gemäß Vereinbarung
Schweigen gilt als Erklärung, weil die Parteien es so vereinbart haben
Schweigen kann durch Parteien eines künftigen Vertrages - z. B. im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen immer wieder Verträge geschlossen werden - als eine bestimmte Erklärung festgelegt werden. Die Parteien können insbesondere vereinbaren, dass keine Antwort innerhalb einer festgelegten Frist auf bestimmte Angebote als Annahme dieser Angebote (z. B. für Warenbestellungen) bedeutet.
Vgl. dazu auch folgenden Fall.