Revision history for Dritte
Additions:
(Quelle: **Manfred Wandt**, Gesetzliche Schulverhältnisse, 8. Auflage, München)
Deletions:
Additions:
(Quelle: Manfred Wandt, Gesetzliche Schulverhältnisse, 8. Auflage, München)
Additions:
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=11595&root=4642" h="3"}}
Additions:
**Prüfungsschema Mitverschulden Dritter:
**
**
Additions:
F hat gegen S einen Anspruch auf Schadensersatzleistung nach §§535, 536a BGB in Verbindung mit der Schutzwirkung Dritter. Zwischen der Mutter des F und dem Eigentümer besteht ein wirksames Mietverhältnis. Im Schutzbereich des Mieters sind die Angehörigen des Mieters mit inbegriffen (Schutzwirkung für F). Ein Mietmangel liegt durch die ungenügend gesicherte Treppe vor. Dadurch hat F gegen S aufgrund einer Garantiehaftung {{du przepis="§ 536a Abs. 1 BGB"}} Anspruch auf Schadensersatz. Jedoch wird auch hier die Schadensersatzleistung aufgrund der Aufsichtspflichtverletzung der Mutter nach §§ 278, 254 Abs. 2 s. 2, 254 Abs. 1 BGB in entsprechender Höhe gemindert.
Deletions:
Additions:
F hat gegen S einen Anspruch auf Schadensersatzleistung nach §§535, 536a BGB in Verbindung mit der Schutzwirkung Dritter. Zwischen der Mutter des F und dem Eigentümer besteht ein wirksames Mietverhältnis. Im Schutzbereich des Mieters sind die Angehörigen des Mieters mit inbegriffen (Schutzwirkung für F). Ein Mietmangel liegt durch die ungenügend gesicherte Treppe vor. Dadurch hat F gegen S aufgrund einer Garantiehaftung {{du przepis="§ 536a Abs. 1 BGB"}} Anspruch. Jedoch wird hier auch die Schadensersatzleistung aufgrund der Aufsichtspflichtverletzung der Mutter nach §§ 278, 254 Abs. 2 s. 2, 254 Abs. 1 BGB in entsprechender Höhe gemindert.
Deletions:
Additions:
F hat gegen S einen Anspruch auf Schadensersatzleistung nach §§535, 536a BGB in Verbindung mit der Schutzwirkung Dritter. Zwischen der Mutter des F und dem Eigentümer besteht ein wirksames Mietverhältnis. Im Schutzbereich des Mieters sind die Angehörigen des Mieters mit inbegriffen (Schutzwirkung für F). Ein Mietmangel liegt durch die ungenügend gesicherte Treppe vor. Dadurch hat F gegen S aufgrund einer Garantiehaftung § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB Anspruch. Jedoch wird hier auch die Schadensersatzleistung aufgrund der Aufsichtspflichtverletzung der Mutter nach §§ 278, 254 Abs. 2 s. 2, 254 Abs. 1 BGB in entsprechender Höhe gemindert.
Deletions:
Additions:
F hat gegen S einen Anspruch auf Schadensersatzleistung nach §§535, 536a BGB in Verbindung mit der Schutzwirkung Dritter. Zwischen der Mutter des F und dem Eigentümer besteht ein wirksames Mietverhältnis. Im Schutzbereich des Mieters sind die Angehörigen des Mieters mit inbegriffen (Schutzwirkung für F). Ein Mietmangel liegt durch die ungenügend gesicherte Treppe vor. Dadurch hat F gegen S aufgrund einer Garantiehaftung {{du przepis="{{du przepis="{{du przepis="§ 536a BGB"}} Abs. 1 Alt. 1"}} Anspruch. Jedoch wird hier auch die Schadensersatzleistung aufgrund der Aufsichtspflichtverletzung der Mutter nach §§ 278, 254 Abs. 2 s. 2, 254 Abs. 1 BGB in entsprechender Höhe gemindert.
Deletions:
Additions:
F hat nach §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Schutzwirkung für Dritte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hausverwalter L.
