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Die Vorschriften des DSU sehen keine ausdrückliche Voraussetzung einer Antragsbefugnis oder eines anders gearteten Rechtsschutzbedürfnisses vor, die den Zugang zu einem Panelverfahren einschränken würden. Es wird allerdings überwiegend angenommen, dass eine Klage allein aus dem Grund der Vertragsverletzung und zum Zweck, die anderen Mitglieder der WTO zum vertragsgemäßen Verhalten zu bewegen, nicht erlaubt wäre.

An die so verstandene Antragsbefugnis dürfen auf der anderen Seite keine zu hohen Voraussetzungen gestellt werden - ausreichend ist bereits die Benennung irgendeines oder einiger Interessen des klagenden Staates.
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//(noch keine Beschreibung vorhanden)//


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