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Revision [101489]

Last edited on 2024-05-15 12:55:00 by LichtChristoph
Additions:
==== aktiv ====
In diesem Sinne führt Erwägungsgrund 32 aus, dass „Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person“ keine Einwilligung darstellen sollten. Zulässig sind folglich nur noch Gestaltungen, bei denen die betroffene Person von sich aus tätig werden muss, um eine Einwilligung zu erteilen (EuGH NJW 2021, 841 Rn. 36 f. – Orange Romania) [1].
[1] Bergmann/Moerle/Herb, Kommentar zur DSGVO, 63. Ergl. 2022, Art. 7, Rn. 20; Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 47. Edition 2023, Art. 7, Rn. 86.
Deletions:
==== Einsicht- u Urteilsfähigkeit ====
Nach autonomer europarechtlicher Auslegung – so die überwiegende Ansicht in der Literatur – genügt für die Wirksamkeit der Einwilligung (losgelöst von der Geschäftsfähigkeit) eine Einsichts- und Urteilsfähigkeit in dem Sinne, das der Einwilligende Wesen, Bedeutung und Tragweite der gegen ihn gerichteten Handlung voll erfasst. Es muss also die kognitive und voluntative Komponente der Einwilligung und die Fähigkeit, den eigenen Willen und die Fähigkeit, gemäß dieser Einsicht zu bestimmen und zu handeln, entwickelt sein [1]. Nach Aufsicht der Aufsichtsbehörden ist diese Einsichtsfähigkeit regelmäßig ab Vollendung des 14. Lebensjahr [2] gegeben [3].
Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob die minderjährige Person über die für die Einwilligung erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt. Ist das nicht der Fall, ist die Zustimmung zur Datenverarbeitung der Daten eines Kindes bei dem gesetzlichen Vertreter einzuholen.
[1] //Taeger//, in Taeger DS-GVO 2022, Art. 7, Rn. 116.
[2] Ab dem 16 Lebensjahr, so //Taeger//, in Taeger DS-GVO 2022, Art. 7, Rn. 116.
[3] //Schaffland/Holthaus//, in Schaffland/Wiltfang DS-GVO 2020, Art. 7, Rn. 49; //Däubler//, in Daubler/Wedde/Weichert/Sommer DS-GVO 2022, Art. 7, Rn. 13; //Taeger//, in Taeger DS-GVO 2022, Art. 7, Rn. 116; A.A. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg 46. Edition Stand: 01.11.2023, Art. 4, Rn. 130.


Revision [101377]

Edited on 2024-02-18 06:50:04 by LichtChristoph
Additions:
Nach autonomer europarechtlicher Auslegung – so die überwiegende Ansicht in der Literatur – genügt für die Wirksamkeit der Einwilligung (losgelöst von der Geschäftsfähigkeit) eine Einsichts- und Urteilsfähigkeit in dem Sinne, das der Einwilligende Wesen, Bedeutung und Tragweite der gegen ihn gerichteten Handlung voll erfasst. Es muss also die kognitive und voluntative Komponente der Einwilligung und die Fähigkeit, den eigenen Willen und die Fähigkeit, gemäß dieser Einsicht zu bestimmen und zu handeln, entwickelt sein [1]. Nach Aufsicht der Aufsichtsbehörden ist diese Einsichtsfähigkeit regelmäßig ab Vollendung des 14. Lebensjahr [2] gegeben [3].
Deletions:
Nach autonomer europarechtlicher Auslegung – so die überwiegende Ansicht in der Literatur – genügt für die Wirksamkeit der Einwilligung (losgelöst von der Geschäftsfähigkeit) eine Einsicht- und Urteilsfähigkeit in dem Sinne, das der Einwilligende Wesen, Bedeutung und Tragweite der gegen ihn gerichteten Handlung voll erfasst. Es muss also die kognitive und voluntative Komponente der Einwilligung und die Fähigkeit, den eigenen Willen und die Fähigkeit, gemäß dieser Einsicht zu bestimmen und zu handeln, entwickelt sein [1]. Nach Aufsicht der Aufsichtsbehörden ist diese Einsichtsfähigkeit regelmäßig ab Vollendung des 14. Lebensjahr [2] gegeben [3].


