gewährt Recht zum Besitz
der Vertrag gewährt dem Besitzer ein Recht zum Besitz - zumindest zeitweise
Klassisches Beispiel ist ein Miet- oder Pachtvertrag. Es berechtigt den Mieter zum Besitz gegenüber dem Eigentümer, der als Vermieter aufgetreten ist. Unter den Voraussetzungen der Regel, dass Veräußerung die Miete nicht bricht (§ 566 BGB, § 578 BGB) ist der Mieter auch dem neuen Eigentümer gegenüber berechtigt.
Aber auch dann, wenn die Erfüllung des Vertrages, kraft dessen das Eigentümer auf den Besitzer übergehen sollte, dazu führt, dass der neue Besitzer ein Recht zum Besitz aus dem Verpflichtungsgeschäft ableiten kann (Beispiel: mangelhafte Auflassung trotz korrekten Kaufvertrages, auf dessen Grundlage Übergabe des Grundstücks stattgefunden hat).