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Für den Zugang der Willenserklärung und damit für ihr Wirksamwerden ist von Bedeutung, ob ihr Adressat geschäftsfähig ist. Ist dies nicht der Fall, kommt es grundsätzlich auf den Zugang beim gesetzlichen Vertreter an.

Auch der Erklärende muss selbstverständlich auch geschäftsfähig sein. Keine Voraussetzung ist hingegen, dass er es nach Abgabe der Willenserklärung bleibt - {{du przepis="§ 130 Abs. 2 BGB"}}.
Deletions:
//(noch keine Beschreibung vorhanden)//


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