F hat gegen S einen Anspruch auf Schadensersatzleistung nach §§535, 536a BGB in Verbindung mit der Schutzwirkung Dritter. Zwischen der Mutter des F und dem Eigentümer besteht ein wirksames Mietverhältnis. Im Schutzbereich des Mieters sind die Angehörigen des Mieters mit inbegriffen (Schutzwirkung für F). Ein Mietmangel liegt durch die ungenügend gesicherte Treppe vor. Dadurch hat F gegen S aufgrund einer Garantiehaftung {{du przepis="{{du przepis="§ 536a BGB"}} Abs. 1 Alt. 1"}} Anspruch. Jedoch wird hier auch die Schadensersatzleistung aufgrund der Aufsichtspflichtverletzung der Mutter nach §§ 278, 254 Abs. 2 s. 2, 254 Abs. 1 BGB in entsprechender Höhe gemindert.
F hat gegen S einen Anspruch auf Schadensersatzleistung nach §§535, 536a BGB in Verbindung mit der Schutzwirkung Dritter. Zwischen der Mutter des F und dem Eigentümer besteht ein wirksames Mietverhältnis. Im Schutzbereich des Mieters sind die Angehörigen des Mieters mit inbegriffen (Schutzwirkung für F). Ein Mietmangel liegt durch die ungenügend gesicherte Treppe vor. Dadurch hat F gegen S aufgrund einer Garantiehaftung {{du przepis="{{du przepis="§ 536a BGB"}} Abs. 1 Alt. 1"}} Anspruch. Jedoch wird hier auch die Schadensersatzleistung aufgrund der Aufsichtspflichtverletzung der Mutter nach §§ 278, 254 Abs. 2 s. 2, 254 Abs. 1 BGB in entsprechender Höhe gemindert.
Deletions:
F hat gegen S einen Anspruch auf eine Schadensersatzleistung nach §§535, 536a BGB in Verbindung mit Schutzwirkung Dritter. Da zwischen der Mutter des F und dem Eigentümer besteht ein wirksames Mietverhältnis. In dem Schutzbereich des Mieters sind die Angehörigen des Mieters mit einbezogen. (Schutzwirkung für den F). Ein Mietmangel liegt durch die ungenügend gesicherte Treppe vor. Dadurch hat F gegen S aufgrund einer Garantiehaftung ({{du przepis="§ 536a BGB"}}) Anspruch. Jedoch wird hier auch die Schadensersatzleistung aufgrund der Aufsichtspflichtverletzung der Mutter nach §§ 278, 254 Abs. 2 s. 2, 254 Abs. 1 BGB in entsprechender Höhe gemindert.
Deletions:
Additions:
===Zurechnung durch Mitverschulden Dritter===
Deletions:
Additions:
==Zurechnung durch Mitverschulden Dritter==
Deletions:
Additions:
**==Zurechnung durch Mitverschulden Dritter==**
Deletions:
Additions:
Zwischen S dem Eigentümer und L dem Hausverwalter besteht ein Hausverwaltervertrag (§§ 675 Abs. 1, 611 BGB). Dieser beinhaltet eine Schutzwirkung für die Bewohner. Das Kind F ist somit schutzbedürftig. Der Hausverwalter L hat die Pflicht der Instandhaltung des Gebäudes, durch den Hausverwaltungsvertrag mit S, jedoch kommt er dieser Pflicht nicht nach. Zudem liegt ein vermutetes Verschulden nach {{du przepis="§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB"}} sowie ein kausaler Schaden vor. Allerdings muss sich F das Mitverschulden der Mutter nach §§ 278, 254 Abs. 2 S. 2, 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd anrechnen lassen.
Deletions:
Additions:
Zwischen S dem Eigentümer und L dem Hausverwalter besteht ein Hausverwaltervertrag (§§ 675 Abs. 1, 611 BGB). Dieser beinhaltet eine Schutzwirkung für die Bewohner. Das Kind F ist somit schutzbedürftig. Der Hausverwalter L hat die Pflicht der Instandhaltung des Gebäudes, durch den Hausverwaltungsvertrag mit S, jedoch kommt er dieser Pflicht nicht nach. Zudem liegt ein vermutetes Verschulden nach {{du przepis="§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB"}} sowie ein kausaler Schaden vor. Jedoch muss die Schadensersatzleistung um den Umfang der vernachlässigten Aufsichtspflicht des gesetzlichen Vertreters, hier der Mutter in entsprechender Höhe nach §§ 278, 254 Abs. 2 s. 2, 254 Abs. 1 BGB gemindert werden.
