ich war hier: Baumelement3352

keine Beschlagnahme

Beschlagnahme ist noch nicht erfolgt

Beschlagnahme erfolgt durch Anordnungsbeschluss der Zwangsversteigerung des Grundstücks durch das Vollstreckungsgericht, § 20 ZVG. Die Anordnung hat zugleich die Wirkung eines Veräußerungsverbots nach § 23 ZVG.
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki