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Unzumutbarkeit
der Anschluss des Anspruchstellers an das Netz des Anspruchsgegners ist unzumutbar
Sowohl der allgemeine Anspruch auf Anschluss gem. § 18 EnWG wie auch der Anspruch aus § 17 EnWG (nicht nur für Letztverbraucher und für alle Spannungs- bzw. Druckebenen) finden ihre Grenzen in der Unzumutbarkeit des Anschlusses. Die Netzbetreiber dürfen den Anschluss insofern verweigern, wenn dieser unzumutbar wäre, also derart negative Folgen für Netzbetreiber (Beispiel: kapazitätsbedingt) verursachen würde, dass in Abwägung der gegenseitigen Interessen (auch der Allgemeinheit an zuverlässiger und kostengünstiger Versorgung!) der Anschluss besser nicht zu realisieren ist.
Der Begriff der "Unzumutbarkeit" hat leider unterschiedlichen Umfang in den §§ 17 Abs. 2 EnWG und 18 Abs. 2 EnWG.
A. Unzumutbarkeit gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 EnWG
Der Energieversorger kann den Anschluss gem. § 18 II 2 EnWG verweigern, wenn dies ihm unzumutbar ist. Bei der Bewertung der Frage der Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, dass die Anschlusskosten grundsätzlich durch den Anschlussnehmer getragen werden (§ 9 NAV/NDAV), was dazu führt, dass relativ hohe Anforderungen an die Verweigerung des Anschlusses zu stellen sind.
Die Zumutbarkeit ist zum Beispiel nur in den seltenen Fällen gegeben, in denen der Anschluss später gar nicht genutzt werden soll (bei Strom führt dies zu unnötigen Kosten, ohne dass Kundennutzen zu erkennen wäre; bei Gas kommen zusätzlich SIcherheitsbedenken bei nicht genutztem Anschluss in Frage).
B. Unzumutbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 EnWG
Die Unzumutbarkeit im Falle eines Anschlussbegehrens nach § 17 Abs. 2 EnWG ist gegeben, wenn der Anschluss zwar realisierbar aber derart aufwändig wäre, dass die negativen Folgen für den Netzbetreiber die Vorteile für Anschlussnehmer überwiegen würden. Auch, wenn die Anschlusspflicht gem. § 17 EnWG keine so hohen Anforderungen an die Verweigerungsgründe stellt, wie dies im Falle der allgemeinen Anschlusspflicht gem. § 18 EnWG der Fall ist, sind die möglichen Verweigerungsfälle ebenfalls hier recht selten.
Es ist zum Beispiel zumutbar, bei einem bestehenden Anschluss an das Niederspannungsnetz einen zusätzlichen Anschluss in anderer Spannungsebene zu verlangen. Beim Anschlussbegehren für ein Kraftwerk kann durchaus der Kapazitätsmangel die Unzumutbarkeit begründen. Dies ist allerdings genau zu begründen (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 3 EnWG).
Vgl. auch allgemein zur Verweigerung.