aus einem Drittland
die Ware stammt aus einem Land, das nicht zur WTO gehört
Auch die begünstigte Behandlung von Waren aus Drittländern löst die Meistbegünstigungspflichten aus, weil der Wortlaut des Art. I GATT diesbezüglich nicht differenziert, vgl. auch HerrmannWelthandelsR, Rn. 382.