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3. Rechtsgrundlage der Vertragsfreiheit


Sobald der Begriff der Vertragsfreiheit geklärt ist, bleibt die Frage zu beantworten, woraus sich der Grundsatz der Vertragsfreiheit in der deutschen Rechtsordnung ergibt, d. h. nach seiner gesetzlichen Grundlage.

Wie eine derartige Regelung aussehen könnte, zeigt ein Blick über die östliche Grenze nach Polen:


Zivilgesetzbuch der Republik Polen
vom 23. April 1964
Art. 3531 [Vertragsfreiheit] (*)
Die Vertragsparteien können ihr Rechtsverhältnis nach freiem Willen gestalten, soweit dessen Inhalt und Ziel der Natur des Rechtsverhältnisses, dem Gesetz und den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens nicht widerspricht.

(*) Vorschrift eingefügt durch Gesetz vom 28.07.1990 (Dz. U. Nr. 55, Pos. 321).
 



Schutz der Privatautonomie und Vertragsfreiheit im Grundgesetz:

Art. 2 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) ...





(Art. 353 ZGB Polen erscheint)
Vertragsfreiheit = Ausdruck der Privatautonomie. Privatauto-nomie ist im vertraglichen Bereich vor Fremdbestimmung durch § 311 I BGB geschützt. Im deutschen Recht existiert aber keine gesetzliche Regelung oder gar Definition der Vertragsfreiheit.
Begründung für beides (VF und PA) finden wir im höherrangigen Recht - das Grundgesetzt schafft eine freiheitlich-demokratische Ordnung, deren Ausdruck u. a. Art. 2 I GG ist.

(Art. 2 GG erscheint)
Das allgemeine Freiheitsgrundrecht des Art. 2 I GG umfasst auch die Freiheit, Verträge nach Wunsch abzuschließen und frei zu gestalten.



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