Deletions:
Additions:
Das Kind F fällt von einer ungenügend gesicherten Treppe. F verlangt daher vom Hausverwalter L, der bis jetzt immer seine Tätigkeiten ordnungsgemäß erledigt hat, und dem Eigentümer S Ersatz der entstandenen Behandlungskosten. S und L berufen sich darauf das die Mutter, welche die Mieterin der Wohnung ist, ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Somit liegt eine Aufsichtspflichtverletzung vor. Wie ist die Rechtslage?
Deletions:
Additions:
Allerdings lässt die Formulierung: „Die Vorschrift des {{du przepis="§ 278 BGB"}} findet entsprechend Anwendung“, einige Streitfragen zu, da nicht klar definiert wird auf was genau sich dieser Satz bezieht. Nach dem Wortlaut würde sich der Satz auf den {{du przepis="§ 254 BGB"}} Abs. 2 S. 1 BGB beziehen. Jedoch wird nach allgemeiner Meinung der {{du przepis="§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB"}} als eigener Absatz 3 gelesen, der sich sowohl auf Absatz 1 und 2 bezieht.
Deletions:
Additions:
Allerdings lässt die Formulierung: „Die Vorschrift des {{du przepis="§ 278 BGB"}} findet entsprechend Anwendung“, einige Streitfragen zu, da nicht klar definiert wird auf was genau sich dieser Satz bezieht. Nach Wortlaut würde sich der Satz auf den {{du przepis="§ 254 BGB"}} Abs. 2 S. 1 BGB beziehen. Jedoch wird nach allgemeiner Meinung der {{du przepis="§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB"}} als eigener Absatz 3 gelesen, der sich sowohl auf Absatz 1 und 2 bezieht.
Deletions:
Additions:
Nach {{du przepis="§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB"}} in Verbindung mit {{du przepis="§ 278 BGB"}}, muss der Geschädigte auch für das Mitverschulden seiner Erfüllungsgehilfen oder Personen, die der Geschädigte als Rechtsgüterschutz einsetzt, haften, wenn sie an der Schadensentstehung schuldhaft beteiligt sind.
Deletions:
Additions:
Nach {{du przepis="§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB"}} in Verbindung mit {{du przepis="§ 278 BGB"}}, muss der Geschädigte auch für das Mitverschulden seiner Erfüllungsgehilfen oder Personen, die der Geschädigte als Rechtsgüterschutz einsetzt haften, wenn sie an der Schadensentstehung schuldhaft beteiligt sind.
Deletions:
Additions:
Das Mitverschulden kann nach {{du przepis="§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB"}} auch durch unterlassen des Hinweises auf einen ungewöhnlich hohen Schaden entstehen. Solange der Schuldner davon keine Kenntnis hatte oder haben hätte müssen.
Nach {{du przepis="§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB"}} in Verbindung mit {{du przepis="§ 278 BGB"}}, muss der Geschädigte auch für das Mitverschulden seiner Erfüllungsgehilfen oder Personen, die der Geschädigte als Rechtsgüterschutz einsetzt, haften, wenn sie an der Schadensentstehung schuldhaft beteiligt sind.
Nach {{du przepis="§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB"}} in Verbindung mit {{du przepis="§ 278 BGB"}}, muss der Geschädigte auch für das Mitverschulden seiner Erfüllungsgehilfen oder Personen, die der Geschädigte als Rechtsgüterschutz einsetzt, haften, wenn sie an der Schadensentstehung schuldhaft beteiligt sind.
Deletions:
Nach {{du przepis="§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB"}} in Verbindung mit {{du przepis="§ 278 BGB"}}, muss der Geschädigte auch für das Mitverschulden seiner Erfüllungsgehilfen oder Personen die der Geschädigte als Rechtsgüterschutz einsetzt haften, wenn sie an der Schadensentstehung schuldhaft beteiligt sind.
