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Vertragsfreiheit
Todo:
- Anspruchssystematik (Ansprüche auf Vertragserfüllung)!!! - Schemata?
- behördliche Genehmigung als Beschränkung der Vertragsfreiheit?
Antwort
- Palandt, Vor 145 - keine Aussage;
- Heinrichs, in: Palandt § 134 Rn. 11a - bedarf ein RG einer behördlichen Genehmigung, so bedeutet dies zugleich, dass die Vornahme ohne die Genehmigung verboten ist. Der Vertrag ist dann aber nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam.
- Beispiele: Verstoß gegen ein Embargo (wohl +), §§ 113, 114 Aktiengesetz (Verträge mit AR-Mitgliedern), ArzneiMitG (Abgabe von verschreibungspflichtigen Mitteln ohne Rezept), Schwarzarbeit (zumindest, wenn durch beide Parteien).
- Palandt, Vor 145 - keine Aussage;
- Heinrichs, in: Palandt § 134 Rn. 11a - bedarf ein RG einer behördlichen Genehmigung, so bedeutet dies zugleich, dass die Vornahme ohne die Genehmigung verboten ist. Der Vertrag ist dann aber nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam.
- Beispiele: Verstoß gegen ein Embargo (wohl +), §§ 113, 114 Aktiengesetz (Verträge mit AR-Mitgliedern), ArzneiMitG (Abgabe von verschreibungspflichtigen Mitteln ohne Rezept), Schwarzarbeit (zumindest, wenn durch beide Parteien).
- Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung von Nebenpflichten (Schäden an Gegenständen des Gläubigers) - 309 Nr. 7 (-), aber 307? - siehe Palandt - nur bei 307 II 2) BGB
- Einzelfälle von:
- unmittelbarer Kontrahierungszwang
- Personentransport - § 22 PersBefG
- Kfz-Pflichtversicherung in den Grenzen des Pflichtversicherungsgesetzes - § 5 VI PflVersG
- § 21 II 3 LuftVG
- § 3 EEG, Vorsicht bei § 12 EEG (gesetzliches Schuldverhältnis?)
- AGG 15 VI schließt im ArbR aus, aber § 21 AGG sieht es vor
- mittelbarer Kontrahierungszwang (Abschlusspflicht ergibt sich aus dem Deliktsrecht, gestützt auf § 249 I als Naturalrestitution)
- § 826 BGB
- GWB
- Einzelfälle von gesetzlichen Verboten - Abschlussverbote / andere (Unterschied?)
- Einzelfälle behördlicher Genehmigungsvorbehalte