Revision [101372]

Edited on 2024-02-16 10:25:55 by LichtChristoph
Additions:
[1] //Taeger//, in Taeger DS-GVO 2022, Art. 7, Rn. 116.
[3] //Schaffland/Holthaus//, in Schaffland/Wiltfang DS-GVO 2020, Art. 7, Rn. 49; //Däubler//, in Daubler/Wedde/Weichert/Sommer DS-GVO 2022, Art. 7, Rn. 13; //Taeger//, in Taeger DS-GVO 2022, Art. 7, Rn. 116; A.A. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg 46. Edition Stand: 01.11.2023, Art. 4, Rn. 130.
Deletions:
[1] //Taeger//, in Taeger DS-GVO 2022, Art. 7, Rn. 116
[3] //Schaffland/Holthaus//, in Schaffland/Wiltfang DS-GVO 2020, Art. 7, Rn. 49; A.A. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg 46. Edition Stand: 01.11.2023, Art. 4, Rn. 130


Revision [101371]

Edited on 2024-02-16 10:17:50 by LichtChristoph
Additions:
Nach autonomer europarechtlicher Auslegung – so die überwiegende Ansicht in der Literatur – genügt für die Wirksamkeit der Einwilligung (losgelöst von der Geschäftsfähigkeit) eine Einsicht- und Urteilsfähigkeit in dem Sinne, das der Einwilligende Wesen, Bedeutung und Tragweite der gegen ihn gerichteten Handlung voll erfasst. Es muss also die kognitive und voluntative Komponente der Einwilligung und die Fähigkeit, den eigenen Willen und die Fähigkeit, gemäß dieser Einsicht zu bestimmen und zu handeln, entwickelt sein [1]. Nach Aufsicht der Aufsichtsbehörden ist diese Einsichtsfähigkeit regelmäßig ab Vollendung des 14. Lebensjahr [2] gegeben [3].
Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob die minderjährige Person über die für die Einwilligung erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt. Ist das nicht der Fall, ist die Zustimmung zur Datenverarbeitung der Daten eines Kindes bei dem gesetzlichen Vertreter einzuholen.
[1] //Taeger//, in Taeger DS-GVO 2022, Art. 7, Rn. 116
[2] Ab dem 16 Lebensjahr, so //Taeger//, in Taeger DS-GVO 2022, Art. 7, Rn. 116.
[3] //Schaffland/Holthaus//, in Schaffland/Wiltfang DS-GVO 2020, Art. 7, Rn. 49; A.A. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg 46. Edition Stand: 01.11.2023, Art. 4, Rn. 130
Deletions:
Nach autonomer europarechtlicher Auslegung genügt für die Wirksamkeit der Einwilligung (losgelöst von der Geschäftsfähigkeit) eine Einsicht- und Urteilsfähigkeit in dem Sinne, das der Einwilligende Wesen, Bedeutung und Tragweite der gegen ihn gerichteten Handlung voll erfasst. Es muss also die kognitive und voluntative Komponente der Einwilligung und die Fähigkeit, den eigenen Willen und die Fähigkeit, gemäß dieser Einsicht zu bestimmen und zu handeln, entwickelt sein (//Taeger//, in Taeger DS-GVO 2022, Art. 7, Rn. 116). Nach Aufsicht der Aufsichtsbehörden ist diese Einsichtsfähigkeit regelmäßig ab Vollendung des 14. Lebensjahr [1] gegeben (//Schaffland/Holthaus//, in Schaffland/Wiltfang DS-GVO 2020, Art. 7, Rn. 49; A.A. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg 46. Edition Stand: 01.11.2023, Art. 4, Rn. 130).
[1] Ab dem 16 Lebensjahr, so //Taeger//, in Taeger DS-GVO 2022, Art. 7, Rn. 116.