Additions:
**Beispiel für Mitverschulden Dritter:**
__Fall 1__
__Lösung:__
__Fall 1__
__Lösung:__
Deletions:
Fall 1
Lösung:
Additions:
Nach {{du przepis="§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB"}} in Verbindung mit {{du przepis="§ 278 BGB"}}, muss der Geschädigte auch für das Mitverschulden seiner Erfüllungsgehilfen oder Personen die der Geschädigte als Rechtsgüterschutz einsetzt haften, wenn sie an der Schadensentstehung schuldhaft beteiligt sind.
Jedoch lässt die Formulierung: „Die Vorschrift des § 278 findet entsprechend Anwendung“, einige Streitfragen zu, da nicht klar definiert wird auf was sich dieser Satz bezieht. Nach Wortlaut würde sich der Satz auf den {{du przepis="§ 254 BGB"}} Abs. 2 S. 1 BGB beziehen. Jedoch nach allgemeiner Meinung wird der {{du przepis="§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB"}} als eigener Absatz 3 gelesen der sich sowohl auf Absatz 1 und 2 bezieht.
Jedoch lässt die Formulierung: „Die Vorschrift des § 278 findet entsprechend Anwendung“, einige Streitfragen zu, da nicht klar definiert wird auf was sich dieser Satz bezieht. Nach Wortlaut würde sich der Satz auf den {{du przepis="§ 254 BGB"}} Abs. 2 S. 1 BGB beziehen. Jedoch nach allgemeiner Meinung wird der {{du przepis="§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB"}} als eigener Absatz 3 gelesen der sich sowohl auf Absatz 1 und 2 bezieht.
Deletions:
Jedoch lässt die Formulierung: „Die Vorschrift des § 278 findet entsprechend Anwendung“, einige Streitfragen zu, da nicht klar definiert wird auf was sich dieser Satz bezieht. Nach Wortlaut würde sich der Satz auf den {{du przepis="§ 254 BGB"}} Abs. 2 S. 1 BGB beziehen. Jedoch nach allgemeiner Meinung wird der {{du przepis="§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB"}} als eigener Absatz 3 gelesen der sich sowohl auf **Absatz 1 und 2 bezieht**.
Additions:
Das Mitverschulden kann nach {{du przepis="§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB"}} auch durch ein unterlassen des Hinweises auf einen ungewöhnlich hohen Schaden entstehen. Solange der Schuldner davon keine Kenntnis hatte oder haben hätte müssen.
Nach {{du przepis="§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB"}} in Verbindung mit {{du przepis="§ 278 BGB"}}, **muss der Geschädigte** auch **für das Mitverschulden** seiner **Erfüllungsgehilfen** oder //Personen die der Geschädigte als Rechtsgüterschutz einsetzt// **haften**, wenn sie an der Schadensentstehung schuldhaft beteiligt sind.
Jedoch lässt die Formulierung: „Die Vorschrift des § 278 findet entsprechend Anwendung“, einige Streitfragen zu, da nicht klar definiert wird auf was sich dieser Satz bezieht. Nach Wortlaut würde sich der Satz auf den {{du przepis="§ 254 BGB"}} Abs. 2 S. 1 BGB beziehen. Jedoch nach allgemeiner Meinung wird der {{du przepis="§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB"}} als eigener Absatz 3 gelesen der sich sowohl auf **Absatz 1 und 2 bezieht**.
Nach {{du przepis="§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB"}} in Verbindung mit {{du przepis="§ 278 BGB"}}, **muss der Geschädigte** auch **für das Mitverschulden** seiner **Erfüllungsgehilfen** oder //Personen die der Geschädigte als Rechtsgüterschutz einsetzt// **haften**, wenn sie an der Schadensentstehung schuldhaft beteiligt sind.
Jedoch lässt die Formulierung: „Die Vorschrift des § 278 findet entsprechend Anwendung“, einige Streitfragen zu, da nicht klar definiert wird auf was sich dieser Satz bezieht. Nach Wortlaut würde sich der Satz auf den {{du przepis="§ 254 BGB"}} Abs. 2 S. 1 BGB beziehen. Jedoch nach allgemeiner Meinung wird der {{du przepis="§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB"}} als eigener Absatz 3 gelesen der sich sowohl auf **Absatz 1 und 2 bezieht**.
