Revision history for Beispielfälle
Additions:
**Fallbeispiele in denen das Mitverschulden angesprochen wird:**
Deletions:
Additions:
**Fallbeispiele in denen ein Mitverschulden vorliegt:**
Deletions:
Additions:
**Beispiele in denen ein Mitverschulden vorliegt:**
Deletions:
Additions:
**Beispiele bei denen ein Mitverschulden vorliegt:**
Deletions:
Additions:
**[[FallDasVerunglueckteKunstwerk]]
**
**
Deletions:
Additions:
===Beispielfälle===
Deletions:
No Differences
Deletions:
Fall 1
Das Kind F fällt von einer ungenügend gesicherten Treppe runter. F verlangt daher vom Hausverwalter L, der bis jetzt immer seine Tätigkeiten ordnungsgemäß erledigt hat und dem Eigentümer S den Ersatz der durch den Unfall entstandenen Behandlungskosten. S und L berufen sich darauf das die Mutter, welche die Wohnung mietet ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Somit liegt eine Aufsichtspflichtverletzung vor. Wie ist die Rechtslage?
Lösung:
F hat nach §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Schutzwirkung für Dritte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hausverwalter L.
Zwischen S dem Eigentümer und L dem Hausverwalter besteht ein Hausverwaltervertrag (§§ 675 Abs. 1, 611 BGB). Dieser beinhaltet eine Schutzwirkung für die Bewohner. Das Kind F ist somit schutzbedürftig. Der Hausverwalter L hat die Pflicht der Instandhaltung des Gebäudes, durch den Hausverwaltungsvertrag mit S, jedoch kommt er dieser Pflicht nicht nach. Zudem liegt ein vermutetes Verschulden nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB sowie ein Kausaler Schaden vor. Jedoch muss die Schadensersatzleistung um den Umfang der vernachlässigten Aufsichtspflicht des gesetzlichen Vertreters, hier der Mutter in entsprechender Höhe nach §§ 278, 254 Abs. 2 s. 2, 254 Abs. 1 BGB gemindert werden.
F hat gegen S einen Anspruch auf eine Schadensersatzleistung nach §§535, 536a BGB in Verbindung mit Schutzwirkung Dritter. Da zwischen der Mutter des F und dem Eigentümer besteht ein wirksames Mietverhältnis. In dem Schutzbereich des Mieters sind die Angehörigen des Mieters mit einbezogen. (Schutzwirkung für den F). Ein Mietmangel liegt durch die ungenügend gesicherte Treppe vor. Dadurch hat F gegen S aufgrund einer Garantiehaftung (§ 536a BGB) Anspruch. Jedoch wird hier auch die Schadensersatzleistung aufgrund der Aufsichtspflichtverletzung der Mutter nach §§ 278, 254 Abs. 2 s. 2, 254 Abs. 1 BGB in entsprechender Höhe gemindert.
Additions:
Beispiel für Mitverschulden Dritter:
Fall 1
Das Kind F fällt von einer ungenügend gesicherten Treppe runter. F verlangt daher vom Hausverwalter L, der bis jetzt immer seine Tätigkeiten ordnungsgemäß erledigt hat und dem Eigentümer S den Ersatz der durch den Unfall entstandenen Behandlungskosten. S und L berufen sich darauf das die Mutter, welche die Wohnung mietet ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Somit liegt eine Aufsichtspflichtverletzung vor. Wie ist die Rechtslage?
Lösung:
F hat nach §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Schutzwirkung für Dritte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hausverwalter L.
Zwischen S dem Eigentümer und L dem Hausverwalter besteht ein Hausverwaltervertrag (§§ 675 Abs. 1, 611 BGB). Dieser beinhaltet eine Schutzwirkung für die Bewohner. Das Kind F ist somit schutzbedürftig. Der Hausverwalter L hat die Pflicht der Instandhaltung des Gebäudes, durch den Hausverwaltungsvertrag mit S, jedoch kommt er dieser Pflicht nicht nach. Zudem liegt ein vermutetes Verschulden nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB sowie ein Kausaler Schaden vor. Jedoch muss die Schadensersatzleistung um den Umfang der vernachlässigten Aufsichtspflicht des gesetzlichen Vertreters, hier der Mutter in entsprechender Höhe nach §§ 278, 254 Abs. 2 s. 2, 254 Abs. 1 BGB gemindert werden.
F hat gegen S einen Anspruch auf eine Schadensersatzleistung nach §§535, 536a BGB in Verbindung mit Schutzwirkung Dritter. Da zwischen der Mutter des F und dem Eigentümer besteht ein wirksames Mietverhältnis. In dem Schutzbereich des Mieters sind die Angehörigen des Mieters mit einbezogen. (Schutzwirkung für den F). Ein Mietmangel liegt durch die ungenügend gesicherte Treppe vor. Dadurch hat F gegen S aufgrund einer Garantiehaftung (§ 536a BGB) Anspruch. Jedoch wird hier auch die Schadensersatzleistung aufgrund der Aufsichtspflichtverletzung der Mutter nach §§ 278, 254 Abs. 2 s. 2, 254 Abs. 1 BGB in entsprechender Höhe gemindert.
Fall 1
Das Kind F fällt von einer ungenügend gesicherten Treppe runter. F verlangt daher vom Hausverwalter L, der bis jetzt immer seine Tätigkeiten ordnungsgemäß erledigt hat und dem Eigentümer S den Ersatz der durch den Unfall entstandenen Behandlungskosten. S und L berufen sich darauf das die Mutter, welche die Wohnung mietet ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Somit liegt eine Aufsichtspflichtverletzung vor. Wie ist die Rechtslage?
Lösung:
F hat nach §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Schutzwirkung für Dritte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hausverwalter L.
Zwischen S dem Eigentümer und L dem Hausverwalter besteht ein Hausverwaltervertrag (§§ 675 Abs. 1, 611 BGB). Dieser beinhaltet eine Schutzwirkung für die Bewohner. Das Kind F ist somit schutzbedürftig. Der Hausverwalter L hat die Pflicht der Instandhaltung des Gebäudes, durch den Hausverwaltungsvertrag mit S, jedoch kommt er dieser Pflicht nicht nach. Zudem liegt ein vermutetes Verschulden nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB sowie ein Kausaler Schaden vor. Jedoch muss die Schadensersatzleistung um den Umfang der vernachlässigten Aufsichtspflicht des gesetzlichen Vertreters, hier der Mutter in entsprechender Höhe nach §§ 278, 254 Abs. 2 s. 2, 254 Abs. 1 BGB gemindert werden.
F hat gegen S einen Anspruch auf eine Schadensersatzleistung nach §§535, 536a BGB in Verbindung mit Schutzwirkung Dritter. Da zwischen der Mutter des F und dem Eigentümer besteht ein wirksames Mietverhältnis. In dem Schutzbereich des Mieters sind die Angehörigen des Mieters mit einbezogen. (Schutzwirkung für den F). Ein Mietmangel liegt durch die ungenügend gesicherte Treppe vor. Dadurch hat F gegen S aufgrund einer Garantiehaftung (§ 536a BGB) Anspruch. Jedoch wird hier auch die Schadensersatzleistung aufgrund der Aufsichtspflichtverletzung der Mutter nach §§ 278, 254 Abs. 2 s. 2, 254 Abs. 1 BGB in entsprechender Höhe gemindert.
Additions:
==Beispielfälle==
Deletions:
Deletions:
Additions:
[[WIPRIILoesungEigenheim]]
Additions:
[[FallDasVerunglueckteKunstwerk]]