Revision history for Baumelement5553
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Mehr zum Thema im [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGenehmigungAnzeige#section_7 Artikel über die Genehmigungspflicht]] gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}}.
Deletions:
- der Gesamtrechtsnachfolge,
- der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz oder
- einer sonstigen Art der Entflechtung
ableiten kann.
Die Ausnahmevorschriften des § 4 III EnWG ermöglichen in der Praxis den Übergang einer bestehenden Genehmigung i. S. d. § 4 I EnWG bzw. durch die gebotene weite Auslegung ([[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_72/EnWG/cont/DannerTheobaldKoEnR.EnWG.p4.glIV.gl3%2Ehtm Danner/Theobald, EnWG § 4, Rn. 32]]) auch einer früher geltenden Genehmigungsfreiheit.
Dies führt dazu, dass auch gegenwärtig Netzbetreiber aus rechtlicher Hinsicht entstehen können, welche keine Genehmigung benötigen und vorweisen müssen, sofern sie aus einem Netzbetreiber hervorgegangen sind, der frühere eine Genehmigung hatte oder genehmigungsfrei tätig war.
Additions:
Eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist nicht erforderlich, wenn der Netzbetreiber die Genehmigung von seinem Rechtsvorgänger im Wege:
Deletions:
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==== keine Ausnahme i. S. d. § 4 III EnWG ====
== es liegt keine Ausnahme i.S.d. § 4 III EnWG vor (Gesamtrechtsnachfolge, Umwandlung oder sonstige Entflechtung i.S.d. {{du przepis="§ 7 EnWG"}}) ==
Eine Genehmigungspflicht ist nicht gegeben, wenn der (entstehende) Netzbetreiber die Genehmigung von seinem Rechtsvorgänger im Wege:
- der Gesamtrechtsnachfolge,
- der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz oder
- einer sonstigen Art der Entflechtung
ableiten kann.
== es liegt keine Ausnahme i.S.d. § 4 III EnWG vor (Gesamtrechtsnachfolge, Umwandlung oder sonstige Entflechtung i.S.d. {{du przepis="§ 7 EnWG"}}) ==
Eine Genehmigungspflicht ist nicht gegeben, wenn der (entstehende) Netzbetreiber die Genehmigung von seinem Rechtsvorgänger im Wege:
- der Gesamtrechtsnachfolge,
- der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz oder
- einer sonstigen Art der Entflechtung
ableiten kann.
Deletions:
== es liegt keine Ausnahme i.S.d. § 4 III EnWG vor (Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung i.S.d. {{du przepis="§ 7 EnWG"}}) ==
Additions:
Die Ausnahmevorschriften des § 4 III EnWG ermöglichen in der Praxis den Übergang einer bestehenden Genehmigung i. S. d. § 4 I EnWG bzw. durch die gebotene weite Auslegung ([[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_72/EnWG/cont/DannerTheobaldKoEnR.EnWG.p4.glIV.gl3%2Ehtm Danner/Theobald, EnWG § 4, Rn. 32]]) auch einer früher geltenden Genehmigungsfreiheit.
Dies führt dazu, dass auch gegenwärtig Netzbetreiber aus rechtlicher Hinsicht entstehen können, welche keine Genehmigung benötigen und vorweisen müssen, sofern sie aus einem Netzbetreiber hervorgegangen sind, der frühere eine Genehmigung hatte oder genehmigungsfrei tätig war.
Deletions:
Additions:
== es liegt keine Ausnahme i.S.d. § 4 III EnWG vor (Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung i.S.d. {{du przepis="§ 7 EnWG"}}) ==