Deletions:
Nach __§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB__ in Verbindung mit __§ 278 BGB__, **muss der Geschädigte** auch **für das Mitverschulden** seiner **Erfüllungsgehilfen** oder //Personen die der Geschädigte als Rechtsgüterschutz einsetzt// **haften**, wenn sie an der Schadensentstehung schuldhaft beteiligt sind.
Jedoch lässt die Formulierung: „Die Vorschrift des § 278 findet entsprechend Anwendung“, einige Streitfragen zu, da nicht klar definiert wird auf was sich dieser Satz bezieht. Nach Wortlaut würde sich der Satz auf den {{du przepis="§ 254 BGB"}} Abs. 2 S. 1 beziehen. Jedoch nach allgemeiner Meinung wird der **§ 254 Abs. 2 S. 2** als eigener Absatz 3 gelesen der sich sowohl auf **Absatz 1 und 2 bezieht**.
Additions:
Jedoch lässt die Formulierung: „Die Vorschrift des § 278 findet entsprechend Anwendung“, einige Streitfragen zu, da nicht klar definiert wird auf was sich dieser Satz bezieht. Nach Wortlaut würde sich der Satz auf den {{du przepis="§ 254 BGB"}} Abs. 2 S. 1 beziehen. Jedoch nach allgemeiner Meinung wird der **§ 254 Abs. 2 S. 2** als eigener Absatz 3 gelesen der sich sowohl auf **Absatz 1 und 2 bezieht**.
Beispiel für Mitverschulden Dritter:
Fall 1
Das Kind F fällt von einer ungenügend gesicherten Treppe runter. F verlangt daher vom Hausverwalter L, der bis jetzt immer seine Tätigkeiten ordnungsgemäß erledigt hat und dem Eigentümer S den Ersatz der durch den Unfall entstandenen Behandlungskosten. S und L berufen sich darauf das die Mutter, welche die Wohnung mietet ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Somit liegt eine Aufsichtspflichtverletzung vor. Wie ist die Rechtslage?
Lösung:
F hat nach §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Schutzwirkung für Dritte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hausverwalter L.
Zwischen S dem Eigentümer und L dem Hausverwalter besteht ein Hausverwaltervertrag (§§ 675 Abs. 1, 611 BGB). Dieser beinhaltet eine Schutzwirkung für die Bewohner. Das Kind F ist somit schutzbedürftig. Der Hausverwalter L hat die Pflicht der Instandhaltung des Gebäudes, durch den Hausverwaltungsvertrag mit S, jedoch kommt er dieser Pflicht nicht nach. Zudem liegt ein vermutetes Verschulden nach {{du przepis="§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB"}} sowie ein Kausaler Schaden vor. Jedoch muss die Schadensersatzleistung um den Umfang der vernachlässigten Aufsichtspflicht des gesetzlichen Vertreters, hier der Mutter in entsprechender Höhe nach §§ 278, 254 Abs. 2 s. 2, 254 Abs. 1 BGB gemindert werden.
F hat gegen S einen Anspruch auf eine Schadensersatzleistung nach §§535, 536a BGB in Verbindung mit Schutzwirkung Dritter. Da zwischen der Mutter des F und dem Eigentümer besteht ein wirksames Mietverhältnis. In dem Schutzbereich des Mieters sind die Angehörigen des Mieters mit einbezogen. (Schutzwirkung für den F). Ein Mietmangel liegt durch die ungenügend gesicherte Treppe vor. Dadurch hat F gegen S aufgrund einer Garantiehaftung ({{du przepis="§ 536a BGB"}}) Anspruch. Jedoch wird hier auch die Schadensersatzleistung aufgrund der Aufsichtspflichtverletzung der Mutter nach §§ 278, 254 Abs. 2 s. 2, 254 Abs. 1 BGB in entsprechender Höhe gemindert.
