Revision history for Baumelement5549
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Details zum Beginn der Versorgungstätigkeit wurden [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGenehmigungAnzeige#section_4 im Artikel zur Genehmigungspflicht]] gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} erläutert.
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CategoryEnergierecht
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Vorbereitende Tätigkeiten, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes und der Netzanlagen oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht [ [[BerlinerKommEnergierecht Säcker/Paul, in: Säcker, Berliner Kommentar, § 4, Rn. 19]] ].
Dabei kann die Errichtung von Netzanlagen allerdings gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} anderen Restriktionen unterliegen.
Auch die bloße (einfache) Erweiterung des bestehenden Netzes (sofern dies nicht derart wesentlich ist, dass die Genehmigungskriterien erneut zu prüfen wären) stellt keinen genehmigungspflichtigen Vorgang dar.
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Details [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGenehmigungAnzeige#section_4 im Artikel zur Genehmigungspflicht]] gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}}.
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Auch die bloße (einfache) Erweiterung des bestehenden Netzes (sofern dies nicht derart wesentlich ist, dass die Genehmigungskriterien erneut zu prüfen wären) stellt keinen genehmigungspflichtigen Vorgang dar.
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==== Beginn der Versorgungstätigkeit - Netzfunktion wird aufgenommen ====
Einer Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} bedarf es in jedem Fall für den tatsächlichen **Beginn der Versorgungstätigkeit**. Die Genehmigung ist demnach für den Zeitpunkt erforderlich, ab dem die Netzfunktion aufgenommen wird. Darunter versteht man Netzschaltung zum Zwecke des Energietransports (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt).
Vorbereitende Tätigkeiten, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes und der Netzanlagen oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht [ [[BerlinerKommEnergierecht Säcker/Paul, in: Säcker, Berliner Kommentar, § 4, Rn. 19]] ].
Dabei kann die Errichtung von Netzanlagen allerdings gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} anderen Restriktionen unterliegen.
Auch die bloße (einfache) Erweiterungen des bestehenden Netzes (sofern dies nicht derart wesentlich ist, dass die Genehmigungskriterien erneut zu prüfen wären) stellt keinen genehmigungspflichtigen Vorgang dar.
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CategoryEnergierecht
Einer Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} bedarf es in jedem Fall für den tatsächlichen **Beginn der Versorgungstätigkeit**. Die Genehmigung ist demnach für den Zeitpunkt erforderlich, ab dem die Netzfunktion aufgenommen wird. Darunter versteht man Netzschaltung zum Zwecke des Energietransports (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt).
Vorbereitende Tätigkeiten, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes und der Netzanlagen oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht [ [[BerlinerKommEnergierecht Säcker/Paul, in: Säcker, Berliner Kommentar, § 4, Rn. 19]] ].
Dabei kann die Errichtung von Netzanlagen allerdings gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} anderen Restriktionen unterliegen.
Auch die bloße (einfache) Erweiterungen des bestehenden Netzes (sofern dies nicht derart wesentlich ist, dass die Genehmigungskriterien erneut zu prüfen wären) stellt keinen genehmigungspflichtigen Vorgang dar.
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CategoryEnergierecht
Deletions:
Einer Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} bedarf es in jedem Fall für den tatsächlichen **Beginn der Versorgungstätigkeit**. Die Genehmigung ist demnach für den Zeitpunkt erforderlich, ab dem die Netzfunktion aufgenommen wird. Darunter versteht man die erstmalige Aufnahme der netzspezifischen Transportfunktion (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt). Vorbereitende Tätigkeiten, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht [ [[BerlinerKommEnergierecht Säcker/Paul, in: Säcker, Berliner Kommentar, § 4, Rn. 19]] ].
**Die Netzfunktion wird aufgenommen, wenn die Aufnahme der netzspezifischen Transportfunktion erstmalig erfolgt ist (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt). **
__Nicht darunter fallen:__
- die Errichtung von Netzanlagen (die aber gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} anderen Restriktionen unterliegen können)
- bloße (einfache) Erweiterungen des bestehenden Netzes (sofern dies nicht derart wesentlich ist, dass die Genehmigungskriterien erneut zu prüfen wären).
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Einer Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} bedarf es in jedem Fall für den tatsächlichen **Beginn der Versorgungstätigkeit**. Die Genehmigung ist demnach für den Zeitpunkt erforderlich, ab dem die Netzfunktion aufgenommen wird. Darunter versteht man die erstmalige Aufnahme der netzspezifischen Transportfunktion (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt). Vorbereitende Tätigkeiten, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht [ [[BerlinerKommEnergierecht Säcker/Paul, in: Säcker, Berliner Kommentar, § 4, Rn. 19]] ].
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**Die Netzfunktion wird aufgenommen, wenn die Aufnahme der netzspezifischen Transportfunktion erstmalig erfolgt ist (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt). **
__Nicht darunter fallen:__
__Nicht darunter fallen:__
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(Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt). **
__**Nicht darunter fallen:**__
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**Die Netzfunktion wird aufgenommen, wenn die Aufnahme der netzspezifischen Transportfunktion erstmalig erfolgt ist
(Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt). **
__**Nicht darunter fallen:**__
(Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt). **
__**Nicht darunter fallen:**__
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Nicht darunter fallen:
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Nicht darunter fallen:
- die Errichtung von Netzanlagen (die aber gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} anderen Restriktionen unterliegen können)
- bloße (einfache) Erweiterungen des bestehenden Netzes (sofern dies nicht derart wesentlich ist, dass die Genehmigungskriterien erneut zu prüfen wären).