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Zurechnung durch Mitverschulden Dritter


Das Mitverschulden kann nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB auch durch unterlassen des Hinweises auf einen ungewöhnlich hohen Schaden entstehen. Solange der Schuldner davon keine Kenntnis hatte oder haben hätte müssen.

Nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB in Verbindung mit § 278 BGB, muss der Geschädigte auch für das Mitverschulden seiner Erfüllungsgehilfen oder Personen, die der Geschädigte als Rechtsgüterschutz einsetzt, haften, wenn sie an der Schadensentstehung schuldhaft beteiligt sind.
Allerdings lässt die Formulierung: „Die Vorschrift des § 278 BGB findet entsprechend Anwendung“, einige Streitfragen zu, da nicht klar definiert wird auf was genau sich dieser Satz bezieht. Nach dem Wortlaut würde sich der Satz auf den § 254 BGB Abs. 2 S. 1 BGB beziehen. Jedoch wird nach allgemeiner Meinung der § 254 Abs. 2 S. 2 BGB als eigener Absatz 3 gelesen, der sich sowohl auf Absatz 1 und 2 bezieht.


Beispiel für Mitverschulden Dritter:

Das Kind F fällt von einer ungenügend gesicherten Treppe. F verlangt daher vom Hausverwalter L, der bis jetzt immer seine Tätigkeiten ordnungsgemäß erledigt hat, und dem Eigentümer S Ersatz der entstandenen Behandlungskosten. S und L berufen sich darauf das die Mutter, welche die Mieterin der Wohnung ist, ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Somit liegt eine Aufsichtspflichtverletzung vor. Wie ist die Rechtslage?

Lösung:

F hat nach §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Schutzwirkung für Dritte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hausverwalter L.
Zwischen S dem Eigentümer und L dem Hausverwalter besteht ein Hausverwaltervertrag (§§ 675 Abs. 1, 611 BGB). Dieser beinhaltet eine Schutzwirkung für die Bewohner. Das Kind F ist somit schutzbedürftig. Der Hausverwalter L hat die Pflicht der Instandhaltung des Gebäudes, durch den Hausverwaltungsvertrag mit S, jedoch kommt er dieser Pflicht nicht nach. Zudem liegt ein vermutetes Verschulden nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB sowie ein kausaler Schaden vor. Allerdings muss sich F das Mitverschulden der Mutter nach §§ 278, 254 Abs. 2 S. 2, 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd anrechnen lassen.

F hat gegen S einen Anspruch auf Schadensersatzleistung nach §§535, 536a BGB in Verbindung mit der Schutzwirkung Dritter. Zwischen der Mutter des F und dem Eigentümer besteht ein wirksames Mietverhältnis. Im Schutzbereich des Mieters sind die Angehörigen des Mieters mit inbegriffen (Schutzwirkung für F). Ein Mietmangel liegt durch die ungenügend gesicherte Treppe vor. Dadurch hat F gegen S aufgrund einer Garantiehaftung § 536a BGB Abs. 1 Alt. 1"}} Anspruch. Jedoch wird hier auch die Schadensersatzleistung aufgrund der Aufsichtspflichtverletzung der Mutter nach §§ 278, 254 Abs. 2 s. 2, 254 Abs. 1 BGB in entsprechender Höhe gemindert.
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