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an Netz angeschlossen

der Haushaltskunde ist an das Netz des Grundversorgers angeschlossen

Ohne Netzanschluss besteht keine Versorgungspflicht nach § 36 Abs. 1 EnWG. Damit ist der Anschluss an das Strom- bzw. Gasnetz eine zwingende Voraussetzung, damit die Grundversorgungspflicht überhaupt entstehen kann (Hellermann, in Britz/Hellermann/Hermes, § 36, Rn. 24a).
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