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Netzbetreiber
Begriff Netzbetreiber sowie Betreiber von Energieversorgungsnetzen im Energierecht
Eine Legaldefinition des Begriffs Netzbetreiber hat der Gesetzgeber in § 3 Nr. 27 EnWG aufgenommen. Dabei wird auf die Nummern 2 bis 7 und auf die Nr. 10 in der Vorschrift verwiesen, wo unter anderem (§ 3 Nr. 4 EnWG) auch der Begriff des Betreibers von Energieversorgungsnetzen legaldefiniert wurde. Die zahlreichen Verweisungen in den Normen ergeben dabei folgende Systematik:
- der Begriff des Netzbetreibers kann mit dem Begriff des Betreibers von Energieversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 4 EnWG gleichgesetzt werden;
- gem. § 3 Nr. 4 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen in Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen (§ 3 Nr. 3 EnWG) und von Gasversorgungsnetzen (§ 3 Nr. 6 EnWG) einzuteilen;
- die Elektrizitätsversorgungsnetze sind in Elektrizitätsverteilernetze sowie Übertragungsnetze einzuteilen; dies gilt entsprechend auch für die Betreiber dieser Netze (vgl. § 3 Nr. 3 und Nr. 10 EnWG);
- die Gasversorgungsnetze hingegen sind in die Gasverteilernetze sowie in Fernleitungsnetze einzuteilen (für Betreiber dieser Netzbereiche vgl. § 3 Nr. 7 und 5 EnWG).
Der Netzbetreiber (als Oberbegriff für den Betreiber der o. g. Netzbereiche) ist jeweils derjenige, dem das Recht zusteht, das jeweilige Netz auf eigene Rechnung und in eigenem Namen zu nutzen. Der Netzbetreiber entscheidet über alle Aspekte des Netzbetriebs - Schaltung, Wartung, Investitionen etc. Die Rechtsform des Rechtssubjektes ist dabei irrelevant.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 4 EnWG sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen. Betreiber sind zusammengefasst als: natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die für Betrieb, Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des jeweiligen Netzes verantwortlich sind.
Sie haben also bestimmenden Einfluss, sei es durch rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt, über das Netz. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung dient. Sie sorgen lediglich für die physikalische Bereitstellung von Energie beim Haushaltskunden.
Kategorie: Lexikon des Energierechts