Gewichtung verhältnismäßig
die Gewichtung zwischen dem Sachgrund und dem Gewicht der Unterschiede ist nicht offensichtlich falsch
Bei der Prüfung, ob das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wurde, verlangt das Bundesverfassungsgericht nicht nur, dass überhaupt ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung (oder für Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte) gegeben ist. Es ist auch notwendig, dass der Gesetzgeber oder die Verwaltung (i. d. R. bei der Ermessensausübung) unter Berücksichtigung des Sachgrundes und des Gewichts der Unterschiede liegt eine Abwägung vornehmen. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber und der Verwaltung bei Ermessensausübung grundsätzlich eine Wertungsprärogative zusteht - deshalb nur offensichtliche Fehleinschätzungen oder -gewichtungen unter Art. 3 GG fallen.
Liegt eine offensichtliche Fehlabwägung des Gesetzgebers (oder der Verwaltung) vor, ist die betroffene Maßnahme verfassungswidrig.