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Version [2766]

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Ausgleichsmaßnahmen nach Art. VI

Ausgleichsmaßnahmen nach Art. VI GATT

Sofern Antidumpingmaßnahmen ergriffen werden, müssen diese nach den Regeln des Art. VI GATT sowie nach den Regeln des Übereinkommens über das Antidumping verlaufen:
1) unter den dort geregelten Voraussetzungen,
2) im dort vorgesehenen Verfahren.

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