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kein Besitz nach Einigung

kein Besitz des Veräußerers nach Einigung

Es ist zu beachten, dass die Übereignung nach § 929 S. 2 BGB nur dann erfolgen kann, wenn der Erwerber Besitzer i. S. d. besitzrechtlichen Vorschriften ist - Besitzdiener nach § 855 BGB ist kein Besitzer, so dass die Überlassung an diesen nur dann Eigentumsübergang zur Folge hat, wenn die Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB erfüllt sind.
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