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Revision [37635]

Last edited on 2014-04-08 17:28:17 by WojciechLisiewicz
Additions:
Mehr zum Thema im [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGenehmigungAnzeige#section_7 Artikel über die Genehmigungspflicht]] gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}}.
Deletions:
Eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist nicht erforderlich, wenn der Netzbetreiber die Genehmigung von seinem Rechtsvorgänger im Wege:
- der Gesamtrechtsnachfolge,
- der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz oder
- einer sonstigen Art der Entflechtung
ableiten kann.
Die Ausnahmevorschriften des § 4 III EnWG ermöglichen in der Praxis den Übergang einer bestehenden Genehmigung i. S. d. § 4 I EnWG bzw. durch die gebotene weite Auslegung ([[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_72/EnWG/cont/DannerTheobaldKoEnR.EnWG.p4.glIV.gl3%2Ehtm Danner/Theobald, EnWG § 4, Rn. 32]]) auch einer früher geltenden Genehmigungsfreiheit.
Dies führt dazu, dass auch gegenwärtig Netzbetreiber aus rechtlicher Hinsicht entstehen können, welche keine Genehmigung benötigen und vorweisen müssen, sofern sie aus einem Netzbetreiber hervorgegangen sind, der frühere eine Genehmigung hatte oder genehmigungsfrei tätig war.


Revision [37632]

Edited on 2014-04-08 16:52:07 by WojciechLisiewicz
Additions:
Eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist nicht erforderlich, wenn der Netzbetreiber die Genehmigung von seinem Rechtsvorgänger im Wege:
Deletions:
Eine Genehmigungspflicht ist nicht gegeben, wenn der (entstehende) Netzbetreiber die Genehmigung von seinem Rechtsvorgänger im Wege:


Revision [14706]

Edited on 2012-04-22 10:29:46 by WojciechLisiewicz
Additions:
==== keine Ausnahme i. S. d. § 4 III EnWG ====
== es liegt keine Ausnahme i.S.d. § 4 III EnWG vor (Gesamtrechtsnachfolge, Umwandlung oder sonstige Entflechtung i.S.d. {{du przepis="§ 7 EnWG"}}) ==
Eine Genehmigungspflicht ist nicht gegeben, wenn der (entstehende) Netzbetreiber die Genehmigung von seinem Rechtsvorgänger im Wege:
- der Gesamtrechtsnachfolge,
- der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz oder
- einer sonstigen Art der Entflechtung
ableiten kann.
Deletions:
==== keine Ausnahme der Entflechtung ====
== es liegt keine Ausnahme i.S.d. § 4 III EnWG vor (Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung i.S.d. {{du przepis="§ 7 EnWG"}}) ==


Revision [14705]

Edited on 2012-04-22 10:26:12 by WojciechLisiewicz
Additions:

Die Ausnahmevorschriften des § 4 III EnWG ermöglichen in der Praxis den Übergang einer bestehenden Genehmigung i. S. d. § 4 I EnWG bzw. durch die gebotene weite Auslegung ([[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_72/EnWG/cont/DannerTheobaldKoEnR.EnWG.p4.glIV.gl3%2Ehtm Danner/Theobald, EnWG § 4, Rn. 32]]) auch einer früher geltenden Genehmigungsfreiheit.

Dies führt dazu, dass auch gegenwärtig Netzbetreiber aus rechtlicher Hinsicht entstehen können, welche keine Genehmigung benötigen und vorweisen müssen, sofern sie aus einem Netzbetreiber hervorgegangen sind, der frühere eine Genehmigung hatte oder genehmigungsfrei tätig war.
Deletions:
//(noch keine Beschreibung vorhanden)//


Revision [12193]

Edited on 2011-10-15 20:44:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
== es liegt keine Ausnahme i.S.d. § 4 III EnWG vor (Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung i.S.d. {{du przepis="§ 7 EnWG"}}) ==
Deletions:
== es liegt keine Ausnahme i.S.d. § 4 III EnWG (Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung i.S.d. § 7 EnWG) ==


Revision [9943]

The oldest known version of this page was created on 2011-04-17 22:20:35 by TaRis
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