Beispiel für Mitverschulden Dritter:
Fall 1
Das Kind F fällt von einer ungenügend gesicherten Treppe runter. F verlangt daher vom Hausverwalter L, der bis jetzt immer seine Tätigkeiten ordnungsgemäß erledigt hat und dem Eigentümer S den Ersatz der durch den Unfall entstandenen Behandlungskosten. S und L berufen sich darauf das die Mutter, welche die Wohnung mietet ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Somit liegt eine Aufsichtspflichtverletzung vor. Wie ist die Rechtslage?
Lösung:
F hat nach §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Schutzwirkung für Dritte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hausverwalter L.
Zwischen S dem Eigentümer und L dem Hausverwalter besteht ein Hausverwaltervertrag (§§ 675 Abs. 1, 611 BGB). Dieser beinhaltet eine Schutzwirkung für die Bewohner. Das Kind F ist somit schutzbedürftig. Der Hausverwalter L hat die Pflicht der Instandhaltung des Gebäudes, durch den Hausverwaltungsvertrag mit S, jedoch kommt er dieser Pflicht nicht nach. Zudem liegt ein vermutetes Verschulden nach {{du przepis="§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB"}} sowie ein Kausaler Schaden vor. Jedoch muss die Schadensersatzleistung um den Umfang der vernachlässigten Aufsichtspflicht des gesetzlichen Vertreters, hier der Mutter in entsprechender Höhe nach §§ 278, 254 Abs. 2 s. 2, 254 Abs. 1 BGB gemindert werden.
F hat gegen S einen Anspruch auf eine Schadensersatzleistung nach §§535, 536a BGB in Verbindung mit Schutzwirkung Dritter. Da zwischen der Mutter des F und dem Eigentümer besteht ein wirksames Mietverhältnis. In dem Schutzbereich des Mieters sind die Angehörigen des Mieters mit einbezogen. (Schutzwirkung für den F). Ein Mietmangel liegt durch die ungenügend gesicherte Treppe vor. Dadurch hat F gegen S aufgrund einer Garantiehaftung ({{du przepis="§ 536a BGB"}}) Anspruch. Jedoch wird hier auch die Schadensersatzleistung aufgrund der Aufsichtspflichtverletzung der Mutter nach §§ 278, 254 Abs. 2 s. 2, 254 Abs. 1 BGB in entsprechender Höhe gemindert.
Deletions:
Additions:
Das Mitverschulden kann nach __§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB__ auch durch ein unterlassen des Hinweises auf einen ungewöhnlich hohen Schaden entstehen. Solange der Schuldner davon keine Kenntnis hatte oder haben hätte müssen.
Nach __§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB__ in Verbindung mit __§ 278 BGB__, **muss der Geschädigte** auch **für das Mitverschulden** seiner **Erfüllungsgehilfen** oder //Personen die der Geschädigte als Rechtsgüterschutz einsetzt// **haften**, wenn sie an der Schadensentstehung schuldhaft beteiligt sind.
Jedoch lässt die Formulierung: „Die Vorschrift des § 278 findet entsprechend Anwendung“, einige Streitfragen zu, da nicht klar definiert wird auf was sich dieser Satz bezieht. Nach Wortlaut würde sich der Satz auf den § 254 BGB Abs. 2 S. 1 beziehen. Jedoch nach allgemeiner Meinung wird der **§ 254 Abs. 2 S. 2** als eigener Absatz 3 gelesen der sich sowohl auf **Absatz 1 und 2 bezieht**.
Nach __§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB__ in Verbindung mit __§ 278 BGB__, **muss der Geschädigte** auch **für das Mitverschulden** seiner **Erfüllungsgehilfen** oder //Personen die der Geschädigte als Rechtsgüterschutz einsetzt// **haften**, wenn sie an der Schadensentstehung schuldhaft beteiligt sind.
Jedoch lässt die Formulierung: „Die Vorschrift des § 278 findet entsprechend Anwendung“, einige Streitfragen zu, da nicht klar definiert wird auf was sich dieser Satz bezieht. Nach Wortlaut würde sich der Satz auf den § 254 BGB Abs. 2 S. 1 beziehen. Jedoch nach allgemeiner Meinung wird der **§ 254 Abs. 2 S. 2** als eigener Absatz 3 gelesen der sich sowohl auf **Absatz 1 und 2 bezieht**.
Additions:
==Zurechnung durch Mitverschulden Dritter==