keine Beschlagnahme
Beschlagnahme ist noch nicht erfolgt
Beschlagnahme erfolgt durch Anordnungsbeschluss der Zwangsversteigerung des Grundstücks durch das Vollstreckungsgericht, § 20 ZVG. Die Anordnung hat zugleich die Wirkung eines Veräußerungsverbots nach § 23 ZVG.