Revision [101370]

Edited on 2024-02-16 10:12:00 by LichtChristoph
Additions:
Nach autonomer europarechtlicher Auslegung genügt für die Wirksamkeit der Einwilligung (losgelöst von der Geschäftsfähigkeit) eine Einsicht- und Urteilsfähigkeit in dem Sinne, das der Einwilligende Wesen, Bedeutung und Tragweite der gegen ihn gerichteten Handlung voll erfasst. Es muss also die kognitive und voluntative Komponente der Einwilligung und die Fähigkeit, den eigenen Willen und die Fähigkeit, gemäß dieser Einsicht zu bestimmen und zu handeln, entwickelt sein (//Taeger//, in Taeger DS-GVO 2022, Art. 7, Rn. 116). Nach Aufsicht der Aufsichtsbehörden ist diese Einsichtsfähigkeit regelmäßig ab Vollendung des 14. Lebensjahr [1] gegeben (//Schaffland/Holthaus//, in Schaffland/Wiltfang DS-GVO 2020, Art. 7, Rn. 49; A.A. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg 46. Edition Stand: 01.11.2023, Art. 4, Rn. 130).
[1] Ab dem 16 Lebensjahr, so //Taeger//, in Taeger DS-GVO 2022, Art. 7, Rn. 116.
Deletions:
Nach autonomer europarechtlicher Auslegung genügt für die Wirksamkeit der Einwilligung (losgelöst von der Geschäftsfähigkeit) eine Einsicht- und Urteilsfähigkeit in dem Sinne, das der Einwilligende Wesen, Bedeutung und Tragweite der gegen ihn gerichteten Handlung voll erfasst. Nach Aufsicht der Aufsichtsbehörden ist diese Einsichtsfähigkeit regelmäßig ab Vollendung des 14. Lebensjahr[1] gegeben (//Schaffland/Holthaus//, in Schaffland/Wiltfang DS-GVO 2020, Art. 7, Rn. 49; A.A. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg 46. Edition Stand: 01.11.2023, Art. 4, Rn. 130).
[1] Ab dem 16 Lebensjahr, so Taeger, in Taeger DS-GVO 2022, Art. 7, Rn. 116.


Revision [101369]

Edited on 2024-02-16 10:06:29 by LichtChristoph
Additions:
Nach autonomer europarechtlicher Auslegung genügt für die Wirksamkeit der Einwilligung (losgelöst von der Geschäftsfähigkeit) eine Einsicht- und Urteilsfähigkeit in dem Sinne, das der Einwilligende Wesen, Bedeutung und Tragweite der gegen ihn gerichteten Handlung voll erfasst. Nach Aufsicht der Aufsichtsbehörden ist diese Einsichtsfähigkeit regelmäßig ab Vollendung des 14. Lebensjahr[1] gegeben (//Schaffland/Holthaus//, in Schaffland/Wiltfang DS-GVO 2020, Art. 7, Rn. 49; A.A. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg 46. Edition Stand: 01.11.2023, Art. 4, Rn. 130).
[1] Ab dem 16 Lebensjahr, so Taeger, in Taeger DS-GVO 2022, Art. 7, Rn. 116.
Deletions:
Nach autonomer europarechtlicher Auslegung genügt für die Wirksamkeit der Einwilligung (losgelöst von der Geschäftsfähigkeit) eine Einsicht- und Urteilsfähigkeit in dem Sinne, das der Einwilligende Wesen, Bedeutung und Tragweite der gegen ihn gerichteten Handlung voll erfasst. Nach Aufsicht der Aufsichtsbehörden ist diese Einsichtsfähigkeit regelmäßig ab Vollendung des 14. Lebensjahr gegeben (//Schaffland/Holthaus//, in Schaffland/Wiltfang DS-GVO 2020, Art. 7, Rn. 49; A.A. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg 46. Edition Stand: 01.11.2023, Art. 4, Rn. 130).


