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wegen Genehmigung der Verfügung

Erwerb vom Nichtberechtigten erfolgt, weil der Berechtigte der Verfügung nachträglich zustimmt

Im Falle einer Genehmigung (nachträglich) der Verfügung durch einen Nichtberechtigten kann von einer nachträglichen Herstellung eines Verfügungsrechts nicht die Rede sein, weil andernfalls die Genehmigung die Anwendung des § 816 BGB verhindern würde.
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