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keine Ausnahme i. S. d. § 4 III EnWG

es liegt keine Ausnahme i.S.d. § 4 III EnWG vor (Gesamtrechtsnachfolge, Umwandlung oder sonstige Entflechtung i.S.d. § 7 EnWG)

Eine Genehmigungspflicht ist nicht gegeben, wenn der (entstehende) Netzbetreiber die Genehmigung von seinem Rechtsvorgänger im Wege:
  • der Gesamtrechtsnachfolge,
  • der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz oder
  • einer sonstigen Art der Entflechtung
ableiten kann.

Die Ausnahmevorschriften des § 4 III EnWG ermöglichen in der Praxis den Übergang einer bestehenden Genehmigung i. S. d. § 4 I EnWG bzw. durch die gebotene weite Auslegung (Danner/Theobald, EnWG § 4, Rn. 32) auch einer früher geltenden Genehmigungsfreiheit.

Dies führt dazu, dass auch gegenwärtig Netzbetreiber aus rechtlicher Hinsicht entstehen können, welche keine Genehmigung benötigen und vorweisen müssen, sofern sie aus einem Netzbetreiber hervorgegangen sind, der frühere eine Genehmigung hatte oder genehmigungsfrei tätig war.
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