Revision [101368]

Edited on 2024-02-16 09:48:21 by LichtChristoph
Additions:
Nach autonomer europarechtlicher Auslegung genügt für die Wirksamkeit der Einwilligung (losgelöst von der Geschäftsfähigkeit) eine Einsicht- und Urteilsfähigkeit in dem Sinne, das der Einwilligende Wesen, Bedeutung und Tragweite der gegen ihn gerichteten Handlung voll erfasst. Nach Aufsicht der Aufsichtsbehörden ist diese Einsichtsfähigkeit regelmäßig ab Vollendung des 14. Lebensjahr gegeben (//Schaffland/Holthaus//, in Schaffland/Wiltfang DS-GVO 2020, Art. 7, Rn. 49; A.A. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg 46. Edition Stand: 01.11.2023, Art. 4, Rn. 130).
Deletions:
Nach autonomer Auslegung genügt für die Wirksamkeit der Einwilligung (losgelöst von der Geschäftsfähigkeit) eine Einsicht- und Urteilsfähigkeit in dem Sinne, das der Einwilligende Wesen, Bedeutung und Tragweite der gegen ihn gerichteten Handlung voll erfasst. Nach Aufsicht der Aufsichtsbehörden ist diese Einsichtsfähigkeit regelmäßig ab Vollendung des 14. Lebensjahr gegeben (//Schaffland/Holthaus//, in Schaffland/Wiltfang DS-GVO 2020, Art. 7, Rn. 49; A.A. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg 46. Edition Stand: 01.11.2023, Art. 4, Rn. 130).


Revision [101367]

Edited on 2024-02-16 09:34:11 by LichtChristoph
Additions:
Nach autonomer Auslegung genügt für die Wirksamkeit der Einwilligung (losgelöst von der Geschäftsfähigkeit) eine Einsicht- und Urteilsfähigkeit in dem Sinne, das der Einwilligende Wesen, Bedeutung und Tragweite der gegen ihn gerichteten Handlung voll erfasst. Nach Aufsicht der Aufsichtsbehörden ist diese Einsichtsfähigkeit regelmäßig ab Vollendung des 14. Lebensjahr gegeben (//Schaffland/Holthaus//, in Schaffland/Wiltfang DS-GVO 2020, Art. 7, Rn. 49; A.A. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg 46. Edition Stand: 01.11.2023, Art. 4, Rn. 130).
Deletions:
Nach autonomer Auslegung genügt für die Wirksamkeit der Einwilligung (losgelöst von der Geschäftsfähigkeit) eine Einsicht- und Urteilsfähigkeit in dem Sinne, das der Einwilligende Wesen, Bedeutung und Tragweite der gegen ihn gerichteten Handlung voll erfasst. Nach Aufsicht der Aufsichtsbehörden ist diese Einsichtsfähigkeit regelmäßig ab Vollendung des 14. Lebensjahr gegeben (//Schaffland/Holthaus//, in Schaffland/Wiltfang DS-GVO 2020, Art. 7, Rn. 49).


Revision [101366]

Edited on 2024-02-16 09:26:32 by LichtChristoph
Additions:
Deletions:
== falscher Text ==


Revision [101365]

Edited on 2024-02-16 09:25:58 by LichtChristoph
Additions:
Nach autonomer Auslegung genügt für die Wirksamkeit der Einwilligung (losgelöst von der Geschäftsfähigkeit) eine Einsicht- und Urteilsfähigkeit in dem Sinne, das der Einwilligende Wesen, Bedeutung und Tragweite der gegen ihn gerichteten Handlung voll erfasst. Nach Aufsicht der Aufsichtsbehörden ist diese Einsichtsfähigkeit regelmäßig ab Vollendung des 14. Lebensjahr gegeben (//Schaffland/Holthaus//, in Schaffland/Wiltfang DS-GVO 2020, Art. 7, Rn. 49).
Deletions:
//(noch keine Beschreibung vorhanden)//


Revision [101364]

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