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Einzelzuweisungen

die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Einzelzuweisungen des Grundgesetzes

Im Grundgesetzt sind verstreut Vorschriften zu finden, die für einzelne Fälle die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes vorsehen. Dies sind:
- Art. 4 Abs. 3 S. 2 GG (Regelung Kriegsdienst)
- Art. 21 Abs. 3 GG (politische Parteien)
- Art. 29 Abs. 2 S. 1 GG (Neugliederung Bundesgebiet)
- Art. 38 Abs. 3 GG (Wahlen)
- Art. 84 Abs. 5 GG (Einzelweisungen der Bundesregierung)
- Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG (Bundesgrenzschutz und ähnliche Behörden)
- Art. 98 Abs. 1 GG (Bundesrichter)
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