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persönlicher

persönlicher Schutzbereich des Art. 2 I GG ist eröffnet, d. h. eine Person beruft sich auf das Grundrecht, die durch das Grundrecht geschützt ist

Bei der Prüfung des Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht für andere spezielle besondere Freiheitsgrundrechte ist zu beachten, dass es vom persönlichen Schutzbereich her auch dann herangezogen werden kann, wenn ein anderes (spezielleres) Grundrecht mangels deutscher Staatsangehörigkeit nicht angewendet werden kann. Im Rahmen des Art. 2 I GG werden Ausländer in den Fällen zumindest größtenteils geschützt, in denen sich Deutsche z. B. auf Art. 12 GG oder Art. 9 GG berufen können.
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