer auf die Aufgabe, die Wahrung des Rechts, eingeangen werden. Zu Beginn stellt sich die Frage, was unter dem Begriff des Rechts erfasst wird. Hierzu folgende Übersicht:
Diese Aufgabe umfasst zwei Bereiche. Der erste Bereich beschäftigt sich mit der Anwendung des Unionsrechts und der zweite Bereich beschäftigt sich mit der Auslegung des Unionsrechts. Im ersten Bereich geht es immer darum einen konkreten Sachverhalt dahingehend zu überprüfen, ob dieser die Tatbestandsmerkmale der Rechtsnorm erfüllt (Subsumtion). Dieser Bereich erfasst auch die Durchsetzung und Umsetzung des Rechts.
Im Bereich der Auslegung geht es vor allem darum den Inhalt einer Rechtsnorm zu ermitteln. Hierzu zählen der Tatbestand und die Rechtsfolge, einschließlich deren konditionaler Verknüpfung einer Norm. Die Auslegung der Rechtsnorm erfolgt durch einen Rückgriff auf die, in den Mitgliedsstaaten, anerkannten Auslegungsregeln. Diese sind folgende:
- gramtikalische Auslegung, diese orientiert sich am Wortlaut der Norm
- systematische Auslegung, diese stellt auf den Beziehungszusammenhang innerhalb des Normsystems ab.
- teologische Auslegung
Dennoch kommt der effet utile Auslegung, also der teologischen Auslegung und der systematischen auslegung größere Bedeutung zu. Ein Grund hierfür wird darin gesehen, dass die Vertragstexte von EUV und AEUV zwar verbindliche Sprachen enthalten, aber die Wortbedeutungen in den verschiedenen Sprachen sind nicht identisch .
2. Ausschluss von der Judikation des EuGH
Nicht vom Umfang der Judikative des EuGH`s sind die Bestimmungen der GASP erfasst. Dies wird im Art. 275 Abs.1 AEUV nochmals ausdrücklich erwähnt. Nach diesem hat der EuGH keine Möglichkeit, die Einhaltung und Auslegung der Bestimmungen über die GASP zu kontrollieren, was sich auf den intergouvermenemtalen Charakter zurückführen lässt. Weiterhin geht es im Rahmen der GASP nicht um die Ausübung von Kompetenzen an sich, sondern um die Wahrnehmung der bereits bestehenden Kompetenzen. Diese stehen den Mitgliedsstaaten zu und können nur auf der Grundlage der Bestimmungen der GASP koordiniert ausgeübt werden. Folgerichtig führt dies dazu, dass die Bestimmungen, egal ob primärrechtlicher- oder sekundärrechtlicher Art vom EuGH nicht
ausgelegt werden dürfen und die sekundärrechtlichen Bestimmungen nicht auf ihre Primärrechtskonformität zu kontrollieren sind. Allerdings kann der EuGH ausnahmsweise zuständig sein. Hierfür kommen zwei Möglichkeiten in Betracht. Die erste Möglichkeit betrifft die Einhaltung des Art. 40 EUV. Bei diesem Fall kann der EuGH Maßnahmen der GASP durch eine Nichtigkeitsklage aufheben, allerdings nur für solche Bereiche, in den die Union eine ausschließliche Kompetenz besitzt.
Die zweite Möglichkeit, sieht eine individualnichtigkeitsklage gegen Sanktionsmaßnahmen gegenüber natürlichen und juristischen Personen vor. Allerdings ist die zweite Möglichkeit von von der Möglichkeit zu trennen, gegen unionsrechtliche Vollzugsakte zu entsprechenden GASP - Beschlüssenauf der Grundlage von Art.215 AEUV Klage zu erheben. Daraus folgt, dass es nicht klar ist, ob Art. Art. 275 Abs.2 AEUV lediglich eine inzidente Kontrolle vorsieht oder dieser eine eigenständige Klagemöglichleit gegen die GASP - Maßnahmen schaffen will, weil die eigentliche Belastung aus der Maßnahme nach Art. 215 Abs.2 AEUV folgt, besteht für eine Klage gegen die GASP - Maßnahme grds. keine Veranlassung.
B. Zuständigkeitsverteilung zwischen EuGH und EuG
1. sachliche Zuständigkeit des EuG
2. sachliche Zuständigkeit des EuGH
C. Verfahrensablauf vor dem EuGH und dem Gericht
vgl. dazu: Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht S. 206 - 210
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