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Eigentumserwerb beweglicher Sachen vom Berechtigten


A. Klassischer Eigentumserwerb nach § 929 S.1 BGB
Das Eigentum an einer beweglichen Sache kann in der klassischen Form duch Einigung und Übergabe gemäß § 929 S.1 BGB erworben werden.
Prüfungsschema § 929 S. 1 BGB
1. Einigung über den Eigentumsübergang
2. Übergabe der Sache
3. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
4. Berechtigung des Veräußerers zur Eigentumsübertragung

Voraussetzung hierfür ist, dass eine Einigung zwischen den beiden Parteien vorliegt, eine Übergabe der Sache stattfand, dass die Einigung auch noch bei Übergabe der Sache bestand und dass der Veräußerer zur Verfügung berechtigt war.


1. Einigung über den Eigentumsübergang gem. § 929 S. 1 BGB
Die Einigung ist ein dinglicher Vertrag zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber, der auf eine Rechtsänderung der Sache gerichtet ist. Auf ihn sind die allgemeinen Regelungen des BGB`s über Willenserklärungen und Verträge anwendbar, z.B. die Vorschriften über die Geschäftsunfähigkeit, die Vertretung oder die Anfechtung. Auch eine Bedingung (z.B. Eigentumsvorbehalt) oder Befristung des Vertrages nach § 158 BGB, § 163 BGB sind möglich. Bei Geschäften des täglichen Lebens kann die Einigung auch konkludent erfolgen.



2. Übergabe der Sache
Mit der Übergabe erlangt der Erwerber die unmittelbare Herrschaft über die Sache. Der Besitz geht also vollständig auf den Erwerber über. Voraussetzungen für eine wirksame Übergabe:
    1. Vollständige Besitzaufgabe durch den Veräußerer (oder Übertragung auf Geheiß des Veräußerers durch Dritten)
    1. Besitzerwerb auf Erwerberseite (mittelbarer oder unmittelbarer Besitz)
    1. Veräußerer hat damit eine Eigentumsübertragung veranlasst oder zumindest geduldet.


3. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
Auch wenn sich Veräußerer und Erwerber bereits darauf geeinigt haben, dass das Eigentum übergehen soll, heißt das nicht, dass sie sich auch noch zum Zeitpunkt der Übergabe einig sind. Dies ist besonders dann der Fall, wenn Einigung und Übergabe nicht zur gleichen Zeit stattfinden. Es ist also ein Fortbestehen der Einigung bis zum Zeitpunkt der Übergabe notwendig.


4. Berechtigung des Veräußeres
Der Veräußerer muss dazu berechtigt gewesen sein, die Sache zu übereignen. Er ist dann dazu berechtigt, wenn er selbst das Eigentum an der Sache hat, denn nach § 903 S.1 BGB kann er mit der Sache, an der er das Eigentum hat, nach belieben verfahren. Dazu gehört auch die Übertragung des Eigentums an einen anderen. Ist im Sachverhalt über die Eigentumsverhältnisse nichts genaues angegeben, gilt grundsätzlich die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB für den Besitzer, d.h. der Veräußerer, der eigentlich nur Besitzer ist, wird zu seinen Gunsten auch als Eigentümer vermutet.
Ist der Veräußerer nur Besitzer der Sache, kann er trotzdem zur Veräußerung berechtigt sein und zwar duch die Einwilligung des wahren Eigentümers, § 185 Abs. 1 BGB. Liegt diese Einwilligung nicht vor, übereignet er die Sache ohne Berechtigung. Somit wäre die Übereignung eigentlich nicht wirksam.
Der Erwerber kann das Eigentum an der Sache jedoch trotzdem wirksam durch den Gutglaubenserwerb erwerben. Dazu siehe Vorlesung Eigentumserwerb beweglicher Sachen vom Nichtberechtigten.

B. Weitere Formen des Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen
Neben dem klassischen Erwerb nach § 929 S.1 BGB werden des weiteren die drei nachfolgenden Formen des Eigentumserwerbs unterschieden. Alle drei haben gemein, dass es bei ihnen an einer Übergabe mangelt. Diese Übergabe kann jedoch ersetzt werden durch sog. "Übergabesurrogate".
  • Erwerb "kurzer Hand" gem. § 929 S. 2 BGB
  • Erwerb durch Besitzkonstitut gem. § 930 BGB
  • Erwerb durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gem. § 931 BGB


1. Erwerb kurzer Hand gem. § 929 S. 2 BGB
Der Erwerb kurzer Hand ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Erwerber bereits im Besitz der zu übereignenden Sache ist. Eine Übergabe ist deshalb überflüssig.

Voraussetzungen:
    1. Einigung über den Eigentumsübergang gem. § 929 S. 2 BGB
    1. Der Erwerber ist bereits im Besitz der Sache
    1. Restlose Aufgabe des Besitzes durch den Veräußerer
    1. Berechtigung des Veräußerers zur Eigentumsübertragung


2. Besitzkonstitut gem. § 930 BGB
Der Erwerb durch § 930 BGB ist dadurch gekennzeichnet, dass Veräußerer und Erwerber zwar jetzt schon das Eigentum übergehen wollen, die Sache aber vorerst noch beim Veräußerer bleiben soll. Hier ist die Übergabe nicht gewollt. Stattdessen vereinbaren die beiden Parteien ein Besitzmittlungsverhältnis, vermöge dessen der Eigentümer unmittelbarer Besitzer und der Erwerber Oberbesitzer wird.

Voraussetzungen:
    1. Einigung über den Eigentumsübergang gem. § 929 S. 1 BGB
    1. Übergabesurrogat gem. § 930 BGB = Besitzmittlungsverhältnis
      1. Besitzmittler = unmittelbarer Besitzer
      1. Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BGB
      1. Fremdbesitzerwillen des Besitzmittlers (=Veräußerer)
      1. Wirksamer Herausgabeanspruch gegen den Besitzmittler
    1. Berechtigung des Veräußerers zur Eigentumsübertragung


3. Abtretung des Herausgabeanspruchs gem. § 931 BGB
Der Erwerb gemäß § 931 BGB ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht der Veräußerer oder der Erwerber, sondern ein Dritter den Besitz an der Sache hat. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Veräußerer seinen Herausgabeanspruch, den er gegen den Dritten hat, nun an den Erwerber abtritt.

Voraussetzungen:
    1. Einigung über den Eigentumsübergang, § 929 S. 1 BGB
    1. Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 398 BGB)
Ist der Veräußerer mittelbarer Besitzer, so kann er seinen Herausgabeanspruch aus dem Besitzkonstitut abtreten.
Ist er nicht der mittelbare Besitzer, aber er hat einen sonstigen Herausgabeanspruch (z.B.§ 687 Abs. 2 BGB aus § 681 S. 2 BGB , § 667 BGB, §§ 812 BGB ff., § 823 Abs. 1 und 2 BGB, § 861 BGB, § 862 BGB), so kann er auch diesen an den Erwerber abtreten.
    1. Berechtigung des Veräußerers zur Eigentumsübertragung

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