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durch Umgehung

§§ 305 ff. BGB sind wegen einer Umgehung gem. § 306a BGB anwendbar

§ 306a BGB soll die Umgehung der zwingenden Vorschriften des AGB-Rechts unmöglich machen. Wegen dem weiten Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB ist dies allerdings bereits tatbestandsmäßig nur in ganz wenigen Fällen denkbar.

Ein solcher Fall liegt vor (auch wenn dies durchaus umstritten ist), wenn eine Bank die Erhebung von Gebühren für Lastschriftrückgaben nicht in den AGB regelt, sondern dies nur durch interne Vorschrift anordnet.

Eine Umgehung liegt in jedem Fall dann vor, wenn eine Partei ihren Vertragspartnern die Geschäftsbedingungen vorbereitet und bittet, sie als eigene vorzuschlagen, damit die eigentlich zu schützende Partei als Verwender der AGB erscheint.

Weitere Details dazu Grüneberg, in: Palandt BGB Kommentar, § 306a, Rn. 2.
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