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Die Sicherungsübereignung
A. Allgemeines
Wie bereits erwähnt, sind Pfandrechte ein geeignetes Mittel, um Forderungen zu sichern. Dabei ergibt sich jedoch der Nachteil, dass dazu die Sache, mit der die Forderung gesichert wird, auch in den Besitz des Sicherungsnehmers gelangen muss. Das ist sehr unpraktisch, da der Sicherungsgeber die Sache meist schlecht entbehren kann/will und auch der Sicherungsnehmer (i.d.R. eine Bank) meist auch kein Interesse an dem Besitz hat. Deshalb wird in der Praxis überwiegend mit der sog. Sicherungsübereignung gearbeitet. Durch sie geht zwar das Eigentum an der Sache auf den Sicherungsnehmer über, der Sicherungsgeber bleibt aber im Besitz der Sache. Somit ist die Forderung gesichert und der Sicherungsgeber kann die Sache trotzdem weiterhin nutzen. Nach Erfüllung der Forderung muss der Gläubiger dem Schuldner die Sache rückübereignen. Er hat also einen Rückübereignungsanspruch.
Beispiel: Ein Unternehmer U nimmt bei der B-Bank ein Darlehen auf. Zur Sicherung dieses Darlehens soll eine teure Maschine des U verwendet werden. Würden U und B zur Sicherung des Darlehens die Maschine pfänden, so hätte U keinen Besitz mehr an der Maschine. Durch eine Sicherungsübereigung geht das Eigentum an der Maschine auf B über. U bleibt jedoch im Besitz der Maschine und kann sie für seinen Betrieb weiterhin nutzen.
B. Entstehung
Prüfungsschema:
- Einigung über den Eigentumsübergang, § 929 S. 1 BGB
- Übergabesurrogat, §§ 929 S. 1, 930 BGB
Besitzmittlungsverhältnis: Der Sicherungsgeber bleibt unmittelbarer Besitzer, der Sicherungsnehmer wird mittelbarer Besitzer.
- Berechtigung des Sicherungsgebers
C. Die Sicherungsabrede
Die Sicherungsübereignung ist nicht akzessorisch zur gesicherten Forderung, d.h. die Übereignung ist unabhängig vom Entstehen der Forderung wirksam. Eine Akzessorietät kann allerdings durch eine Sicherungsabrede hergestellt werden. Sie knüpft die Übereignung an die Forderung und regelt Rechte und Pflichten aus der Übereignung im Innenverhältnis, z.B. wie die gesicherte Sache zu behandeln oder zu verwerten ist. In dem obrigen Beispiel könnte die B-Bank in den Sicherungsvertrag z.B. aufgenommen haben, dass U die Maschine ordnungsgemäß instand halten muss oder dass er sie bis zur Tilgung des Darlehens nicht veräußern darf.
Sicherungszweck der Sicherungsabrede ist die Absicherung der Rückzahlung der Darlehensforderung. Wie bereits erwähnt, hat der Schuldner nach Tilgung des Darlehens einen Rückübereignungsanspruch gegen den Gläubiger. Es ist jedoch auch möglich, die Sicherungsübereignung unter der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) der Zahlung vorzunehmen. Dadurch löst sich der Vertrag automatisch mit Zahlung der Forderung auf und der Schuldner erlangt wieder das Eigentum an der Sache.
Ist die Sicherungsabrede durch Generalklauseln oder AGBs vorgefertigt, ist zu prüfen, ob die Abrede nicht gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB verstößt, insbesondere wenn eine Gefahr der anfänglichen und nachträglichen Übersicherung sowie Knebelung (Einflussnahme auf die Unternehmensgeschäfte über die Sicherungsabrede in sittenwidriger Art und Weise) des Sicherungsnehmers anzunehmen ist. In solchen Fällen ist auch eine Sittenwidrigkeit i.S.d. § 138 BGB zu prüfen.
D. Befriedigungsrecht des Gläubigers
Zahlt der Schuldner die fälligen Forderungen nicht, kann sich der Gläubiger aus der Sache befriedigen. Wie diese Befriedigung aussieht, ist in der Sicherungsabrede vereinbart. Fehlt eine derartige Vereinbarung, richten sich die Regelungen laut h.M. nach den Vorschriften über des Pfandverkaufs, s. § 1228 Abs. 2 BGB, (die Zeichen §1233 ff. BGB sind keine funktionierende Verlinkung zu Gesetzestexten).
Da der Gläubiger an der Sache zwar das Eigentum hat, sie jedoch nicht besitzt, hat er einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen den Schuldner gemäß § 985 BGB. Voraussetzungen hierfür ist, dass der Sicherungsnehmer der Eigentümer und der Sicherungsgeber Besitzer der Sache ohne Recht zum Besitz ist.