keine weiterreichende Wirkung
die Wirkung des Ersatzgeschäftes i.S.d. § 140 BGB reicht nicht weiter, als die Wirkung des ursprünglich anvisierten aber im Ergebnis nichtigen Rechtsgeschäftes
Aus dem Erfordernis der Kongruenz ("entspricht") und dem Parteiwillen folgt, dass das Ersatzgeschäft nicht über die Folgen des ursprünglich geplanten Rechtsgeschäftes hinausgehen kann.
Beispiel:
aus einer ordentlichen Kündigung kann nicht auf eine außerordentliche geschlossen werden oder auf eine Anfechtung.