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keine Dienstleistungs- konzession

der Auftrag der öffentlichen Hand stellt keine Dienstleistungskonzession dar, Art. 17 der RL 2004/18/EG

Die Dienstleistungskonzession ist ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien ausgenommen, Art. 17 RL 2004/18/EG.

Beispiele:
- Konzession zur Beseitigung von Abfall,
- Konzession, Abwasserdienstleistungen auf einem bestimmten Gebiet zu erbringen.

Eine ähnliche Konstellation, wie bei einer Dienstleistungskonzession, liegt auch bei einem Fall des Verwaltungssponsoring vor, bei dem der Sponsor eine Zuwendung gegenüber der Verwaltung vornimmt, dank der er mit diesem Umstand werben kann ("wir haben die neuen Uniformen bezahlt"). Auch Sponsoring ist wohl nicht als Vergabefall i.S.d. Richtlinien zu betrachten.
Dieser Fall ist allerdings durch die Rechtsprechung bisher nicht geklärt worden.
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