ich war hier: Baumelement370 » Baumelement260

Einzelzuweisungen

die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Einzelzuweisungen des Grundgesetzes

Im Grundgesetzt sind verstreut Vorschriften zu finden, die für einzelne Fälle die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes vorsehen. Dies sind:
- Art. 4 Abs. 3 S. 2 GG (Regelung Kriegsdienst)
- Art. 21 Abs. 3 GG (politische Parteien)
- Art. 29 Abs. 2 S. 1 GG (Neugliederung Bundesgebiet)
- Art. 38 Abs. 3 GG (Wahlen)
- Art. 84 Abs. 5 GG (Einzelweisungen der Bundesregierung)
- Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG (Bundesgrenzschutz und ähnliche Behörden)
- Art. 98 Abs. 1 GG (Bundesrichter)
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki